NoVA-Erhöhungsbetrag bei Eigenimport von Neufahrzeugen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Firma Bw. GesmbH, S., vertreten durch Hadaier Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgmbH, 4910 Ried im Innkreis, Keplerstraße 1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat Oktober 2007 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage |
€ 82.773,11 |
Normverbrauchsabgabe (16 Prozent) |
€ 13.243,70 |
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat im angefochtenen Bescheid bezüglich des in Deutschland erworbenen und am erstmalig im Inland zugelassenen Vorführkraftfahrzeuges der Marke BMW PV91 (Tag der ersten Inbetriebnahme: und Kilometerstand im Zeitpunkt des Erwerbs: 6) neben der sich aus dem Kaufpreis in Höhe von € 82.773,11 unter Anwendung des Steuersatzes von 16 % ergebenden Normverbrauchsabgabe in Höhe von € 13.243,70 gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 auch die Abgabenerhöhung in Höhe von 20 % (= € 2.648,74) festgesetzt.
Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw.) mit folgender Begründung das Rechtsmittel der Berufung erhoben:
Für die Erhebung des Zuschlages in Höhe von 20 % bei Neufahrzeugen gebe es keine sachliche Rechtfertigung. Vielmehr sei eine derartige Ungleichbehandlung von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen weder mit der österreichischen Bundesverfassung noch mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar und führe zu einer unsachlichen Differenzierung.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat im abweisenden Erkenntnis vom , 2009/16/0100 (über Amtsbeschwerde des Finanzamtes Bregenz) zu der hier strittigen Rechtsfrage der Zulässigkeit der Erhebung eines 20 %-igen Zuschlages gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 Nachstehendes zu Recht erkannt:
"Nach § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 818/1993 erhöht sich die Steuer in jenen Fällen, in denen die Normverbrauchsabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, um 20 %.
Nach Art. 90 Abs. 1 EG erheben die Mitgliedstaaten auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.
Der EuGH hat im Urteil vom , Rs. C-387/04, ("Weigel/Weigel"), ausgeführt, dass das Gemeinschaftsrecht nicht die Freiheit der Mitgliedstaaten beschränke, ein differenziertes Steuersystem für bestimmte, sogar im Sinne von Art. 90 Abs. 1 EG gleichartige Erzeugnisse nach Maßgabe objektiver Kriterien zu errichten. Solche Differenzierungen seien jedoch mit dem Gemeinschaftsrecht nur vereinbar, wenn sie wirtschaftspolitische Ziele verfolgten, die ihrerseits mit den Erfordernissen des Vertrages und des abgeleiteten Rechts vereinbar seien, und wenn ihre Modalitäten geeignet seien, jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung von Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten und jeden Schutz inländischer konkurrierender Produktionen auszuschließen.
Weiters führte der Gerichtshof unter Bezug auf seine frühere Rechtsprechung aus, dass ein Kriterium für eine erhöhte Besteuerung, das per definitionem niemals auf gleichartige inländische Erzeugnisse anwendbar sei, nicht als mit dem in Artikel 90 EG verankerten Diskriminierungsverbot vereinbar angesehen werden könne. Durch eine solche Regelung würden die inländischen Erzeugnisse von vornherein von der höheren Besteuerung ausgenommen. Eine unterschiedliche Besteuerung ist mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar, wenn die am höchsten besteuerten Erzeugnisse ihrer Art nach eingeführte Erzeugnisse seien. Die Zusatzabgabe von 20 % komme aber im Allgemeinen nur zu derjenigen NoVA-Grundabgabe hinzu, die auf eingeführte gebrauchte Kraftfahrzeuge erhoben werde, und nur ausnahmsweise zu derjenigen NoVA-Grundabgabe, die auf rein inländische Vorgänge erhoben werde. Diese Zusatzabgabe von 20 % solle bezwecken, angebliche Wettbewerbsverfälschungen zu verhindern. Eine Abgabe, die auf die Ausschaltung eines Wettbewerbsvorteils eingeführter Waren gegenüber inländischen Waren abziele, widerspreche offensichtlich Art. 90 EG (vgl. Nr. 67, 85 bis 88 der Erwägensgründe).
Der EuGH ist daher in dem genannten Urteil zu dem Schluss gekommen, dass Art. 90 im Fall der Einfuhr eines Gebrauchtfahrzeuges aus einem anderen Mitgliedstaat durch eine Privatperson der Erhebung eines Zuschlags von 20 % auf eine Abgabe mit den Merkmalen der im Ausgangsverfahren streitigen Normverbrauchs-Grundabgabe entgegensteht.
Für den Verwaltungsgerichtshof ist im Beschwerdefall nicht ersichtlich, warum diese Schlussfolgerungen nicht auch auf neue Fahrzeuge zutreffen sollten. In beiden Fällen besteht der Zweck der Abgabenerhöhung nach § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 in der "Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zu Gunsten des ausländischen Fahrzeughandels" (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 1237 BlgNR 18. GP 78 betreffend die Novelle BGBl. Nr. 818/1993) und die Wirkung in der höheren Belastung von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Fahrzeugen mit Normverbrauchsabgabe.
Das beschwerdeführende Finanzamt sieht die Erhebung des Zuschlages nach § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 dennoch als gerechtfertigt an, weil nach seiner Auffassung der Zuschlag nach § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 dem Ziel einer gleichmäßigen Besteuerung durch Verwirklichung des durch die 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie (77/388/EWG) normierten Bestimmungslandprinzips diene. Beim Kauf eines neuen Fahrzeugs bei einem inländischen Händler wäre zwar kein Zuschlag nach § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 zu entrichten gewesen, die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer hätte sich aber um die auf Grund der Lieferung durch diesen Händler entstandene Normverbrauchsabgabenschuld erhöht. Dies hätte bei Anwendung des Normalsteuersatzes von 20 % eine Erhöhung der Umsatzsteuerschuld um einen Betrag in derselben Höhe wie beim Zuschlag nach § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 zur Folge gehabt. Beim innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeugs (Art. 1 Abs. 7) sei die Normverbrauchsabgabe hingegen nicht in der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuerschuld enthalten, weil der Abgabentatbestand nach dem NoVAG 1991 erst nach diesem innergemeinschaftlichen Erwerb, nämlich durch die erstmalige Zulassung im Inland (§ 1 Z 3 NoVAG 1991) verwirklicht werde. § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 gleiche dieses verminderte Aufkommen an Umsatzsteuer im Bestimmungsland Österreich aus und führe für den Erwerber des Fahrzeugs im Ergebnis eine Steuerbelastung in betragsmäßig gleicher Höhe herbei.
Dazu ist festzuhalten, dass die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit einer Abgabe nicht schon deswegen beseitigt wird, nur weil sie geeignet sein könnte, die Ungleichbehandlung im Hinblick auf eine andere Abgabe zu neutralisieren und bei vergleichbaren wirtschaftlichen Vorgängen insgesamt eine gleichmäßige Abgabenbelastung der Steuerpflichtigen zu bewirken.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der EuGH in seinem Urteil vom , Rs. C-98/05 ("De Danske BilimportØ rer") zur dänischen Zulassungssteuer ausgesprochen hat, dass diese nicht unter den Begriff der Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben im Sinne von Art. 11 Teil A Abs. 2 Buchstabe a der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie falle. Das hat zur Folge, dass sie nicht in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer einzubeziehen ist.
Die Europäische Kommission hat daher im Oktober 2009 unter Hinweis auf das genannte u.a. gegen Österreich ein Vertragsverletzungsverfahren wegen der Einbeziehung der Normverbrauchsabgabe in die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage eingeleitet (IP/09/1455)."
Somit erweist sich die Erhebung des 20 %-igen Zuschlages in Höhe von € 2.648,74 als rechtswidrig (vgl. auch -I/08; und ).
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte | Abgabenerhöhung Normverbrauchsabgabe Neufahrzeug Eigenimport übriges Gemeinschaftsgebiet |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at