Kosten für allgemeine Sprachkurse (Englisch, Französisch, Spanisch) eines mit EU-Angelegenheiten und gelegentlich multi- und bilateralen Verhandlungen befassten Ministerialbeamten
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Beamter, Wien, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vertreten durch AR Karl Amring, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (=Bw.) ist Beamter im Bundesministerium für X. In seiner für das Jahr 2005 eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung machte der Bw. Kosten für Fachliteratur (€ 980,61) und für Fortbildungs- und abzugsfähige Ausbildungskosten, Umschulung (€ 1.327,00, später auf 1.337,00 berichtigt) geltend.
Über Ersuchen des Finanzamtes legte der Bw. kopierte Unterlagen über die geltend gemachten Werbungskosten vor. Im Begleitschreiben führte er Folgendes aus:
"Unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom erlaube ich mir nachstehende Aufstellung zu übermitteln.
Fortbildungskosten:
Dieser Betrag setzt sich aus der Bezahlung von zwei Kursen am Institut Français de Vienne - einmal Frühjahr 2005 über € 205,00 und einmal ein Kurs Herbst 2005 über € 220,00 sowie ein Spanischkurs in Teneriffa /Spanien über € 912,00 , insgesamt also € 1.337,00, zusammen. Der geltend gemachte Betrag wird hiermit auch unter einem berichtigt. Dieser hat € 1337,00 und nicht € 1327,00, entsprechend den Rechnungsunterlagen zu lauten. Der berufliche Zusammenhang ist gegeben, da im Zuge der EU - ich arbeite in der Rabteilung des Bundesministerium für X - die Kenntnisse von Fremdsprachen unerlässlich sind. Relevante Urteile und Rechtsgutachten werden in der Europäischen Union mehrsprachig abgefasst und sind diese Sprachkenntnisse im Zuge einer mutli-und/oder bilateralen Verhandlung unbedingt erforderlich. Der Erwerb dieser Kenntnisse ist für mich auch für das berufliche Fortkommen notwendig.
Fachliteratur:
Es handelt sich hiebei um englische, französische, spanische, brasilianische, portugiesische und italienische Literatur/ Wörter- und Grammatikbücher, Fachbücher die zum Erwerb eines umfangreichen Wortschatzes und der Grammatik sowie zur Vertiefung und sicheren Sprachanwendung erforderlich sind."
Dem Schreiben wurden eine Zahlungsbestätigung des Institut Français de Vienne über die (mittels Bankomat erfolgte) Bezahlung eines Semesterkurses mit dem nicht näher aufgeschlüsselten Kurscode PK 1-12, ein Zahlscheinabschnitt mit dem Vermerk "Kurs - Code 7", eine Buchungsbestätigung eines Wiener Reisebüros über einen Spanischkurs für Erwachsene auf Teneriffa (Intensiv-Kurs, 30 Stunden auf 5 Tage verteilt, Unterbringung in Privatquartier, Frühstück samt Hin- und Rückflug) sowie zahlreiche Kassazettel über den Ankauf von fremdsprachigen Bücher, Zeitschriften und Grammatikbüchern angeschlossen.
Das Finanzamt ließ im Einkommensteuerbescheid die Werbungskosten außer Ansatz:
"Aufwendungen für einen Sprachkurs sind nur dann als Werbungskosten absetzbar, wenn hiedurch ausschließlich oder nahezu ausschließlich auf den Beruf des Steuerpflichtigen abgestellte Sprachkenntnisse vermittelt werden. Die Erwerbung von Sprachkenntnissen, die allgemein von Interesse und Nutzen sind, weil sie die Allgemeinbildung erhöhen, ist der privaten Lebensführung zuzurechnen."
Der Bw. erhob Berufung:
"Es wird vorweg aufgezeigt, dass die Finanzbehörde keine Differenzierung zwischen den beiden Französischkursen am Französisch Institut und dem Spanischkurs vorgenommen hat. Weiters wird aufgezeigt, dass die Fachliteratur zur Gänze nicht als Werbungskosten anerkannt worden sind. Zu den Französischkursen wird festgehalten, dass diese Fremdsprachenkurse zur Vorbereitung auf das Diplome d'Etudes en Langue Français und weiters auf das Diplome Approffondi de Lanque Français dient. Diese Prüfungen belegen die Kenntnisse des Sprachniveaus und werden europaweit anerkannt und können bei Bewerbungen zum Nachweis der Sprachkenntnisse vorgezeigt werden.
Zum Spanischkurs wird ausgeführt, dass dieser Kurs die grundlegenden Kenntnisse der spanischen Sprache vermittelt, insbesondere die Aussprache und die Grammatik.
Das Finanzamt hat mich mit do. Schreiben vom aufgefordert darzulegen, in welchem ursächlichen Zusammenhang der Besuch der Sprachkurse Französisch und Spanisch mit meiner Berufausübung stehen.
Ich habe mit Schreiben vom 14. Juli den beruflichen Zusammenhang dargelegt und ausgeführt, dass auf Grund des Beitrittes Österreichs in die europäische Gemeinschaft die Kenntnisse der Fremdsprachen , also der englischen, französischen und spanischen unerlässlich sind. Urteile, Entscheidungen und Rechtsgutachten, Berichte etc. werden in der Europäischen Union und in anderen Internat. Organisationen mehrsprachig abgefasst.
Die internationalen und nationalen Institutionen der verschiedenen Länder arbeiten vornehmlich in englischer und französischer Sprache und werden Berichte, Mitteilungen und Texte in dieser Sprache abgefasst. In meinem Arbeitsbereich ist fallweise das Studium dieser Dokumente erforderlich. Eine Übersetzung ins Deutsche erfolgt oft zeitverzögert, sodass diese Sprachkenntnisse erforderlich sind, um nicht auf die Übersetzung angewiesen zu sein. Auch ist bei Analyse der Texte es öfters notwendig einen Übersetzungsvergleich anzustellen.
Englisch- und Französischkenntnisse waren auch eine Voraussetzung für meine Bewerbung im Ministerium. Sprachkenntnisse bedürfen überdies der Auffrischung durch einschlägige Kurse um die Kenntnisse aufzufrischen und zu vertiefen.
Die Sprachkenntnisse sind auch im Zuge einer multi- und / oder bilateralen Verhandlung notwendig, zu deren Teilnahme ich je nach Arbeitsanfall und Zuteilung verpflichtet bin.
Bei diesen Sprachkursen handelt es sich daher um Fortbildungskosten, da ich dadurch in meinem Beruf ohne Sprachbarriere auf relevante Regelungsbereiche und Dokumente von internationalen Organisationen ( bi- und multinationalen Zkommissionen, Institutionen der europäischen Union z.B. im Rahmen von Rechtsfragen die unmittelbare Drittwirkung von Richtlinien betreffend etc.) zugreifen kann. Dies ermöglicht es mir besser auf dem Laufenden zu bleiben und den Anforderungen in meiner Tätigkeit als Rreferent bei der R.behörde im Bundesministerium für X. gerecht zu werden. Diese Fortbildungsmaßnahmen sind daher wegen des offensichtlichen Zusammenhangs mit meiner beruflichen Tätigkeit unter dem allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 16 Abs. 1 EStG 1988 zu subsumieren (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom , 99/14/0096).
Es handelt sich daher um Fortbildungsmaßnahmen die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf stehen und keinesfalls nur um Aufwendungen die allgemein von Interesse und Nutzen sind, weil sie (ausschließlich oder nur) die Allgemeinbildung erhöhen.
Ergänzend wird ausgeführt - entgegen der Bescheidgründung des angefochtenen Bescheides wonach diese Kurse als Bildungsmaßnahmen die nicht spez. für bestimmte oder berufliche Tätigkeiten anzusehen seien - dass es sich jedenfalls um Kenntnisse handelt die in meinem ausgeübten Beruf erforderlich und von Nutzen sind, somit also als abzugsfähige Aufwendungen anzusehen sind (vgl. auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , 2003/14/0090).
Bei der Beurteilung, ob der Besuch der Kurse der privaten Lebensführung zuzuordnen ist, ist zu beachten, dass dies auch daran zu überprüfen ist, ob der Arbeitgeber diese Kurse fördert oder sogar anbietet. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde dieser Umstand völlig ignoriert. Es wird daher auch auf ein Kursangebot des Bundesministerium für X hingewiesen - liegt in Kopie bei.
Zum Spanischkurs wird überdies festgehalten, dass die unmittelbaren Kosten (Kurskosten), Fahrtkosten (Hin- und Rückflug Teneriffa), und Nächtigungskosten als Fortbildungsaufwendungen i.S. des § 16 Abs. 10 EStG 1988 anzusehen sind.
Zur Fachliteratur wird nochmals ausgeführt, dass es sich hiebei um englische, französische, spanische, brasilianische, portugiesische und italienische Literatur/ Wörter- und Grammatikbücher handelt. Das Studium dieser Fachliteratur befähigt mich das passive Sprachverständnis zu erhöhen und/ oder zu vertiefen. Die französische, spanische, brasilianische, portugiesische und italienische Sprache sind sprachverwandt, sodass das Studium der jeweiligen Grammatik es mir ermöglicht auch Texte in dieser Sprache zu lesen und zu verstehen. Es handelt sich hiebei um Sprachen von Mitgliedern der Europäischen Union. Die passive Sprachkenntnis ist beruflich deshalb erforderlich, da eine Übersetzung nicht immer zur Hand ist. Zur beruflichen Notwendigkeit wird auf obige Ausführung hingewiesen.
Zu den englischen Büchern wird nochmals ausgeführt, dass diese zum Erwerb eines umfangreichen Wortschatzes, der Grammatik sowie zur Vertiefung und sicheren Sprachanwendung erforderlich sind. Eine Bescheinigung des beruflichen Zusammenhanges der Fortbildungskosten und Fachliteratur durch das Bundesministerium für X wird binnen 14 Tagen nachgereicht, da der zuständige Referent derzeit auf Urlaub weilt."
Die Bestätigung seines Dienstgebers weist folgenden Inhalt auf:
"Im Nachhang zur Eingabe vom (Berufung gegen den Bescheid des do. Finanzamtes vom ; Steuernummer 000/0000, VNR 1111000000) wird mit diesem Schreiben die Erforderlichkeit des Besuchs von Fremdsprachenkursen für OR Mag. Bw. bestätigt.
Der Geschäftsbereich der Abteilung l 5 , R;behörde beim Bundesministerium für X , umfasst u.a. die Vollziehung des Rgesetzes , rechtliche Angelegenheit der A, Organisation der Bgenossenschaften und Bverbände, C, D, der E, F, - strafrecht und G. Die Abteilung ist u.a. mit der Umsetzung der Hrichtlinie und der Irichtlinie der EU betraut.
Zur Bewältigung dieses Aufgabenbereiches sind die Kenntnisse von Fremdsprachen insbesondere Englisch und Französisch erforderlich.
Der Geschäftsbereich erfordert die Einsichtnahme in Dokumente, Mitteilungen, Entscheidungen der Europäischen Union und relevanter internationaler Umwelt - und Rechtsorganisationen. Die Dokumente dieser Organisationen sind vornehmlich in Englisch und Französisch abgefasst. Im Zuge der Umsetzung von Richtlinien der EU muss auf fremdsprachliche Texte zurückgegriffen werden. Bei einer Textanalyse ist es notwendig einen Übersetzungs- und Textvergleich anzustellen.
Auf Grund des Geschäftbereiches ist fallweise die Entsendung zu einer Teilnahme an einer internationalen Verhandlung notwendig.
Bei Teilnahme an einer internationalen Verhandlung ist das Beherrschen der Fremdsprachen unerlässliche Voraussetzung für eine aktive Teilnahme am Verhandlungsgeschehen.
Die Kenntnisse von (europäischen) Fremdsprachen sind überdies erforderlich um auf Texte und Dokumente ohne Sprachbarriere zuzugreifen zu können und im Fachbereich auf dem Laufenden zu bleiben.
Das Erlernen und Perfektionieren der Fremdsprachen Englisch und Französisch und anderer europäischer Sprachen steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung des Aufgabenbereiches.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass im Organisationshandbuch des Ministeriums das Erlernen und Beherrschen von Fremdsprachen ausdrücklich als Ausbildungsziel der persönlichen und fachspezifischen Aus- und Weiterbildung genannt ist."
In den Akten liegt auch eine Information seitens des Dienstgebers über die den Beamten kostenlos angebotenen Sprachausbildungen (Englisch und Französisch) auf.
Das Finanzamt gab der Berufung keine Folge:
"Aufwendungen zum Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen stellen dann Werbungskosten dar, wenn auf Grund eines konkreten Nutzens für den jeweils ausgeübten Beruf von einer beruflichen Veranlassung auszugehen ist. Abzugsfähige Aus- oder Fortbildungskosten liegen vor, wenn auf Grund der Erfordernisse im ausgeübten Beruf Sprachkenntnisse allgemeiner Natur erworben werden (z.B. Italienischkurs eines Exportdisponenten mit dem hauptsächlichen Aufgabengebiet des Exports nach ltalien; Ungarisch für einen Zöllner an der ungarischen Grenze). Eine Fremdsprachenausbildung kann auch eine Umschulungsmaßnahme darstellen, sofern es sich dabei um eine umfassende Ausbildung handelt und auf eine entsprechende Tätigkeit (z.B. Übersetzer) abgezielt wird; einzelne Sprachkurse sind keine Umschulungsmaßnahme.
Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Sprachkurse im Ausland richtet sich nach jenen Merkmalen, welche für die steuerrechtliche Anerkennung von Studienreisen erforderlich sind. Sprachkurse im Ausland werden in der Regel zu den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung gehören, soweit nicht die (nahezu) ausschließliche berufliche Nutzung erkennbar ist (lehrgangsmäßige Organisation, Ausrichtung von Programm und Durchführung ausschließlich auf Teilnehmer der Berufsgruppe der steuerpflichtigen Person). Die Kenntnisse von Fremdsprachen sind auch für die Ausübung des Berufes ohne Zweifel von Bedeutung; da jedoch keine (nahezu) ausschließliche berufliche Nutzung der erlernten Sprachkenntnisse erblickt werden kann, zählen die beantragten Aufwendungen nicht zu den Werbungskosten im Sinne des § 16 Einkommensteuergesetz 1988."
Der Bw. beantragte die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde 2. Instanz:
"In der zur Berufungsvorentscheidung nachgereichten Begründung wurde zwischen den geltend gemachten Aufwendungen zum Erwerb der einzelnen Fremdsprachen nicht unterschieden, insbesondere wurde offensichtlich ausschließlich auf den Auslandssprachkurs/ Spanisch in der Begründung eingegangen. Dies ist unzureichend . Es hätten zumindest die (reinen) Kurskosten Berücksichtigung finden müssen.
In völliger Verkennung der Rechtslage wurden die Aufwendungen für die Kurse bzw. einzelner Kurse und die fachbezogenen Literatur zur Gänze auch in der Berufungsvorentscheidung trotz entsprechender Nachweise der beruflichen Notwendigkeit durch meinen Arbeitgeber, das Bundesministerium für X , nicht berücksichtigt.
Nicht nachvollziehbar ist auch, weshalb abzugfähige Aus- oder Fortbildungskosten nur dann, vorliegen sollen, wenn diese im ausgeübten Beruf erworben worden sind. Völlig unzureichend und unzutreffend ist die Beurteilung, dass keine (nahezu) ausschließliche berufliche Nutzung der erlernten Sprachkenntnisse erblickt werden könne.
Diese Begründung geht am vorgetragenen Sachverhalt völlig vorbei und berücksichtigt die Notwendigkeit der Fremdsprachenkenntnisse im Bundesdienst mit Auslandsbezug, auch in Hinblick auf die EU, in keinster Weise. Die Beurteilung, dass die Fremdsprachenkenntnisse lediglich von Bedeutung seien ist daher völlig unrichtig und erkennt nicht die Erforderlichkeit der Fremdsprachenkenntnisse für den ausgeübten Beruf (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom , 2003/14/0090).
Es wird zum Nachweis nochmals auf die vorgelegte Bestätigung des Dienstgebers hingewiesen."
Nach Vorlage der Berufung erging an den Bw. ein Vorhalt:
"1. Sprachkurse
Aus den von Ihnen vorgelegten Unterlagen schließt der unabhängige Finanzsenat (=UFS), dass es sich um Sprachkurse mit allgemeinen und nicht berufsspezifischem Inhalt gehandelt hat (z.B. "Spanisch für Erwachsene"). Als Werbungskosten abzugsfähig sind nach der Judikatur des VwGH dagegen nur solche Sprachkurse, die rein berufsspezifische Sprachkenntnisse vermitteln (vergleiche z.B. ). Falls die von Ihnen besuchten Sprachkurse entgegen dem äußeren Anschein nach - nahezu ausschließlich - berufsspezifische Sprachkenntnisse vermittelt hätten, steht es Ihnen innerhalb einer Frist von 6 Wochen ab Erhalt dieses Vorhaltes frei, dies durch Vorlage der verwendeten Unterlagen (Bücher, Kursunterlagen etc.) nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.
2. Literatur
Zu den von Ihnen vorgelegten Kaufbelegen (zumeist Kassabons) ist folgendes zu bemerken:
Ein Teil der Zahlungsbelege enthält keinerlei Angaben hinsichtlich Autor und Titel, ein weiterer Teil stellt offenbar fremdsprachige Literatur bzw. fremdsprachige Zeitungen dar. Nur wenige Belege lassen auf die Anschaffung von Wörterbüchern bzw. Grammatikbüchern vom Titel her schließen.
Als berufsbedingte Kosten kommen nach Ansicht des UFS lediglich Wörterbücher und Grammatikbücher in Betracht.
Es wird Ihnen innerhalb der oben angeführten Frist freigestellt, Titel und Inhalt der beim Referenten aufliegenden Zahlungsbelege im Zuge eines noch (z.B. telefonisch oder per Mail) zu vereinbarenden Erörterungstermines, zu dem auch ein Vertreter des Finanzamtes geladen wird, bekannt zu geben, widrigenfalls die abzugsfähigen Werbungskosten mit einem Drittel der begehrten Kosten geschätzt würden."
Nach einem voran gegangenen Telefonat mit dem Referenten langte eine Mail des Bw. ein:
"Unter Bezugnahme auf ihre Mitteilung vom und dem mit Ihnen geführten Telefonat am erlaube ich mir das Gespräch kurz zusammenzufassen und meine Argumente schriftlich festzuhalten.
Sie stellen in ihrem Schreiben vom fest, dass Sie aus den vorgelegten Unterlagen erschließen, dass es sich bei den geltend gemachten Sprachkursen um allgemeine ohne berufspezifischen Inhalt handle.
Dazu wird meinerseits festgehalten, dass sich die erhobene Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat auf die geänderte Rechtslage (zuletzt) durch das AbgÄG 2004 stützt.
Die in der Berufung vorgetragenen Argumentation behauptet nicht die Erlernung berufspezifischer Erkenntnisse sondern die Erlernung von berufsrelevanten Sprachkenntnissen. Die Erlernung (allgemeiner) Sprachkenntnisse ist condicio sine qua nonfür die Anwendung der Sprachkenntnisse im Zuge der beruflichen Tätigkeit.
Es wird auf das Erkenntnis des hingewiesen. Aus diesem Erkenntnis sowie aus den Erläuterungen zur RV Steuerreformgesetz 2000 ist offenkundig, dass Aus- und Fortbildungsmaßnahmen nunmehr in wesentlich größerem Umfang abzugsfähig sind. Der Besuch der Sprachkurse ist zweifellos als eine Aus-/ Fortbildungsmaßnahme anzusehen, welche zur bessern Bewältigung der aufgetragen Aufgaben als auch dem beruflichen Fortkommen dient.
Anders solche Aus-/ Fortbildungsmaßen die ausschließlich allgemeinbildenden Charakter haben, sind von der Abzugsfähigkeit ausgeschlossen, also ohne berufliche Notwendigkeit und ohne Konnex mit der beruflichen Tätigkeit - wie Sport, Esoterik, etc.
Die Sprachkurse sind jedenfalls nicht ausschließlich als bloße Bildungsmaßnahmen der Privatsphäre zuzurechnen, allenfalls wäre eine prozentuelle Aufteilung zu erwägen.
Auf die Bestätigung der beruflichen Notwendigkeit der Sprachkurse durch meinen Dienstgeber wird nochmals hingewiesen."
Über die Berufung wurde erwogen:
1. Kosten der Fachliteratur
Aus den vom Bw. dem Finanzamt übersandten Rechnungszetteln bzw. Kassabons kann großteils der genaue Titel der jeweils angeschafften Bücher oder Zeitschriften nicht entnommen werden, was einer Entscheidung über deren Anerkennung als Werbungskosten entgegensteht. Im Hinblick auf Geringfügigkeit der geltend gemachten Kosten und die wohl zeitaufwändige, wenn überhaupt noch mögliche Aufklärung wurde dem Bw. vorgeschlagen, den als Werbungskosten anzuerkennenden Teil (Grammatik- und Fremdwörterbücher) im Schätzungsweg zu ermitteln. Im Zuge eines Telefonates erklärte sich der Bw. damit einverstanden, regte aber an, einen höheren Anteil als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Gegen den vom Bw. vorgeschlagenen Anteil von 50% der geltend gemachten Kosten hegt der UFS auch in Hinblick auf die relativ geringfügige Höhe keine Bedenken.
Der Berufung konnte insoweit teilweise Folge gegeben werden.
2. Kosten für Sprachkurse samt Flug und Aufenthaltskosten
Strittig ist der Abzug von Kosten für Sprachkurse.
Gem. § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2004, BGBl. I 2004/180, zählen zu den Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit ...
Aus den vom Bw. vorgelegten Beilagen geht hervor, dass er Kosten für den Besuch von 2 Sprachkursen beim Institut Français de Vienne und einen Spanischkurs für Erwachsene ("Intensivkurs, 30 Stunden verteilt auf 5 Tage") auf Teneriffa (samt Unterbringung, Frühstück und Flug) als Werbungskosten begehrte. Hinsichtlich der Kosten für die Französischkurse liegen nur eine Zahlungsbestätigung des Institutes, ein Zahlscheinabschnitt und eine Kopie eines Programmes des Institutes vor, in dem der Bw. eine Position kennzeichnete. Es handelt sich dabei um einen 15 wöchigen Kurs mit 2 Unterrichtseinheiten mit der Bezeichnung DELF (= Diplome d'edutes en Lanque Francaise) mit der Stufe D1 (von 5 insgesamt dem Programm zu entnehmenden angebotenen Kursen D1 bis D5).
Aus dem Erkenntnis des sowie den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Steuerreformgesetz 2000 sei nach Auffassung des Bw. offenkundig, dass seither Aus- und Fortbildungskosten in wesentlich größerem Umfang abzugsfähig seien.
Die aus den vorgelegten Unterlagen abgeleitete Annahme des UFS, dass bei diesen Kursen keine berufsspezifischen Kenntnisse vermittelt wurden, habe er in seiner Mail nicht in Abrede gestellt. Allerdings stelle seiner Meinung nach bereits die Erlernung allgemeiner Sprachkenntnisse für die berufliche Anwendung eine unbedingte Voraussetzung dar. Der Besuch der Sprachkurse durch ihn sei zweifellos als eine Aus-/Fortbildungsmaßnahme anzusehen, welche zur besseren Bewältigung der aufgetragenen Aufgaben als auch dem beruflichen Fortkommen diene. Solche Kosten unterschieden sich daher von Kosten für Kurse, die ausschließlich allgemeinbildenden Charakter haben (Sport, Esoterik). Jedenfalls könnten die Sprachkurse seiner Auffassung nach nicht ausschließlich der Privatsphäre zugerechnet werden; eine prozentuelle Aufteilung sei zu erwägen. Auf die Bestätigung über die berufliche Notwendigkeit werde neuerlich verwiesen.
Zum Hinweis des Bw. auf die Materialien zum Steuerreformgesetz 2000, BGBl. I 1999/106, und das VfGH-Erkenntnis ist zu bemerken, dass mit diesem Gesetz erstmals eine Bestimmung geschaffen wurde, die im Gegensatz zur früheren Rechtslage unter bestimmten Bedingungen ab 2000 auch die steuerliche Berücksichtigung von Ausbildungkosten vorsah. Während nach alter Rechtslage der Abzug von Ausbildungskosten ausgeschlossen war, wurden nun bestimmte, mit dem ausgeübten Beruf im Zusammenhang stehende Kosten zugelassen. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2004, BGBl. I 2004/180 wurden zusätzlich umfassende Umschulungskosten als Werbungskosten zugelassen.
Das vom Bw. angeführte Erkenntnis des VfGH betraf die bis einschließlich 2002 in Kraft stehende Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 10 letzter Satz, die die Kosten für ein ordentlichen Universitätsstudium - im Gegensatz zu den Kosten für ein Fachhochschulstudium - ausdrücklich vom Abzug als Werbungskosten ausschloss und vom Gerichtshof als verfassungswidrig beurteilt wurde. Aussagen über die Werbungskosteneigenschaft von Sprachkursen sind dem Erkenntnis dagegen nicht zu entnehmen.
Kosten einer Sprachausbildung können Fortbildungskosten, Ausbildungskosten und Kosten der Lebensführung darstellen. Schließlich können Sprachausbildungen auch als umfassende Umschulungsmaßnahmen in Betracht kommen. Im zu beurteilenden Fall handelt es sich jedoch offenkundig um keine umfassenden, auf eine neue berufliche Tätigkeit abzielende Umschulungskosten, so dass darauf nicht näher eingegangen werden musste.
Fortbildungskosten haben das Ziel, die Fähigkeiten in einem bereits erlernten und ausgeübten Beruf (Tätigkeit) zu verbessern. Darunter fallen Sprachausbildungen die - aufbauend auf allgemeine Sprachkenntnisse spezielle berufsbezogene Fremdsprachkenntnisse (z.B. eine speziell auf juristische Belang bezogene Sprachausbildung für Anwälte etc.) vermitteln.
Ausbildungskosten (und umfassende Umschulungskosten) zielen auf die Erlernung eines für den Steuerpflichtigen neuen Berufes, hin. Darunter fällt beispielsweise die Ausbildung zum diplomierten Dolmetscher.
Kosten der Lebensführung sind auch dann gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 nicht abzugsfähig, wenn sie u.a. zur Förderung des Berufes bzw. der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Hierunter fallen jene Sprachausbildungen die vor allem Umgangssprachkenntnisse, wie sie nicht nur im Beruf, sondern auch im Privatleben (Urlaub, Reisen, Fremdsprachenliteratur) von Nutzem sind, vermitteln.
Aus der noch großteils zur Rechtslage vor dem Steuerreformgesetz 2000 ergangenen Rechtsprechung des VwGH zu Sprachausbildungen (v. , 84/13/0038, ähnlich auch v. , 88/14/0091 betreffend einen Sprachkurs eines Notars), in dem laut Unterlagen Alltagssprachkenntnisse, aber keinerlei berufsspezifische Sprachkenntnisse vermittelt wurden, ergibt sich vor allem ein eindeutiges Abgrenzungsmerkmal zwischen bis einschließlich 1999 noch nicht abziehbaren Ausbildungs- und damals wie nach aktueller Rechtslage abziehbaren Werbungskosten oder Betriebsausgaben.
Dagegen stellen die Lohnsteuerrichtlinien 2002, RZ. 363, hinsichtlich der Abzugsfähigkeit auf den konkreten Nutzen der zu erwerbenden Sprachkenntnisse für den ausgeübten oder einen damit verwandten Beruf ab. Auf Grund der Erfordernisse in jeweils ausgeübten (oder verwandten) Beruf sehen die Lohnsteuerrichtlinien auch den Abzug von Kosten für den Erwerb von Sprachgrundkenntnissen bei konkret aufgezählten Berufen (Kellnerin, Sekretärin, Telefonistin, Verkäuferin, Exportdisponent, Zöllner) vor.
Maßgeblich für die Abzugsfähigkeit von Kosten für Sprachkurse als Aus- oder Fortbildungskosten ist daher nach dem Willen des Gesetzgebers (sowie der Lohnsteuerrichtlinien 2002) der Zusammenhangmitdem jeweils ausgeübten oder einen verwandten Beruf.
Während nun beispielsweise für eine Kellnerin oder Verkäuferin mit der Vermittlung von Sprachgrundkenntnissen die beruflichen Erfordernisse großteils abgedeckt werden, kann dies nach Ansicht des UFS nicht in gleicher Weise für andere Berufe, insbesondere solche, für die ein Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschulstudium erforderlich ist, gelten. Setzt doch schon die Voraussetzung für die meisten Studien die Absolvierung der Reifeprüfung mit zumindest einer, fast immer aber einer zweiten oder dritten Fremdsprache voraus. Dazu kommt, dass auch im Inland Studienlehrgänge (beispielsweise der Lehrgang an der Wiener Wirtschaftsuniversiät für internationales Steuerrecht) in Englisch abgehalten werden, was bei den Studierenden bereits fundierte Sprachkenntnisse voraussetzt, um den Vorlesungen der Vortragenden überhaupt folgen zu können. Der Bw. weist selbst auf den Umstand hin, dass im Zuge seiner (erfolgreichen) Bewerbung hinsichtlich seiner derzeitigen Dienststelle Sprachkenntnisse eine wesentliche Voraussetzung dargestellt hatten.
Aus der genannten Bestätigung des Dienstgebers des Bw. geht hervor, dass er in einer Abteilung beschäftigt ist, die als R;behörde mit der Vollziehung des Rgesetzes, der A etc. und auch u.a. mit der Umsetzung der Hrichtlinie und der Irichtlinie der EU betraut ist.
Für den Umgang mit meist fremdsprachigen Dokumenten der EU seien ebenso Sprachkenntnisse erforderlich, wie für die fallweise Entsendung zu internationalen Verhandlungen. Auch das Organisationshandbuch des Ministeriums sehe das Erlernen von Fremdsprachen als ausdrückliches Ausbildungsziel vor.
Der UFS zieht nicht in Zweifel, dass die Beherrschung von Fremdsprachen von in Zentralstellen tätigen Beamten/Vertragsbediensteten vor allem seit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft zunehmend an Bedeutung gewonnen hat. Auch der Dienstgeber des Bw. bot bzw. bietet seien Bediensteten, wie aus einer vom Bw. zur Verfügung gestellten Unterlage zu entnehmen ist, die Möglichkeit zum Besuch kostenloser Sprachkurse (Englisch- und Französischkurse) an, wobei diese teilweise auch während der Dienstzeit absolviert werden durften. Dagegen hat auch der Bw. nicht vorgebracht, dass ihm der Dienstgeber für seien Spanischkurs auf Teneriffa einen Sonderurlaub gewährt (bzw. einen Teil der Kosten getragen) hätte.
Das konkrete Berufsbild des Bw., wie es auch aus dem Schreiben des Dienstgebers des Bw. entnommen werden kann, setzt zumindestens für Teile der beruflichen Tätigkeit, nämlich im Rahmen der Teilnahme von international besetzten Veranstaltungen Fremdsprachenkenntnisse voraus. Dass er vor dem Besuch der strittigen Sprachkurse an solchen Verhandlungen mangels ausreichender Sprachkenntnisse nicht teilnehmen konnte, wurde weder vom Bw. vorgebracht, noch lassen die Ausführungen des Dienstgebers darauf schließen; waren doch für die seinerzeitige erfolgreiche Bewerbung Fremdsprachenkenntnisse eine Voraussetzung. Soweit der Bw,. auf die Beteiligung seiner Dienststelle an dem Entwurf einer Richtlinie für die EU hinweist, so ist diesbezüglich festzustellen, dass für legistische Zwecke ein entsprechendes Fachvokabular erforderlich ist, das in den vom Bw. besuchten allgemeinen Kursen jedenfalls nicht geboten wurde.
Maßgeblich für die Anerkennung von Aus- und Fortbildungskosten ist, wie der eingangs zitierten Gesetzesstelle zu entnehmen ist, der Zusammenhang mit der der ausgeübten oder einer verwandten Tätigkeit (vgl. auch Rz. 358 der Lohnsteuerrichtlinien).
Während nun ein solcher beruflicher Zusammenhang von Kosten für den Besuch von Sprachkursen, die allgemeine Sprachkenntnisse vermitteln, bei Kellnern oder Verkäuferinnen noch zu erkennen ist - reichen doch für diese Berufe zumeist allgemeine, nicht unbedingt perfekte Sprachkenntnisse, die nicht sonderlich über das Pflichtschulniveau hinausgehen, ist ein solcher bei teilweise legistischen Tätigkeiten wie der Entwurf einer EU-Richtlinie oder bei der Teilnahme an Internationalen Fachveranstaltungen nicht mehr gegeben.
Ein solcher beruflicher Zusammenhang wäre nur bei Sprachkursen, bei denen im Sinne der Judikatur des VwGH (Erk. v. , 2005/14/0117) zumindest mit einem ins Gewicht fallenden Teil im Beruf speziell benötigte Kenntnisse (beispielsweise der jeweiligen fremdsprachlichen Gesetzesbegriffe etc.) gelehrt werden, gegeben. Da solche Sprachkenntnisse unwidersprochen nicht Gegenstand der beiden Sprachkurse am Wiener Institute Français oder des auf Teneriffa besuchten Sprachkurses waren, liegt ein solcher vom Gesetzgeber geforderter Zusammenhang nicht vor.
Die Kosten für die am Institute Français besuchten Französischkurse und für den Spanischintensivkurs auf Teneriffa samt Reise- und Aufenthaltskosten konnten aus diesem Grund nicht als Werbungskosten anerkannt werden.
Auf Grund der teilweisen Anerkennung der geltend gemachten Fachliteratur war der Berufung teilweise Folge zu geben.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Sprachausbildungskosten Sprachkurse Ausbildungskosten Fortbildungskosten |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at