Zwangsstrafe, Nichtabgabe der Abgabenerklärung, Ermessen
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom betreffend Zwangsstrafen entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin arbeitet, wie aus der Niederschrift vom über die Erhebung/Nachschau anlässlich einer Neuaufnahme hervorgeht, seit als freiberufliche Hebamme, wobei sie anführte, dass sie beabsichtige, ihre Leistungen überwiegend in grenznahen deutschen Gemeinden anzubieten. Wie aus einem Ausdruck einer Abfrage in der Datenbank des Abgabeninformationssystems zu ersehen ist, wurde der Berufungswerberin am eine Einkommensteuererklärung für 2004 zugesendet. Eine automatische Erinnerung betreffend Einreichung der Einkommensteuererklärung 2004 erfolgte am unter Nachfristsetzung bis . Unter Androhung einer Zwangsstrafe von € 75,-- wurde mit Bescheid vom die Einreichung der Einkommensteuererklärung 2004 bis spätestens eingemahnt. Infolge Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung bis setzte das Finanzamt mit Bescheid vom eine Zwangsstrafe in Höhe von € 75,-- fest, wobei die Berufungswerberin gleichzeitig aufgefordert wurde, die Einkommensteuererklärung 2004 bis einzureichen.
In der fristgerecht eingebrachten Berufung brachte die Berufungswerberin folgendes vor:
"Ich wohne in Österreich und arbeite freiberuflich in Deutschland in fixen Räumlichkeiten. Nach Rücksprache mit Ihrem Experten habe ich in Österreich keine Steuerpflicht. Dies wurde von mir am in das Finanzamt gefaxt. Leider wurde dies nicht berücksichtigt. Im Oktober 2005 telefonierte ich mit einem Sachbearbeiter eines Finanzamtteams und erklärte noch einmal die Situation. Auch hier wurde mir neuerlich vom oben genannten Experten meine Steuerfreiheit in Österreich bestätigt. Ich bitte Sie hiermit, meine Steuerpflicht in dieser Angelegenheit für Österreich zu streichen."
Im Zuge des Berufungsverfahrens ersuchte das Finanzamt zum Nachweis der Richtigkeit dieser Angaben um Vorlage entsprechender Unterlagen betreffend das Vorhandensein von Räumlichkeiten in Deutschland (z.B. Mietvertrag) und eine Bestätigung des deutschen Finanzamtes über die steuerliche Erfassung. Die hiefür festgesetzte Frist bis wurde seitens der Berufungswerberin nicht eingehalten bzw. blieb dieses Ergänzungsschreiben unbeantwortet.
In der Berufungsvorentscheidung vom brachte das Finanzamt vor, dass es trotz wiederholter Aufforderung bzw. Androhung und Festsetzung einer Zwangsstrafe bisher unterlassen worden sei, die Einkommensteuererklärung 2004 abzugeben. Die Nichtabgabe der Erklärung wäre seitens der Berufungswerberin damit begründet worden, dass in Österreich keine Steuerpflicht bestünde. Auch der Aufforderung des Finanzamtes im Rahmen des Berufungsverfahrens, zusätzliche Unterlagen zur Feststellung des Sachverhaltes nachzureichen, wäre nicht nachgekommen.
Es hätte daher anhand der bestehenden Aktenlage in freier Beweiswürdigung entschieden werden müssen. Da die entsprechenden Nachweise über die Steuerpflicht in Deutschland nicht beigebracht worden wären, bestünde die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung in Österreich.
Die im Ermessen der Abgabenbehörde liegende Festsetzung der Zwangsstrafe (§ 20 BAO) wurde damit begründet, dass dem öffentlichen Anliegen am gesetzlichen Verfahrensziel der Anhaltung von Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe von Steuererklärungen und somit der Zweckmäßigkeit der Vorrang gegenüber der Billigkeit eingeräumt worden wäre, weshalb die Berufung abzuweisen gewesen sei.
Im als Vorlageantrag zur wertenden Schreiben der Berufungswerberin vom wiederholte sie das Berufungsvorbringen in inhaltlicher Übereinstimmung mit dem Berufungsschreiben vom . Dem Schreiben wurde ein Mietvertrag betreffend die Anmietung von Räumlichkeiten in Deutschland beigelegt.
Nach Vorlage der Berufung an die Berufungsbehörde übermittelte die Berufungswerberin an das Finanzamt per Fax einen Schriftsatz des Finanzamtes in Deutschland, woraus die steuerliche Erfassung der Berufungswerberin in Deutschland hervorgeht.
Der Berufungsbehörde wurde über telefonische Anfrage beim Finanzamt in Deutschland bestätigt, dass die Berufungswerberin als beschränkt steuerpflichtig in Deutschland erfasst wäre. Die Berufungswerberin selbst brachte per Fax noch eine Einnahmen/Ausgabenrechnung betreffend das Kalenderjahr 2004 bei, aus der ein Verlust von € 3.559,27 hervorgeht.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 111 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer aufgrund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr in Verzug ist. Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von € 2.200,-- nicht übersteigen. Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Zwangsstrafen dürfen nur zur Erzwingung aufgrund gesetzlicher Befugnisse getroffener Anordnungen angedroht und festgesetzt werden. Die Behörde muss also berechtigt sein, derartige Anordnungen zu treffen und die Partei muss gleichzeitig auch verpflichtet sein, diesen zu entsprechen.
Unter diese Anordnungen fallen etwa die Einreichung von Abgabenerklärungen (§ 133 BAO), Auskunftserteilung gemäß § 143 BAO, Vorlage von Urkunden, Bücher, Aufzeichnungen u.a.
Gemäß § 42 Abs. 1 EStG (EStG 1988) hat der unbeschränkt Steuerpflichtige eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn
1. er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird
oder
2. das Einkommen ...
Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen () und die Partei (z. B. Abgabepflichtiger, Auskunftsperson) zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (vgl. ).
Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. , ).
Bei der Ermessensübung werden bei der Nichteinreichung von Abgabenerklärungen u.a. das steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen und die Höhe des davon allenfalls betroffenen Abgabenanspruches bzw. einer allfälligen Steuernachforderung zu berücksichtigen sein. Die Behörde hat das Ermessen (§ 20 BAO) nach den Grundsätzen der Billigkeit und Zweckmäßigkeit auszuüben.
Die gegenständliche Aufforderung zur Einreichung der Einkommensteuererklärung für 2004 fällt unter die auf Grund gesetzlicher Befugnisse nach § 111 Abs. 1 BAO getroffenen Anordnungen, deren Befolgung mittels Zwangsstrafe durchgesetzt werden kann. Im Gegenstandsfall hat die Berufungswerberin zum Zeitpunkt der Erlassung des Zwangsstrafenbescheides nicht die angeforderte Einkommensteuererklärung 2004 abgegeben. Die Nichteinreichung der Einkommensteuererklärung 2004 berechtigt an sich zur Verhängung einer Zwangsstrafe. Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt jedoch, wie bereits oben erwähnt, im Ermessen der Abgabenbehörde.
Nun hat zwar die Berufungswerberin trotz wiederholter Aufforderung es unterlassen, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Dennoch hat sie es nicht verabsäumt, mit dem Finanzamt Kontakt aufzunehmen (Fachbereich). Wie sie im Rahmen der Berufung ausführt, habe sie dem Finanzamt (Fachbereich) telefonisch mitgeteilt, dass sie in Österreich wohne und freiberuflich in Deutschland in fixen Räumlichkeiten arbeite. Darauf wäre ihr die Rechtsauskunft erteilt worden, dass sie in Österreich keiner Steuerpflicht unterliege. Über diese telefonische Rechtsauskunft des Finanzamtes gibt es zwar keinen schriftlichen Aktenvermerk, doch wurde der Berufungsbehörde mündlich bestätigt, dass diese tatsächlich erfolgt sei. Es ist anzunehmen, dass die Berufungswerberin aufgrund dieser mündlichen Rechtsauskunft die Schlussfolgerung zog, dass sie aufgrund der Tatsache, dass sie nicht der österreichischen Steuerpflicht unterliege, auch keine Abgabenerklärung abzugeben habe. Die Berufungswerberin hatte somit die Aufforderung der Abgabenbehörde nach Abgabe einer Einkommensteuererklärung nicht negiert, sondern die Rechtsauskunft dahingehend interpretiert, dass ihre "Steuerpflicht in Österreich gestrichen sei". Da die Berufungswerberin zudem keine Inlandseinkünfte hat, sondern, wie aus der Bestätigung des Finanzamtes in Deutschland hervorgeht, der deutschen beschränkten Steuerpflicht unterliegt, ist das Ermessen dahingehend auszuüben, dass die Tatsache des Nichtvorliegens eines steuerlichen Ergebnisses in Österreich die spezialpräventive Wirkung einer Zwangsstrafe zur Erreichung eines pflichtgemäßen Verhaltens der Abgabepflichtigen überwiegt.
Der Berufung war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 133 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 42 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Zwangsstrafe Ermessen kein steuerliches Ergebnis im Inland Nichtabgabe der Abgabenerklärung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at