Voraussetzungen für einen Wiederaufnahmeantrag
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A., vertreten durch B., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes C. vom betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2002 (Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. beantragte im Jahr 2002 in der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung u.a. Fort- und abzugsfähige Ausbildungskosten in Höhe von 1.803,09 €, Reisekosten in Höhe von 1.073,37 € und Fachliteratur in Höhe von 43,28 €.
Nach Aufforderung des Finanzamtes zur Aufstellung der beantragten Werbungskosten und deren belegmäßigen Nachweis von insgesamt 2.919,74 € sowie Erläuterung hinsichtlich der Bildungskosten, wurden diverse Belege (wie Bestätigung WIFI Lehrgang für Lebens- und Sozialberater 1.090,09 € vom , 2 Zahlscheinabschnitte über 5000,00 S und 350,00 €, diverse Tankrechnungen und Gasthausrechnungen, Rechnung Hintermayer für Fachbücher 43,20 €) vorgelegt.
Mit Bescheid vom wurden die beantragten Werbungskosten nicht anerkannt und dies damit begründet, dass aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes nicht von einer Fortbildungsmaßnahme ausgegangen werden könne. Vielmehr liege eine Ausbildung zu einem neuen Beruf (Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen) vor. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom stellte die steuerliche Vertreterin einen Antrag auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens für das Jahr 2002, da die Nichtanerkennung der geltend gemachten Kosten nur mit dem Argument der fehlenden Wertung als Fortbildungskosten bzw. der Wertung als nichtabzugsfähige Ausbildungskosten erfolgt sei. Auf die gleichzeitige Wertung als Fortbildungskosten sei nicht eingegangen worden. Das Vorliegen von Fortbildungskosten wurde damit begründet, dass der Bw. im Krankenanstaltenverbund tätig sei. Seine Arbeit bestehe im Wesentlichen in der Koordination technischer Bereiche in Zusammenarbeit mit Ärzten und Pflegepersonal, wozu die im Zuge des Lehrganges für Lebens- und Sozialberater erworbenen Kenntnisse im Bereich Mediation, Management Style, Verhandlungstaktik, Motivation und Kommunikation den Bw. unterstützen. Weiters bieten diese Kenntnisse auch die Chance beim selben Dienstgeber über die bisherige Tätigkeit hinaus im Bereich der Sozialberatung (Sozialamt) tätig zu werden.
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt den Antrag auf Wiederaufnahme der Einkommensteuer 2002 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich durch diesen Antrag keine Änderungen für das Jahr 2002 ergäben, die einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeiführen würden.
In der dagegen eingebrachten Berufung vom bekräftigte die steuerliche Vertreterin ihre Ansicht, dass sich durch den Antrag auf Wiederaufnahme tatsächlich Änderungen ergeben, die für das Jahr 2002 einen anders lautenden Spruch zur Folge hätten, nämlich die Wertung der geltend gemachten Ausbildungsausgaben als steuerlich abzugsfähige Fortbildungskosten.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 303 Abs. 1 BAO ist einem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich stafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder
der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Weiters ist der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Nach § 303a Abs. 1 BAO hat der Wiederaufnahmeantrag zu enthalten:
die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;
die Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird;
die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages notwendig sind;
bei einem auf § 303 Abs. 1 lit. b gestützten Antrag weiters Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig sind.
Im vorliegenden Fall wurde hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2002 bereits am einen Bescheid erlassen, der in Rechtskraft erwachsen ist. In weiterer Folge wurde am ein Antrag gemäß § 303 BAO hinsichtlich der Veranlagung für das Jahr 2002 gestellt, der damit begründet wurde, dass die Nichtanerkennung der geltend gemachten Kosten nur mit dem Argument der fehlenden Wertung als Fortbildungskosten bzw. der Wertung als nichtabzugsfähige Ausbildungskosten erfolgt ist, auf die gleichzeitige Wertung als Fortbildungskosten wurde nicht eingegangen.
Dieser Wiederaufnahmeantrag bedarf jedenfalls gemäß § 303a BAO bestimmter Form- und Inhaltserfordernisse. So muss gemäß § 303a Abs. 1 BAO neben der Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird, bereits im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens dargelegt werden, auf welche Umstände der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestützt wird (Bezeichnung der Wiederaufnahmegründe). Weiters muss aus dem Antrag erkennbar sein, dass kein "grobes" Verschulden der Partei an der Nichtgeltendmachung der Beweismittel vorliegt, nämlich dass Tatsachen oder Beweismittel nicht bereits im abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht wurden. Auch muss der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens Angaben enthalten, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages notwendig sind.
Der vorliegende Antrag auf Wiederaufnahme enthält ausschließlich einen Hinweis auf die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird. Es fehlen jedoch die Bezeichnung der Umstände, auf die der Antrag gestützt wird, weiters jegliche Angaben zur Rechtzeitigkeit des Antrages sowie inwieweit kein "grobes " Verschulden der Partei an der Nichtgeltendmachung der Beweismittel oder Tatsachen vorliegt.
Entspricht der Wiederaufnahmeantrag nicht den im Abs. 1 umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde dem Antragsteller die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt (§ 303a Abs. 2).
In einem solchen Fall ist dem Antragsteller zwingend eine Mängelbehebung aufzutragen ("...so hat die Abgabenbehörde ...die Behebung dieser inhaltlichen Mängel ...aufzutragen..."), d.h. die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde. Das Finanzamt, dem kein den Erfordernissen des § 303a BAO entsprechender Wiederaufnahmeantrag vorliegt, darf eine Sachentscheidung nicht treffen.
Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag vom entspricht jedenfalls - wie vorstehend aufgeführt - nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 303a Abs. 1 lit. b bis d BAO. Das Finanzamt hätte daher vor Erlassung des Abweisungsbescheides vom , dem Bw. auftragen müssen, die Mängel im Sinne des § 303a Abs. 1 BAO zu beheben. Da der Auftrag zur Mängelbehebung unterlassen wurde, erweist sich der Abweisungsbescheid als rechtswidrig.
Der Berufung war daher Folge zu geben, wobei der Bescheid vom gleichzeitig aufgehoben wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 303a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 303a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Wiederaufnahme auf Antrag Inhalt eines Wiederaufnahmeantrages |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at