Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 12.05.2011, RV/2635-W/10

Fahrtkosten einer Abgeordneten zwischen Wohnung, Gemeindeamt und Bezirksorganisation

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe bzw. dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) ist Politikerin (Politiker) und bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Im Rahmen einer nachträglichen Kontrolle des Einkommensteuerbescheides wurde zum Nachweis der geltend gemachten Aufwendungen u. a. das Fahrtenbuch für das Streitjahr 2008 abverlangt, in der Folge der Veranlagungsbescheid 2008 gemäß § 299 BAO aufgehoben und ein neuer Sachbescheid mit der Begründung festgesetzt,

<dass in den Reisekosten auch die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung enthalten sind. Da derartige Fahrten mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten sind, musste die Kürzung um 3.024 Kilometer vorgenommen werden, die als Reisekosten zu berücksichtigende Summe beträgt € 2.232,04.>

Gegen den Bescheid erhob die Bw. fristgerecht Berufung mit der Begründung, dass die Aufwendungen für Kilometergeld irrtümlich unter der Position Reisekosten statt Kilometergeld geltend gemacht wurden. Das Finanzamt übermittelte im Zuge eines Vorhalteverfahrens eine Stellungnahme wie folgt lautend:

<Hiezu ist zu erwähnen, dass gem. § 16 EStG 1988 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag bzw. ein allfälliges Pendlerpauschale abgegolten sind; Kilometergelder stehen für diese Fahrten nicht zu. Arbeitsstätte ist jene, von der aus der politische Funktionär seine politische Tätigkeit hauptsächlich ausübt. Arbeitsstätte ist bei einem Politiker, der auch eine lokale Funktion ausübt und dort regelmäßig erreichbar ist (z.B. Sprechstunden), im Regelfall jedenfalls der Sitz der lokalen Organisation. In einem solchen Fall sind Aufwendungen für Fahrten vom Wohnort zum Sitz der lokalen Organisation keine zusätzlichen Werbungskosten.

Ist der Sitz der gesetzgebenden Körperschaft die einzige Arbeitsstätte des Politikers bzw. üben Sie in der betreffenden Gemeinde anderswo einen nichtselbständigen Hauptberuf aus, dann können diese Fahrtkosten nicht bzw. nur gegen Fahrtenbuchführung, aus der die erforderlichen Fahrtstrecken hervorgehen (somit unter Ausschluss der üblichen Fahrtstrecken Wohnung - Arbeitsstätte), zusätzlich als Werbungskosten berücksichtigt werden.>

Die Bw. beantwortete den Vorhalt wie folgt: "Zum Punkt Kilometergeld

Punkt Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten durch Verkehrsabsetzbetrag (Arbeitsstätte ist bei einem Politiker, der auch eine lokale Funktion ausübt (z.B. Bürgermeister, Bezirksparteiobmann) und dort regelmäßig erreichbar ist (z.B. Sprechstunden), im Regelfall jedenfalls der Sitz der lokalen Organisation)

Als erstes am Besten ein kurzer Einblick in den Arbeitsalltag:

Ab 7 Uhr Büroarbeit (zu Hause) (E-Mails, Telefonate, Besprechungsvorbereitungen usw. Eventuell eine bis zwei Fahrten zu Besprechungen oder Veranstaltungen (halbe Stunde bis Stunde in eine Richtung, eine bis zwei Stunden Besprechung) - zwischendurch nach Hause weiter Büroarbeit bis 21.00 oder 22.00 meist später.

Daraus folgt, hauptsächlich übt die Bw. ihre politische Tätigkeit zu Hause aus, da die Funktion eines Politikers sehr viel mit der Tätigkeit eines Managers gemeinsam hat und sehr viel Büroarbeit anfällt.

Hier ist zu erwähnen dass die Bw. ihre Sprechstunden in diversen Gasthäusern macht, da dies wesentlich näher beim Bürger ist, als in der Bezirksorganisation und überall ihre E-Mail und Telefonnummer angegeben ist. (Die Leute nutzen dies auch und machen sich die meisten Termine via E-Mail oder telefonisch aus.) (Fahrten Wohnung - Bezirksorganisation - Wohnung laut Fahrtenbuch etwa 388 km [etwa 20 Fahrten]).

Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung sind meist nur bei Sitzungen- und Sitzung auch Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung Nähere Erläuterung: Arbeitsstätte ist GarageArbeitsstätte Besprechungen Str.Y (nur selten Parkplätze)"

Die Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Werbungskosten Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:

a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten.

b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt: (Z 6 lit b)

c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b) folgende Pauschbeträge berücksichtigt: (Z 6 lit c)

Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.

Beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen sind - unabhängig vom Vorliegen einer Reise - stets in ihrer tatsächlichen Höhe gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 als Werbungskosten abzugsfähig. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz enthält § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Derartige Fahrtaufwendungen werden aus Vereinfachungsgründen im EStG in pauschaler Form mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw. mit dem Pendlerpauschale abgegolten. Diese Fahrten werden mit dem Ziel unternommen, die Arbeitsstätte aufzusuchen bzw. von dieser in die Wohnung zurückzukehren.

Der Verkehrsabsetzbetrag bzw. das Pendlerpauschale steht einem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn der Arbeitnehmer für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Dienstfahrzeug verwendet. Die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist dann allerdings bei der Bemessung des Sachbezuges den Privatfahrten zuzurechnen.

Wird eine Fahrt nicht von der Wohnung aus angetreten, sondern beispielsweise von einer rund 100 Meter entfernten Arbeitsstätte, ist der Tatbestand des § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG nicht erfüllt und kommt die Abgeltungswirkung des Verkehrsabsetzbetrages bzw. Pendlerpauschales für diese Fahrt nicht zum Tragen.

Für Fahrten zwischen zwei oder mehreren Arbeitsstätten stehen die tatsächlichen Fahrtkosten (z.B. Kilometergeld) zu. Die Ausgaben für die Fahrten von der Wohnung zur ersten Arbeitsstätte und für die Fahrten von der zweiten Arbeitsstätte wieder zurück zur Wohnung sind mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw. einem allfällig zustehenden Pendlerpauschale abgegolten (vgl. LStR 2002 RZ 294 mit Fallbeispielen und Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH).

Auf den vorliegenden Fall angewendet: Die Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, sonstige Fahrten in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit sind in der tatsächlich angefallenen Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Die Bw. hat durch die Vorlage von Kopien des Fahrtenbuches den Beweis geführt, dass z.B. vor oder nach der Fahrt ins Arbeitsstätte andere Besprechungsorte aufgesucht wurden. Dieser Sachverhalt stimmt mit der Sachverhaltsschilderung überein und widerstreitet auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Auf dieser Sachverhaltsgrundlage steht auch fest, dass die Bw. nach Abschluss der Sitzungen in der Regel - an manchen Tagen auch über Zwischenstationen - zur Wohnung zurückgekehrt ist. Soweit das Anfahren diverser Zwischenstationen mit einem beruflich veranlassten Umweg verbunden war, wurde dafür das Kilometergeld beantragt und vom Finanzamt auch berücksichtigt.

Die Einwendung hinsichtlich diverser Sprechstunden in der Bezirksorganisation finden ebenso Deckung in der allgemeinen Lebenserfahrung. Bei 20 Fahrten zwischen dem Wohnort der Bw. und der Bezirksorganisation wurde die Tätigkeit nicht an der Arbeitsstätte, sondern im Ortsbereich ausgeführt. Dem Begehren der Bw. war somit teilweise - nämlich hinsichtlich der Fahrtstrecken (Wohnung - Bezirksorganisation - Wohnung) - zu entsprechen. Demgemäß waren die Werbungskosten um 388km bzw. € 155,08 Kilometergeld zu erhöhen. Im Übrigen war die Berufung aber als unbegründet abzuweisen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Fahrtkosten
Wohnung
Fahrtenbuch
Arbeitsstätte

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at