Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 15.03.2013, RV/0080-K/13

Begrenzung der Änderungsbefugnis durch die "Sache"

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des JM, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes S vom betreffend Ausgleichzahlung (richtig: Differenzzahlung) für den Zeitraum Februar 2011 bis März 2011 und August 2011 bis Dezember 2011 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.), ist polnischer Staatsbürger und brachte am einen Antrag auf Gewährung einer Differenzzahlung für den Zeitraum bis und bis für seine Kinder T ( geb. 1) und E (geb. 2) ein. Die Ehegattin des Bw. und die Kinder des Bw. leben in Polen. Der Bw. war laut Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vom bis und vom bis bei der Firma U. nicht selbständig erwerbstätig.

Folgende Unterlagen liegen im Akt auf:

Das Formular E 411 (Anfrage betreffend den Anspruch auf Familienleistungen in dem Mitgliedstaat, in dem die Familienangehörigen wohnen). Aus diesem geht hervor, dass die Ehefrau vom bis "nadal" (Anm.: weiterhin) eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat. In der Zeit vom bis "nadal" bestand kein Anspruch auf Familienleistungen, weil " - Nie speznia (Anm.: nicht lesbar)......" bzw. kein Antrag gestellt wurde. Überdies geht aus dem Formular hervor, dass die Kinder bei der Gattin des Bw. in Polen wohnen. Das Formular E 403 (Bescheinigung der betrieblichen und/oder beruflichen Ausbildung für die Gewährung von Familienleistungen).

Das Finanzamt erließ am den Ausgleichzahlungsbescheid (richtig: Differenzzahlungsbescheid). Darin berechnete es die "Ausgleichszahlung" iHv € 1.996,80 für den Zeitraum Februar bis März 2011 und August bis Dezember 2011. Dieser Anspruch setzt sich zusammen aus dem berechneten Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe inklusive Kinderabsetzbetrag iHv € 1.996,80. Eine ausländische (polnische) Beihilfe wurde nicht abgezogen, da eine solche nicht gewährt wurde.

Der Bw. berief gegen den Bescheid am . Er führte aus:

"Ich war in Österreich vom bis und vom 25.07.bis sozialversicherungspflichtig beschäftigt und vertrete die Auffassung, dass ich Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe auch für die Monate Januar und Juli 2011 habe. Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates Wien, vom 15.09,2011 - RV/2989-W/10, bei identer Sachlage. "Wenn in einem der beiden Mitgliedstaaten, entweder im Beschäftigungsstaat oder im Wohnsitzstaat, kein Anspruch auf Beihilfe aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften besteht, kann es auch zu keiner Kumulierung von Ansprüchen kommen. Deswegen sind in einem Fall wie dem vorliegenden die "Antikumulierungs-"Regeln der VO EWG 1408/71 sowie der DVO EWG 574/72 nicht anzuwenden. In diesem Fall ist somit nach den Vorschriften des Artikels 73 der VO EWG 1408/71 der Beschäftigungsstaat für die Familienleistungen zuständig. Ein Bescheid ist nur dann zu erlassen, insoweit einem Antrag auf Familienbeihilfe nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben wird (§ 13 zweiter Satz FLAG). Die Erlassung des Abweisungsbescheides durch die Finanzbehörde war daher rechtswidrig. Der Bescheid war ersatzlos aufzuheben."

In Polen bestand kein Anspruch auf Beihilfe, da die Einkommensgrenze für die Gewährung nach polnischem Recht überschritten wurde. Aus diesem Grund beantrage ich die Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für die Monate Januar und Juli 2011."

Das Finanzamt erließ am die abweisende Berufungsvorentscheidung. Begründet wurde die Entscheidung unter Hinweis auf Art. 11 Abs. 1 - 3, Art. 11 - 16, Art. 68 Abs. 1 EU VO 883/2004 und Art. 59 der DVO und damit, dass sich der Wohnsitz des Kindes bzw. der Familienwohnsitz in Polen befände. Da das Beschäftigungsland mit dem Wohnortstaat des Kindes ident sei, sei Polen vorrangig zur Zahlung der Familienleistungen zuständig. Darüber hinaus habe im Fall eines Zuständigkeitswechsels während des Kalendermonats der zu Beginn des Kalendermonats zuständige Staat seine Familienleistungen bis zum Monatsende zu erbringen. Die Ausgleichszahlung für das Kalenderjahr 2011 sei im Erstbescheid in voller Höhe der österreichischen Familienbeihilfe zuerkannt worden.

Am beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Er führte ergänzend aus, dass die Behauptung, dass in Polen möglicherweise Anspruch auf Familienleistungen bestanden habe, falsch sei. Nach dem polnischen Familiengesetz bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn die Einkommensobergrenze überschritten werde. Zurzeit betrage die Obergrenze 539 PLN (ca. € 130,--) pro Familienmitglied. Da er in Österreich 2011 mehr als 12.000 € (brutto) verdient habe, stellte er keinen Antrag. Unberechtigte Anträge würden in Polen gar nicht angenommen werden. Für die Auszahlung der Familienbeihilfe sei ausschließlich der Beschäftigungsstaat Österreich zuständig.

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt steht unbestritten fest:

Die Familie des Bw. hat ihren Wohnsitz in Polen.

Der Bw. war vom bis und vom 25. Juli bis in Österreich als Angestellter beschäftigt. Er war in diesem Zeitraum in Österreich pflichtversichert.

Die Ehegattin ist im fraglichen Zeitraum in Polen beschäftigt gewesen. Da die Einkommensgrenze nach polnischem Recht überschritten wurde, bestand kein Anspruch auf polnische Familienbeihilfe.

Der Bw. beantragte am die Differenzzahlung für den Zeitraum 10. Jänner bis und vom 25. Juli bis .

Das Finanzamt gewährte dem Bw. die Differenzzahlung für den Zeitraum Februar - März 2011 und August bis Dezember 2011 (in "voller Höhe") und sprach darüber mit Bescheid vom ab.

Der Bw. fühlt sich durch den angefochtenen Bescheid dadurch beschwert, dass ihm die Familienbeihilfe (KAB) nicht auch für den beantragten Zeitraum Jänner und Juli 2011 gewährt worden sei.

Aus rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Der Spruch ist die Willenserklärung der Behörde. Der normative (rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende) Inhalt muss sich aus der Formulierung der Erledigung ergeben ().

Eine Änderungsbefugnis ("nach jeder Richtung") ist durch die Sache begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (, 0516; , 2002/16/0071 uvam.).

Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies aus den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967 entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des FB-Anspruches für ein Kind kann somit je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (, Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG Familienlastenausgleichsgesetz, Kommentar, § 13, S 288, Rz 22).

Im Berufungsfall hat die Abgabenbehörde erster Instanz stattgebend über den Zeitraum Februar 2011 bis März 2011 und über den Zeitraum August 2011 bis Dezember 2011 abgesprochen. Im Inhalt des Spruches nicht enthalten sind die Monate Jänner und Juli 2011. Auch hinsichtlich dieses Zeitraumes wurde vom Bw. aber die Gewährung der Familienbeihilfe (KAB) bzw. des Differenzbetrages beantragt.

Wie ausgeführt, darf die Abgabenbehörde zweiter Instanz nur über die "Sache", also die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der ersten Instanz gebildet hat, absprechen. Da das Finanzamt den Antrag des Bw. auf Gewährung der Differenzzahlung hinsichtlich des Zeitraumes Februar 2011 - März 2011 und August 2011 bis Dezember 20101 ohnehin stattgebend erledigt hat, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Über den auch beantragten Zeitraum Jänner 2011 und Juli 2011 darf seitens der Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht abgesprochen werden, da dieser nicht Inhalt des Spruches erster Instanz war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

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