Hinzurechnung gem. § 102 Abs. 3 EStG 1988
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Erwin Luggauer und die weiteren Mitglieder Mag. Dieter Ortner, Berndt Querfeld und Gerhard Raub im Beisein der Schriftführerin Melanie Zuschnig über die Berufung des Ing. Johann Bw gegen die Bescheide des Finanzamtes FA FAA vom 7. Feber 2007 betreffend Einkommensteuer 2005 und betreffend Einkommensteuervorauszahlungen 2007 und Folgejahre nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstr. 7 durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Einkommensteuer 2005: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert: 19.660,91 €: Einkommensteuerbemessungsgrundlage 3.485,96 €: Einkommensteuer
Einkommensteuervorauszahlungen 2007 und Folgejahre: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2007 und Folgejahre werden in Höhe von 3.400 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Ablauf des Verfahrens E 2005:
Der Berufungswerber (Bw.) ist österreichischer Staatsbürger (Bescheidbegründung vom = HA 23/2005; vgl. auch Einkommensteuererklärung 2004) und lebt in Schweden.
Der Bw. bezog im gesamten Streitzeitraum Einkünfte von der Pensionsversicherungsanstalt der X in Wien für ehemalige Arbeitsleistungen, die er in Österreich ausgeübt hat, in Höhe von 1.153,92 € . Zudem bezog er Einkünfte im Zusammenhang mit der Vermietung von inländischem Grundvermögen in A-Stadt in Höhe von 11.102,49 €.
Mit Bescheid vom wurde die Einkommensteuer unter Zugrundelegung dieser Einkünfte festgesetzt. Hierbei wurde entgegen dem Antrag des Bw. dem Einkommen des Bw. ein Betrag von 8.000 € gem. § 102 Abs 3 EStG hinzugerechnet. Entgegen dem Antrag des Bw. wurden Steuerberatungskosten in Höhe von 535,50 € nicht als Sonderausgaben abgezogen.
Mit Bescheid vom wurden die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2007 und Folgejahre festgesetzt.
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom berufen. Die Hinzurechnung gem. § 102 Abs 3 EStG führe zu einer unsachlich hohen Besteuerung, welche dem EG-Vertrag und dem österreichischen Recht nicht entspreche. Im Jahr 2004 habe der Bw. ein Einkommen in gleicher Größenordnung erzielt und nur 929,83 € Steuern bezahlt. Es sei daher nicht einzusehen, warum der Bw. für das Jahr 2005 mit Einkommensteuer in Höhe von 3.685,34 € belastet sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Berufung teilweise stattgegeben. Als Sonderausgaben wurden nunmehr auch die Steuerberatungskosten von 535,50 € berücksichtigt.
Mit Schriftsatz vom brachte der Bw. einen Vorlageantrag ein.
Das Finanzamt beantragte, die Berufung abzuweisen (Berufungsvorlage vom ).
In der mündlichen Verhandlung sprach sich der steuerliche Vertreter gegen die Hinzurechnung des Betrages von 8.000 € aus.
Über die Berufung wurde erwogen:
Im Jahr 2004 betrug das Einkommen des Bw. aus denselben Einkunftsquellen 12.169,72 € (Einkommensteuerbescheid 2004). Der Bw. wurde daraus mit Einkommensteuer in Höhe von 929,83 € belastet. Dem Bw. wurde auf Grund der damaligen Rechtslage ein steuerfreies Existenzminimum von 3.640 €zugestanden. Daraus resultierte für 2004 eine Einkommensteuer von 2.281,21 €. Davon wurden noch der allgemeine Steuerabsetzbetrag von 1.101,27 € und der Pensionistenabsetzbetrag von 250,11 € abgezogen.
Im Jahr 2005 betrug das Einkommen des Bw. 12.196,41 € (Einkommensteuerbescheid 2005). Für das Jahr 2005 wurde dieses Einkommen gem. § 102 Abs 3 EStG 1988 rechnerisch um 8.000 € erhöht. Das rechnerische Einkommen betrug daher 20.196,41 €. Sodann wurde darauf der Steuertarif gem. § 33 Abs 1 EStG angewandt. Daher wurde von diesem rechnerischen Einkommen ein Betrag von 10.000 € steuerfrei gestellt. Insgesamt ergab sich daher ausgehend vom tatsächlichen Einkommen von 12.196,41 € ein steuerfrei belassenes Existenzminimum von 2.000 € (§ 33 Abs 1 i.V. mit § 102 Abs 3 EStG). Ferner wurde im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 zu Recht kein allgemeiner Steuerabsetzbetrag mehr berücksichtigt (vgl. § 33 Abs 3 aF).
Ad Einkommensteuer 2005:
Der Bw. hat keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Der Bw. ist in Bezug auf seine oben erwähnten Einkünfte gem § 98 Abs 1 Z 4 und 6 EStG 1988 beschränkt steuerpflichtig in Österreich. Die Einkommensteuer ist bei beschränkt Steuerpflichtigen mit der Maßgabe zu berechnen, dass dem Einkommen ein Betrag von 8.000 € hinzuzurechnen ist (§ 102 Abs 3 EStG). Genau dies hat das Finanzamt getan. Sein Vorgehen in Bezug auf den Hinzurechnungsbetrag entspricht daher dem Gesetz und auch dem EG-Vertrag (vgl. ; Gerritse).
Es ist nach der RSp des EuGH Sache des Wohnsitzstaates, das Existenzminimum steuerfrei zu stellen (vgl. RV 686 BlgNR 22.GP 14; Gerritse).
Daher war spruchgemäß zu entscheiden und der Bw. in Höhe der Bemessungsgrundlagen , die durch die Berufungsvorentscheidung angesetzt worden waren, zu besteuern.
Bemessungsgrundlagen:
1.153,92 €. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
11.102,49 €: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
12.256,41 € : Gesamtbetrag der Einkünfte
-60 €: Sonderausgaben
- 535,50 €: Sonderausgaben
11.660,91 €: Einkommen
+8.000 € Hinzurechnung gemäß § 102 Abs 3 EStG 1988
19.660,91 € Einkommensteuerbemessungsgrundlage
3.703,35 €: (19.660,91 - 10.000) x 5.750 / 15.000 Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
-217,39 € Pensionistenabsetzbetrag
3.485,96 € Einkommensteuer
Ad Einkommensteuervorauszahlungen 2007 und Folgejahre:
Die Einkommensteuer 2005 beträgt 3.485,96 €. Durch Einkommensteuervorauszahlungen für 2007 und Folgejahre von 3.400 € laut Berufungsvorentscheidung vom konnte der Bw. nicht in seinen Rechten verletzt worden sein (§ 45 EStG).
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 102 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at