Vertreterpauschale für Verkaufsbeauftragten einer Versicherung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom betreffend Einkommensteuer 2011 entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) erzielte im Berufungsjahr neben Einkünften aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Verkaufsbeauftragter im Außendienst einer Versicherung. In der Einkommensteuererklärung machte er im Rahmen der nichtselbständigen Einkünfte Reisekosten von € 1.594,94, sonstige Werbungskosten von € 199,36 sowie das Berufsgruppenpauschale für Vertreter geltend.
Im Einkommensteuerbescheid 2011 vom berücksichtigte das Finanzamt mit der Begründung, die Anerkennung weiterer Werbungskosten aus dieser Tätigkeit sei neben dem Berufsgruppenpauschale nicht möglich, lediglich das Vertreterpauschale.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Bw vor, Werbungskosten in Höhe von € 792,70 stammten aus dem Titel "Vorstellungsgespräche, Berufswechsel" und seien daher anzuerkennen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom berücksichtigte das Finanzamt Werbungskosten in Höhe € 792,70. Das Vertreterpauschale fand mit der Begründung, dieses stehe nach Rz 406 der Lohnsteuerrichtlinien bzw. , nichtselbständigen Versicherungsvertretern nicht zu, keine Berücksichtigung.
Mit Bescheid vom berichtigte das Finanzamt die Berufungsvorentscheidung gem. § 293 BAO und brachte nunmehr die in der Einkommensteuererklärung neben dem Vertreterpauschale geltend gemachten Werbungskosten in Höhe von € 1.794,30 in Abzug.
In der am elektronisch eingebrachten, als Vorlageantrag zu wertenden Zustimmung zur zweiten Berufungsvorentscheidung führte der Bw zur Begründung aus, die vom Finanzamt angeführte Berufungsentscheidung des UFS beziehe sich auf einen nicht selbständigen Versicherungsmakler. Er sei im Außendienst einer Versicherung angestellt und kein Makler.
Mit Schriftsatz vom erhob der Bw neuerlich Berufung. In diesem, als Ergänzung zum Vorlageantrag zu wertenden Schreiben führt er aus, dass die Verordnung keine Definition des Begriffes "Vertreter" enthalte. Sie lege lediglich fest, dass von der Gesamtarbeitszeit mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden müsse, sohin der Außendienst den Innendienst zeitlich überwiegen müsse und der Innendienst die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit umfassen dürfe. Er sei ein im Außendienst angestellter Mitarbeiter eines Versicherungsunternehmens und kein Makler. Der Versicherungsaußendienst schließe Verträge mit seinen Kunden ab und vermittle diese nicht, wie dies beim Makler der Fall sei. Ein Handelsvertreter, welcher allerdings nur Geschäfte vermittle und nichts selbst abschließe, falle weiterhin unter die Werbungskostenpauschale Vertreter. Dies stelle eine Diskriminierung des Versicherungsaußendienstes dar.
Mittels Ergänzungsersuchen vom ersuchte das Finanzamt den Bw mitzuteilen, ob er im Jahr 2011 berechtigt gewesen sei, im Namen und für Rechnung des Arbeitgebers Geschäftsabschlüsse zu tätigen. Es werde um Vorlage des Dienstvertrages bzw. der entsprechenden Ermächtigung durch den Dienstgeber oder eine diesbezügliche Bestätigung des Dienstgebers ersucht. Weiters werde zwecks Prüfung des Überwiegens der Außendiensttätigkeit ersucht, mittels Arbeitsaufzeichnungen die Zeit und die Lokalitäten der täglichen Dienstverrichtung zweifelsfrei nachzuweisen.
Mit dem Schriftsatz vom legte der Bw seinen Dienstvertrag vor. Er führte aus, die angeforderten Aufzeichnungen nicht zu führen. Da er über ein Dienstfahrzeug verfüge, mache er keine Kilometergeldabrechnungen geltend und Taggelder nur dann, wenn er mehr als vier Stunden und mehr als 25 km außerhalb von Salzburg sei. Diese würden dem Finanzamt vorliegen.
Daraufhin legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat vor.
Mit Vorhalt vom wurde der Bw ersucht, eine Bestätigung des Dienstgebers vorzulegen, aus der hervorgehe, dass der Bw im Berufungsjahr (nahezu) ausschließlich eine Vertretertätigkeit ausgeübt und dabei mehr als die Hälfte der Arbeitszeit im Außendienst verbracht habe.
Der Bw übermittelte daraufhin die Arbeitgeberbestätigung vom , wonach das Dienstverhältnis dem Angestelltengesetz und dem Kollektivvertrag für Angestellte der Versicherungsunternehmen Außendienst unterliege und die Unterstützung der Vertriebspartner bzw. die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen zu den Aufgaben des Bw gehören.
Telefonisch teilte der Bw der Referentin des Unabhängigen Finanzsenates mit, dass er als Gewerbekoordinator überwiegend im Außendienst tätig gewesen sei und neben seinem Eigengeschäft auch bei den anderen angestellten Außendienstmitarbeitern für die Beratung und die Vertragsabschlüsse im Gewerbebereich zuständig gewesen sei. Für die externen Vertriebspartner habe er im Außendienst in komplizierten Fällen die Beratung übernommen und diese zu den Vertragsabschlüssen geführt. Sein Gehalt habe sich aus einem Fixum und einem Provisionsanteil von ca. 40 % zusammengesetzt.
Im Telefonat vom wurden die Angaben des Bw von dessen ehemaligem Arbeitgeber bestätigt.
Mittels E-Mail vom 6. Und führte der Bw aus, dass seine Tätigkeit bei der X Versicherung am geendet habe. Er sei für das gesamte Gewerbegeschäft, das die XX gehabt habe, zuständig gewesen. Dies habe die Beratung, den Verkauf und den Abschluss von Produkten der X Versicherung beim Endkunden beinhaltet. Seine Endkunden seien großteils Unternehmer bzw. Unternehmen gewesen und die Produkte vor allem aus dem Bereich Gewerbe gekommen. Dass diese Tätigkeit weitläufig im Außendienst passiert sei, werde schon dadurch gezeigt, dass er die letzten beiden Jahre jeweils mehr als 40.000 km zurückgelegt habe. Aus diesem Grund sei ihm auch ein Dienstauto zur Verfügung gestellt worden. Im Außendienst habe er für sich selbst Geschäfte abgeschlossen, aber auch für den angestellten Außendienst der X Versicherung. Bei den Maklern sei es die Beratung gewesen und er habe dafür Sorge zu tragen gehabt, dass bei seinem Arbeitgeber abgeschlossen worden sei. Dazu übermittelte der Bw zwei Provisionstabellen.
Der Vertreter des Finanzamtes wurde telefonisch über diese weiteren Ermittlungsergebnisse informiert.
Über die Berufung wurde erwogen:
Laut Dienstvertrag vom war der Bw als Angestellter im Außendienst bei der X-Versicherung tätig. Das Dienstverhältnis, das am endete, unterlag dem Angestelltengesetz und dem Kollektivvertrag für Angestellte der Versicherungsunternehmen Außendienst. Gem. Pkt. 2 des Dienstvertrages bezog sich der Dienstauftrag auf den Verkaufsaußendienst, wobei er als Verkaufsbeauftragter für das Verkaufsgebiet 2 (XY) tätig war. Im Konkreten war der Bw für das Gewerbegeschäft seines Arbeitgebers zuständig; wobei sein Aufgabenbereich neben dem Eigengeschäft die Unterstützung der übrigen Außendienstmitarbeiter durch Übernahme der Kundenberatung und der Vertragsabschlüsse im Gewerbebereich umfasste. Weiters hatte er bei den externen Vertriebspartnern durch Beratung und Unterstützung in komplizierten Fällen für Vertragsabschlüsse zu sorgen. Der Bw war überwiegend im Außendienst tätig, wofür ihm sein Dienstgeber ein Dienstauto zur Verfügung stellte. Das Gehalt des Bw enthielt neben einem Fixum einen Provisionsanteil von rund 40 %.
Strittig ist, ob dem Bw das Vertreterpauschale zusteht.
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Nach § 17 Abs. 6 EStG 1988 können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.
Nach § 1 Z 9 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl Nr. 382/2001, wurden für die Gruppe der Vertreter anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt: "5 vH der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 € jährlich". Der Arbeitnehmer muss danach ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.
§ 5 der Verordnung bestimmt, dass bei Inanspruchnahme der Pauschbeträge daneben keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden können.
Vertreter sind Personen, die regelmäßig im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind (). Eine andere Tätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als Vertretertätigkeit (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 17 Tz 71).
Für den Unabhängigen Finanzsenat besteht kein Anlass die vom Dienstgeber bestätigte Tätigkeitsbeschreibung des Bw in Zweifel zu ziehen. Daraus ergibt sich klar, dass das vorrangige Ziel seiner überwiegend im Außendienst ausgeübten Tätigkeit als Verkaufsbeauftragter für den Gewerbebereich (Gewerbekoordinator) die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen in dieser Geschäftssparte des Arbeitgebers war.
Die vom Bw ausgeübte Tätigkeit war somit als eine Vertretertätigkeit im Sinne der oa. Verordnung einzustufen und das Werbungskostenpauschale für Vertreter zu gewähren.
Neben dem Vertreterpauschale hat der Bw in seiner Einkommensteuererklärung unter dem Titel "Vorstellungsgespräche, Berufswechsel" Werbungskosten in Höhe von € 792,70 beantragt.
Werbungskosten, die von der Pauschalierung nicht erfasst sind, weil sie in keinem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen, können jedoch zusätzlich zum Pauschbetrag berücksichtigt werden (Doralt, EStG12, § 17 Tz 103).
Die vom Finanzamt bereits anerkannten Kosten der Bewerbungsgespräche sind daher neben dem Vertreterpauschale als Werbungskosten abzugsfähig.
Insgesamt sind daher Werbungskosten in Höhe von € 2.982,70 (Vertreterpauschale € 2.190,00, Bewerbungskosten € 792,70) zu berücksichtigen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at