Ein nicht ordnungsgemäß zugestelltes Schriftstück entfaltet keine rechtlichen Wirkungen
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch IHL Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, 5020 Salzburg, Fritschgasse 1, gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 2 EStG für 1999 bis 2001 entschieden:
Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Nachdem bei der berufungswerbenden GmbH (Bw.) eine Außenprüfung über den Zeitraum 1999 - 2001 stattgefunden hatte, erließ das Finanzamt am dementsprechende Haftungs- und Abgabenbescheide für 1999 - 2001. Diese Bescheide waren an die Bw. adressiert und wurden ihr auch direkt zugestellt, obwohl der damalige steuerliche Vertreter nach der im Finanzamtsakt erliegenden Vollmachtsurkunde vom die Zustellvollmacht innehatte.
Ein Abgabenbescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat einen Spruch zu enthalten und hat in diesem (oder im Adressfeld) die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht (§ 93 Abs. 2 BAO). Bescheidadressat ist also jedenfalls die Bw. Da sie jedoch ihrem damaligen steuerlichen Vertreter eine Zustellvollmacht erteilt hatte, wäre dieser auf der Zustellungsverfügung als Empfänger zu bezeichnen gewesen. § 9 Abs. 1 Zustellgesetz in der für das Jahr 2003 geltenden Fassung normierte Folgendes: Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
Zukommen bedeutet die Empfangnahme des behördlichen Schriftstückes durch den zur Empfangnahme bevollmächtigten Vertreter. Die bloße Kenntnisnahme des Inhaltes durch die Übermittlung einer Ablichtung reicht nicht aus (so etwa ); siehe auch Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, TZ 10 zu § 9 ZustG).
Unstrittig wurden die gegenständlichen Erledigungen der Bw. direkt zugestellt. Die Ermittlungen des Unabhängigen Finanzsenates ergaben keinen Hinweis darauf, dass die Schriftstücke im Original dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter zugekommen wären. Vielmehr teilte dieser vorerst telefonisch und sodann mit Schreiben der nunmehrigen steuerlichen Vertretung vom mit, dass er die Originalbescheide nie erhalten hätte und daher auch nicht vorlegen könne. Es seien in seiner Kanzlei weder die Originalbescheide noch Bescheidkopien auffindbar.
Daraus ergibt sich, dass die bekämpften Schriftstück keine rechtlichen Wirkungen entfalten konnten und damit auch nicht mittels Berufung bekämpft werden können (). Das Rechtsmittel war in der Folge als unzulässig zurückzuweisen.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 9 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 |
Schlagworte | Zustellung Zustellungsbevollmächtigter Zustellvollmacht |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at