Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 25.10.2006, RV/1005-W/04

Kraftfahrzeugsteuerpflicht eines im Rahmen eines Gewerbebetriebes eingesetzten Traktors

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/16/0204 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/1005-W/04-RS1
Wenn der Bw. vermeint, die Ausführungen des VwGH-Erkenntnisses könnten in seinem Fall der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden, so ist ihm entgegenzuhalten, dass entgegen seiner Ansicht, es für die Qualifizierung eines Gewerbebetriebes in keiner Weise darauf an kommt, ob das Gewerbe als Einzelunternehmen oder als Gesellschaft geführt wird oder über welche Betriebsmittel der Betreiber verfügt. Ebenso wenig ist es von Belang, welche Umstände den Bw. dazu veranlassten ein Gewerbe zu eröffnen; sei dies nun über Bitten des ursprünglichen Arbeitgebers oder aus eigener Initiative erfolgt. Auch dass der Bw. möglicherweise nur für einen Auftraggeber arbeitete, steht der Ausübung des Gewerbes nicht entgegen. Vielmehr ist unter Bedachtnahme darauf, dass im gegenständlichen Fall das Kraftfahrzeug auf den Bw. zugelassen ist, der Bw. ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb deklariert sowie den Traktor ausschließlich in einem fremden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zur Ausübung des Betriebsgegenstandes "Holzschlägerung und -bringung" einsetzt (welche Umstände sich zweifelsfrei aus den eigenen Angaben in Übereinstimmung mit der ertragsteuerlichen Behandlung ergeben), eindeutig von einer "Verwendung" des Fahrzeuges im Rahmen eines Gewerbebetriebes auszugehen. Dem zufolge ist im Einklang mit der Judikatur die Steuerbefreiung gem. § 2 Abs. 1 Z 7 KfzStG zu versagen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom betreffend Kraftfahrzeugsteuer - Steuer für den Zeitraum bis , StNr. entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Bw. reichte beim Finanzamt Waldviertel eine Kraftfahrzeugsteuererklärung für das Jahr 2003, hinsichtlich eines Kraftfahrzeuges mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, mit dem behördlichen Kennzeichen J ein. In dieser führte er aus, bei seinem Fahrzeug handle es sich um eine Zugmaschine, die ausschließlich in einem forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werde und daher von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sei.

Der Bw. hatte die Steuer für 230 Tage mit € 2.990,- berechnet und abgeführt.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt Waldviertel dem Bw. gegenüber Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von € 2.990,- für den Zeitraum von Jänner - Dezember 2003 fest und begründete dies damit, dass gemäß § 2 Abs. 1 Z. 7 KfzStG 1992 nur Zugmaschinen, die in der eigenen Land- und Forstwirtschaft verwendet werden, von der Besteuerung ausgenommen sind.

In seiner Berufung dagegen führt der Bw. aus, dass er im Jahr 1992 in der Forstverwaltung angestellt wurde und sein Arbeitgeber offensichtlich wegen der Lohnnebenkosten verlangte, dass er selbständig werde und einen Gewerbeschein löse. An den von ihm zu verrichtenden Arbeiten habe sich danach jedoch nichts geändert und es könne nicht gesagt werden, dass er durch das was 1998 von ihm verlangt worden war einen Gewerbebetrieb gegründet hätte, auch dann nicht, wenn die von ihm verwendete Zugmaschine auf ihn zugelassen sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd hat am für den Bw. einen Gewerbeschein für das Gewerbe der Holzschlägerung und -bringung gemäß § 5 Abs. 3 GewO 1994 ausgestellt.

Der Bw. bezieht ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb und es besteht ein Werkvertrag auf dessen Basis der Bw. die Holzschlägerung in einem bestimmten Gebiet durchzuführen hat.

Der Bw. benützt zur Holzschlägerung und -bringung einen Traktor, der in einem österreichischen Zulassungsverfahren auf ihn zugelassen ist.

Der Traktor unterliegt grundsätzlich der Kraftfahrzeugsteuer, da die Voraussetzungen iSd § 1 Abs. 1 Z 1 KfzStG erfüllt sind. Das Fahrzeug wurde in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen, das höchst zulässige Gesamtgewicht überschreitet 3,5 t und es liegt eine kraftfahrrechtliche Genehmigung als Zugmaschine vor.

Nun sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KfzStG von der Steuer befreit:

"Zugmaschinen und Motorkarren, die ausschließlich oder vorwiegend in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden und ausschließlich von jenen gezogene Anhänger".

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Darlegung der Befreiungsbestimmung gem. § 2 Abs. 1 Z 7 KfzStG im Erkenntnis vom , 97/16/0514, ausgeführt:

"Die gegenständlichen Zugmaschinen stehen unbestrittenermaßen im Betriebsvermögen eines gewerblichen Unternehmens, das auf Rechnung des Bf, das ist die Person, für die diese Fahrzeuge zugelassen sind, betrieben wird. Die Verwendung der Zugmaschinen erfolgt somit in diesem gewerblichen Betrieb, nicht aber in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Entgegen der Auffassung des Bf steht dem der Umstand nicht entgegen, dass die Zugmaschinen entsprechend dem Betriebsgegenstand des gewerblichen Unternehmens auf von dritten Personen forstwirtschaftlich genutzten Betriebsflächen zur Holzrückung eingesetzt werden. Eine solche - offenkundig auf Grund von Werkverträgen erfolgende - Betätigung hat aber nicht zur Folge, dass die Verwendung der Fahrzeuge im Rahmen des forstwirtschaftlichen Betriebes des Auftraggebers erfolgt. ...."

Wenn der Bw. vermeint, die Ausführungen dieses Erkenntnisses könnten in seinem Fall der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden, so ist ihm entgegenzuhalten, dass entgegen seiner Ansicht, es für die Qualifizierung eines Gewerbebetriebes in keiner Weise darauf an kommt, ob das Gewerbe als Einzelunternehmen oder als Gesellschaft geführt wird oder über welche Betriebsmittel der Betreiber verfügt. Ebenso wenig ist es von Belang, welche Umstände den Bw. dazu veranlassten ein Gewerbe zu eröffnen; sei dies nun über Bitten des ursprünglichen Arbeitgebers oder aus eigener Initiative erfolgt. Auch dass der Bw. möglicherweise nur für einen Auftraggeber arbeitete, steht der Ausübung des Gewerbes nicht entgegen. Vielmehr ist unter Bedachtnahme darauf, dass im gegenständlichen Fall das Kraftfahrzeug auf den Bw. zugelassen ist, der Bw. ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb deklariert sowie den Traktor ausschließlich in einem fremden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zur Ausübung des Betriebsgegenstandes "Holzschlägerung und -bringung" einsetzt (welche Umstände sich zweifelsfrei aus den eigenen Angaben in Übereinstimmung mit der ertragsteuerlichen Behandlung ergeben), eindeutig von einer "Verwendung" des Fahrzeuges im Rahmen eines Gewerbebetriebes auszugehen. Dem zufolge ist im Einklang mit der Judikatur die Steuerbefreiung gem. § 2 Abs. 1 Z 7 KfzStG zu versagen.

Die Berufung gegen ist daher abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Zugmaschine
land- und forstwirtschaftlicher Betrieb
Gewerbebetrieb
Holzschlägerung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at