Familienbeihilfe bei Studienwechsel (kombinationspflichtiges Studium)
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Rechtsanwälte xx, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für x für die Zeit ab März 2000 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird für die Zeit vom bis aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für die volljährige Tochter des Berufungswerbers für die Zeit ab März 2000 unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen. Anspruch auf Familienbeihilfe hätten Personen für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet würden. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBI. Nr. 305 genannte Einrichtung besuchen würden, sei eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten würden. Ein Studienabschnitt werde jeweils mit einer Diplomprüfung abgeschlossen. Bei kombinationspflichtigen Studienrichtungen gelte ein Studienabschnitt erst dann als beendet, wenn die Diplomprüfungen aus beiden Fächern erfolgreich abgelegt worden seien. Demnach gebe es bei kombinationspflichtigen Studien auch nur eine einheitliche Studiendauer. Da die vorgesehene Studiendauer (incl. Toleranzsemester) bei der Tochter des Berufungswerbers aber mit Februar 2000 erschöpft sei und der 1. Studienabschnitt nicht innerhalb dieser Zeit abgeschlossen worden sei, bestehe ab März 2000 kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr für sie. Außerdem sei mit März 2000 ein schädlicher Studienwechsel erfolgt.
Die dagegen eingebrachte Berufung vom wird wie folgt begründet. Die Abweisung des Antrags auf Gewährung der Familienbeihilfe werde vom Finanzamt begründet mit ... a.) einer Überschreitung der vorgesehenen Studiendauer b.) einem schädlichen Studienwechsel.
Beide Abweisungsgründe würden nicht vorliegen:
zu a.) Es sei ein kombinationspflichtiges Studium mit Französisch (LA) als erster Studienrichtung und (vorerst Spanisch LA, sodann) Kunstgeschichte als zweiter Studienrichtung absolviert worden. Bei kombinationspflichtigen Studienrichtungen sei ein günstiger Studienerfolg aus jeder der beiden kombinierten Studienrichtungen nachzuweisen (§ 14 Abs. 2 StudFG). Die erste Diplomprüfung Französisch sei am bestanden worden, die erste Diplomprüfung Kunstgeschichte am . Mit sei sohin die erste Diplomprüfung des kombinationspflichtigen Studiums Französisch (1. Studienrichtung) / Kunstgeschichte (2. Studienrichtung) absolviert worden. Die zweite Diplomprüfung Französisch sei am bestanden worden, die zweite Diplomprüfung Kunstgeschichte am . Die zweite Diplomprüfung des kombinationspflichtigen Studiums Französisch (1. Studienrichtung) / Kunstgeschichte (2. Studienrichtung) sei sohin ohne Überschreitung der vorgesehenen Studiendauer absolviert worden, sodass für den zweiten Studienabschnitt Familienbeihilfe gewährt hätte werden müssen. zu b.) Ein Studienwechsel liege nur dann vor, wenn der Studierende anstelle des bisher angegebenen Studiums ein anderes von ihm betriebenes Studium benennt (VwGH 98/12/0472 unter Verweis auf § 17 StudFG). Im vorliegenden Fall sei ein kombinationspflichtiges Studium mit Französisch als erster Studienrichtung betrieben worden. Gewechselt worden sei lediglich die zweite (kombinationspflichtige) Studienrichtung von Spanisch auf Kunstgeschichte. Dies ändere jedoch nichts daran, dass das kombinationspflichtige Studium Französisch bis zum Abschluss betrieben worden sei. Mangels Wechsel der ersten, für das kombinationspflichtige Studium maßgeblichen Studienrichtung, liege ein schädlicher Studienwechsel nicht vor. Darüber hinaus sei ein Studienwechsel gemäß § 17 (4) StudFG nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester zurückgelegt habe wie er in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt habe. § 2 (1) b FLAG verweise insofern auf die in § 17 StudFG angeführten Regelungen. Unabhängig davon liege ein schädlicher Wechsel der Studienrichtung jedoch schon deshalb nicht vor, weil es sich um ein kombinationspflichtiges Studium handle, dessen erste Studienrichtung nicht geändert, sondern in der Folge abgeschlossen worden sei. Die Familienbeihilfe hätte daher für den zweiten Studienabschnitt gewährt werden müssen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.
In diesem Sinn sind folgende Regelungen des § 17 Studienförderungsgesetz 1992 für den vorliegenden Fall von Bedeutung: § 17 Abs. 1 Z 2: Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat. Abs. 4: Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.
Die Tochter des Berufungswerbers war in folgenden Studienrichtungen zur Fortsetzung gemeldet. 1) LA Französisch, LA Spanisch vom Wintersemester 1997 bis Wintersemester 1999/2000 2) Französisch, Gewählte Fächer statt 2. Studienrichtung vom Sommersemester 2000 bis Sommersemester 2001 3) Französisch, Kunstgeschichte ab dem Wintersemester 2001.
In Zusammenhang mit § 17 Studienförderungsgesetz hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom , 2005/10/0069, folgende Feststellungen getroffen: Zunächst wurde unter Hinweis auf die frühere Rechtssprechung festgestellt, dass ein Studienwechsel dann vorliegt, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt. Auch jede Änderung einer der kombinationspflichtigen Studienrichtungen stellt einen Studienwechsel dar. Unter Zugrundelegung dieser Rechtssprechung führt der Verwaltungsgerichtshof in der Folge zum Lehramtsstudium unter gleichzeitigem Hinweis auf das UniStG weiters aus: Das neue Modell sieht ein formell nicht kombinationspflichtiges Studium vor, wobei allerdings generell die Ausbildung in zwei Unterrichtsfächern zu absolvieren ist. Das Lehramtsstudium dient der fachlichen, der fachdidaktischen und der pädagogischen, wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung unter Einschluss einer schulpraktischen Ausbildung in jeweils zwei Unterrichtsfächern für das Lehramt an höheren Schulen, die zwei gewählten Unterrichtsfächer haben die Studierenden anlässlich der Zulassung zum Lehramtsstudium bekanntzugeben. Für alle Fächer gilt, dass für die pädagogische und fachdidaktische Ausbildung unbeschadet der schulpraktischen Ausbildung im Studienplan 20 bis 25% der festzulegenden Gesamtstundenanzahl des Lehramtsstudiums für das jeweilige Unterrichtsfach vorzusehen ist. Daraus ergibt sich nach Ansicht des Verwaltungegerichtshofes, dass die von den Studierenden zu wählenden Unterrichtsfächer in quantitativer und qualitativer Hinsicht im Vergleich zur pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung nicht etwa von untergeordneter Bedeutung, sondern im Gegenteil für die Identität des gewählten Lehramtsstudiums von ausschlaggebender Bedeutung sind. Da die beiden gewählten Unterrichtsfächer nach dem UniStG grundsätzlich gleichwertig sind, ist davon auszugehen, dass nach einem Wechsel auch nur eines der beiden Unterrichtsfächer von einer Fortführung desselben (Lehramts)Studiums nicht mehr gesprochen werden kann.
Im Sinn dieser zum Studienförderungsgesetz ergangenen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vertritt auch der Unabhängige Finanzsenat die Ansicht, dass im gegenständlichen Fall ein zweimaliger Studienwechsel vorgenommen wurde, der auf Grund der Anknüpfung des Familienlastenausgleichsgesetzes an die Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes für den Bezug der Familienbeihilfe schädlich war (im Sommersemester 2000 von LA Spanisch zu gewählte Fächer statt 2. Studienrichtung; im Wintersemester 2001/02 von gewählte Fächer statt 2. Studienrichtung zu Kunstgeschichte). Ein Anrechnungsbescheid (Anerkennungsbescheid) von Studienzeiten (Prüfungen) liegt laut Mitteilung des bevollmächtigten Vertreters des Berufungswerbers vom nicht vor.
Im Hinblick auf § 17 Abs. 4 StudFG ergibt sich somit für den Anspruch auf Familienbeihilfe eine Wartezeit ab dem Wintersemester 2001/02 von 5 Semester, zumal auf Grund des ersten Studienwechsels bereits ab März 2000 keine Familienbeihilfe gewährt wurde. Da der erste Studienabschnitt des Studiums "Französisch, Kunstgeschichte" in der vorgesehenen Studienzeit absolviert wurde, lagen die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe ab dem Wintersemester 2003/04 vor. Die Tochter des Berufungswerbers hat schließlich ihr Studium mit der zweiten Diplomprüfung am , somit innerhalb der für den zweiten Studienabschnitt vorgesehenen Studienzeit, beendet.
Unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 erlosch der Anspruch auf die Familienbeihilfe mit .
Aus den angeführten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Familienbeihilfe Studienwechsel |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at