Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 13.05.2011, RV/1137-W/11

Keine Rückzahlung mangels Guthabens

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Abweisung eines Rückzahlungsantrages (§ 239 BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom beantragte der Berufungswerber (Bw) die Rückzahlung des auf dem Abgabenkonto der Gemeinschuldnerin befindlichen Guthabens von € 44.034,10.

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom ab.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw aus, dass er mit Antrag vom , eingebracht am , den Antrag auf Rückzahlung eines auf dem Abgabenkonto in der Höhe von € 44.034,10 bestehenden Guthabens auf das Masseanderkonto gestellt habe.

Die Abweisung sei mit der Begründung erfolgt, dass laut UFS-Entscheidung vom zu GZ RV/2697-W/08 die Umbuchung des Guthabens aufgrund des Kaufvertrages vom fälschlicherweise erfolgt sei, da kein Antrag des Käufers auf Umbuchung des Guthabens gestellt worden sei. Weites werde der Bescheid damit begründet, dass der Vermerk im Kaufvertrag laut Punkt III Abs. 4 und 5 keine amtswegige Umbuchung begründe und damit kein Guthaben bestehe und der Antrag abgewiesen werden müsse. Tatsächlich sei die UFS-Entscheidung vom zu GZ RV/2697-W/08 dem Bw nie zugegangen.

Die Ansicht, dass die Behörde einfach von sich aus, ohne Parteienantrag oder Anlass ein bestehendes Guthaben wieder zurückbuchen könne und dann in der Folge behaupten könne, es bestehe kein Guthaben, sei unrichtig und beruhe auf einer falschen Rechtsansicht. Die Behörde hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu erkennen gehabt, dass das bestehende Guthaben tatsächlich zu Recht auf dem gegenständlichen Konto bestehe und sie hätte es dort auch zu belassen gehabt. In der Folge hätte die Behörde dann inhaltlich über den Antrag des Bw zu erkennen gehabt und bei richtiger rechtlicher Beurteilung dem Antrag stattgeben müssen.

Ebenfalls unrichtig sei die Ansicht, dass kein Antrag auf Umbuchung bestanden habe, dieser sei, soweit dem Bw bekannt sei, schon in dem Kaufvertrag enthalten gewesen, anderenfalls es ja auch nicht im Vorfeld zu einer Umbuchung gekommen wäre.

Insgesamt hätte die Behörde daher inhaltlich über den Antrag des Berufungswerbers zu erkennen gehabt und bei richtiger rechtlicher Beurteilung dem Antrag stattgeben müssen.

Die belangte Behörde wäre infolge des Rechtes auf Parteiengehör verpflichtet gewesen, dem Bw die Ergebnisse des Beweisverfahrens mitzuteilen und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen. Diesfalls wäre es dem Bw nämlich bereits im erstinstanzlichen Verfahren möglich gewesen, bezüglich eines allfälligen Guthabens auszuführen, dass dasselbe tatsächlich vorliege. Da der Bw tatsächlich die Entscheidung des niemals zugestellt erhalten habe, sei damit sein Recht auf Parteiengehör verletzt. Hätte die Behörde nicht das Recht des Bw auf Parteiengehör verletzt, so wäre eine für den Bw günstigere Entscheidung getroffen worden.

Aufgrund des dargestellten Verfahrensfehlers sei der angefochtene Bescheid mit formaler Rechtswidrigkeit behaftet.

Der Bw beantrage daher, der Berufung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid des Finanzamtes vom ersatzlos aufzuheben und die Entscheidung des dem Bw zuzustellen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie gemäß § 215 Abs. 4 BAO nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.

Gemäß § 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.

Gemäß § 239 Abs. 2 BAO kann die Abgabenbehörde den Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die der Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird.

Laut Aktenlage bestand am Abgabenkonto der Gemeinschuldnerin zum ein Guthaben in Höhe von € 533,93. Dieses Guthaben wurde am mit einem Teilbetrag von € 437,00 mit der Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuer für das 3. Kalendervierteljahr 2007 und mit dem Restbetrag von € 96,93 am mit der Umsatzsteuervorauszahlung für November 2001 in Höhe von € 2.431,27, deren Einbringung am wiederaufgenommen wurde, verrechnet.

Da die genannten Abgabenschuldigkeiten innerhalb der mit beginnenden Dreimonatsfrist zu entrichten waren, erfolgte die Abweisung des Rückzahlungsantrages hinsichtlich des bei Einbringung des Rückzahlungsantrages vorhanden gewesenen Guthabens zu Recht.

Der Rüge des Bw, dass ihm bei Einräumung des Parteiengehörs bereits im erstinstanzlichen Verfahren möglich gewesen wäre, bezüglich eines allfälligen Guthabens auszuführen, dass dasselbe tatsächlich vorliege, ist zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ein Guthaben des Abgabepflichtigen erst dann entsteht, wenn auf seinem Steuerkonto die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt. Dabei kommt es nicht auf die Gutschriften an, welche die Abgabenbehörden nach Auffassung des Abgabepflichtigen hätten durchführen müssen, sondern auf die von der Abgabenbehörde tatsächlich durchgeführten Gutschriften.

Der unter Hinweis auf die UFS-Entscheidung vom , RV/2697-W/08, vorgebrachte Einwand, dass es unrichtig sei, dass die Behörde einfach von sich aus, ohne Parteienantrag oder Anlass ein bestehendes Guthaben wieder zurückbuche und dann in der Folge behaupte, es bestehe kein Guthaben, übersieht, dass die genannte Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates erst (lange) nach Einbringung des Rückzahlungsantrages vom erging, die Verbuchung der Lastschrift in Höhe von € 43.481,76 am Abgabenkonto am erfolgte und somit keinerlei Einfluss auf den Bestand eines Guthabens zum hatte.

Abgesehen davon, dass die UFS-Entscheidung vom , RV/2697-W/08, ohnehin keinerlei Einfluss auf den Bestand eines Guthabens zum hatte, ist die Zustellung eines an einen anderen Abgabepflichtigen adressierten Bescheides nicht zulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Guthaben
Gutschrift
Lastschrift

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at