Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 10.09.2008, RV/2504-W/08

Zuerkennung von Familienbeihilfe

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw.,vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, vertreten durch Mag. Irene König, vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) ist Hausfrau, Staatsbürgerin von Sri Lanka und lebt in Wien.

Am stellte sie beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe für ihre 2006 in Österreich geborene Tochter R. ab dem Zeitraum Juli 2007.

Sie selbst sei am nach Österreich eingereist, ihr Ehemann sei Mitglied des dienstlichen Hauspersonals der Botschaft von Sri Lanka in Österreich.

Dem Antrag war beigelegt eine Aufenthaltsbewilligung des Ehemannes gültig vom bis zum unter dem Titel "Sonderfälle Unselbständiger Erwerbstätigkeit", der Bw. vom bis zum unter dem Titel "Familiengemeinschaft" und der Tochter vom bis zum unter dem Titel "Familiengemeinschaft".

Wie aus abgelichteten E-Cards hervorgeht, sind alle 3 Familienmitglieder in Österreich sozialversichert.

Auch wurde eine Bestätigung der Botschaft von Sri Lanka beigelegt, aus der hervorgeht, dass der Ehegatte seit in dieser Botschaft als Mitglied des dienstlichen Hauspersonales beschäftigt sei und sein reguläres Gehalt betrage 12x jährlich € 968,29.

Angeführt war dem Antrag auch folgendes Schreiben:

"Ich möchte meinem neuerlichen Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe dieses Schreiben beilegen, weil es in der Vergangenheit bereits mehrmals zu Abweisungen von Anträgen von mir bzw. meines Gatten auf Gewährung von Familienbeihilfe für meine Tochter gekommen ist.

Mit Bescheid des Finanzamts vom wurde der Antrag meines Gatten auf Gewährung von Familienbeihilfe für unsere Tochter abgelehnt. Die Begründung lautete:

"Gemäß dem Wiener Abkommen über diplomatische Beziehungen sind auch die Arbeitnehmer, die bei diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen beschäftigt sind, und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder vom Familienlastenausgleich ausgeschlossen, sofern sie weder österreichische Staatsbürger oder EU-Mitglieder sind. Da Sie im vorliegenden Fall als dienstliches Hauspersonal bei der Botschaft von Sri Lanka in Österreich beschäftigt sind, konnte die Familienbeihilfe gemäß der obigen Ausführungen nicht zuerkannt werden."

Mit Bescheid des Finanzamts vom wurde mein Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe für meine Tochter mit folgender Begründung abgewiesen:

"Gemäß BGBL Nr. 66/1966 sind Diplomaten, die zum Haushalt eines Diplomaten gehörenden Familienmitglieder, die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der Mission von einem Familienbeihilfenbezug ausgeschlossen."

In der meinem Gatten zugestellten Berufungsvorentscheidung des Finanzamts vom wurde die Berufung gegen den Bescheid über die Abweisung der Familienbeihilfe als unbegründet zurückgewiesen. Die Begründung lautete:

"Wie bereits im Abweisungsbescheid vom abgesprochen, sind auch die Arbeitnehmer die bei diplomatischen Dienststellen beschäftigt sind und deren Angehörige gemäß dem Wiener Abkommen über diplomatische Beziehungen vom Familienlastenausgleich ausgeschlossen, wenn Sie (sie!) weder österreichische Staatsbürger, noch EU-Mitglieder sind. Ihr Argument, dass Sie einen Aufenthaltstitel erlangt haben, begründet in Ihrem Fall keinen Anspruch auf Familienbeihilfe, da Ihre Aufenthaltsbewilligung für Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit für die Botschaft Sri Lanka ausgestellt wurde und keine Niederlassungsbewilligung gemäß § 8 oder § 9 NAG darstellt. Die Abweisung der Familienbeihilfe ab dem Monat November 2006 bestand dem zu Folge zu Recht und Ihrem Berufungsverfahren konnte somit nicht entsprochen werden."

Ich beantrage hiermit die Gewährung von Familienbeihilfe für meine Tochter ab Juli 2007.

Zunächst möchte ich kurz die Lebenssituation meiner Familie darstellen. Mein Ehemann lebt seit Oktober 2002 rechtmäßig in Österreich. Ich lebe seit 2003 rechtmäßig in Österreich.

Mein Gatte hatte von bis eine Legitimationskarte als Mitglied des dienstlichen Hauspersonals der Botschaft von Sri Lanka. Ich hatte eine Legitimationskarte als seine Ehegattin. Mein Mann stieg auf eine Aufenthaltsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit um. Mir und unserer in Wien geborenen Tochter wurden Aufenthaltsbewilligungen Familiengemeinschaft (mit meinem Mann) erteilt.

Ich bin Hausfrau. Derzeit bin ich mit unserem zweiten Kind schwanger; der errechnete Geburtstermin ist im September 2008. Mein Gatte arbeitet seit in der Botschaft von Sri Lanka und ist Mitglied des dienstlichen Hauspersonals. Ich bin somit Ehegattin eines Mitglieds des dienstlichen Hauspersonals der Botschaft von Sri Lanka. Mein Gatte verdient 968 € / 13x pro Jahr. Der Gehalt meines Gatten stellt unser gesamtes Familieneinkommen für unsere dreiköpfige Familie dar. Die Gewährung von Familienbeihilfe wäre für uns eine sehr große Erleichterung.

Zunächst möchte ich zu unseren Aufenthaltstiteln Folgendes festhalten. Mein Gatte verfügt derzeit über eine Aufenthaltsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit, gültig von bis . Ich und meine Tochter verfügen über Aufenthaltsbewilligungen Familiengemeinschaft, gültig von bis .

Alle drei verfügen wir somit über Aufenthaltstitel, die zu den in § 8 Abs. 1 Ziffer 5 NAG aufgezählten Aufenthaltstiteln zählen. § 8 Abs. 1 Ziffer 5 NAG verweist ausdrücklich auf die §§ 58-69 und § 72 NAG. § 62 NAG regelt die Aufenthaltsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber. § 69 NAG regelt die Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft mit diesen Personen.

Gemäß § 3 Abs. 1 FLAG 1967 sind Personen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 8 und § 9 NAG zum Bezug der Familienbeihilfe berechtigt. Wie oben dargestellt verfügen mein Gatte, meine Tochter und ich über Aufenthaltstitel gemäß § 8 NAG. Somit sind wir - was unsere Aufenthaltstitel betrifft - zum Bezug der Familienbeihilfe berechtigt.

Die Durchführungsrichtlinie des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (BGBI. Nr. 376/1967 i.d.g.F.), Stand September 2005, hält bezüglich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBI. Nr. 66/1966, fest, dass von den im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über Soziale Sicherheit -und somit vom Anspruch auf Familienbeihilfe - unter anderen ausgenommen sind: "die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der Mission, die weder österreichische Staatsbürger noch in Österreich ständig ansässig sind (Art. 37 Abs.3)".

Ich bin seit 2003 ständig in Österreich ansässig. Mein Gatte ist seit 2002 ständig in Österreich ansässig. Wir beide verfügen über Aufenthaltstitel. Derzeit verfügen mein Gatte, meine Tochter und ich über Aufenthaltstitel nach dem NAG. Das FPG regelt einen vorübergehenden Aufenthalt, der weniger als sechs Monate dauert. Das NAG regelt einen sechs Monate übersteigenden Aufenthalt. Wir alle verfügen über Aufenthaltstitel nach dem NAG und sind ständig in Österreich ansässig. Als Ehegattin eines Mitglieds des dienstlichen Hauspersonals, das ständig in Österreich ansässig ist, habe ich somit Anspruch auf Familienbeihilfe.

Aufgrund der oben dargestellten Lebenssituation unserer Familie ersuche ich um rasche Bearbeitung meines Antrags und Gewährung von Familienbeihilfe.

Beilagen (in Kopie):

ausgefülltes Antragsformular auf Gewährung von Familienbeihilfe/Antrag der Mutter, (Original)

NAG-Karten von mir, meinem Gatten und meiner Tochter, gültig von bis

Ecards von mir, meinem Gatten und meiner Tochter

mein gültiger Reisepass (StA: Sri Lanka)

Geburtsurkunde meiner Tochter vom Standesamt Wien-Ottakring

Heiratsurkunde aus Sri Lanka inklusive deutscher Übersetzung

aktuelle Meldezettel von mir, meinem Gatten und meiner Tochter

Akteneinsichtvollmacht (Original)

Bestätigung der Botschaft vom

Am erließ das Wohnsitzfinanzamt hinsichtlich des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe für die Tochter ab dem Zeitraum Juli 2007 einen Abweisungsbescheid.

"Gemäß BGBl Nr. 66/1966 sind Diplomaten, die zum Haushalt eines Diplomaten gehörenden Familienmitglieder, die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der Mission von einem Familienbeihilfenbezug ausgeschlossen."

Am erhob die Bw .Berufung gegen den Bescheid des Finanzamts vom und führte darin aus:

"Gegen den Bescheid des Finanzamts vom , mir zugestellt durch Hinterlegung am , mit welchem die Gewährung von Familienbeihilfe für meine Tochter abgewiesen wird, erhebe ich binnen offener Frist das Rechtsmittel der Berufung.

Mein Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe für meine Tochter vom , rückwirkend ab Juli 2007, wurde vom Finanzamt mit folgender Begründung abgelehnt:

"Gemäß BGBl Nr. 66/1966 sind Diplomaten, die zum Haushalt eines Diplomaten gehörenden Familienmitglieder, die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der Mission von einem Familienbeihilfenbezug ausgeschlossen."

Dieser Abweisungsbescheid ist in der inhaltlichen Begründung seiner Ablehnung wortident mit dem Abweisungsbescheid des Finanzamts bezüglich Familienbeihilfe vom !

Auf die auf zweieinhalb Seiten ausführlich dargestellten Begründungen in meinem schriftlichen Antrag vom wird nicht näher eingegangen. Aus diesem Grund führe ich diese Begründungen im vorliegenden Berufungsschreiben an:

In der Vergangenheit ist es bereits mehrmals zu Abweisungen von Anträgen von mir bzw. meines Gatten auf Gewährung von Familienbeihilfe für meine Tochter gekommen.

Mit Bescheid des Finanzamts vom wurde der Antrag meines Gatten auf Gewährung von Familienbeihilfe für unsere Tochter abgelehnt. Die Begründung lautete:

"Gemäß dem Wiener Abkommen über diplomatische Beziehungen sind auch die Arbeitnehmer, die bei diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen beschäftigt sind, und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder vom Familienlastenausgleich ausgeschlossen, sofern sie weder österreichische Staatsbürger oder EU-Mitglieder sind. Da Sie im vorliegenden Fall als dienstliches Hauspersonal bei der Botschaft von Sri Lanka in Osterreich beschäftigt sind, konnte die Familienbeihilfe gemäß der obigen Ausführungen nicht zuerkannt werden."

Mit Bescheid des Finanzamts vom wurde mein Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe für meine Tochter mit folgender Begründung abgewiesen:

"Gemäß BGBL Nr. 66/1966 sind Diplomaten, die zum Haushalt eines Diplomaten gehörenden Familienmitglieder, die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der Mission von einem Familienbeihilfenbezug ausgeschlossen."

In der meinem Gatten zugestellten Berufungsvorentscheidung des Finanzamts vom wurde die Berufung gegen den Bescheid über die Abweisung der Familienbeihilfe als unbegründet zurückgewiesen. Die Begründung lautete:

"Wie bereits im Abweisungsbescheid vom abgesprochen, sind auch die Arbeitnehmer die bei diplomatischen Dienststellen beschäftigt sind und deren Angehörige gemäß dem Wiener Abkommen über diplomatische Beziehungen vom Familienlastenausgleich ausgeschlossen, wenn Sie (sic!) weder österreichische Staatsbürger, noch EU-Mitglieder sind. Ihr Argument, dass Sie einen Aufenthaltstitel erlangt haben, begründet in Ihrem Fall keinen Anspruch auf Familienbeihilfe, da Ihre Aufenthaltsbewilligung für Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit für die Botschaft Sri Lanka ausgestellt wurde und keine Niederlassungsbewilligung gemäß § 8 oder § 9 NAG darstellt. Die Abweisung der Familienbeihilfe ab dem Monat November 2006 bestand dem zu Folge zu Recht und Ihrem Berufungsverfahren konnte somit nicht entsprochen werden."

Ich beantragte mit meinem Antrag vom die Gewährung von Familienbeihilfe für meine Tochter ab Juli 2007.

Zunächst möchte ich kurz die Lebenssituation meiner Familie darstellen.

Mein Ehemann, lebt seit Oktober 2002 rechtmäßig in Österreich.

Ich lebe seit 2003 rechtmäßig in Österreich. Mein Gatte hatte von bis eine Legitimationskarte als Mitglied des dienstlichen Hauspersonals der Botschaft von Sri Lanka. Ich hatte eine Legitimationskarte als seine Ehegattin. Mein Mann stieg auf eine Aufenthaltsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit um. Mir und unserer in Wien geborenen Tochter wurden Aufenthaltsbewilligungen Familiengemeinschaft (mit meinem Mann) erteilt.

Ich bin Hausfrau. Derzeit bin ich mit unserem zweiten Kind schwanger; der errechnete Geburtstermin ist im September 2008. Mein Gatte arbeitet seit in der Botschaft von Sri Lanka und ist Mitglied des dienstlichen Hauspersonals.

Ich bin somit Ehegattin eines Mitglieds des dienstlichen Hauspersonals der Botschaft von Sri Lanka. Mein Gatte verdient 968 € / 13x pro Jahr. Der Gehalt meines Gatten stellt unser gesamtes Familieneinkommen für unsere dreiköpfige Familie dar. Die Gewährung von Familienbeihilfe wäre für uns eine sehr große Erleichterung.

Zunächst möchte ich zu unseren Aufenthaltstiteln Folgendes festhalten. Mein Gatte verfügt derzeit über eine Aufenthaltsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit, gültig von bis . Ich und meine Tochter verfügen über Aufenthaltsbewilligungen Familiengemeinschaft, gültig von bis .

Alle drei verfügen wir somit über Aufenthaltstitel, die zu den in § 8 Abs. 1 Ziffer 5 NAG aufgezählten Aufenthaltstiteln zählen. § 8 Abs. 1 Ziffer 5 NAG verweist ausdrücklich auf die §§ 58-69 und § 72 NAG. § 62 NAG regelt die Aufenthaltsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber. § 69 NAG regelt die Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft mit diesen Personen.

Gemäß § 3 Abs. 1 FLAG 1967 sind Personen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 8 und § 9 NAG zum Bezug der Familienbeihilfe berechtigt. Wie oben dargestellt verfügen mein Gatte, meine Tochter und ich über Aufenthaltstitel gemäß § 8 NAG. Somit sind wir - was unsere Aufenthaltstitel betrifft - zum Bezug der Familienbeihilfe berechtigt.

Die Durchführungsrichtlinie des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (BGB1.Nr. 376/1967 i.d.g.F.), Stand September 2005, hält bezüglich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBI.Nr. 66/1966, fest, dass von den im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über Soziale Sicherheit -und somit vom Anspruch auf Familienbeihilfe - unter anderen ausgenommen sind: "die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der Mission, die weder österreichische Staatsbürger noch in Österreich ständig ansässig sind (Art. 37 Abs.3)".

Zur Formulierung "ständig ansässig" wird im VwGH-Erkenntnis 89/13/0011 vom Folgendes festgestellt: Ein Angehöriger des Verwaltungs- und technischen Personals einer Botschaft (Dies gilt im Analogieschluss auch für Angehörige des dienstlichen Hauspersonals und für deren Familienangehörige.) gilt als ständig ansässig, wenn er zwar erst mit der Funktionsübernahme in Österreich wohnhaft wurde, nach den bei der Funktionsübernahme bestehenden Verhältnissen aber damit zu rechnen war, dass er in Österreich nicht nur vorübergehend ansässig sein wird.

Ich bin 2003 nach Österreich gekommen, mein Gatte ist 2002 nach Österreich gekommen. Wir sind beide mit der Absicht nach Österreich gekommen, uns dauerhaft in Österreich niederzulassen. In den Jahren 2002 und 2003 war es nach den damals geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen möglich, nach 5 Jahren Aufenthalt mit Legitimationskarte auf eine Niederlassungsbewilligung und unmittelbar danach auf einen Niederlassungsnachweis, einen unbefristeten Aufenthaltstitel mit Arbeitsmarktzugang in Österreich umzusteigen. Wir sind somit davon ausgegangen, dass dies auch in unserem Fall möglich sein würde und haben unsere Lebensplanung danach ausgerichtet. Somit sind wir in Österreich "ständig ansässig".

Ich bin seit 2003 ständig in Österreich ansässig. Mein Gatte ist seit 2002 ständig in Österreich ansässig. Wir beide verfügen über Aufenthaltstitel. Derzeit verfügen mein Gatte, meine Tochter und ich über Aufenthaltstitel nach dem NAG. Das FPG regelt einen vorübergehenden Aufenthalt, der weniger als sechs Monate dauert. Das NAG regelt einen sechs Monate übersteigenden Aufenthalt. Wir alle verfügen über Aufenthaltstitel nach dem NAG und sind ständig in Österreich ansässig. Als Ehegattin eines Mitglieds des dienstlichen Hauspersonals, das ständig in Österreich ansässig ist, habe ich somit Anspruch auf Familienbeihilfe.

Aufgrund der oben dargestellten Lebenssituation unserer Familie ersuche ich um rasche Bearbeitung meines Berufungsantrags und Gewährung von Familienbeihilfe.

Am erließ das Wohnsitzfinanzamt betreffend die Berufung vom gegen den Abweisungsbescheid über den Bezug von Familienbeihilfe ab Juli 2007 eine abweisende Berufungsvorentscheidung und führte darin aus:

"Gemäß Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen, BGBI.Nr. 66/1966 sind folgende Personen von den geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit (demnach auch vom Familien- Lastenausgleichsgesetz) ausgenommen: Diplomaten, die zum Haushalt eines Diplomaten gehörenden Familienmitglieder, die. Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission und die zu Ihrem Haushalt gehörenden Mitglieder, sowie Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der Mission, die weder österreichische Staatsbürger noch ständig in Österreich ansässig sind. Diese genannten Anspruchsvoraussetzungen treffen in Ihrem Fall zu, da Ihr Gatte zum dienstlichen Hauspersonal der Botschaft von Sri Lanka gehört. Eine ständige Ansässigkeit in Österreich ist insofern derzeit nicht gegeben, da Sie und Ihre Familie nur über befristete Aufenthaltsbewilligungen verfügen und die Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligungen nicht durch Sie entschieden wird, sondern durch die entsprechenden Organe der Republik Österreich".

In weiterer Folge erhob die Bw. einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

"Das Finanzamt Wien 2/20/21/22 hat in seiner Berufungsvorentscheidung vom , mir zugestellt am , meine Berufung gegen den Abweisungsbescheid der Familienbeihilfe für meine Tochter als unbegründet abgewiesen. Ich stelle binnen offener Frist den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

In der Berufungsvorentscheidung wird die im Abweisungsbescheid genannte Begründung wiederholt. Hinzugefügt wird der Satz: "Eine ständige Ansässigkeit in Österreich ist insofern derzeit nicht gegeben, da Sie und Ihre Familie nur über befristete Aufenthaltsbewilligungen verfügen und die Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligungen nicht durch Sie entschieden wird, sondern durch die entsprechenden Organe der Republik Österreich. " Auf meine in der Berufung vorgebrachte Darstellung zur ständigen Ansässigkeit wird nicht eingegangen. Wie in der Berufung angeführt sind mein Gatte, meine Tochter und ich in Österreich ständig ansässig.

Hinzufügen möchte ich, dass die Verlängerung/Erteilung/Aberkennung von Aufenthaltstiteln nie durch die Drittstaatsangehörigen, sondern immer durch die entsprechenden Organe der Republik Österreich entschieden wird.

Auch InhaberInnen von Niederlassungsbewilligungen haben oft nur auf ein oder zwei Jahre befristete Aufenthaltstitel; deren Verlängerung hängt von der Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde ab; dennoch können sie Familienbeihilfe beziehen.

Auch InhaberInnen unbefristeter Aufenthaltstitel, denen Familienbeihilfe gewährt wird, können ihre unbefristeten Aufenthaltstitel, beispielsweise aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung, verlieren; diese Aberkennung des Aufenthaltstitels erfolgt durch die Entscheidung einer österreichischen Behörde und führt zum Verlust der Familienbeihilfe.

Der Hinweis darauf, dass nicht ich, sondern entsprechende Organe der Republik Österreich über die Verlängerung unserer Aufenthaltstitel entscheiden ist somit nicht geeignet, unsere ständige Ansässigkeit in Österreich in Frage zu stellen.

Gegen den Bescheid des Finanzamts vom , mit welchem die Gewährung von Familienbeihilfe für meine Tochter abgewiesen wurde, habe ich Berufung erhoben.

Mein Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe für meine Tochter vom , rückwirkend ab Juli 2007, wurde vom Finanzamt mit folgender Begründung abgelehnt:

"Gemäß BGBl Nr. 66/1966 sind Diplomaten, die zum Haushalt eines Diplomaten gehörenden Familienmitglieder, die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals und die zu ihren (sie!) Haushalt gehörenden Familienmitglieder und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der Mission von einem Familienbeihilfenbezug ausgeschlossen."

Dieser Abweisungsbescheid ist in der inhaltlichen Begründung seiner Ablehnung wortident mit dem Abweisungsbescheid des Finanzamts bezüglich Familienbeihilfe vom ! Auf die auf zweieinhalb Seiten ausführlich dargestellten Begründungen in meinem schriftlichen Antrag vom wird nicht näher eingegangen. Aus diesem Grund führe ich diese Begründungen im vorliegenden Berufungsschreiben an:

In der Vergangenheit ist es bereits mehrmals zu Abweisungen von Anträgen von mir bzw. meines Gatten auf Gewährung von Familienbeihilfe für meine Tochter gekommen.

Mit Bescheid des Finanzamts vom wurde der Antrag meines Gatten auf Gewährung von Familienbeihilfe für unsere Tochter abgelehnt. Die Begründung lautete:

"Gemäß dem Wiener Abkommen über diplomatische Beziehungen sind auch die Arbeitnehmer, die bei diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen beschäftigt sind, und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder vom Familienlastenausgleich ausgeschlossen, sofern sie weder österreichische Staatsbürger oder EU-Mitglieder sind. Da Sie im vorliegenden Fall als dienstliches Hauspersonal bei der Botschaft von Sri Lanka in Österreich beschäftigt sind, konnte die Familienbeihilfe gemäß der obigen Ausführungen nicht zuerkannt werden."

Mit Bescheid des Finanzamts vom wurde mein Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe für meine Tochter mit folgender Begründung abgewiesen:

"Gemäß BGBL Nr. 66/1966 sind Diplomaten, die zum Haushalt eines Diplomaten gehörenden Familienmitglieder, die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der Mission von einem Familienbeihilfenbezug ausgeschlossen."

In der meinem Gatten zugestellten Berufungsvorentscheidung des Finanzamts vom wurde die Berufung gegen den Bescheid über die Abweisung der Familienbeihilfe als unbegründet zurückgewiesen. Die Begründung lautete:

"Wie bereits im Abweisungsbescheid vom abgesprochen, sind auch die Arbeitnehmer die bei diplomatischen Dienststellen beschäftigt sind und deren Angehörige gemäß dem Wiener Abkommen über diplomatische Beziehungen vom Familienlastenausgleich ausgeschlossen, wenn Sie (sic!) weder österreichische Staatsbürger, noch EU-Mitglieder sind. Ihr Argument, dass Sie einen Aufenthaltstitel erlangt haben, begründet in Ihrem Fall keinen Anspruch auf Familienbeihilfe, da Ihre Aufenthaltsbewilligung für Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit für die Botschaft Sri Lanka ausgestellt wurde und keine Niederlassungsbewilligung gemäß § 8 oder § 9 NAG darstellt. Die Abweisung der Familienbeihilfe ab dem Monat November 2006 bestand dem zu Folge zu Recht und Ihrem Berufungsverfahren konnte somit nicht entsprochen werden."

Ich beantragte mit meinem Antrag vom die Gewährung von Familienbeihilfe für meine Tochter ab Juli 2007.

Zunächst möchte ich kurz die Lebenssituation meiner Familie darstellen. Mein Ehemann lebt seit Oktober 2002 rechtmäßig in Österreich.

Ich lebe seit 2003 rechtmäßig in Österreich. Mein Gatte hatte von bis eine Legitimationskarte als Mitglied des dienstlichen Hauspersonals der Botschaft von Sri Lanka. Ich hatte eine Legitimationskarte als seine Ehegattin. Mein Mann stieg auf eine Aufenthaltsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit um.

Mir und unserer in Wien geborenen Tochter wurden Aufenthaltsbewilligungen Familiengemeinschaft (mit meinem Mann) erteilt.

Ich bin Hausfrau. Derzeit bin ich mit unserem zweiten Kind schwanger; der errechnete Geburtstermin ist im September 2008. Mein Gatte arbeitet seit in der Botschaft von Sri Lanka und ist Mitglied des dienstlichen Hauspersonals. Ich bin somit Ehegattin eines Mitglieds des dienstlichen Hauspersonals der Botschaft von Sri Lanka. Mein Gatte verdient 968€ / 13x pro Jahr. Der Gehalt meines Gatten stellt unser gesamtes Familieneinkommen für unsere dreiköpfige Familie dar. Die Gewährung von Familienbeihilfe wäre für uns eine sehr große Erleichterung.

Zunächst möchte ich zu unseren Aufenthaltstiteln Folgendes festhalten. Mein Gatte verfügt derzeit über eine Aufenthaltsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit, gültig von bis . Ich und meine Tochter verfügen über Aufenthaltsbewilligungen Familiengemeinschaft, gültig von bis .

Alle drei verfügen wir somit über Aufenthaltstitel, die zu den in § 8 Abs. 1 Ziffer 5 NAG aufgezählten Aufenthaltstiteln zählen. § 8 Abs. 1 Ziffer 5 NAG verweist ausdrücklich auf die §§ 58-69 und § 72 NAG. § 62 NAG regelt die Aufenthaltsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber. § 69 NAG regelt die Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft mit diesen Personen.

Gemäß § 3 Abs. 1 FLAG 1967 sind Personen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 8 und § 9 NAG zum Bezug der Familienbeihilfe berechtigt. Wie oben dargestellt verfügen mein Gatte, meine Tochter und ich über Aufenthaltstitel gemäß § 8 NAG. Somit sind wir - was unsere Aufenthaltstitel betrifft - zum Bezug der Familienbeihilfe berechtigt.

Die Durchführungsrichtlinie des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (BGB1.Nr. 376/1967 i.d.g.F.), Stand September 2005, hält bezüglich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBI. Nr. 66/1966, fest, dass von den im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über Soziale Sicherheit -und somit vom Anspruch auf Familienbeihilfe - unter anderen ausgenommen sind: "die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der Mission, die weder österreichische Staatsbürger noch in Österreich ständig ansässig sind (Art. 37 Abs.3)".

Zur Formulierung "ständig ansässig" wird im VwGH-Erkenntnis 89/13/0011 vom Folgendes festgestellt: Ein Angehöriger des Verwaltungs- und technischen Personals einer Botschaft (Dies gilt im Analogieschluss auch für Angehörige des dienstlichen Hauspersonals und für deren Familienangehörige.) gilt als ständig ansässig, wenn er zwar erst mit der Funktionsübernahme in Österreich wohnhaft wurde, nach den bei der Funktionsübernahme bestehenden Verhältnissen aber damit zu rechnen war, dass er in Österreich nicht nur vorübergehend ansässig sein wird.

Ich bin 2003 nach Österreich gekommen, mein Gatte ist 2002 nach Österreich gekommen. Wir sind beide mit der Absicht nach Österreich gekommen, uns dauerhaft in Österreich niederzulassen. In den Jahren 2002 und 2003 war es nach den damals geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen möglich, nach 5 Jahren Aufenthalt mit Legitimationskarte auf eine Niederlassungsbewilligung und unmittelbar danach auf einen Niederlassungsnachweis, einen unbefristeten Aufenthaltstitel mit Arbeitsmarktzugang in Österreich umzusteigen. Wir sind somit davon ausgegangen, dass dies auch in unserem Fall möglich sein würde und haben unsere Lebensplanung danach ausgerichtet. Somit sind wir in Österreich "ständig ansässig".

Ich bin seit 2003 ständig in Österreich ansässig. Mein Gatte ist seit 2002 ständig in Österreich ansässig. Wir beide verfügen über Aufenthaltstitel.

Derzeit verfügen mein Gatte, meine Tochter und ich über Aufenthaltstitel nach dem NAG. Das FPG regelt einen vorübergehenden Aufenthalt, der weniger als sechs Monate dauert. Das NAG regelt einen sechs Monate übersteigenden Aufenthalt. Wir alle verfügen über Aufenthaltstitel nach dem NAG und sind ständig in Österreich ansässig. Als Ehegattin eines Mitglieds des dienstlichen Hauspersonals, das ständig in Österreich ansässig ist, habe ich somit Anspruch auf Familienbeihilfe.

Aufgrund der oben dargestellten Lebenssituation unserer Familie ersuche ich um rasche Bearbeitung meines Antrags und Gewährung von Familienbeihilfe"

Nachgereicht wurde dem Vorlageantrag Aufenthaltsbewilligungen für Vater, Mutter und Kind unter dem Titel "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit", bzw. "Familiengemeinschaft" für den Zeitraum bis .

Am wurden sämtliche angeführte Unterlagen von der Bw. direkt dem Unabhängigen Finanzsenat übermittelt.

Das Finanzamt legte die Berufung am dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Soweit sich dies dem Inhalt des vorgelegten Finanzamtsaktes entnehmen lässt, hält sich die Berufungswerberin (Bw.) seit in Österreich auf.

Ihr Ehegatte ist seit Mitglied des dienstlichen Hauspersonals der Botschaft von Sri Lanka in Österreich.

Beide Ehegatten sind Staatsbürger von Sri Lanka. Der Ehegatte der Bw. verfügt über eine aufrechte Aufenthaltsbewilligung "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" mit dem Vermerk "gilt bei Botschaft Sri Lanka" (zuletzt vom , befristet mit ); die Bw. über eine solche mit dem Aufenthaltstitel "Familiengemeinschaft" mit dem Vermerk "mit Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" (ebenfalls vom , befristet mit ).

Die gemeinsame Tochter (ebenfalls Aufenthaltstitel bis ) wurde 2006 in Wien geboren; derzeit ist die Bw. schwanger.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Bw. ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich hat bzw. in Österreich ständig ansässig ist.

§ 2 Abs. 8 FLAG 1967 lautet in der ab Juli 2007 (beantragter Zeitraum) gültigen Fassung (BGBl. I Nr. 100/2005 bzw. BGBl. I Nr. 90/2007):

"(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat."

§ 3 FLAG 1967 lautet in der ab 2006 (§ 55 FLAG 1967) gültigen und somit für den Berufungszeitraum anzuwendenden Fassung (BGBl. I Nr. 100/2005):

"§ 3. (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde."

Artikel 31 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1996, lautet:

"(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist ein Diplomat in bezug auf seine Dienste für den Entsendestaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit befreit.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Befreiung gilt auch für private Hausangestellte, die ausschließlich bei einem Diplomaten beschäftigt sind, sofern sie

a) weder Angehörige des Empfangsstaats noch in demselben ständig ansässig sind und

b) den im Entsendestaat oder in einem dritten Staat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit unterstehen.

(3) Beschäftigt ein Diplomat Personen, auf welche die in Absatz 2 vorgesehene Befreiung keine Anwendung findet, so hat er die Vorschriften über soziale Sicherheit zu beachten, die im Empfangsstaat für Arbeitgeber gelten.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Befreiung schließt die freiwillige Beteiligung an dem System der sozialen Sicherheit des Empfangsstaats nicht aus, sofern dieser eine solche Beteiligung zuläßt.

(5) Dieser Artikel läßt bereits geschlossene zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte über soziale Sicherheit unberührt und steht dem künftigen Abschluß weiterer Übereinkünfte dieser Art nicht entgegen."

Artikel 37 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen lautet:

"(1) Die zum Haushalt eines Diplomaten gehörenden Familienmitglieder genießen, wenn sie nicht Angehörige des Empfangsstaats sind, die in den Artikeln 29 bis 36 bezeichneten Vorrechte und Immunitäten.

(2) Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder genießen, wenn sie weder Angehörige des Empfangsstaats noch in demselben ständig ansässig sind, die in den Artikeln 29 bis 35 bezeichneten Vorrechte und Immunitäten; jedoch sind ihre nicht in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Handlungen von der in Artikel 31 Absatz 1 bezeichneten Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Empfangsstaats ausgeschlossen. Sie genießen ferner die in Artikel 36 Absatz 1 bezeichneten Vorrechte in bezug auf Gegenstände, die im Zeitpunkt der ersten Niederlassung eingeführt werden.

(3) Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der Mission, die weder Angehörige des Empfangsstaates noch in demselben ständig ansässig sind, genießen Immunität in bezug auf ihre in Ausübung des Empfangsstaates vorgenommenen Handlungen, Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben auf ihre Dienstbezüge sowie die in Artikel 33 vorgesehene Befreiung.

(4) Private Hausangestellte von Mitgliedern der Mission genießen, wenn sie weder Angehörige des Empfangsstaats noch in demselben ständig ansässig sind, Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben auf die Bezüge, die sie auf Grund ihres Arbeitsverhältnisses erhalten. Im übrigen stehen ihnen Vorrechte und Immunitäten nur in dem vom Empfangsstaat zugelassenen Umfang zu. Der Empfangsstaat darf jedoch seine Hoheitsgewalt über diese Personen nur so ausüben, daß er die Mission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht ungebührlich behindert."

In seinem auch von der Bw. zitiertem Erkenntnis des hat der Gerichtshof u. a. - zur Einkommensteuer - ausgeführt, dass der Umstand, dass jemand aus dem von Art. 37 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen umfassten Personenkreis seit längerer Zeit in Österreich aufhältig ist (und später auch die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten hat), allein noch nicht für eine ständige Ansässigkeit spricht. Maßgeblich seien die Verhältnisse im Zeitpunkt des Funktionsantritts:

"Anhaltspunkte für eine ständige Ansässigkeit nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Funktionsübernahme (des Dienstantrittes) können sich daraus ergeben, daß der Angehörige des Verwaltungs- und technischen Personals schon vor der Funktionsübernahme in Österreich seit längerem wohnhaft war und sich daran mit der Funktionsübernahme nichts ändern soll, oder daß der Angehörige des Verwaltungs- und technischen Personals zwar erst mit der Funktionsübernahme in Österreich wohnhaft wurde, nach den bei der Funktionsübernahme bestehenden Verhältnissen aber damit zu rechnen war, daß er in Österreich nicht nur vorübergehend ansässig sein wird. Darauf wieder würde hindeuten, wenn der Angehörige des Verwaltungs- und technischen Personals schon bei Dienstantritt beabsichtigte, nicht nur für die Dauer seiner Funktion bei der ausländischen Vertretungsbehörde, sondern auch für die Zeit danach in Österreich ansässig zu bleiben. Dem Verständnis des Begriffes "STÄNDIG ansässig" würde jedenfalls eine Auslegung nicht gerecht, die dieses Tatbestandsmerkmal auch dann als gegeben sieht, wenn der Angehörige des Verwaltungs- und technischen Personals nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Funktionsübernahme nur für Dauer der wenn auch mehrjährigen (aber nicht ständigen) Funktionsausübung in Österreich seinen Wohnsitz nahm. Nach den erst nach dem Zeitpunkt der Funktionsübernahme eingetretenen Verhältnissen ist die Frage nach der ständigen Ansässigkeit jedenfalls nicht zu beantworten..."

Nach der Aktenlage ist unstrittig, dass sich die Bw. jedenfalls bis rechtmäßig in Österreich aufhält.

Unstrittig ist gleichfalls, dass nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals (und deren Familienangehörige) einer Botschaft, die weder österreichische Staatsbürger noch in Österreich ständig ansässig sind, nicht von den österreichischen Vorschriften über Soziale Sicherheit, wozu auch die Familienbeihilfe zu zählen ist, umfasst sind (vgl. auch ).

Maßgebend - das Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen ist unstrittig - wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bw. seit befindet bzw. ob diese als in Österreich "ständig ansässig" angesehen werden kann.

Dass die Bw. nur über einen beschränkten Aufenthaltstitel verfügt, stünde für sich allein der Annahme einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes nach Österreich nicht entgegen. Auch kommt es entgegen den Ausführungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung nicht darauf an, dass über Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung "durch die entsprechenden Organe der Republik Österreich entschieden wird."

Eine Person hat den Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem Staat, zu welchem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

Unter persönlichen Beziehungen sind dabei all jene Beziehungen zu verstehen, die jemand aus in seiner Person liegenden Gründen, auf Grund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, mit anderen Worten nach allen Umständen, die den eigentlichen Sinn des Lebens ausmachen, an ein bestimmtes Land binden, während den wirtschaftlichen Beziehungen nur eine weitergehenden Zwecken dienende Funktion zukommt (vgl. ).

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die stärkste persönliche Beziehung eines Menschen im Regelfall zu dem Ort besteht, an dem er regelmäßig mit seiner Familie lebt, dass also der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird. Diese Annahme setzt im Regelfall voraus, dass ein gemeinsamer Haushalt geführt wird und keine Umstände vorliegen, die ausschlaggebende und stärkere Bindungen zu einem anderen Ort bewirken ( u.a.).

Im Zweifel ist lediglich ein Vergleich zwischen den Beziehungen zu den in Betracht kommenden Staaten zu ziehen. § 2 Abs. 8 FLAG verlangt nicht, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen ausschließlich Österreich gelten oder gar, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen für immer im Bundesgebiet beibehalten werden muss (vgl. m.w.N.).

Abgesehen von der Behauptung der Bw., sie und ihr Gatte seien 2002 bzw. 2003 mit der Absicht nach Österreich gekommen, "uns dauerhaft in Österreich niederzulassen" und hätten ihre Lebensplanung auf die nach den damaligen fremdenrechtlichen Vorschriften gegebene Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen einen unbefristeten Aufenthaltstitel mit Arbeitsmarktzugang in Österreich zu erhalten, ausgerichtet, fehlen Angaben darüber, aus welchen Gründen der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich gelegen und eine ständige Ansässigkeit in Österreich gegeben sein soll.

Mit der bloßen, nicht weiter substantiierten Behauptung, seit 2002/2003 ständig in Österreich leben zu wollen, wird von der rechtskundig vertretenen Bw. eine Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen nach Österreich nicht dargetan.

Nach der Faktenlage ist der Ehegatte der Bw. seit 2002 als Mitglied des dienstlichen Hauspersonals der Botschaft von Sri Lanka in Österreich. Die Bw. ist 2003 nachgezogen, was bei aufrechter Ehe und nicht gegebener eigener Berufstätigkeit der Bw. keineswegs unüblich ist und noch nicht für eine ständige Ansässigkeit in Österreich spricht.

Die Geburt der gemeinsamen Tochter in Österreich deutet nicht auf eine besondere Nahebeziehung zu Österreich hin, sondern ist Folge des derzeit berufsbedingten Aufenthalts der Familie der Bw. in Österreich.

Der Aufenthalt in einem anderem Staat als dem Heimatstaat ist bei Botschaftspersonal typisch. Daraus lässt sich noch nicht die Verlagerung des Lebensmittelpunktes in den jeweiligen Aufenthaltsstaat ableiten. Zweifelsohne wird auch eine gewisse Beziehung zu dem Staat, in dem man gerade arbeitet, aufgebaut; üblicherweise bleibt der Schwerpunkt der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zum Heimatstaat bestehen.

Der Ehegatte der Bw. wird von der Botschaft von Sri Lanka in Österreich beschäftigt. Da Arbeitgeber die Botschaft des Heimatstaates der Bw. und ihres Gatten ist, kann aus dem Umstand, das die Arbeitsleistung in Österreich erfolgt, noch keine besondere Bindung zu Österreich abgeleitet werden. Der Ehegatte der Bw. könnte auch bei einer Botschaft von Sri Lanka in einem anderen Staat eingesetzt werden.

Gerade bei einer Beschäftigung in Zusammenhang mit dem diplomatischen oder konsularischen Dienst wird - anders als etwa bei einer Beschäftigung bei einem inländischen Arbeitgeber - davon auszugehen sein, dass die wirtschaftlichen Beziehungen weiterhin zum Heimatland bestehen und der Aufenthalt im Empfangsstaat nur vorübergehend - auf die Dauer der Beschäftigung in diesem - sein wird.

Besondere Umstände - wie etwa ein Aufenthalt in Österreich bereits vor Aufnahme der Tätigkeit an der Botschaft von Sri Lanka in Österreich, der im Sinne der Rechtsprechung auf eine von der Tätigkeit an der Botschaft losgelöste Bindung zu Österreich sprechen würde - wurden von der Bw. nicht aufgezeigt.

Dass im Sinne der Rechtsprechung nach den bei der Funktionsübernahme bestehenden Verhältnissen aber damit zu rechnen war, dass die Bw. und ihr Ehegatte in Österreich nicht nur vorübergehend ansässig sein wird, kann ebenso nicht gesagt werden. Der wie die Bw. aus Sri Lanka stammende Ehegatte der Bw. hat in Österreich den Dienst an der Botschaft vor Sri Lanka angetreten. Dies ist für Hauspersonal an Botschaften typisch, ohne dass dadurch ein über die Beschäftigung an der jeweiligen diplomatischen Vertretung hinausgehender Aufenthalt im Empfangsstaat manifestiert wird.

Welche Bindungen über den berufsbedingten Aufenthalt in Österreich hinaus zu Österreich bestehen sollen, hat die Bw. nicht dargelegt.

Objektive Anhaltspunkte für eine derartige Bindung bestehen ebenfalls keine.

Es ist daher weder damit zu rechnen, dass die Bw. und ihre Familie in Österreich ständig ansässig sein werden noch dass Österreich - und nicht Sri Lanka - den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen bildet.

Damit hat das Finanzamt zu Recht einen Familienbeihilfenanspruch der Bw. für ihre Tochter verneint.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Familienbeihilfe
Botschaftspersonal
Mittelpunkt der Lebensinteressen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at