Wechsel eines Unterrichtsfaches beim Lehramtsstudium für Hauptschulen
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der R, G, O.Str. 14, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes S vom betreffend Familienbeihilfe entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Tochter der Berufungswerberin (im Folgenden: Bw.) begann im Wintersemester 2007/2008 mit dem Lehramtsstudium für Hauptschulen an der Pädagogischen Akademie in I. Sie studierte ab dem Wintersemester 2007/08 bis einschließlich dem Sommersemester 2009 das Lehramtsstudium mit den Fächern Mathematik und Geschichte.
Im Wintersemester 2009/10 wechselte die Studentin vom Unterrichtsfach Mathematik in das Unterrichtsfach Deutsch. Seit studiert die Tochter das Lehramtsstudium Deutsch und Geschichte und beendete das Studium im Unterrichtsfach Mathematik am .
Im Zuge der Überprüfung auf Gewährung der Familienbeihilfe stellte das zuständige Finanzamt fest, dass es sich bei dem Studienwechsel bzw. Wechsel der Studienrichtung um einen schädlichen Wechsel im Sinne des Studienförderungsgesetzes handelt.
Mit Bescheid vom wurde die Familienbeihilfe Oktober 2009 bis Februar 2010 in Höhe von € 827,50 und die Kinderabsetzbeträge in Höhe von € 292,00, insgesamt somit € 1.119,50, zurückgefordert.
Begründend führte das Finanzamt aus, dass im § 2 Abs.1 lit.b. FLAG 1967 hinsichtlich eines Studienwechsels auf die Bestimmung des § 17 Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992, BGBI.Nr.305/1992, verwiesen wird. Gemäß § 17 Abs.1 Z.2 StudF liege ein günstiger Studienerfolg nicht mehr vor, wenn eine Studentin/ein Student das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat.
Gemäß § 17 Abs. 4 StudF in der geltenden Fassung ist ein Studienwechsel nicht mehr zu beachten, wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.
Nach einem Studienwechsel bestehe ein Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe erst dann wieder, wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor den betriebenen Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat. Dies gelte auch für die kombinationspflichtigen Studienrichtungen.
Da die Tochter nach dem vierten inskribierten Semester einen Wechsel von Mathematik auf Deutsch vollzogen habe, stehe erst wieder nach dem vierten Semester in diesem Studium Familienbeihilfe zu.
Mit Schriftsatz vom wurde Berufung erhoben und darin ausgeführt, dass die Tochter der Berufungswerberin lediglich das Unterrichtsfach, nicht jedoch das Studium gewechselt habe. Dabei sei ihre Tochter bemüht, dass Studium möglichst rasch abzuschließen. Die Bw. sei aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage diesen Betrag aufzubringen. Die Tochter habe einen positiven Studienerfolg, denn sie habe 38,5 ECTS Punkte (anstatt der erforderlichen 30) erreicht.
Nachdem das Finanzamt die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen hat, brachte die Berufungswerberin einen weiteren Schriftsatz ein und wies darauf hin, dass ihre Tochter das Studium im Sommer 2011 abschließen werde.
Das Finanzamt legte die Akten dem Unabhängigen Finanzsenat vor.
Die Bw. bringt im Wesentlichen vor, dass der Wechsel eines Unterrichtsfaches beim Lehramt keinen Studienwechsel darstelle, weil dadurch keine Änderung in der spezifischen Ausbildung für das Lehramt erfolgt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der hier anzuwendenden Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zum Beispiel Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.
Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird.
Gemäß § 17 Abs. 1 StudFG 1992, BGBl. Nr. 305, liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn ein Studentin oder ein Student das Studium nach dem dritten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat.
Ein kombinationspflichtiges Studium und auch das Lehramtsstudium sind durch die beiden miteinander kombinierten Studienrichtungen definiert. Es gilt für beide eine einheitliche Studienzeit.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit § 17 Studienförderungsgesetz in seiner Entscheidung vom , 2005/10/0069, folgende Feststellungen getroffen:
Zunächst wurde unter Hinweis auf die frühere Rechtsprechung festgestellt, dass ein Studienwechsel dann vorliegt, wenn die/der Studierende das begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt. Auch jede Änderung einer der kombinationspflichtigen Studienrichtungen stellt einen Studienwechsel dar.
Im hier zu beurteilenden Fall hat die Tochter der Berufungswerberin ab dem Wintersemester 2007/08 das Lehramtsstudium Mathematik und Geschichte studiert. Nach dem Sommersemester 2009 wechselte die Tochter im Wintersemester 2009/2010 vom Unterrichtsfach Mathematik in das Unterrichtsfach Deutsch.
Die Tochter nahm mit dem Wechsel des Unterrichtsfaches einen Studienwechsel im Sinne des Studienförderungsgesetzes vor, der auf Grund der Anknüpfung des FLAG 1967 an die Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes für den Bezug von Familienbeihilfe schädlich war (; RV/0967-G/11).
Durch den Studienwechsel erlosch der Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 vorübergehend mit Ablauf des Monates September 2009.
Die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe für die Monate Oktober 2009 bis Februar 2010 erfolgte daher zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 17 Abs. 1 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 |
Verweise | RV/0967-G/11 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at