Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen durch einen Einzelunternehmer bei nachträglicher Selbstanzeige.
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen RK, ehemals Einzelhandel, geb. 19XX, whft. in P, vertreten durch Mag. Werner Hammerl, Rechtsanwalt, 4780 Schärding, Oberer Stadtplatz 40, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch AR Josef Lachner, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 054-2008/00000-001,
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur StrNr. 054-2008/00000-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, er habe als Abgabepflichtiger im Amtsbereich des genannten Finanzamtes vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994) entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer für die Monate Juli bis Dezember 2006 und Jänner 2007 bis Juli 2007 iHv. insgesamt 25.580,98 € (07-12/2006: 17.112,26 €; 01-07/2007: 8.468,72 €) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hierdurch (ein) Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
Begründend verwies die Finanzstrafbehörde erster Instanz auf eine zuvor unter der ABNr. 12 zur StNr. 34 (= Bf.) durchgeführte abgabenrechtliche Nachschau ua. betreffend Umsatzsteuer, derzufolge für die angeführten (Voranmeldungs-) Zeiträume zu den Fälligkeitstagen weder Voranmeldungen eingereicht noch entsprechende Vorauszahlungen geleistet worden seien und sich daraus die genannten Verkürzungsbeträge ergäben. Indem der Beschuldigte aus Anlass der (abgabenrechtlichen) Neuaufnahme ausdrücklich auf die Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen zu den Fälligkeitstagen für den Fall der Nichtentrichtung der jeweiligen Umsatzsteuervorauszahlungen aufmerksam gemacht worden sei, liege auch der Verdacht eines entsprechenden Tatvorsatzes vor. Da im Übrigen für 2006 mittlerweile eine zutreffende Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht worden sei, verbleibe für 2006 allein das Delikt des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG.
Gegen diesen, dem Bf. am zugestellten (§ 56 Abs. 3 FinStrG) Bescheid richtet sich die form- und fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der steuerlich unerfahrene Bf. habe sich von Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit an einer steuerlichen Vertretung (durch eine befugte Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungs- GmbH) bedient und stets darauf verlassen, dass von dieser sowohl die ihn treffenden abgabenrechtlichen Pflichten wahrgenommen als auch die gegebenenfalls einzureichenden Steuererklärungen anhand der dem Vertreter laufend übermittelten Buchhaltungsunterlagen beim Finanzamt abgegeben würden. Da die Umsatzentwicklung im Unternehmen von Anfang an sehr schlecht ausgefallen sei und ua. infolge Probleme mit dem Franchisegeber (verspätete Geschäftsübergabe, ungünstiger, vereinbarungswidriger Franchisevertrag; verspätete Lieferung der Waren durch den Franchisegeber etc.) die Geschäftsentwicklung kontinuierlich negativ verlaufen bzw. die erzielten Einnahmen den laufenden Fixkosten stetig hinterher gelaufen seien, habe auch der beauftragten Steuerberatungskanzlei kein Honorar mehr bezahlt werden können. Schließlich sei dann das Geschäft Ende Juni 2007 geschlossen bzw. wiederum dem Franchisegeber zurückgegeben worden, wobei aber auch danach keine Mittel zur Begleichung der Steuerberatungskosten übrig geblieben seien.
Im Jänner 2008 habe das Finanzamt dann einen Rückstandsausweis über insgesamt 33.326,24 € erlassen und sei, um eine drohende Vollstreckung abzuwenden, vereinbart worden, bis Ende 2008 die noch ausständigen Steuererklärungen für 2007 einzureichen, um so den endgültigen Forderungsbetrag feststellen zu können. Weiters wurde vereinbart, dass der Bf. baw. eine gerade noch zumutbare monatliche Ratenzahlung iHv. 150,00 € leisten werde. Aus alledem sei ersichtlich, dass der Bf. stets bemüht gewesen sei, seine steuerlichen Angelegenheiten in Übereinkunft mit der Abgabenbehörde zu regeln. Keinesfalls habe der Bf. die genannten Abgabenverkürzungen vorsätzlich bzw. absichtlich herbeigeführt, sondern sei er vielmehr lediglich durch die dargestellten widrigen Umstände in die missliche Lage geraten.
Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das damit gegen den Bf. eingeleitete Finanzstrafverfahren einzustellen.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet,
c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld oder die Strafbarkeit des Täters ausschließen oder aufheben, letzteres beispielsweise in Form einer strafbefreienden Selbstanzeige iSd. § 29 FinStrG,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder
e) die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.
Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG ist der Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei bei vorsätzlichen Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, diese Verständigung in Form eines Bescheides zu ergehen hat.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die (bescheidmäßige) Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist dabei aus der Summe der sich an Hand der bisherigen Ermittlungsergebnisse ergebenden Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Beschuldigten ein entsprechender Tatverdacht besteht. Dh., es müssen hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht sicher ist, dass einer der im Abs. 3 lit. a bis e taxativ angeführten Gründe für die Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist dabei die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret, dh. in einer jeden Zweifel nach § 98 Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur die Ergebnisse des durch die Einleitung ja erst in Gang gesetzten förmlichen Straf- bzw. Untersuchungsverfahrens oder die im Zuge dessen vorzunehmende Beweiswürdigung vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen erst im anschließenden, ua. vom allgemeinen strafrechtlichen Grundsatz des "in dubio pro reo" getragenen Untersuchungsverfahrens einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind bzw. sein werden.
Den Gegenstand des Einleitungsbescheides bildet daher nicht die Tat selbst, sondern vielmehr die Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, der Betroffene könnte ein derartiges Finanzvergehen begangen haben. Der Bescheid hat daher das dem Beschuldigten zur Last gelegte, als Finanzvergehen zu qualifizierende Verhalten in seinen groben Umrissen zu beschreiben; die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt", dh. schon in einer für eine (spätere) Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. b leg.cit. eine Abgabenverkürzung bereits dann bewirkt, wenn die selbst zu berechnenden Abgaben (Umsatzsteuervorauszahlungen) bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichtet werden.
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 zufolge hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum, vgl. dazu auch Abs. 2 leg.cit.) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung (= Abgabenerklärung) bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Zeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung der § 20 Abs. 1, 2 und § 16 selbst zu berechnen hat.
Eine Verpflichtung zur Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen entfällt für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000,00 € nicht überstiegen haben, lediglich dann, wenn die errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird oder wenn sich für den konkreten Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt (vgl. dazu § 1 der VO BGBl. II 1998/206 idgF. ab 2003 iVm. § 21 Abs. 2 zweiter Unterabsatz UStG 1994).
Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 wird der Unternehmer nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er gemäß § 134 Bundesabgabenordnung (BAO) bis Ende April bzw. im Falle der elektronischen Einreichung bis Ende Juni des Folgejahres entsprechende Steuererklärungen abzugeben hat.
Gemäß §§ 33 Abs. 1 iVm. 13 FinStrG macht sich jemand einer (versuchten) Abgabenhinterziehung nach dieser Bestimmung schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, beispielsweise indem er entgegen dem § 119 BAO eine unrichtige Abgabenerklärung erstellt, mit dem Plan, die Abgabenbehörde werde die Jahresumsatzsteuer mit einem unter der tatsächlichen Zahllastensumme abzüglich allfälliger Guthaben gelegenen Betrag festsetzen, eine Abgabenverkürzung bewirkt bzw. zu bewirken versucht.
Gemäß § 13 Abs. 2 leg.cit. ist eine Tat, zB. nach § 33 Abs. 1 FinStrG, versucht, sobald ua. der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorausgehende Handlung, beispielsweise durch Einreichung der falschen Abgabenerklärung beim Finanzamt, betätigt.
Eine Strafbarkeit wegen zumindest versuchter Hinterziehung nach §§ 33 Abs. 1, 13 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist (vgl. zB. , , EvBl. 1992/26).
Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (Abgrenzung zur Absichtlichkeit vgl. § 8 Abs. 1 FinStrG).
Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.
Bezogen auf § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG heißt das, dass derjenige vorsätzlich handelt, der die abgabenrechtliche Pflichtverletzung iSd. § 21 UStG 1994 zumindest ernstlich für möglich hält bzw. die (auch nur vorübergehende) Abgabenverkürzung zumindest dem Grunde nach (vgl. ) für gewiss hält, und sich jeweils mit diesen Möglichkeiten abfindet.
Im Anlassfall stellt sich der, der gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG zu treffenden Beschwerdeentscheidung zugrundezulegende Sachverhalt anhand der bisherigen Erhebungsergebnisse bzw. der derzeitigen, dh. zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung bestehenden Aktenlage, insbesondere zur StNr. 34 (einschließlich der ABNrn. 56 und 12), bzw. zur verfahrensgegenständlichen StrNr. wie folgt dar:
Der im ersten Halbjahr 2006 und auch nunmehr (nach 2007) einer (selbständigen) Erwerbstätigkeit als Versicherungsvertreter in Deutschland nachgehende Bf. betrieb von Juli 2006 bis August 2007 im Bereich des genannten Finanzamtes ein Einzelunternehmen (Handel mit Geschenkartikeln uä.). In dem der Abgabenbehörde übermittelten, vom Bf. am noch ohne Angabe über die Erteilung einer abgabenrechtlichen Bevollmächtigung, unterfertigten Fragebogen (Verf24), in dem ua. auch bekannt gegeben wurde, dass ein Regelbesteuerungsantrag gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 nicht beabsichtigt sei, wurde der voraussichtliche Jahresumsatz im Eröffnungsjahr mit 100.000,00 € (Gewinn: 30.000,00 €) beziffert. Weiters langte beim Finanzamt am ein, ebenfalls vom Bf. eigenhändig unterfertigter Antrag auf Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nr.) unter Hinweis auf zukünftige innergemeinschaftliche Erwerbe von mehr als 11.000,00 € im laufenden Kalenderjahr ein.
Bei der ua. aus Anlass der steuerlichen Erfassung (StNr. 34) durch die Abgabenbehörde durchgeführten Nachschau vom , ABNr. 56, wo auch erstmals Angaben hinsichtlich einer bevollmächtigten steuerlichen Vertretung gemacht wurden, wurde der Bf. vom Erhebungsorgan ausdrücklich auf die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, insbesondere bei Nichtentrichtung der fälligen Vorauszahlungen, zum Fälligkeitstag und auch auf ein ansonsten drohendes Finanzstrafverfahren hingewiesen (vgl. Blatt 10 des Strafaktes).
In weiterer Folge wurden für die Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume Juli bis Dezember 2006 sowie Jänner bis Juli 2007 zur angeführten StNr. weder Vorauszahlungen entrichtet, noch Voranmeldungen eingereicht.
Am fand unter der ABNr. 12 im Betrieb des Bf. bzw. beim steuerlichen Vertreter eine abgabenbehördliche Nachschau gemäß § 144 BAO statt, in deren Verlauf (vom steuerlichen Vertreter) für die vorangeführten Zeiträume nachträglich Zahllasten iHv. 3.075,00 € (07/2006); 3.893,61 € (08/2006); 3.789,51 € (09/2006); 3.148,56 € (10/2006); 3.004,65 € (11/2006); 6.090,28 € (12/2006); 382,34 € (01/2007); 1.230,44 € (02/2007); 1.284,08 € (03/2007); 1.357,71 € (04/2007); 1.741,03 € (05/2007); 2.153,80 € (06/2007) und 319,31 € (07/2007) bekannt gegeben bzw. entsprechende Voranmeldungen eingereicht wurden. Laut Niederschrift vom wurde weiters im Zuge der Nachschau dem Prüforgan ein von der steuerlichen Vertretung verfasster, als Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG bezeichneter Schriftsatz übergeben, in dem die Nichtabgabe der Abgabenerklärungen durch den Bf. zugestanden, die Jahreszahllast an Umsatzsteuer 2006 mit 17.112,25 € (laut Jahreserklärung, abgegeben am ) bzw. die monatlichen Zahllasten 01-07/2007 mit den oa. Beträgen beziffert wurden und auch darauf hingewiesen wurde, dass eine sofortige Bezahlung der Abgabenschuldigkeiten dem Bf. derzeit nicht möglich sei. Dabei ist allerdings der genaue Abgabezeitpunkt der angeführten Unterlagen (Voranmeldungen, Selbstanzeige) aus den vorhandenen Prüfungsunterlagen (Arbeitsbogen) nicht ersichtlich. Am wurde schließlich die Umsatzsteuer für 07-12/2006 bzw. für 01-07/2007 - offenbar gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 - in der vorangeführten Höhe (bescheidmäßig) festgesetzt (vgl. Buchungsabfragen).
Durch Teilentrichtungen vom (Verrechnung eines Teilbetrages aus der Einkommensteuergutschrift 2007 iHv. 4.688,19 € gemäß § 214 BAO) bzw. vom (Teilzahlung von 150,00 € laut informeller Ratenvereinbarung ab Mai 2008) reduzierte sich der am Gebarungskonto aus den genannten Abgaben aushaftende Betrag auf (derzeit) insgesamt 20.742,75 €, davon Umsatzsteuer 07-12/2006: 12.274,06 € und 10-07/2007: 8.468,72 € (vgl. Buchungsabfrage zur StNr. 34).
Wie bereits von der Erstbehörde im angefochtenen Bescheid festgestellt, ergibt sich aus der dargestellten Ermittlungssituation ein - im Übrigen vom Bf. auch gar nicht bestrittener - objektiver Tatverdacht in Richtung des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, während, ein (darüberhinausgehender) Verdacht einer (versuchten) Jahresumsatzsteuerhinterziehung 2006 bzw. 2007 schon aufgrund einer mangelnden Ausführungsnähe der dargestellten Handlungen iSd. § 13 FinStrG nicht erkannt werden kann.
Zum erforderlichen Tatvorsatz iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist, abgesehen davon, dass der Bf., der ja selbst (damals noch steuerlich unvertreten) Erklärungen unter ausdrücklicher Bezugnahme auf einzelne Vorschriften des UStG 1994 (Verzicht auf Regelbesteuerung bzw. Antrag auf Vergabe einer UID-Nr.) gegenüber der Abgabenbehörde abgegeben hat und damit zu erkennen gegeben hat, dass er offenbar entgegen seiner nunmehrigen Verantwortung, sehr wohl über ein entsprechendes umsatzsteuerrechtliches Basiswissen verfügt, im Hinblick auf das Wissen um die abgabenrechtliche Pflichtverletzung auf die noch vor der ersten Teil-fälligkeit gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 (07/2006) erteilte, vom Bf. (durch seine Unterschrift) nachweislich zur Kenntnis genommene Rechtsbelehrung vom zu verweisen. Demnach war dem Bf. bekannt, dass für den Fall der Nichtentrichtung der sich aufgrund der Selbstberechnung ergebenden Zahllasten zum gesetzlichen Fälligkeitstag jedenfalls eine Pflicht zur fristgerechten Erklärungsabgabe bestand. Da aufgrund des bisherigen Erhebungsstandes eine Verfügungsberechtigung dritter Personen über die Finanzmittel des Einzelunternehmens (Kontenzeichnungsberechtigung) auszuschließen bzw. nicht anzunehmen ist und bei gleichzeitiger Einstellung der laufenden Honorarzahlungen der wohl über die Nichtentrichtung der fälligen Zahllasten bzw. der Berateransprüche informierte Bf. auch nicht mehr länger mit einer ordnungsgemäßen Fortführung der Beratungstätigkeit durch den steuerlichen Vertreter rechnen konnte, kann zumindest von einem ernsthaft für Möglichhalten der Nichtabgabe der Voranmeldungen und damit einer Pflichtverletzung iSd. § 21 Abs. 1 UStG 1994 durch den Bf. ausgegangen werden.
Ebenso kann dem Bf. im derzeitigen Verfahrensstadium aus den vorgenannten Gründen auch ein Wissen einerseits um das System der Umsatzsteuer als eine (vorläufig) vom Unternehmer zu vereinnahmende, zu bestimmten (unterjährigen) Fälligkeitstagen jedoch zumindest der Abgabenbehörde bekannt zu gebende Selbstbemessungsabgabe und andererseits um die Konsequenzen einer letztlich zu einem (vorläufigen) Kredit zu Lasten des Abgabengläubigers führenden Nichtentrichtung, unterstellt werden.
Dass der Bf. offenbar beides in Kauf genommen hat, um so - zumindest vorübergehend - der schlechten Wirtschaftssituation des Unternehmens entgegenzuwirken, begründet (auf der Verdachtsebene) den (vorläufigen) Vorwurf einer vorsätzlichen Vorgangsweise nach dem im angefochtenen Bescheid herangezogenen Tatbestand.
Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird insofern straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige, vgl. § 29 Abs. 1 FinStrG).
War mit der Verfehlung eine Abgabenverkürzung verbunden, so tritt gemäß Abs. 2 leg.cit. die gegebenenfalls einer Maßnahme iSd. § 83 Abs. 1 entgegenstehende Straffreiheit jedoch nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus ergebenden Beträge den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet werden.
Nach gängiger Verwaltungspraxis und Judikatur ist einer derartigen Offenlegung in der Regel bereits mit der verspäteten, aber doch noch rechtzeitigen (vgl. dazu § 29 Abs. 3 leg.cit.) Einreichung einer zutreffenden Abgabenerklärung (Umsatzsteuervoranmeldung oder Jahresumsatzsteuererklärung) hinreichend entsprochen bzw. erfüllt schon eine (nachträgliche) Voranmeldung iSd. § 21 Abs. 1 UStG 1994 oder einer zutreffenden Jahreserklärung regelmäßig die von § 29 FinStrG geforderten Kriterien einer Selbstanzeige (vgl. zB. Reger/Hacker/Kneidinger, FinStrG3, K 29/7; Schrottmeyer, Selbstanzeige, Rz. 281 ff bzw. ).
Das Kriterium der Entrichtung (der geschuldeten Abgabenbeträge) iSd. Abgabenvorschriften ist, sieht man von der hier mangels Zahlungserleichterungsansuchen nicht weiter zu relevierenden Möglichkeit des § 29 Abs. 2 zweiter Satz FinStrG einmal ab (vgl. zu Zahlungserleichterungsansuchen im Zusammenhang mit bereits fälligen Selbstbemessungsabgaben Reger/Hacker/Kneidinger, aaO, Rz. 12, bzw. Schrottmeyer, aaO, Rz. 497 f), ist dann erfüllt, wenn bzw. soweit die Beträge innerhalb der von den Abgabenvorschriften vorgesehenen (Nach-)Fristen (so zB. § 210 Abs. 2 und 4 bis 6 BAO) entrichtet werden. In den Fällen einer (rechtmäßigen) bescheidmäßigen Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung nach § 21 Abs. 3 UStG 1994 verlagert sich so auch der nach § 29 Abs. 2 FinStrG noch zulässige Entrichtungszeitpunkt um einen Monat (ab Bekanntgabe des entsprechenden Festsetzungsbescheides).
Da die mit den genannten, jeweils als zumindest im Zweifel zu Gunsten des Bf. als rechtzeitig zu wertenden Selbstanzeigen (vgl. dazu insbesondere § 29 Abs. 3 lit. b FinStrG bzw. Reger/Hacker/Kneidinger, aaO, Rz. 28 , wonach eine strafbefreiende Selbstanzeige im Falle einer abgabenrechtlichen Prüfung nicht erst während derselben, sondern bereits vor Beginn der Amthandlungen zu erstatten ist) in den nachträglichen Abgabenerklärungen offen gelegten, hier in Rede stehenden Umsatzsteuerbeträge hier aber nicht bzw. nicht umgehend entrichtet wurden, ist eine strafbefreiende Wirkung iSd. § 29 FinStrG nicht zu erkennen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Tatverdacht Abgabenhinterziehung Vorsatz Selbstanzeige Abgabenentrichtung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at