Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 09.09.2008, RV/1728-W/08

Keine Familienbeihilfe ohne Ablegung von Prüfungen bei Absolvierung einer Maturaschule

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum 7/2006 bis 6/2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt erließ mit einen Rückforderungsbescheid bezüglich zu Unrecht bezogener Beträge betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag über den Zeitraum 7/2006 bis 6/2007.

Der Bw. wendete im Rahmen der fristgerechten Berufung wie folgt ein:

"Die beiden Kinder A., geb. 1985 und B., geb. 1986 hätten ab 6/2005 im Rahmen eines Projektes der VHS X. einen Kurs (der HAK X. ) zur Erlangung der HAK-Matura besucht.

Dieser Kurs hätte die verbindliche Anmeldung und den Besuch der Lehrveranstaltungen verlangt und wäre damit verbunden, dass am Ende des jeweiligen Schuljahres die entsprechenden Matura-Prüfungen vor der zuständigen Kommission des Landesschulrates Niederösterreich abgelegt werden.

Die Kinder des Bw. wären gemeinsam mit der ganzen Familie im August 2006 nach Wien übersiedelt. Da sie den ersten Teil des Externistenmatura-Kurses in X. erfolgreich besucht und abgelegt hätten und die Kursgebühr für das Schuljahr 2006/2007 bereits bezahlt gewesen wäre, hätten sie den Kurs der VHS X. (an der HAK X. ) weiterbesucht. Die Kinder des Bw. hätten die Kurse in X. pünktlich besucht und keine Fehlzeiten aufgewiesen.

Erst am Ende des Schuljahres 2006/2007, als sie die Anmeldung für die Prüfung bei der Externistenkommission des Landesschulrates Niederösterreich vornehmen wollten, wurde ihnen mitgeteilt, dass sie sich aufgrund der Übersiedlung nach Wien im vorangegangenen Jahr nicht in Niederösterreich zur Ablegung der Externistenprüfung anmelden könnten. Aufgrund des Wohnsitzes könnten die ausständigen Prüfungen für die Externistenmatura jetzt nur mehr in Wien abgelegt werden. Dies führte dazu, dass eine Anmeldung zu den Prüfungen in Wien nicht mehr hätte erfolgen können, da die Anmeldefrist bereits verstrichen gewesen wäre.

Im September 2007 wäre die Ummeldung auf einen Kurs in Wien erfolgt und wären die Prüfungsteile entsprechend den Anmeldungsfristen abgelegt worden.

Die Rückforderung der Familienbeihilfe für die Zeit von 7/2006 bis 6/2007 wäre daher zu Unrecht erfolgt, da beide Kinder das Ziel der Externistenmatura ernsthaft verfolgt hätten und nur wegen einer fehlerhaften Auskunftserteilung der VHS X. bzw. der HAK X. und mangelnder Information durch den Landesschulrat Niederösterreich davon abgehalten worden wären, die erforderlichen Prüfungen abzulegen.

Das Finanzamt erließ am eine abweisende Berufungsvorentscheidung mit folgender Begründung:

"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom , Zl. 89714/007 ist der Besuch einer Maturaschule alleine nicht ausreichend, um das Vorliegen einer Berufsausbildung anzunehmen. Hiezu muss das ernstliche und zielstrebige Bemühen treten, die Externistenreifeprüfung abzulegen. Dies erfordert den Antritt zu den einschlägigen (Vor-) Prüfungen innerhalb angemessener Zeit.

Mit Ergänzungsersuchen vom wurden Sie aufgefordert, Schulnachrichten oder Jahreszeugnisse, Prüfungsdekrete oder Nachweise über abgelegte Prüfungen, Reifeprüfungszeugnisse oder/und Tätigkeitsnachweise für A. (Vers.Nr. 12) und B. (Vers.Nr. 11) vorzulegen.

Am langten im Finanzamt die Abschlusszeugnisse für das Schuljahr 2004/2005 für A. und B. ein. Darüber hinaus wurden Bestätigungen übermittelt, dass A. und B. in Kurse zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung eingeschrieben sind. Weiters wurden für beide Kinder Externistenprüfungszeugnisse vorgelegt, aus denen ersichtlich war, dass diese jeweils die Teilprüfungen "European Computer Driving Licence" (Europäischer Computerführerschein) positiv sowie die Teilprüfungen aus Mathematik nicht bestanden haben. Weitere Unterlagen wurden nicht übermittelt.

Eine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 ist für höchstens vier Vorbereitungsmonate bis zur jeweiligen Teilprüfung anzunehmen. Die Familienbeihilfe ist daher immer zurückgerechnet vom Prüfungstermin zu gewähren, und zwar für längstens 16 Monate, wenn in diesem Zeitraum Teilprüfungen in vier Gegenständen vorgesehen sind, für längstens 12 Monate, wenn in diesem Zeitraum Teilprüfungen in drei Gegenständen vorgesehen sind, für längstens 8 Monate, wenn in diesen Zeitraum Teilprüfungen in zwei Gegenständen vorgesehen sind und für längstens 4 Monate, wenn in diesem Zeitraum eine Teilprüfung in einem Gegenstand vorgesehen ist.

Da für A. und B. zwar Bestätigungen vorgelegt worden sind, dass diese Kurse zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung eingeschrieben worden sind, aber keine Nachweise übermittelt wurden, dass diese in der Zeit ab Juli 2006 zu irgendwelchen Vorprüfungen oder Prüfungen angetreten sind, ist davon auszugehen, dass A. und B. zu keinen Prüfungen angetreten sind. Ob die Kinder des Bw. in den nächsten Monaten zu weiteren Teilprüfungen antreten werden, kann aus der heutigen Sicht nicht beurteilt werden. Für den Fall, dass diese zu einer Teilprüfung in einem Gegenstand oder zu mehreren Teilprüfungen in mehreren Gegenständen antreten, ist im oben angeführten Ausmaß ein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben."

Der Bw. stellte mit den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte dazu ergänzend aus:

Die Kinder A. , geb. 12.1.1111 und B. , geb. 11.1.1111 hätten im Anschluss an die Handelsschule einen Kurs an der VHS X. (der HAK X. ) zur Erlangung der Berufsreifeprüfung besucht (Schuljahr 2005/2006). Für die Externistenprüfung müssten sich Schülerinnen dieses Kurses bei der Prüfungskommission des örtlich zuständigen Landesschulrates (zum damaligen Zeitpunkt Niederösterreich) zeitgerecht anmelden. Die Anmeldung zur Prüfung ist nur zulässig, wenn die Schülerinnen bzw. Schüler den Nachweis erbringen, ausreichend Kurse besucht zu haben und ihren ordentlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der jeweiligen Teilprüfungen in Niederösterreich zu haben, da sich die örtliche Zuständigkeit der Prüfungskommission nach dem Wohnsitz der Schülerinnen bzw. Schüler richtet.

Die Kinder des Bw. hätten sich für das Schuljahr 2006/2007 ordnungsgemäß zum weiteren Besuch der VHS-Externistenkurse an der HAK X. angemeldet und die Kursgebühren entrichtet. Da die Plätze für diese Kurse begrenzt sind, wäre die Anmeldung und Bezahlung im Vorhinein erfolgt, im Juni 2006.

Im August 2006 wäre die Familie nach Wien (als Hauptwohnsitz) übersiedelt. Da die Kurse bereits bezahlt gewesen wären, hätte der Bw. diese zu deren weiteren Besuch angehalten. Der Kursbesuch wäre regelmäßig erfolgt, wie lt. beiliegenden Bestätigungen ersichtlich.

Erst am Ende des Schuljahres 2006/2007 wäre den Kindern von der Externistenkommission die Anmeldung zu den Teilprüfungen für dieses Schuljahr verweigert worden, da deren örtliche Zuständigkeit nicht mehr gegeben sei. Die Anmeldung bei der örtlich zuständigen Externistenkommission in Wien wäre aufgrund des Fristablaufes nicht mehr möglich gewesen. Die Kursbetreuung der VHS X. an der HAK X. hätte es unterlassen, die Kinder bzw. den Bw. als Unterhaltsverpflichteten auf diese Umstände hinzuweisen, obwohl ihnen die Übersiedlung der Familie nach Wien bekannt gewesen wäre.

Obwohl durch den nachweislichen regelmäßigen Kursbesuch und durch die fristgerechte Anmeldung das ernstliche und zielstrebige Bemühen zu erkennen gegeben worden wäre, die erforderlichen Prüfungen abzulegen und nur durch die Zuständigkeitsregelungen der Externistenkommissionen davon abgehalten worden wären, hätte das Finanzamt dem Bw. die Familienbeihilfe und Absetzbetrag für das Jahr 2007 vorenthalten.

Zudem würde angemerkt, dass dem Bw. das alleinige Abstellen auf den Prüfungsantritt als Voraussetzung für Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag sachlich nicht gerechtfertigt erscheine. Der Nachweis des Besuchs der Vorbereitungskurses im Ausmaß von mindestens 70 % der vorgesehenen Kurse wäre Voraussetzung für die Anmeldung zu den Teilprüfungen, die Ablegung der Teilprüfungen sei Voraussetzung für die Anmeldung zur Berufsreife(teil)prüfung. Für die Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag sollte daher ergänzend auf die zeitliche Dauer der erforderlichen Vorbereitungskurse und auf deren bestätigten ausreichenden Besuch abgestellt werden.

Darüber hinaus erscheine die Begrenzung auf vier Monate Anspruchsdauer pro Antritt zu einer Teilprüfung willkürlich gewählt, da nicht die unterschiedlichen Schwierigkeiten von Prüfungsfächern oder auf durch unterschiedliche Stoffumfänge gebotene längere oder kürzere Vorbereitungszeiten berücksichtigt würden.

Der Bw. stelle daher den Antrag, die Berufungsvorentscheidung abzuändern und für den Zeitraum des nachgewiesenen (in ausreichendem zeitlichem Ausmaß erfolgten) Kursbesuchs in Baden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu gewähren, da sie ohne eigenes Verschulden am Prüfungsantritt gehindert worden wären, obwohl diese die erforderlichen Voraussetzungen erbracht hätten.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b erster und zweiter Satz FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Das Gesetz enthält keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Diesem Begriff sind sicher alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zuzuordnen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (, , 93/14/0100, , 87/14/0031, , 2000/14/0192).

Ziel einer Berufsausbildung bzw. einer Berufsfortbildung im Sinne des § 2 Abs1 lit. b FLAG ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation. Das Ablegen der vorgesehenen Prüfungen ist somit wesentlicher Bestandteil der Berufsausbildung bzw. Berufsfortbildung ( und , 97/15/0111).

Als Zeiten der Berufsausbildung werden nur solche Zeiten gelten können, in denen aus den objektiv erkennbaren Umständen darauf geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolgt ist. Der laufende Besuch (Inskription) an einer Maturaschule ist als reiner Formalakt allerdings nicht geeignet eine Berufsausbildung nachzuweisen und somit den Anspruch auf die Familienbeihilfe zu begründen (zB ; , 94/15/0130; , 96/15/0213). Hinzu muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um die Externistenreifeprüfung treten, das sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen manifestiert. Zwar ist nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend; der Maturaschüler muss aber durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen. Ein ernstliches und zielstrebiges Bemühen wird nicht schon dann in Abrede zu stellen sein, wenn ein Kind mit vorgesehenen Prüfungen durch einige Zeit in Verzug gerät. Eine Ausbildung jedoch, bei der das Kind während langer Zeit zu keiner Prüfung antritt, kann nicht als Berufsausbildung gewertet werden (vgl. ; , 90/14/0108; , 98/13/0042).

Die Unterbrechung der Ausbildung durch die Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges sind für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich. Hiezu gehören Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen, genauso wie Urlaube und Schulferien (). Bei einer mehrjährigen krankheitsbedingten Unterbrechung der tatsächlichen Berufsausbildung bleibt hingegen der Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nicht bestehen, weil die Berufsausbildung nicht mehr aufrecht ist ().

Im vorliegenden Berufungsfall ersuchte das Finanzamt mit um die Vorlage bzw. den Nachweis der bereits abgelegten Prüfungen (Schulnachricht bzw. Jahreszeugnis ab 2003 bis laufend, Reifeprüfungszeugnis) sowie um Bekanntgabe der weiteren Tätigkeit (Studium, Beschäftigung).

Der Bw. übermittelte für den Zeitraum 2004/2005 zum Nachweis je ein Abschlussprüfungszeugnis der Handelsschule für die Kinder A. und B. sowie jeweils eine Bestätigung der Maturavorbereitungskurse bzw. Berufsreifeprüfungskurse - Betriebswirtschaftslehre, Mathematik und Englisch über die Zeiträume 9/2005 - 2/2006, 2 - 5/2006 und 9/2007 - 6/2008 und je ein Externistenprüfungszeugnis vom über die positive Ablegung eines Computerführerscheines (ECDL). Weiters wurde eine Bestätigung einer Prüfungsgebühr vom iHv € 120,- und eine Bestätigung des Dienstgebers der Tochter vom vorgelegt, dass die Tochter B. seit als Bürokraft teilzeitbeschäftigt ist.

Das Finanzamt forderte in der Folge die Familienbeihilfe für den Zeitraum 7/2006 - 6/2007 zurück und wendete der Bw. in der fristgerechten Berufung dazu ein, dass auf Grund der Verlegung des Wohnsitzes der Familie von Niederösterreich nach Wien den Kindern der Prüfungsantritt in Niederösterreich verweigert worden wäre und die Anmeldefrist zur Ablegung der Externistenprüfung in Wien nicht mehr zeitgerecht eingehalten hätte werden können, somit die Kinder ohne Verschulden am Prüfungsantritt gehindert worden wären.

Weiters wurde eingewendet, dass nach Ansicht des Bw. das alleinige Abstellen auf den Prüfungsantritt nicht gerechtfertigt wäre, da der Besuch von mindestens 70% der Vorbereitungskurse Voraussetzung zur Ablegung von Teilprüfungen für die Anmeldung zur Berufsreifeprüfung sei. Auf das Vorliegen eines ausreichenden Besuches dieser Kurse sei somit ergänzend abzustellen. Auch sei die Begrenzung auf vier Monate Anspruchsdauer pro Antritt zu einer Teilprüfung willkürlich, da nicht die unterschiedlichen Schwierigkeiten von Prüfungsfächern berücksichtigt würde.

Zu diesen Ausführungen ist Folgendes festzustellen: Dass die Kinder des Bw. lt. Aktenlage die Berufsausbildung nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben haben, steht schon allein auf Grund der Tatsache fest, dass sie im gesamten strittigen Zeitraum ab 7/2006 - 6/2007 zu keiner einzigen (Zulassungs)Prüfung angetreten sind. Für das Schuljahr 2006/2007 wurden im vorliegenden Berufungsfall vom Bw. keinerlei Prüfungsnachweise vorgelegt.

Der Einwendung, dass die Kinder des Bw. ohne ihr Verschulden am Prüfungsantritt gehindert worden wären, ist entgegen zu setzen, dass aber auch im darauf folgenden Herbst 2007 keine Prüfungen abgelegt wurden. Lt. vorgelegten Unterlagen und Bestätigungen wurde lediglich eine Bestätigung der Bezahlung einer Prüfungsgebühr vom iHv € 120,- vorgelegt. D.h. lt. Aktenlage erfolgten somit im Zeitraum 5/2008 erstmalig Prüfungsantritte.

Lt. Auskunft des Externistenreferates in Wien sind Zulassungs- bzw. Vorprüfungen für die Externistenprüfung abzulegen und erfolgt anschließend die Zuweisung zur jeweiligen Schule für die Ablegung der Externistenmaturaprüfung. Die Anmeldefristen betragen in der Regel vier bis sechs Wochen, in Ausnahmefällen zwischen zwei bis drei Monate. Bei Versäumung der Frist im Sommer 2007 könnte somit erst im Herbst 2007 zur Prüfung angetreten werden. Vom Bw. wurde jedoch auch keinerlei Nachweise über Prüfungen für diesen Zeitraum vorgelegt, somit erfolgte im Herbst 2007 ebenfalls kein Antritt.

Im vorliegenden Fall wurden also für den gesamten Rückforderungszeitraum 7/2006 bis 6/2007 keine Nachweis über erfolgte Prüfungen erbracht. Da ein ernstliches und zielstrebiges Bemühen um den Ausbildungserfolg somit nach außen hin nicht erkennbar ist, kann von einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nicht ausgegangen werden.

Die Einwendung, dass rund 70% der Vorbereitungskurse zum Antritt benötigt würden und daher auf den ausreichenden Besuch der Kurse ebenso zu berücksichtigen sei, ist zu entgegen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das ernstliche und zielstrebige nach außen erkennbare Bemühen abzustellen ist, innerhalb einer angemessenen Zeit die Voraussetzung zur Reifeprüfung zu erlangen und sollen damit Prüfungsantritte und nicht nur Kursbesuche in angemessener Zeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Reifeprüfung erreicht werden.

Bezüglich der Begrenzung von vier Monate Anspruchsdauer pro Antritt ist auszuführen, dass sich das erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg ebenso im Antreten zu den erforderlichen (Vor)prüfungen zeigt. Dabei ist auch nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend und ein in Verzug kommen durch einige Zeit möglich. Da jedoch im vorliegenden Fall im gesamten strittigen Zeitraum keine Prüfung abgelegt wurde, war die Berufung daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

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FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
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Schlagworte
Berufsausbildung
Prüfungsanmeldung
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