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Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 20.04.2012, FSRV/0082-L/10

Jahrelange Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Nichtentrichtung von Vorauszahlungen durch einen steuerlich nicht vertretenen Einzelunternehmer

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen JV, Interior- und Produkt-Design, geb. am 19XX, whft. in L, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch Hofrat Gottfried Buchroithner, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 052-2009/78,

zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung in ihrem Ausspruch über Schuld, Strafe und Kosten dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat:

I.1. JV ist schuldig, vorsätzlich als Abgabepflichtiger im Bereich des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 2008 und Jänner bis Juni 2009 iHv. insgesamt 9.303,02 € (01-12/2008: 5.345,55 €; 01-06/2009: 3.957,47 €) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abgeführt und dadurch (jeweils) das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben.

I.2. Gemäß §§ 49 Abs. 2 iVm 21 Abs. 1 und 2 FinStrG wird dafür über ihn eine Geldstrafe iHv.

450,00 €

(in Worten: vierhundertfünfzig Euro)

und gemäß § 20FinStrGfür den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von

zwei Tagen

verhängt.

I.3. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten (pauschal) mit 45,00 € bestimmt. Die Höhe der Kosten des Strafvollzuges wird durch gesonderten Bescheid festgesetzt werden.

II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis vom , StrNr. 052-2009/78 , hat das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Berufungswerber (Bw.) für schuldig erkannt, vorsätzlich im Finanzamtsbereich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) für die Monate 01-12/2008 und 01-06/2009 im Ausmaß von (insgesamt) 9.303,02 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und dadurch (jeweils) das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu haben.

Aus diesem Grund wurde über den Beschuldigten gemäß § 33 Abs. 5 (iVm § 21 Abs. 1 und 2) FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von 1.800,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von neun Tagen ausgesprochen.

Die (vom Beschuldigten zu tragenden) Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 180,00 € bestimmt.

Begründend dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zuge einer gemäß §§ 147 Bundesabgabenordnung (BAO) iVm 99 Abs. 2 FinStrG im August 2009 beim Bw. durchgeführten Außenprüfung (StNr. 12; ABNr. 34) festgestellt worden sei, dass für die og. Zeiträume keine (wegen Nichtentrichtung der festgestellten Vorauszahlungen verpflichtenden) Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht worden waren. Da seitens des Abgabepflichtigen auch im Zuge der Prüfungshandlungen keinerlei Unterlagen zur bescheidmäßigen Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen (§ 21 Abs. 3 UStG 1994) vorgelegt worden waren, seien die entsprechenden Beträge gemäß § 184 BAO im Schätzungsweg ermittelt und den Festsetzungsbescheiden vom (01-12/2008: 10.800,00 €; 01-06/2009: 5.400,00 €) zu Grunde gelegt worden. In der Folge sei für 2008 (aufgrund einer eingereichten Jahresumsatzsteuererklärung) am ein gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufiger Jahresumsatzsteuerbescheid über 3.446,19 € (daraus resultierende Gutschrift: 7.353,81 €), sowie, über eine entsprechende Berufung des Abgabepflichtigen, gemäß § 276 BAO die Berufungsvorentscheidung vom (Festsetzung der Jahresumsatzsteuer mit 5.345,55 €; daraus resultierende Nachforderung: 1.899,36 €) ergangen. Für 01-06/2009 seien (die über eine vom Beschuldigten eingebrachte Berufung absprechende) Berufungsvorentscheidung vom (5.665,66 €; daraus resultierende Nachforderung: 265,66 €) bzw. der Berichtigungsbescheid gemäß § 293 b BAO vom (3.957,47 €; daraus resultierende Gutschrift: 1.708,19 €) ergangen, sodass sich insgesamt der dem Spruch zugrundeliegende Verkürzungsbetrag, nämlich für 01-12/2008 ein Betrag von 5.345,55 € und für 01-06/2009 ein Betrag von 3.957,47 €, ergäben.

Ein entsprechender Tatvorsatz (iSd § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG) sei beim Bw. insofern anzunehmen, als er als durch seine jahrelange unternehmerische Tätigkeit sowohl seine umsatzsteuerlichen Pflichten als auch das System der Umsatzsteuer hinlänglich gekannt und er auch gewusst habe, dass er durch sein pflichtenwidriges Verhalten (jeweils) eine entsprechende Abgabenverkürzung bewirken werde.

Ausgehend von den gesetzlichen Strafzumessungsgründen, wobei bei gleichzeitigem Nichtvorliegen von Straferschwerungsgründen insbesondere die laut Aktenlage gegebene vollständige Schadensgutmachung, die ebenfalls festgestellte schwierige persönliche (gesundheitliche) Situation verbunden mit einer verstärkten finanziellen Belastung, die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und das nunmehrige steuerliche Wohlverhalten besonders berücksichtigungswürdige Umstände darstellten, seien die ausgesprochenen Strafen zu verhängen gewesen.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom , wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Entsprechend der Verantwortung im Erstverfahren (Einspruch gegen die vereinfachte Strafverfügung vom ) habe der Bw. insofern keinesfalls vorsätzlich oder wissentlich gegen die Bestimmungen des UStG 1994 verstoßen, als er bis Ende April 2010 (Erhalt der genannten Strafverfügung wegen des nunmehr angelasteten Finanzvergehens bzw. danach erfolgte Aufklärung durch seinen damaligen Steuerberater) nicht gewusst habe, dass zusätzlich zur jeweils für den Veranlagungszeitraum (jährlich) einzureichenden Umsatzsteuerjahreserklärung auch noch je Voranmeldungszeitraum Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt einzureichen seien. Derartiges sei im Zuge seiner langjährigen freiberuflichen Tätigkeit noch nie ein Thema gewesen. Auch der ab Juli 2009 von ihm erstmals zugezogene Steuerberater - bis dahin habe er keinen steuerlichen Vertreter gehabt - habe ihn nicht auf die Notwendigkeit einer Umsatzsteuervoranmeldung bzw. auf die Möglichkeit einer danach noch möglichen Selbstanzeige hingewiesen.

Ab Dezember 2006 habe sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtert und sei er infolge andauernder diesbezüglicher Probleme gezwungen gewesen, seinen Tätigkeitsbereich zu verändern (Umstellung von Grafik-Design auf Interior- und Produkt-Design; Umsiedlung; Adaptierung des Arbeitsbereiches, geplant für das Jahr 2008). Leider hätte sich die geplanten Umstellungen aus gesundheitlichen Gründen (Rehabilitationsaufenthalt im Sommer 2009) verzögert.

Hätte er gewusst, dass er Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen habe, hätte er dies selbstverständlich gemacht bzw. zumindest mit dem Finanzamt Kontakt aufgenommen, um eine geeignete Lösung für seine Sondersituation (Gesundheit; Tätigkeitsänderung; Umsiedlung; Sanierung; dringende Arbeiten etc.) zu finden.

Da er bis zum genannten Zeitpunkt nichts von einer diesbezüglichen Verpflichtung gewusst habe, habe er auch keine Selbstanzeige(n) erstattet.

Sinngemäß wurde daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides (Erkenntnisses) und die Einstellung des Finanzstrafverfahrens begehrt.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 hat der (steuerpflichtige) Unternehmer (vgl. dazu § 6 Abs. 3 iVm Abs. 1 Z 27 UStG 1994) spätestens am 15. Tag des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum; vgl. dazu § 21 Abs. 2 im Hinblick auf das Kalendervierteljahr als Voranmeldungszeitraum für Unternehmer mit Vorjahres-Umsätzen iSd § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 von bis zu den genannten Beträgen, d. w. für die Veranlagungsjahre 2008 bis 2009 jeweils 22.000,00 €) zweitfolgenden Kalendermonats eine (vollständige und zutreffende) Voranmeldung (= Abgabenerklärung) bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder der auf den Zeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1, 2 und § 16 selbst zu berechnen ist. Die sich gegebenenfalls (anhand der Selbstberechnung) ergebende Vorauszahlung ist spätestens am og. Fälligkeitstag zu entrichten.

Eine Verpflichtung zur Einreichung von (monatlichen oder allenfalls vierteljährlichen) Abgabenerklärungen entfällt für (steuerpflichtige) Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000,00 € nicht überstiegen haben, nur dann, wenn die errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird oder wenn sich für den betreffenden Voranmeldungszeitraum überhaupt keine Vorauszahlung ergibt (vgl. dazu § 1 der VO BGBl. II 1998/206 idgF ab 2003 iVm § 21 Abs. 2 zweiter Unterabsatz UStG 1994), sodass auch für die, die genannte Umsatzgrenze nicht erreichenden Unternehmer für jene Zeiträume, für die sich eine Vorauszahlung (Zahllast) ergibt, im Falle der Nichtentrichtung der Vorauszahlungen eine (generelle) Verpflichtung zur (fristgerechten) Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen besteht.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlung oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist eine Abgabenverkürzung (bereits dann) bewirkt, wenn die selbst zu berechnenden Abgaben (Zahllasten = Umsatzsteuervorauszahlungen) bis zum Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichtet werden (vgl. zur Verkürzungsdefinition § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG).

Gemäß §§ 33 Abs. 1 iVm 13 FinStrG macht sich derjenige einer (versuchten) Abgabenhinterziehung schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, beispielsweise durch die Erstellung einer unrichtigen Abgabenerklärung mit dem Plan, die Abgabenbehörde werde die Jahresumsatzsteuer mit einem unter der tatsächlichen Zahllastensumme abzüglich allfälliger Guthaben gelegenen Betrag festsetzen, eine Abgabenverkürzung bewirkt bzw. zu bewirken versucht (vgl. zur Verkürzung in diesem Fall § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG).

Eine allfällige Strafbarkeit wegen zumindest versuchter Hinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 und 13 FinStrG konsumierte eine solche wegen Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der versuchsweise verkürzten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist (vgl. zB. , vom , 2004/13/0101; bzw. , EvBl. 1992/26).

Gemäß § 13 Abs. 2 leg.cit. ist eine Tat (nach § 33 Abs. 1 FinStrG) versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorausgehende Handlung, beispielsweise durch Einreichung der nicht zutreffenden Abgabenerklärung beim Finanzamt, betätigt. Dabei ist aber selbst bei Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen die unrichtige Führung von Büchern und Aufzeichnungen bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben noch nicht eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung. Eine solche ausführungsnahe Handlung wäre beispielsweise (erst) die tatsächliche Erstellung einer unrichtigen Jahreserklärung.

Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich u.a. einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird.

Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (sog. dolus eventualis; vgl. § 8 Abs. 1 FinStrG).

Dabei reicht es aus, dass der in Anstrebung anderer Zwecke objektiv tatbestandsmäßig Handelnde die reale Möglichkeit der gesetzlichen Tatbildverwirklichung zwar erkennt, sich aber mit ihr abfindet und dennoch, und sei es auch nur in bewusster Gleichgültigkeit gegenüber den möglichen Folgen, tatbildlich handelt. Ein ausdrückliches billigendes In-Kauf-Nehmen des unrechtmäßig erkannten Sachverhaltes ist dazu nicht erforderlich.

Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg (das Tatbildmerkmal), für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss bzw. bestimmt hält (sog. dolus principalis). Auch dabei muss der strafbare Erfolg nicht angestrebt werden bzw. kann das eigentliche Handlungsziel durchaus rechtlich unbedenklich sein (vgl. in Abgrenzung dazu die Schuldform der Absichtlichkeit gemäß § 5 Abs. 2 StGB). Vom bedingten Vorsatz unterscheidet sich die auch von § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG geforderte Wissentlichkeit durch eine jedenfalls zum Tatzeitpunkt vorliegende stärkere Wissenskomponente (ein "Für-Gewiss-Halten" statt ein bloßes "Für-Möglich-Halten").

§ 8 Abs. 2 FinStrG zufolge handelt (lediglich) fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet ist und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht bzw. auch derjenige, der es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will (= bewusste Fahrlässigkeit).

Sowohl beim bedingten Vorsatz als auch bei der bewussten Fahrlässigkeit erkennt der Täter die Möglichkeit des verpönten Erfolgseintrittes. Im Falle der bewussten Fahrlässigkeit handelt er jedoch im (falschen) Vertrauen darauf, dass der Erfolg nicht eintreten werde ("Es wird schon nicht").

Bezogen auf § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG heißt das, dass (bereits) derjenige mit dem für dieses Finanzvergehen erforderlichen Vorsatz handelt, der die abgabenrechtliche Pflichtverletzung iSd § 21 Abs. 1 UStG 1994 zumindest ernstlich für möglich hält und (zusätzlich) die (wenn auch nur durch die Nichtentrichtung der Zahllast bzw. allenfalls durch die unrechtmäßige Geltendmachung einer Gutschrift, jeweils zum gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt) vorübergehende Abgabenverkürzung - zumindest dem Grunde nach - für gewiss hält, und sich damit, sei es nun in bewusster Gleichgültigkeit (Pflichtverletzung) oder billigend (Verkürzung), abfindet. Auch eine zumindest bedingt vorsätzliche Inkaufnahme einer Pflichtverletzung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfordert aber (naturgemäß) eine grundlegende Kenntnis der die Pflichtenlage im Hinblick auf die Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen regelnden Bestimmungen des § 21 Abs. 1 UStG 1994 bzw. der dazu ergänzend ergangenen Rechtsvorschriften.

Zieht der (objektiv) tatbildlich iSd § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG Handelnde - zum Beispiel mangels hinreichender Kenntnis der ihn bzw. den Steuerpflichtigen treffenden abgabenrechtlichen Bestimmungen des § 21 UStG 1994 - eine entsprechende pflichtenverletzende Handlungsweise iSd § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht einmal ernsthaft in Erwägung, so begeht er allenfalls bei anschließender Nichtentrichtung/Nichtabfuhr der Selbstbemessungsabgabe bis zum fünften Tag nach Fälligkeit, wenn er diese Möglichkeit zumindest soweit erkennt, dass er dies zwar (noch) nicht für gewiss, wohl aber (schon) für naheliegend ansieht, wenn nicht (zusätzlich) der Strafausschließungsgrund der nachträglichen Bekanntgabe des geschuldeten Betrages bis zum fünften Tag nach Fälligkeit der betreffenden Abgabe vorliegt, durch seine Handlungsweise (lediglich) eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und ist dafür, bei Vorliegen der sonst dafür erforderlichen Voraussetzungen, entsprechend dem Abs. 2 leg.cit. zu bestrafen.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden unter sorgfältiger Berücksichtigung der Verfahrensergebnisse nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine (objektive oder subjektive) Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben dennoch Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten als erwiesen angenommen werden.

Anhand der Aktenlage zur verfahrensgegenständlichen StrNr. bzw. zur StNr. 12 ergibt sich für die über die Berufung zu treffende Sachentscheidung (§ 161 Abs. 1 FinStrG) nachfolgender entscheidungserheblicher Sachverhalt:

Der geschiedene, für derzeit laut Abgabeninformationssystem für zwei Kinder sorgepflichtige (Alleinerzieher), 2010 ein steuerpflichtiges Jahreseinkommen von annähernd 23.000,00 € aufweisende Bw. (vgl. Einkommensteuerbescheid vom ) ist laut Aktenlage seit 1991 (einzel-)unternehmerisch tätig und (aktuell) beim einschreitenden Finanzamt unter der og. StNr. steuerlich erfasst (u.a. Veranlagung zur Umsatzsteuer). Mit Ausnahme einer Zeitspanne von Ende Juli 2009 bis Mai 2010 (steuerliche Vertretung laut Veranlagungsakt StNr. 12) war der Beschuldigte im bisherigen Abgabenverfahren steuerlich nicht vertreten.

Für die vor dem hier verfahrensgegenständlichen gelegenen, in den Anwendungsbereich des UStG 1994 bzw. dessen § 21 fallenden Voranmeldungs- bzw. Veranlagungszeiträume wurden vom Bw., der in den Jahren 2007, 2008 Umsätze iSd § 1 Abs. 1 Z 1, 2 UStG 1994 iHv. 84.790,86 € (2007) bzw. 51.228,19 € (2008) erzielte, nach dem der Berufungsbehörde zur Verfügung stehenden Aktenmaterial (Veranlagungsakt; Abgabeninformationssystem) zu den ihm jeweils zugeordneten StNrn. jeweils weder Vorauszahlungen an Umsatzsteuer iSd § 21 UStG 1994 geleistet, noch - im Falle sich für den Voranmeldungszeitraum ergebender Zahllasten verpflichtende - Voranmeldungen, sondern lediglich jeweils als Grundlage für die entsprechenden Jahresumsatzsteuerbescheide herangezogene Jahreserklärungen beim jeweils zuständigen Finanzamt eingereicht. In den entsprechenden dem Bw. zugegangenen Umsatzsteuer(jahres)bescheiden wurde jeweils auf die bereits (früher) eingetretene Fälligkeit der sich aus der Differenz zwischen bisheriger (Null-)Festsetzung und nunmehriger Festsetzung laut Jahresbescheid ergebenden Nachforderung ausdrücklich hingewiesen (vgl. zB. Umsatzsteuerbescheide 2005, 2006 vom bzw. vom ).

Da für die sich aus den og. Bestimmungen ergebenden Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2008 und Jänner bis Juni 2009 vom Bw. bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt bzw. auch innerhalb der in § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG genannten Nachfrist weder Vorauszahlungen an Umsatzsteuer entrichtet, noch Umsatzsteuervoranmeldungen (Abgabenerklärungen) beim Finanzamt eingereicht worden waren, ordnete das Finanzamt im Mai 2009 unter der ABNr. 34 gemäß § 149 Abs. 1 BAO iVm § 99 Abs. 2 FinStrG (Verdacht von Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG) zur genannten StNr. des Bw. die Durchführung einer Außenprüfung an (Prüfungsauftrag vom ). Bei dieser wurden die Bemessungsgrundlagen für 01-12/2008 und 01-06/2009 - mangels Vorlage geeigneter Unterlagen durch den Bw. - im Schätzungsweg (§ 184 BAO) ermittelt und den bescheidmäßigen Festsetzungen vom (§ 21 Abs. 3 UStG 1994) iHv. 10.800,00 € (02-12/2008) und 5.400,00 € (01-06/2009) zu Grunde gelegt (vgl. Niederschrift zur Schlussbesprechung vom , Tz 2 - 4).

In weiterer Folge ergingen - infolge (zwischenzeitig) vom Bw. eingebrachter Jahreserklärungen (2008) und erhobener Berufungen (betr. Festsetzung für 01-06/2009) - für die genannten Zeiträume und Abgaben die Abgabenbescheide vom (vorläufige Festsetzung der Jahresumsatzsteuer 2008 mit 3.446,19 €), vom (endgültige Festsetzung der Jahresumsatzsteuer 2008 mit 5.345,55 €), vom (Berufungsvorentscheidung gemäß § 276 BAO betr. die Festsetzung der Vorauszahlungen für 01-06/2009 mit 6.665,66 €) und vom (Berichtigung gemäß § 293 b BAO betr. die Festsetzung für 01-06/2009 mit 3.957,47 €), sodass sich für die im Rahmen der freien Beweiswürdigung für das gegenständliche Strafverfahren den Ergebnissen des Abgabenverfahrens zur StNr. 12 zu übernehmenden objektiven Verkürzungen an Vorauszahlungen von Umsatzsteuer insgesamt die im angefochtenen Straferkenntnis vom angeführten Teilbeträge iHv. 5.345,55 € (01-12/2008) bzw. 3.957,47 € (01-06/2009) ergeben.

Unbestrittenermaßen stellt sich nämlich die dargestellte Handlungsweise des Bw., nämlich die Nichtentrichtung der jeweiligen Vorauszahlungen unter (jeweiliger) Nichtbeachtung des § 21 Abs. 1 UStG 1994 und damit Verkürzung der entsprechenden, mittlerweile laut Abgabenkonto zur Gänze entrichteten, Vorauszahlungsbeträge iHv. insgesamt 9.303,02 €, als objektiv tatbildliches Verhalten iSd § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG dar.

Einem allfälligen Vorwurf (gleichzeitig) versuchter Jahresabgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs. 1 iVm 13 FinStrG hingegen, steht im Anlassfall schon entgegen, dass der im Untersuchungsverfahren zu Tage getretene Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür erkennen lässt, dass seitens des Bw. (auch) bereits ausführungsnahe Handlungen oder gar Ausführungshandlungen in Bezug auf die (jeweiligen) anteiligen Jahresumsatzsteuerbeträge gesetzt worden waren.

Was die für eine subjektive Vorwerfbarkeit unabhängig vom ebenfalls geforderten Wissen um die jeweilige Abgabenverkürzung (dem Grunde nach) vorliegende bzw. iSd § 98 Abs. 3 FinStrG entsprechend nachzuweisende zumindest potentielle Kenntnis um die Verpflichtung zur Abgabe von (rechtzeitigen) Voranmeldungen nach § 21 Abs. 1 UStG 1994 angeht, so lässt sich jedoch Derartiges angesichts der bestehenden Aktenlage, derzufolge der bis Ende Juni 2009 steuerlich nicht vertretene Bw. zu keiner Zeit seiner unternehmerischen bzw. umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit für den Fall einer sich für den jeweiligen Zeitraum ergebenden Zahllast Vorauszahlungen an Umsatzsteuer geleistet oder (auch nur zur Geltendmachung einer zeitraumbezogenen Gutschrift) Umsatzsteuervoranmeldungen, sondern (durchgehend) lediglich Umsatzsteuerjahreserklärungen erstellt bzw. eingereicht hat (und dieses langjährige pflichtenwidrige Verhalten auch, zB. auch in dem, gegen den Bw. durchgeführten Finanzstrafverfahren zur StrNr. 046-2005/56, seitens der Behörde unbeanstandet blieb), nicht mit der für einen Schuldspruch in einem Finanzstrafverfahren erforderlichen Gewissheit erweisen. Wenngleich nämlich die Kenntnis um die Pflichten des § 21 Abs. 1 UStG 1994 - für den Fall sich ergebender, nicht zu den Fälligkeitstagen entrichteter Zahllasten - allgemein verbreitet ist zumindest in Unternehmerkreisen nahezu steuerliches Gemeinwissen darstellt, reicht dies allein bei der im konkreten Fall gegebenen Tatkonstellation und der aus der Beweis- bzw. Aktenlage nicht widerlegbaren Argumentation des Bw., er habe von einer derartigen Verpflichtung nichts gewusst, letztlich nicht aus, um bei ihm mit Bestimmtheit auf ein entsprechendes, auch für einen bedingten Vorsatz erforderliches Grundwissen im Hinblick auf die umsatzsteuerlichen Pflichten bzw. in den genannten Fällen auf vorsätzliche Pflichtverletzungen iSd § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG schließen zu können.

Sehr wohl kann aber beim Beschuldigten, der ja auch durch die Textierung der Jahressteuerbescheide 2005 und 2006 (Hinweis auf die bereits früher eingetretene Fälligkeit) bzw. der für diese Jahre (eingereichten) Jahreserklärungen (Formular U1: "...Hierauf entrichtete Vorauszahlungen ...") unmissverständliche und deutliche Hinweise auf Vorauszahlungen bzw. (deren) frühere Fälligkeiten erhalten hat, einem langjährig, dem österreichischen Umsatzsteuerrecht unterliegenden Unternehmer eine grundlegende Kenntnis des UStG 1994 insoweit angenommen werden, als ihm zumindest die Systematik der Umsatzsteuer als eine nicht nur im Wege der Veranlagung nachträglich von der Abgabenbehörde festzusetzende und fällige, sondern als eine schon zuvor vom Steuerpflichtigen je Abrechnungs- bzw. Voranmeldungszeitraum selbst zu bemessende und im Falle sich ergebender Zahllasten im Wege von Vorauszahlungen zu bestimmten gesetzlichen Terminen zu entrichtende Abgabe hinreichend bekannt war, dass er bei seinem, derartige unterjährige Zahlungen nicht durchführenden Handeln (zumindest) die Möglichkeit einer verspäteten Entrichtung/Abfuhr ernsthaft für möglich hielt. Dass er dennoch tatbildlich iSd § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG gehandelt hat, begründet, indem er dieses Risiko billigend oder auch nur bewusst gleichgültig in Kauf genommen hat, in Bezug auf die angeführten Teilfakten einen entsprechenden objektiven und subjektiven Tatvorwurf.

Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG sind Finanzordnungswidrigkeiten gemäß Abs. 1 mit einer Geldstrafe zu ahnden, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten bzw. abgeführten Abgabenbetrages (hier insgesamt 9.303,02 €) entspricht. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG zufolge bestimmt sich dabei die für die gemeinsame Aburteilung mehrerer, von Wertbeträgen abhängiger Finanzvergehen zu verhängende Geldstrafe nach der Summe der Strafdrohungen, sodass die Hälfte des og. Abgabenbetrages die Ausgangslage für die nach den Grundsätzen des § 23 Abs. 1 bis 4 FinStrG zu bemessende Geldstrafe bildet.

Für die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG mit einer Geldstrafe für den Fall deren Uneinbringlichkeit obligatorisch auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe bestimmt Abs. 2 leg.cit. das mögliche Höchstausmaß mit sechs Wochen.

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG bildet die Grundlage der Strafbemessung die durch die spezifische Schuldform und durch die Gesamtauswirkungen der Tat(en) bestimmte Täterschuld.

Des Weiteren sind Abs. 2 und 3 leg.cit. zufolge bei der Festsetzung der Geld- und der (Ersatz-)Freiheitsstrafen die in §§ 32 bis 35 StGB demonstrativ angeführten Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht ohnehin schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und - bei der Ausmessung der Geldstrafe - auch die zum Zeitpunkt der Entscheidung aktuellen persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters entsprechend zu berücksichtigen.

Neben diesen ausdrücklich genannten Aspekten sind weiters für die im Rahmen der vorgegebenen Kriterien eine Ermessensentscheidung darstellenden Strafaussprüche nach dem FinStrG auch die möglichen, strafverfahrensimmanenten Auswirkungen der verhängten Sanktionen auf die Allgemeinheit bzw. die von der Bestrafung ebendieser Finanzvergehen ausgehende Signalwirkung auf andere Abgabepflichtige (Generalprävention), sowie jene auf das künftige Täterverhalten (Spezialprävention) von gewisser Bedeutung.

Die (primär) strafbestimmende Täterschuld bzw. die aus den Taten resultierenden Folgen (Verzögerung der gesetzmäßigen Abgabenermittlung und -entrichtung) stellen sich im Anlassfall insgesamt als deliktstypisch iSd § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG dar.

An Strafzumessungsgründen ist neben den bereits im Ersterkenntnis zu Recht herangezogenen Umständen der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit (vgl. § 34 Abs. 1 Z 2 StGB), der hier besonders ins Gewicht fallenden vollständigen Schadensgutmachung (§ 34 Abs. 1 Z 14 StGB) und die grundsätzlich zwar nicht die (vorsätzliche) Vernachlässigung abgabenrechtlicher Pflichten bzw. die Begehung von Finanzvergehen rechtfertigende, aber doch den Schuldvorwurf in gewisser Hinsicht relativierende, schwierige Situation des Bw. zu den Tatzeitpunkten (Gesundheitszustand; berufliche Umorientierung) durch chronische Arbeitsüberlastung hervorgerufene schwierige Situation zu den Tatzeitpunkten (jeweils strafmildernd) auch noch der gegen den Bw. sprechende bzw. als straferschwerend heranzuziehende Umstand des hier festzustellenden langen Tatzeitraumes (vgl. § 33 Abs. 1 Z 1 StGB) zu berücksichtigen. Der von der Erstbehörde noch (zur Strafausmessung) herangezogene Milderungsgrund des (an die Taten anschließenden) steuerlichen Wohlverhaltens (vgl. § 34 Abs. 1 Z 18 StGB) hingegen erscheint angesichts des Nichterreichens des dafür von der Judikatur vorgesehenen Beobachtungszeitraumes von fünf Jahren (vgl. zB. ) allenfalls von untergeordneter Bedeutung.

Berücksichtigt man zusätzlich die persönlichen Verhältnisse (Sorgepflichten) und die - anhand der vorhandenen Informationslage - als durchschnittlich zu beurteilende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bw., so erschiene im Anlassfall insgesamt eine auch dem nicht zu vernachlässigenden Aspekt der Generalprävention genügende Geldstrafe iHv. 800,00 € tat- und schuldangemessen.

In Beachtung des in § 161 Abs. 3 FinStrG statuierten und wohl auch im Falle der (erstinstanzlichen) Zuständigkeit und Entscheidungsfindung eines Einzelbeamten (vgl. § 124 Abs. 2 FinStrG) Platz greifenden Verböserungsverbotes, wonach der (allein) ein Rechtsmittel gegen ein Straferkenntnis erhebende Beschuldigte (Nebenbeteiligte) dadurch seine Lage nicht verschlechtern kann, ist das im gegenständlichen Berufungsverfahren auszusprechende Strafausmaß mit dem von der Erstinstanz vorgegebenem Sanktionsumfang, dh. in Bezug auf die Geldstrafe mit 9,68 % der gesetzlichen Strafobergrenze, limitiert, sodass die für das festgestellte bzw. anzulastende Finanzvergehen gegen den Bw. zu verhängende Geldstrafe mit einem entsprechenden Prozentsatz, d. e. einem Betrag von 450,00 €, auszumessen war.

Ähnliches gilt für die, angesichts der allgemeinen Spruchpraxis zur grundsätzlichen durchschnittsfallbezogenen Relation zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen mit zwei Tagen auszumessende Ersatzfreiheitsstrafe, wobei auch diesbezüglich der Regelung des § 161 Abs. 3 Satz 1 FinStrG Beachtung zu schenken war.

Die ebenfalls vorzunehmende Kostenanpassung findet ihre Grundlage in der bereits im Spruch genannten Gesetzesbestimmung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 49 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 21 Abs. 1, 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 161 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Abgabenhinterziehung
Versuch
Finanzordnungswidrigkeit
Vorsatz
Zweifelsgrundsatz
Strafbemessung
Verböserungsverbot

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