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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 08.10.2007, RV/2727-W/07

Erhöhte Familienbeihilfe - ist die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A. G., P., gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.), geb. 1960, ist verheiratet. Laut Aktenlage hat die Bw. acht Kinder, geboren zwischen 1978 und 1997. Ihr Ehegatte bezieht keine Einkünfte.

Im Februar 2007 stellte sie einen Eigenantrag auf (erhöhte) Familienbeihilfe ab Jänner 2002 und gab als Erkrankung "starke Sehschwäche sowie Augenverkrümmung" an.

Über Aufforderung des Finanzamtes wurde am seitens des Bundessozialamtes ein Aktengutachten erstellt, das wie folgt lautet:

Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten

Betr.: G.A.

Vers.Nr.: X

Aktengutachten erstellt am 2007-05-20

Anamnese:

Es besteht eine Amblyopie links wegen Einwärtsschielen. Visus mit Korrektur rechts 0,4 , links 1/36. Telef. vereinbart, dass nochmalige augenfachärztliche Kontrolle bei Dr. Pi vorgenommen wird, dann erst ist Abschluss des Gutachtens möglich. Gutachten muss ohne neuerlichen Befund abgeschlossen werden.

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz): Brille

Untersuchungsbefund: Aktengutachten

Status psychicus / Entwicklungsstand: Nicht bekannt

Relevante vorgelegte Befunde:

2007-03-20 DR. M.

Beide Augen organisch gesund, Amblyopie durch Einwärtsschielen, Gesichtsfeld rechts konzentrisch eingeengt. Visus rechts 0,4 , links 1/36. 2007-01-18 KONVENTHOSPITAL BARMH. BRÜDER LINZ

Konzentrische Gesichtsfeldeinengung unklarer Genese, Visus unkorrigiert rechts 0,2; links 0,01. Weitere Diagnostik zur Abklärung empfohlen. Fundi bds. unauffällig.

2006-12-20 DR. M.

Befundergebnis idem zu

Diagnose(n): Amblyopie durch Strabismus

Richtsatzposition: 637 Gdb: 050% ICD: H53.0

Rahmensatzbegründung:

K3/Z8 Oberer Rahmensatz, da auch Gesichtsfeldeinschränkung

Gesamtgrad der Behinderung : 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.

Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2006-12-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.

Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Aus augenfachärztlicher Sicht kann sie für ihren Unterhalt sorgen. Ab wann die Fehlsichtigkeit eingetreten ist kann nicht erhoben werden.

erstellt am 2007-06-06 von H.E.

Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie

zugestimmt am 2007-06-06

Leitender Arzt: S.Gu

Das Finanzamt wies den Antrag vom mit folgender Begründung ab:

"Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben volljährige Waisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe.

Laut ärztlichem Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes wurde der Grad der Behinderung von Ihnen mit 50 v.H. bescheinigt. Da vom Bundessozialamt jedoch nicht bescheinigt wurde, dass Sie voraussichtlich dauernd außerstande sind sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die obzitierten Voraussetzungen daher fehlen, ist der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe- (bzw. erhöhten Familienbeihilfe) abzuweisen."

Am langte beim Finanzamt ein weiterer Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages (Beih3) ein.

Das Finanzamt wertete den Antrag als eine nicht den inhaltlichen Voraussetzungen des § 250 BAO entsprechende Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom und erließ am einen Mängelbehebungsauftrag, den die Bw. auszugsweise wie folgt beantwortete:

"Ich.... möchte Ihnen mitteilen, dass ich seit meiner Geburt sehr schlechte Augen habe. Ich bin in einer sehr armen und nichtsahnenden Familie aufgewachsen, die was weder lesen und noch schreiben konnten. Geschweige erst mit mir zu einem Arzt gingen! In den letzten 15 Jahren wurde es mit meiner Sehkraft immer schwieriger, sodass mir mein Gatte sehr behilflich ist. Ich schiele sehr stark am rechten Auge und die Sehkraft lässt immer mehr nach...

Ich kann ohne meinem Gatten im Haushalt nichts mehr machen. Kann auch nicht mehr selbst schreiben, dies muss alles mein Mann machen. Ich bin auch ab dem 9. Juli im Krankenhaus Horn bei einer Psychologin in Behandlung, da ich weder ein noch aus weiß da ich mir nichts mehr selber machen kann..."

Über Aufforderung des Finanzamtes wurde durch das Bundessozialamt am folgendes Aktengutachten erstellt:

Betr.: G.A.

Vers.Nr.: X

Aktengutachten erstellt am 2007-08-07

Anamnese:

Lt. den Unterlagen liegt eine Sehbehinderung vor. Im Aktengutachten wird der Visus rechts 0,4 und links Amblyopie 1/36 festgestellt; es werden augenärztliche Befunde zitiert, die beide Augen organisch gesund beschreiben, Visus re 0,4, links 1/36 und unklare GF-Einengung konzentrisch - dies wird mit 50% bewertet. Einspruch erfolgt wegen nicht dauernd außerstande sein Selbstunterhalt zu verschaffen. Lt. einem Psychologischen Gutachten gibt die Pat. an, nie eine Schule besucht zu haben, niemals einem Beruf nachgegangen zu sein. Sie ist verheiratet, habe 8 Kinder, nehme Psychopharmaka wegen Depressionen und Angstzuständen. Auf Grund der eingeschränkten Sehfähigkeit und Kooperation konnte keine regelrechte psycholog. Testdurchführung gemacht werden. Es ergaben sich Hinweise für das Vorliegen eines org. Psychosyndroms zumindest mittleren Grades mit massiven Einschränkungen der kognitiven Funktionen nach langjährigem Alkohol und Medikamentenmissbrauch und es spricht auch für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nach traumatischer Kindheit.

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz): aktenmäßig

Untersuchungsbefund: aktenmäßig

Status psychicus / Entwicklungsstand: aktenmäßig

Relevante vorgelegte Befunde:

2007-05-20 DR. H. FLAG AKTENGUTACHTEN: AMPLYOPIE STRABISMUNS: 50%

2007-07-18 DR. MaM KLINISCHE PSYCHOLOGIN:

organisches Psychosyndrom mit massiver Beeinträchtigung der kognitiven Funktionen sowie bei posttraumatischer Belastungsstörung nach traumatischer Kindheit

2007-07-09 MAG. B. PSYCHOLOGIN LK HORN:

schweres ängstliches depressives Zustandsbild, chronischer Verlauf Diagnose(n): Amblyopie durch Strabismus

Richtsatzposition: 637 Gdb: 050% ICD: H53.0

Rahmensatzbegründung:

K3/Z8 Oberer Rahmensatz, da auch Gesichtsfeldeinschränkung organisches Psychosyndrom, posttraumatische Belastungsst

Richtsatzposition: 585 Gdb: 050% ICD: F07.9

Rahmensatzbegründung:

5 Stufen über unterem Rahmensatz, da deutliche Beeinträchtigung der kognitiven Funktionen, st.p. Alkohol- und Medikamentenmissbrauch, Depressio

Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.

Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung besteht.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.

Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2006-12-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.

Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Aus nervenfachärztlicher Sicht kann an Hand der vorgelegten Befunde keine Aussage darüber getroffen werden, ab wann die festgestellt Behinderung aufgetreten ist

erstellt am 2007-08-07 von K.C.

Facharzt für Neurologie und Psychiatrie

zugestimmt am 2007-08-14

Leitender Arzt: S.Gu

Frau G. kann jetzt nicht für ihren Unterhalt sorgen!!! Ob sie vor dem 21.Lebensjahr für ihren Unterhalt sorgen konnte, kann nicht beantwortet werden.

Das Finanzamt erließ am eine Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung unter Anführung der gesetzlichen Bestimmungen (§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG) mit folgender Begründung ab:

"Laut ärztlichem Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes vom wurde der Grad der Behinderung von Ihnen mit 50 v.H. bescheinigt. Weiters wurde bereits damals festgestellt, dass Sie nicht dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Der Antrag auf Eigenbezug der erhöhten Familienbeihilfe wurde somit mit Bescheid vom abgewiesen. Aufgrund der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde vom Bundessozialamt am ein neuerliches Gutachten erstellt. In diesem Gutachten wird der Gesamtgrad der Behinderung mit abermals 50 v.H. bescheinigt. Weiters wurde wiederholt festgestellt, dass Sie voraussichtlich nicht dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Der Berufung wird nicht stattgegeben, da sich keine inhaltliche Änderung gegenüber dem Erstgutachten ergibt."

Das von der Bw. mit "Beschwerde gegen Bescheid vom " bezeichnete Schreiben wurde vom Finanzamt als Vorlageantrag gewertet.

Es lautet wie folgt:

"Ich...habe um erhöhte Kinderbeihilfe angesucht und wurde nun schon 2 x abgelehnt, aufgrund dessen, dass ich nicht beweisen kann, ob ich vor dem 21. Lebensjahr arbeiten gehen konnte oder nicht! Zu dieser Ablehnung möchte ich Ihnen nun einige Dinge zu der Zeit vor meinem 21. Lebensjahr schildern! Ich wurde als 2. von 12 Kindern geboren, habe seit meinem 3. Lebensmonat einen Schielwinkel (sehr stark, dadurch auch Sehbehinderung) auf meinem linken Auge, das war mein 1. Tiefschlag im Leben! Ich musste Tag für Tag nur betteln und hausieren gehen um etwas zu essen und Geld nach Hause bringen, haben wir das nicht gemacht, haben wir Schläge mit Gürteln und Rosspeitschen bekommen! Haben wir so nichts verdient, haben wir ehrlich gesagt gestohlen! Mit 9 Jahren musste ich zusehen, wie mein leiblicher Vater von meiner Mutter umgebracht wurde! Durch dieses Erlebnis habe ich bis heute mit 47 Jahren noch schwere Depressionen (Alpträume, Schreckmomente, Angstzustände)! Unsere Mutter hat sich nicht gekümmert um uns, sie wollte lieber nur ihren Alkohol genießen! Nach dem Unglück (Tod des Vaters) kamen wir vorübergehend in ein Heim und danach wieder zur Mutter zurück! Ich durfte nicht in die Schule gehen oder konnte später dann auch durch die vielen Ereignisse keinen Beruf erlernen, da ich später (zum ersten Mal mit 14 Jahren) straffällig wurde! Meine Kindheit war sehr schwer zu verkraften: ich bin bis heute immer noch nicht darüber hinweg! Wenn wir keine argen Sachen mitmachen mussten, wer dann? Ich kann leider nicht den Herrgott vom Kreuz runternehmen und als Zeuge angeben! Meine Cousine XX, ist aufgewachsen mit mir, hat auch beim Finanzamt Zwettl um erhöhte Kinderbeihilfe angesucht und hat es auch bewilligt bekommen, hat aber längst nicht so viel mitgemacht! Ich finde das unfair! Das ist eine Frechheit und ich finde, es steht mir zu! Wenn nicht die erhöhte Kinderbeihilfe, dann wenigstens die Behinderung wegen meines Auges, das durch meine nervliche Belastung immer ärger wurde! ..."

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden. Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, unter den selben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.

Gemäß § 8 Abs 4 FLAG erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.

Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß § 8 Abs 5 FLAG, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.

Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom , BGBl.Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß Abs. 6 leg. cit. durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Die Feststellung der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, hat also nach den Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen.

Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom , 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.

Wie aus dem Vorlageantrag hervorgeht, scheint die Bw. die Meinung zu vertreten, "erhöhte Kinderbeihilfe" sei davon abhängig, ob sie vor dem 21. Lebensjahr arbeiten gehen konnte oder nicht. Nach den oben wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen ist aber ausschließlich relevant, ob bei ihr eine dauernde Unfähigkeit gegeben ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und ob diese Unfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist.

Die Bw. hat in ihrem ursprünglichen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ihr Begehren ausschließlich auf "starke Sehschwäche sowie Augenverkrümmung" gestützt. Im weiteren Verfahren hat sie sodann auch ihre psychischen Probleme als Begründung hierfür herangezogen.

Über Auftrag des Bundessozialamtes wurden daher konsequenterweise zwei Gutachten erstellt:

  • Gutachten vom (Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie)

  • Gutachten vom (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie)

Im Gutachten vom wird der Bw. ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% ab bescheinigt, aber ausdrücklich ausgeführt, dass sie aus augenfachärztlicher Sicht für ihren Unterhalt sorgen kann. Diese aufgrund der Krankheitsbildes schlüssigen Ausführungen des Gutachtens werden auch vom Berufungsvorbringen bestätigt; die Bw. führt nämlich in ihrer Berufung aus, dass es mit ihrer Sehkraft in den letzten 15 Jahren immer schwieriger geworden sei, "sodass mir mein Gatte sehr behilflich ist". Schon daraus ist erkennbar, dass die Erkrankung offensichtlich einen schleichenden Verlauf genommen hat und sich erst zirka ab dem 33 Lebensjahr verschlechtert hat.

Im Gutachten vom wird zusätzlich die psychische Erkrankung in die Gesamtbeurteilung einbezogen und auch hier ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% ab bescheinigt. Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie wies darauf hin, dass aus nervenfachärztlicher Sicht an Hand der vorgelegten Befunde keine Aussage darüber getroffen werden könne, ab wann die festgestellte Behinderung aufgetreten sei.

Die leitende Ärztin, Dr. Gu S. , stimmte dem Gutachten zu und bestätigte, dass die Bw. jetzt nicht für ihren Unterhalt sorgen könne. Ob sie vor dem 21. Lebensjahr für ihren Unterhalt sorgen konnte, könne nicht beantwortet werden.

Es trifft nun zwar zu, dass die Abgabenbehörden nach § 115 BAO in einem Abgabenverfahren die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln haben. Im konkreten Fall sind aber Umstände zu beurteilen, die sich vor mehr als 25 Jahren ereignet haben. Liegen keine Unterlagen vor, die auf eine bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, schließen lassen, obliegt es der Bw., in Erfüllung der sie treffenden Mitwirkungspflicht zur Aufhellung des Sachverhaltes beizutragen. Dennoch verbleibende Zweifel gehen zu ihren Lasten.

Die Aktenlage spricht jedenfalls insgesamt gegen eine bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetretene Erwerbsunfähigkeit. Die Bw. hat acht Kinder geboren, und zwar in den Jahren 1978, 1981, 1982, 1983, 1985, 1986, 1989 und 1997. Sie brachte somit ihr erstes Kind mit 18 Jahren zur Welt und gebar in kurzen Abständen sechs weitere Kinder. Nur zwischen dem siebenten und dem achten Kind lagen acht Jahre. Wenn die Bw. nie berufstätig war, so spricht dies im konkreten Berufungsfall weder für noch gegen eine bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetretene dauernde Erwerbsunfähigkeit, da die Bw. schon bedingt durch die erforderliche Kinderbetreuung wohl nicht in der Lage gewesen wäre, eine Berufstätigkeit auszuüben.

Für die psychische Erkrankung ist laut Gutachten vom neben "depressio" auch Alkohol- und Medikamentenmissbrauch ursächlich. Für das so beschriebene Krankheitsbild ist eine laufende Verschlechterung des Zustandes geradezu typisch, weshalb auch unter diesem Aspekt eine bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetretene dauernde Erwerbsunfähigkeit keinesfalls anzunehmen ist.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erstellten schlüssigen Sachverständigengutachten kann daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung angenommen werden, dass die Einstufung des Behinderungsgrades der Bw. mit 50 vH, die Feststellung, dass die Bw. voraussichtlich nicht dauernd außerstande ist sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und die rückwirkende Einschätzung mit Dezember 2006 mit größter Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Es sind somit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der (erhöhten) Familienbeihilfe nicht gegeben.

Wenn die Bw. schließlich "wenigstens die Behinderung wegen meines Auges, das durch meine nervliche Belastung immer ärger wurde" abgegolten haben will, so kann dies nicht im Rahmen des Familienbeihilfenverfahrens erfolgen; es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Krankheitszustand der Bw. etwa zur Zuerkennung von Pflegegeld führen könnte.

Wien, am

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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Gutachten
Schlüssigkeit
Erwerbsunfähigkeit

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at