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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 20.04.2012, RV/3704-W/11

Antrag auf Aussetzung der Einhebung bei einer Berufung gegen einen Pfändungsbescheid

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des G.B., (Bw.) vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Am brachte der Bw. eine Berufung gegen den Pfändungsbescheid vom und einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO ein.

Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung wurde mit Bescheid vom zurückgewiesen und dies damit begründet, dass die Pfändung einer Geldforderung nur eine Maßnahme des zwangsweisen Einbringungsverfahrens darstelle und keine Nachforderung im Sinne des § 212a BAO vorliege.

Dagegen richtet sich die Berufung vom , in der vorgebracht wird, dass gegen den Pfändungsbescheid Berufung erhoben worden sei, da keine Abgabennachforderung mehr bestehe. Mit der Berufung werde nicht nur der Pfändungsbescheid an sich, sondern auch das Bestehen einer Abgabenschuld grundsätzlich bestritten, daher ändere sich sehr wohl die Höhe der dem Pfändungsbescheid zugrunde liegenden Abgabennachforderung dahingehend, als diese Abgabennachforderung nicht mehr bestehe.

Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung entspreche daher exakt den Bedingungen des § 212a Abs.1 BAO, da die Einhebung der mittels gegenständlichen Pfändungsbescheid betroffenen Nachforderung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung der Berufung gegen diesen (siehe auch Antrag des FA im Vorlagebericht vom , wo dieses selbst feststelle, dass der Pfändungsbescheid nur dann erlassen werden könne, wenn die Abgabenschuldigkeit nicht vom Schuldenregulierungsverfahren betroffen sei - und genau dieser Punkt sei unter anderem Gegenstand seiner Berufung) abhänge.

Es werde daher um Aussetzung der Einhebung bis zur rechtskräftigen Klärung der Berufung gegen den Pfändungsbescheid und der diesem zugrundeliegenden Abgabennachforderung ersucht.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung abgewiesen und nach Zitierung der Bestimmung des § 212a BAO ausgeführt, dass eine Aussetzung der Einhebung im Zusammenhang mit Berufungen gegen im Einhebungsverfahren erlassene Bescheide nicht in Betracht komme.

Die Einbringung fälliger Abgaben könne gemäß § 231 Abs. 1 BAO ausgesetzt werden, wenn Einbringungsmaßnahmen erfolglos versucht oder wegen Aussichtslosigkeit zunächst unterlassen worden seien, aber die Möglichkeit bestehe, die Abgaben zu einem späteren Zeitpunkt einzubringen.

In einem Berufungsverfahren gegen einen Pfändungsbescheid sei nur über die Rechtmäßigkeit der Pfändung abzusprechen, jedoch nicht über die materielle Richtigkeit der einer Pfändung zu Grunde liegenden Abgabenbescheide. Da also der Ausgang der Berufung gegen den Pfändungsbescheid keine Auswirkung auf die Höhe der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten haben konnte, sei die Zurückweisung der Berufung zu Recht erfolgt.

Am wurde ein Vorlageantrag eingebracht und vorgebracht, dass am sowohl gegen die Pfändung an sich als auch gegen die dem Pfändungsbescheid zu Grunde liegende Abgabennachforderung berufen worden sei.

Wie der UFS in seiner Entscheidung vom , RV/0845-W/11 festgestellt habe, sei die Pfändung zu Unrecht erfolgt. Über die Berufung gegen die Rechtmäßigkeit der Abgabennachforderung sei erst am entschieden worden.

Laut § 230 Abs. 6 BAO dürften nach Stellung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO Einbringungsmaßnahmen bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch durchgeführt werden.

D.h., dass zumindestens bis zum keine Einbringungsmaßnahmen hätten ergriffen werden dürfen.

Es sei richtig, dass der Ausgang der Berufung gegen den Pfändungsbescheid keinen Einfluss auf die Höhe der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten gehabt hätte, dabei werde aber übersehen, dass in der Berufung auch das Bestehen einer Abgabenschuld verneint werde. Der Ausgang eines Teiles der Berufung hätte demnach sehr wohl Auswirkung auf die Höhe der Abgabenschuldigkeit gehabt.

Da die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht der zweiten Instanz vorgelegt worden sei, sondern sich das Finanzamt die Entscheidung darüber vorbehalten habe, habe der UFS nicht darüber entscheiden können. Bis dato sei daher über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht rechtskräftig entschieden, daher seien sämtliche bis dato durchgeführte Einbringungsmaßnahmen ungesetzlich und widersprechen den Bestimmungen der BAO. Der Bw. beantrage daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom die vorgenommenen Einbringungsmaßnahmen sofort zu beenden und die bereits widerrechtlich exekutierten Beträge unverzüglich zu refundieren.

Der Bw. erstattete am ein zusätzliches Schreiben zum Vorlageantrag direkt an den UFS und führte aus, dass im Vorlagebericht des Finanzamtes die "mündliche Verhandlung" verneint werde. Von ihm sei eine mündliche Verhandlung nie abgelehnt, sondern im Gegenteil immer verlangt worden. Er beantrage daher diese Verhandlung mündlich durchzuführen und ihn als Partei zu laden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Abs. 2 Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen, a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

Abs. 3 Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.

Abs. 4 Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 276 Abs. 1 BAO gilt: Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen.

(2) Gegen einen solchen Bescheid, der wie eine Entscheidung über die Berufung wirkt, kann innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden (Vorlageantrag). Zur Einbringung eines solchen Antrages ist der Berufungswerber und ferner jeder befugt, dem gegenüber die Berufungsvorentscheidung wirkt.

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung dadurch nicht berührt wird, die Berufung von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Berufung wieder als durch die Berufungsvorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

(4) Auf das Recht zur Stellung des Vorlageantrages ist in der Berufungsvorentscheidung hinzuweisen. § 93 Abs. 4 bis 6, § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 4, § 249 Abs. 1, § 255, § 256 sowie § 273 Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Eine zweite Berufungsvorentscheidung darf - außer wenn sie dem Berufungsbegehren vollinhaltlich Rechnung trägt - nur erlassen werden, wenn alle Parteien, die einen Vorlageantrag gestellt haben, zustimmen und die Antragsfrist für alle Antragsberechtigten abgelaufen ist. Die Zustimmung ist schriftlich oder zur Niederschrift (§ 87) zu erklären.

(6) Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Berufung, über die eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen wurde oder über die infolge eines zeitgerechten Vorlageantrages von der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen. Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Parteien (§ 78) vom Zeitpunkt der Vorlage an den unabhängigen Finanzsenat unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen. Erfolgt innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung der Berufung oder des Vorlageantrages bei der Abgabenbehörde erster Instanz weder eine das Berufungsverfahren abschließende Erledigung der Abgabenbehörde erster Instanz, noch eine Aussetzung der Berufung nach § 281 oder eine Verständigung von der Vorlage der Berufung, so kann eine Partei (§ 78) bei dem unabhängigen Finanzsenat eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Berufung durch die Abgabenbehörde erster Instanz, wenn sie die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und Angaben über die Einbringung der Berufung enthält.

(7) Partei im Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat ist auch die Abgabenbehörde erster Instanz, deren Bescheid mit Berufung angefochten ist.

(8) Sowohl die Vorlage als auch die Vorlageerinnerung lässt das Recht zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung ebenso unberührt wie das Recht der Abgabenbehörde erster Instanz zur Erlassung von Bescheiden gemäß den §§ 85 Abs. 2, 86a Abs. 1, 256 Abs. 3, 273, 274 und 281. In diesen Fällen hat die Abgabenbehörde erster Instanz die Abgabenbehörde zweiter Instanz unverzüglich von Berufungsvorentscheidungen, von das Berufungsverfahren abschließenden Erledigungen gemäß den §§ 85 Abs. 2, 86a Abs. 1, 256 Abs. 3, 273 und 274 sowie von Bescheiden gemäß § 281 unter Anschluss einer Ausfertigung des Bescheides zu verständigen. Diese Pflicht zur Verständigung umfasst weiters Änderungen aller für die Entscheidung über die Berufung bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse.

Gemäß § 284 Abs. 1 BAO hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt wird oder 2. wenn es der Referent (§ 270 Abs. 3) für erforderlich hält.

Anträge, die erst in einem die Berufung ergänzenden Schriftsatz gestellt werden, begründen keinen Anspruch auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ().

Demnach ist nach Einbringung des Vorlageantrages durch den Unabhängigen Finanzsenat über die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid zu entscheiden.

Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde weder in der Berufung noch im Vorlageantrag gestellt sondern erst im Schriftsatz vom . Die Antragstellung ist demnach verspätet erfolgt, daher bestand kein Rechtsanspruch auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. Nachdem es zudem um die Lösung einer Rechtsfrage und nicht um ungeklärte Sachverhaltselemente ging, konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Über die Berufung gegen den Pfändungsbescheid vom wurde mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom zu RV/2412-W/10 wie folgt abgesprochen.

"Gemäß § 65 Abs.1 Abgabenexekutionsordnung erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.

(2) Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist zu eigenen Handen vorzunehmen.

(3) Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.

Dem Abgabenschuldner steht es zu innerhalb eines Monats ab Zustellung des an den Drittschuldner erlassenen Pfändungsbescheides Berufung zu erheben.

Die Pfändung betrifft Umsatzsteuer 2004 in der Höhe von € 5.000,00 und Gebühren im Ausmaß von € 53,75.

Am wurde über den Bw. ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, dazu bestand eine Anmeldefrist bis . Das Abschöpfungsverfahren wurde am eingeleitet. Die Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens wurde am rechtskräftig. Das Abschöpfungsverfahren wurde mit Beschluss vom beendet und dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt.

Gemäß § 199 Abs. 1 KO kann der Schuldner im Lauf des Insolvenzverfahrens, spätestens mit dem Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans, die Durchführung des Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung beantragen.

(2) Der Schuldner hat dem Antrag die Erklärung beizufügen, dass er den pfändbaren Teil seiner Forderungen auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion für die Zeit von sieben Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, an einen vom Gericht zu bestellenden Treuhänder abtritt. Hat der Schuldner diese Forderungen bereits vorher an einen Dritten abgetreten oder verpfändet, so ist in der Erklärung darauf hinzuweisen.

Gemäß § 200 Abs. 1 KO ist über den Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens erst zu entscheiden, wenn einem Zahlungsplan, obwohl er zulässig gewesen ist und die für das Verfahren geltenden Vorschriften beachtet worden sind, die Bestätigung versagt wurde. Anträge auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens, über die die Entscheidung nach Satz 1 ausgesetzt war, gelten mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Bestätigung des Zahlungsplans als nicht gestellt.

(2) Unmittelbar vor Beschlussfassung ist eine Tagsatzung abzuhalten, die öffentlich bekannt zu machen ist und zu der der Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses, die Insolvenzgläubiger und der Schuldner zu laden sind. In der Tagsatzung hat das Gericht zu berichten, ob Einleitungshindernisse nach § 201 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 vorliegen. Diese Tagsatzung soll mit der Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlussfassung über den Zahlungsplan verbunden werden.

(3) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen und dem Insolvenzverwalter, den Mitgliedern des Gläubigerausschusses, den Insolvenzgläubigern und dem Schuldner zuzustellen.

(4) Das Insolvenzverfahren ist mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, aufgehoben. Dies ist gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, in der Insolvenzdatei anzumerken. Für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens gilt im Übrigen § 79.

Gemäß § 213 Abs. 1 KO hat das Gericht das Abschöpfungsverfahren für beendet zu erklären, wenn 1. drei Jahre der Laufzeit der Abtretungserklärung verstrichen sind und die Insolvenzgläubiger während des Insolvenz- und Abschöpfungsverfahrens zumindest 50% der Forderungen erhalten haben oder 2. die Laufzeit der Abtretungserklärung abgelaufen ist und die Insolvenzgläubiger während des Insolvenz- und Abschöpfungsverfahrens zumindest 10% der Forderungen erhalten haben.

Es hat gleichzeitig auszusprechen, dass der Schuldner von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit ist. Die Entscheidung ist, wenn ein Antrag eines Insolvenzgläubigers auf vorzeitige Einstellung vorliegt, bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses ausgesetzt. Im Fall der Z 1 enden mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung die Wirksamkeit der Abtretungserklärung und das Amt des Treuhänders.

(2) Ist die Laufzeit der Abtretungserklärung abgelaufen, ohne dass die Insolvenzgläubiger während des Insolvenz- und Abschöpfungsverfahrens zumindest 10% der Forderungen erhalten haben, dann hat das Gericht auf Antrag des Schuldners nach Billigkeit zu entscheiden, ob das Abschöpfungsverfahren beendet und der Schuldner von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit ist. Dies kann insbesondere ausgesprochen werden, wenn die Insolvenzgläubiger während des Insolvenz- und Abschöpfungsverfahrens nur geringfügig weniger als 10% der Forderungen erhalten haben oder diese Quote nur wegen der Verfahrenskosten unterschritten wurde.

(3) Wenn es nicht der Billigkeit entspricht, dass der Schuldner nach Abs. 2 von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit wird, kann das Gericht das Abschöpfungsverfahren für beendet erklären, die Entscheidung über die Restschuldbefreiung bis zu drei Jahren aussetzen und festlegen, inwieweit der Schuldner den sich auf die 10% Quote ergebenden offenen Forderungsbetrag einzelner oder aller Verbindlichkeiten noch erfüllen muss, damit er von den nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit ist. Bei der Entscheidung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob 1. der Insolvenzgläubiger vom Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder von einem Mitschuldner oder Bürgen bereits einen Teil seiner Forderung erhalten hat, 2. die Zahlungen die Höhe des Kapitals ohne Zinsen und Kosten erreichen, 3. die der Insolvenzforderung zugrunde liegende Leistung keinen Vermögensvorteil für den Schuldner oder die von ihm als Organ vertretene Gesellschaft brachte, 4. der Insolvenzgläubiger bei Einräumung des Kredits oder Abschluss des Abzahlungsgeschäfts wusste oder wissen musste, dass der Schuldner die Forderung bei Fälligkeit nicht zahlen kann.

Exekutionen der Insolvenzgläubiger sind bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung nur in diesem Umfang zulässig. Bei Nachweis der fristgerechten Zahlungen hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit ist.

(4) Wenn es nicht der Billigkeit entspricht, eine Entscheidung nach Abs. 3 zu treffen, kann das Gericht das Abschöpfungsverfahren um höchstens drei Jahre verlängern, wenn der Schuldner die Erklärung nach § 199 Abs. 2 für die Dauer der Verlängerung abgibt. Nach Ablauf der Frist hat das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 das verlängerte Abschöpfungsverfahren für beendet zu erklären und gleichzeitig auszusprechen, dass der Schuldner von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit ist.

(5) Vor der Entscheidung nach Abs. 2 bis 4 sind der Treuhänder und die Insolvenzgläubiger zu vernehmen.

(6) Der Beschluss über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und über das Ausmaß der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekannt zu machen.

Die Umsatzsteuer 2004 wurde erst nach rechtskräftiger Beendigung des Schuldenregulierungsverfahrens fällig und konnte somit von der Vereinbarung des Abschöpfungsverfahrens und der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden.

Gemäß § 206 Abs. 1 KO sind Exekutionen einzelner Konkursgläubiger in das Vermögen des Schuldners während des Abschöpfungsverfahrens nicht zulässig.

Abs. 2 Eine Vereinbarung des Schuldners oder anderer Personen mit einem Konkursgläubiger, wodurch diesem besondere Vorteile eingeräumt werden, ist ungültig. Was auf Grund einer ungültigen Vereinbarung oder auf Grund eines zur Verdeckung einer solchen Vereinbarung eingegangenen Verpflichtungsverhältnisses geleistet worden ist, kann, unbeschadet weitergehender Ersatzansprüche, binnen drei Jahren nach Beendigung oder Einstellung des Abschöpfungsverfahrens zurückgefordert werden.

Ist ein Konkursgläubiger zugleich auch Neugläubiger, so werden diese Forderungen von der Exekutionssperre nicht erfasst.

Die Umsatzsteuer 2004 betreffend ist die Finanz somit Neugläubiger, daher wäre sogar die Pfändung während des Abschöpfungsverfahrens zulässig gewesen.

Die Berufung war somit spruchgemäß abzuweisen."

In der Berufungsschrift wird auf deren Deckblatt unter dem Punkt "wegen" nur der Bescheid des Finanzamtes vom festgehalten.

Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung wird lediglich im Textteil unter der genauen Textierung: "Des Weiteren wird aus anwaltlicher Vorsicht die Aussetzung der Einhebung begehrt und auf die obige Begründung verwiesen." gestellt.

Eine Berufung gegen den der Pfändung zu Grunde liegenden Abgabenbescheid zur Umsatzsteuer 2004 wurde mit Schreiben vom nicht eingebracht.

Über die Berufung des Bw. vom betreffend Umsatzsteuer 2004 wurde bereits mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom zu RV/0232-G/06 abgesprochen, demnach hätte eine weitere Berufung ohnehin ebenfalls nur als unzulässig eingebracht zurückgewiesen werden müssen.

Bei einem Pfändungsbescheid handelt es sich um eine Einbringungsmaßnahme für fällige, nicht entrichtete Abgabenschuldigkeiten.

Ein Pfändungsbescheid führt nicht zur Festsetzung einer Abgabennachforderung. Die Einbringung einer Berufung gegen einen Pfändungsbescheid bewirkt lediglich, dass die Grundlagen für die zwangsweise Einbringung der fälligen Abgabenschuld zu prüfen sind und nicht die Rechtmäßigkeit des Zustandekommens der dem Pfändungsbescheid zu Grunde liegenden Abgabennachforderung.

Der Ausgang eines Rechtsmittelverfahrens gegen einen Pfändungsbescheid hat keinen Einfluss auf die Höhe der festgesetzten Abgabenschuld.

Da somit, wie auch die Abgabenbehörde erster Instanz bereits in ihrer Berufungsvorentscheidung ausführlich begründet hat - die Bestimmung des § 212a BAO nicht auf eine Berufung gegen einen Pfändungsbescheid Anwendung finden kann, wurde der Antrag zur Recht als unzulässig zurückgewiesen.

Die Berufung war spruchgemäß abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at