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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 04.11.2004, RV/0390-L/04

§ 217 Abs 7 BAO stellt einen Begünstigungstatbestand dar, daher liegt die Behauptungs- und Beweispflicht beim Bw.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0390-L/04-RS1
§ 217 Abs. 7 BAO sieht eine Begünstigung für jene Abgabepflichtige vor, die kein grobes Verschulden trifft. Daher tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom betreffend Abweisung eines Antrages gemäß § 217 Abs. 7 BAO (Säumniszuschlag) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber entrichtete die am fällige Umsatzsteuer für Jänner 2004 iHv. 19.380,34 € am . Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr einen Säumniszuschlag iHv. 387,61 € fest, weil die Umsatzsteuer Jänner 2004 nicht bis entrichtet worden sei.

Mit Anbringen vom beantragte der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Vertreter gem. § 217 Abs. 7 BAO keinen Säumniszuschlag festzusetzen. Der Säumniszuschlag rühre im Wesentlichen daher, dass der Berufungswerber die Umsatzsteuer für Jänner 2004 verspätet, nämlich am anstatt korrekterweise am entrichtet habe. Der Grund für die Verspätung sei darin zu ersehen, dass der Berufungswerber zum Fälligkeitszeitpunkt der Umsatzsteuer für Jänner 2004 beruflich unterwegs gewesen wäre und ausnahmsweise den Zeitpunkt der fristgerechten Zahlung übersehen habe. Es sei ihm somit ein Fehler unterlaufen, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Nach Entdecken des Fehlers habe der Berufungswerber die Umsatzsteuer umgehend entrichtet. Da dem Berufungswerber an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe, stelle er gem. § 217 Abs. 7 BAO den Antrag, für die nicht fristgerechte Entrichtung der Umsatzsteuer für Jänner 2004 keinen ersten Säumniszuschlag festzusetzen und den oben angeführten Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr aufzuheben. Es möge bei der Entscheidung weiters berücksichtigt werden, dass der Berufungswerber in der Vergangenheit die Umsatzsteuervorauszahlungen stets pünktlich und korrekt entrichtet habe. Auch dadurch komme zum Ausdruck, dass die nicht fristgerechte Entrichtung der Umsatzsteuer Jänner 2004 nur auf ein (einmaliges) entschuldbares Versehen zurückzuführen sei.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr das Ansuchen vom ab. Dem Antrag auf Abschreibung eines Säumniszuschlages gem. § 217 Abs. 7 BAO könne nicht stattgegeben werden, da die Begründung nicht den Tatsachen entsprechen würde. Ein einmaliges entschuldbares Verschulden liege nicht vor, da der Berufungswerber bei der Entrichtung der Einkommensteuervorauszahlung Jänner bis März 2004 säumig gewesen sei.

Mit Schreiben vom wurde gegen den abweisenden Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Der Bescheid werde zur Gänze angefochten. Es werde beantragt, den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom , mit dem der Antrag gem. § 217 Abs. 7 BAO vom abgewiesen worden sei, aufzuheben und dem Antrag gem. § 217 Abs. 7 BAO vom stattzugeben. Der Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr erweise sich sowohl in materiellrechtlicher als auch in formalrechtlicher Hinsicht als rechtswidrig. Gemäß § 217 Abs. 7 BAO seien auf Antrag des Steuerpflichtigen "Säumniszuschläge insoweit (...) nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt". Entscheidend sei somit alleine der Umstand, dass den Abgabepflichtigen an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe. In der Berufung werde unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und die RAE dargelegt, dass den Berufungswerber im gegenständlichen Fall kein grobes Verschulden treffe, da er zum Fälligkeitszeitpunkt der verspätet entrichteten Abgabe beruflich unterwegs gewesen wäre und ausnahmsweise den Zeitpunkt der fristgerechten Zahlung übersehen habe. Demgegenüber stütze sich die Begründung des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr lediglich auf den Umstand, dass der Abgabepflichtige bei der Entrichtung der Einkommensteuervorauszahlung Jänner bis März 2004 säumig gewesen wäre. Für die rechtliche Beurteilung sei dieser Umstand allerdings unerheblich, da alleine zu prüfen sei, ob ein Verschulden in Bezug auf die verspätete Entrichtung der Umsatzsteuer Jänner 2004 vorliege. Da dies - wie dargelegt - nicht der Fall sei, sei der Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom materiell rechtswidrig. Der Bescheid leide zudem an einem ergebniskausalen Verfahrensfehler, da das Finanzamt die vorgebrachten Argumente keiner ordnungsgemäßen Beweiswürdigung unterzogen habe. Hätte sich das Finanzamt mit den Kriterien, die die Rechtsprechung für die Frage des Verschuldens entwickelt habe, auseinandergesetzt, wäre es zu einem anderen Bescheidergebnis gelangt. Im Übrigen sei die Aussage, dass die Begründung nicht den Tatsachen entspreche, unrichtig. Im Antrag vom 19. April sei ausgeführt worden, "dass der Berufungswerber in der Vergangenheit die Umsatzsteuervorauszahlungen stets pünktlich und korrekt entrichtet hat". Soweit ersichtlich, entspreche dies den Tatsachen. In Bezug auf Einkommensteuervorauszahlungen seien keine wie immer gearteten Ausführungen gemacht worden. Da somit die selbst zu berechnenden Abgaben (darauf sei nach dem Wortlaut des § 217 Abs. 7 BAO besonderes Augenmerk zu legen) immer pünktlich entrichtet worden seien, werde um antragsgemäße Entscheidung ersucht. Es sei weiters zu berücksichtigen, dass die Säumnis lediglich etwas länger als zwei Wochen betragen habe. Die Festsetzung des Säumniszuschlages von 2 % würde somit einem Jahreszinssatz von rd. 40 % entsprechen. Im Lichte der dargestellten Argumente würde dies eine unbillige Härte bedeuten.

Mit Schriftsatz vom legte das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Mit Ergänzungsvorhalt vom wurde der Berufungswerber gefragt, wie üblicherweise der Vormerk der Fälligkeitstermine erfolgen würde, ob es Vorkehrungen hinsichtlich der Fristenwahrung bei Abwesenheit (Urlaub, Krankheit, beruflich bedingte Abwesenheit) geben würde. Es wurde gefragt, wer regelmäßig die Umsatzsteuervorauszahlung berechnen würde und die Umsatzsteuervoranmeldung bzw. den Zahlschein vorbereiten würde. Schließlich sollte die Frage beantwortet werden, wie lange im berufungsgegenständlichen Fall die beruflich bedingte Abwesenheit (Beginn, Ende) gedauert habe.

Mit Schreiben vom wurde hiezu bekanntgegeben: Der Vormerk der Fälligkeitstermine erfolge dermaßen, dass die Zahlungen der eingehenden Rechnungen umgehend über Netbanking zur Zahlung angewiesen würden. Die anstehenden Zahlungen würden praktisch ausschließlich über Netbanking erfolgen. Da hierbei auch Zahlungstermine, die bis zu 28 Tage in der Zukunft liegen, eingegeben werden könnten, könnten alle Zahlungstermine gewahrt werden. So seien bislang im Jahr 2004 (mit Ausnahme des berufungsgegenständlichen Säumniszuschlages über 387,61 €) keine wie immer gearteten Verzugszinsen oder Mahnspesen angefallen. Sollten bei längerer Abwesenheit in Ausnahmefällen dringende Zahlungen anstehen (zB Eingang einer Rechnung bei Abwesenheit und Fälligkeit vor Rückkehr), erfolge eine Information durch die angestellte Dienstnehmerin (über Handy oder E-Mail, die auch auswärts abgelesen werden könnten). Die Überweisung über Netbanking könne sodann auch auswärts vorgenommen werden. Die Umsatzsteuervoranmeldungen würden monatlich in der Kanzlei des ausgewiesenen Vertreters erstellt. Die Umsatzsteuervorauszahlungen würden dem Berufungswerber sodann im Regelfall umgehend über E-Mail oder telefonisch so rechtzeitig mitgeteilt werden, damit eine pünktliche Entrichtung gewährleistet sei. Nach Mitteilung des Berufungswerbers wäre er im berufungsgegenständlichen Fall in Rosenheim unterwegs gewesen. Es möge weiters beachtet werden, dass es sich bei den Reisen des Berufungswerbers nicht um länger im Voraus geplante Reisen handle, da die Tätigkeit (Reparatur von Hagelschäden) stark wetterabhängig sei und dementsprechend kurzfristig reagiert werden müsse. Wie aus diesen Ausführungen zu entnehmen sei, habe der Berufungswerber alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen, die pünktliche Zahlungen gewährleisten würden. Im berufungsgegenständlichen Fall sei - wie bereits der Finanzbehörde erster Instanz dargelegt - der Fälligkeitszeitpunkt der Umsatzsteuervorauszahlung für Jänner 2004 ausnahmsweise übersehen worden. Dem Berufungswerber sei somit im Lichte der Judikatur ein Fehler unterlaufen, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begehen würde. Aufgrund der oben dargestellten getroffenen organisatorischen Vorkehrungen sei in dieser verspäteten Entrichtung auch kein Organisationsverschulden zu sehen. Da somit kein grobes Verschulden vorliege, werde um antragsgemäße Entscheidung ersucht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit.d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 1 und 2 BAO). Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Gemäß § 217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gem. Abs. 2 nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gem. § 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzuberechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.

Im Berufungsfall ist unbestritten, dass die Umsatzsteuervorauszahlung für Jänner 2004, die am fällig gewesen ist, erst am , dh. verspätet, entrichtet worden ist.

Das Antragsrecht auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen iSd. § 217 Abs. 7 BAO setzt voraus, dass den Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft. Grobes Schulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Grobes Verschulden liegt vor, wenn das Verschulden nicht mehr als leichte Fahrlässigkeit anzusehen ist. Eine lediglich leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht.

Der Berufungswerber rechtfertigt seine Säumnis mit beruflicher Abwesenheit. Infolge eines diesbezüglichen Ergänzungsersuchens der erkennenden Behörde legte der Berufungswerber dar, welche Vorkehrungen er getroffen hat, um pünktliche Zahlungen zu gewährleisten. Dieser Schilderung nach müsste die rechtzeitige Zahlung von Abgaben auch dann möglich sein, wenn der Berufungswerber länger abwesend ist. Warum im vorliegenden Fall die Umsatzsteuervorauszahlung für Jänner 2004 nicht rechtzeitig entrichtet wurde, wurde seitens des Berufungswerbers nicht dargelegt. Trotz diesbezüglicher Fragestellung wurde auch nicht bekanntgegeben, wie lange sich der Berufungswerber im Ausland aufgehalten hat.

Der Zweck des § 217 BAO liegt darin, die pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich. Die Verwirkung von Säumniszuschlägen setzt kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus. Ein fehlendes (grobes) Verschulden ist hingegen bedeutsam für die Anwendung des § 217 Abs. 7 BAO. § 217 Abs. 7 BAO sieht eine Begünstigung für jene Abgabepflichtige vor, die kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes tritt bei Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der die Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat also selbst und einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Im vorliegenden Fall hätte daher der Berufungswerber aus eigenem Antrieb konkret und nachvollziehbar darzutun und glaubhaft zu machen gehabt, dass ihn an der verspäteten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung für Jänner 2004 kein grobes Verschulden trifft. Dies hat der Berufungswerber nicht getan. Er hat nicht dargelegt, warum er vor seiner Abreise nicht für die Entrichtung fälliger Abgaben gesorgt hat, er hat nicht dargelegt, ob eine Information durch die angestellte Dienstnehmerin hinsichtlich der Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung für Jänner 2004 erfolgt ist, er hat nicht dargelegt, wie lange er sich im Ausland aufgehalten hat.

Die vom Berufungswerber seit Jänner 2000 höchste gemeldete Umsatzsteuervorauszahlung betrug 8.315,73 € für November 2000. Die Säumniszuschlag auslösende Umsatzsteuervorauszahlung betrug 21.672,79 €. Ein sorgfältiger Mensch würde bei einer ausnahmsweisen auffallend hohen Zahllast mit besonderer Akribie auf die rechtzeitige Entrichtung achten.

Zu berücksichtigen ist weiters, dass die Einkommensteuervorauszahlung für das erste Quartal 2004 ebenfalls verspätet entrichtet worden war. Die Einkommensteuervorauszahlung Jänner bis März 2004 war am fällig, entrichtet wurde sie am . Ein Säumniszuschlag wurde in diesem Zusammenhang deshalb nicht festgesetzt, weil die Säumnis nicht mehr als fünf Tage betragen hat und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gem. § 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. Tatsache ist jedoch, dass der Berufungswerber innerhalb von einem Monat zweimal die Fälligkeitstermine gegenüber dem Finanzamt nicht gewahrt hat.

Die erkennende Behörde geht davon aus, dass der Berufungswerber ein über die leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Verhalten gesetzt hat. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Antrag auf Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages
Begünstigungstatbestand
Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers
Zitiert/besprochen in
UFSjournal 2008, 105

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at