Bewusste Vernachlässigung der Umsatzsteuergebarung
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Herrn WK, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. x ,
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Wien 2/20/21/22 als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur StrNr. x ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vorsätzlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der W-GmbH. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner bis Oktober 2007 in noch festzustellender Höhe bewirkt, dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinstrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die Tatsache der fehlenden Umsatzsteuervoranmeldungen der W-GmbH für den Zeitraum Jänner bis Oktober 2007 rechtfertige gewöhnlich den Verdacht der Abgabenhinterziehung (Umsatzsteuerhinterziehung) für den genannten Zeitraum.
In Anbetracht der vorliegenden Gesamtsituation, die der Behörde FA Wien 2/20/21/22 offensichtlich noch immer nicht ausreichend bekannt sei, sei dieser Verdacht jedoch nicht nur völlig unglaubwürdig, sondern ganz und gar nicht gerechtfertigt. Der Bf. als Geschäftsführer der W-GmbH sei einer der wenigen Steuerzahler aus moralischen Gründen.
Seine Gesetzestreue hinsichtlich der Abgabenzahlungen habe er sich jährlich, so auch im Jahre 2007, einige hundert tausend Euro an Schaden kosten lassen, den die Finanzverwaltung mitverschuldet habe.
Nicht, dass es ihn störe, dass seine Firma die einzige im Fiakergewerbe sei, die für ihre Dienstnehmer Lohnsteuer abgeführt habe, oder dass die von ihm bezahlten Dienstgeberbeiträge größer seien als die Summe der Dienstgeberbeiträge der übrigen Fiakerfirmen zusammen, nein es störe ihn, dass seine gesetzeskonforme Deklaration seiner Abgaben und deren Abfuhr bewirkte, dass seine Dienstnehmer gegenüber ihren Kollegen bei anderen Fiakerfirmen bei derselben Leistung nur die Hälfte ja bis zum Viertel jener Summe netto ins Verdienen bringen würden, die ihre Kollegen bei der Konkurrenz verdienen würden. Dies habe zur Folge, dass trotz befristeter Dienstverträge seine Dienstnehmer von den Konkurrenten abgeworben werden würden und er seine Betriebsmittel trotz ständiger intensiver Ausbildung neuer Kutscher nicht ausreichend besetzen könne. Seine Gesetzestreue habe seine Firma an den Rand des Ruins gebracht.
Die Finanzverwaltung habe diese Situation durch Fahrlässigkeit verschuldet, indem die ihr zustehenden Abgaben nicht effizient kontrolliert würden. Dies treffe bis zum September 2006 zu. Ab diesem Zeitpunkt verfüge die Finanzverwaltung über von ihm gelieferte Beweise hinsichtlich dieser systematischen flächendeckenden Abgabenhinterziehung. Es seien die Umsätze aller Firmen über Fotonachweis jeder einzelnen Rundfahrt mit F-Nummer, Datum und Uhrzeit nachgewiesen worden.
Das Finanzministerium habe ihm über die Steuerfahndung zugesagt, wahrscheinlich im Sommer 2007 mit der Legalisierung des Gewerbes (Bescheidausstellungen und dergleichen) zu beginnen. Tatsächlich habe ihn jetzt damit vertröstet, dass der Aktenversand zum Landesgericht unmittelbar bevorstünde.
Tatsächlich sei bisher noch nichts dagegen unternommen worden. Er habe sich bisher aus Gründen der Vernunft der Äußerung des Verdachtes enthalten, die Abgabenbehörde begehe Abgabenhinterziehung durch Beihilfe in Form der Begehung durch Unterlassung.
Er fordere daher auf, das gegen ihn eingeleitete Verfahren aus denselben Vernunftgründen wieder einzustellen.
Durch die Leistung seiner Dienstgeberabgabe zum Familienlastenausgleichsfond im gegenständlichen Zeitraum und der Umsatzabhängigkeit der Löhne seiner Dienstnehmer (durch schriftliche Dienstverträge beweisbar) habe er indirekt seine Umsätze bereits deklariert. Jemand der Umsatzsteuer hinterziehen möchte, tue dies nicht. Er könnte Umsatzsteuer gar nicht mehr unbemerkt falsch deklarieren.
Würde er Abgaben hinterziehen wollen, hätte ihn das Finanzamt im Zusammenspiel mit seinen Konkurrenten schon lange einen Weg aufgezeigt, wie man das ungestraft tun könne.
Fristgemäße Abgabe falscher Umsatzsteuervoranmeldungen zusammen mit vorgegaukelten Löhnen von € 700,00 brutto monatlich bei voller Beschäftigung. Die Finanzverwaltung habe über zehn Jahre lang bewiesen, dass dies funktioniere!
Bei ihm würden solche Dienstnehmer € 3.500,00 brutto in den Sommermonaten verdienen, woraus sich die abgeführte Lohnsteuer errechne. Alleine der deklarierte und abgeführte Dienstgeberbeitrag sei Garant und Beweis dafür, dass er nicht beabsichtige und beabsichtigt habe, Umsatzsteuer zu hinterziehen.
Die Umsätze seien natürlich bereits errechnet, für die Lohnauszahlung ja notwendig, jedoch seien die Ausgaben noch nicht verbucht und daher seien noch keine Umsatzsteuervoranmeldungen vorgenommen worden. Er werde dies bis spätestens Ende Februar 2008 für das Gesamtjahr 2007 vornehmen und dem Finanzamt übermitteln. Er sorge sich nicht, im Falle einer Umsatzsteuerschuld, dass das Finanzamt vergessen könnte, Verspätungszuschläge und Zinsen in Anschlag zu bringen.
Die nicht fristgerechte Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen sei eine Übertretung, doch habe er seine Zeit dafür genutzt, die Versäumnisse der Finanzverwaltung der letzten Jahre wettzumachen und Daten beschafft und verarbeitet, die helfen sollen, das Fiakergewerbe zu legalisieren. Dies sei notwendig, weil er nicht bereit sei, Straftäter zu werden (und es seinen Konkurrenten gleichzutun), um in Österreich selbständig tätig sein zu können und seinen Betrieb durch Verharren der Finanzverwaltung in der Unfähigkeit, die ihr zustehenden Abgaben effektiv zu kontrollieren, in den Konkurs schlittern zu lassen. Weiters habe er gegen die von seinen Konkurrenten durch unlautere Mittel (hohe Löhne durch Abgabenhinterziehung) zum Vertragsbruch verleiteten ehemaligen Mitarbeiter Prozesse zu führen (Generalpräventiv, damit seine Mitarbeiter wenigstens einige Monate für ihn arbeiten und nicht schon nach wenigen Wochen zu den Konkurrenten wechseln). Derzeit habe er vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien ca. 15 Prozesse gegen ehemalige Mitarbeiter zu führen. Dies diene dem Fortbestand seiner Firma und sei im Sinne des Finanzamtes. Dadurch sichere er dem Finanzamt auch künftige Einkünfte durch die W-GmbH. Aus Sicht des Finanzamtes sei es besser, für 2007 Umsatzsteuerzahlungen später zu bekommen als sie pünktlich zu erhalten und ab 2008 oder 2009 wegen Zahlungsunfähigkeit und Konkurses keine mehr zu erhalten und auch keine übrigen Abgaben mehr von ihm zu beziehen.
Die Richtigkeit seiner Angaben möge durch Vergleich mit den Abgaben anderer Fiakerfirmen oder durch Nachfrage bei der Steuerfahndung, Fr. LM ermittelt werden.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten. Die Finanzstrafbehörde I. Instanz hat die ihr gemäß §§ 80 oder 81 leg.cit. zukommenden Verständigungen und Mitteilungen daraufhin zu prüfen, ob genügend Verdachtsmomente für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt die Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz, nach der Anordnung des Abs. 3, erster Satz, der zuletzt zitierten Gesetzesstelle, das Strafverfahren einzuleiten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210). Die Einleitungsverfügung stellt einen Bescheid dar; es gelten für Inhalt und Form die Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO).
Im Spruch der Einleitungsverfügung muss das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzstrafvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt", d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden. Die einer Finanzstrafbehörde I. Instanz über begangene Finanzvergehen zukommenden Anzeigen und Mitteilungen sind gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG dahingehend zu prüfen, ob die darin enthaltenen Verdachtsmomente für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen (vgl. die Erkenntnisse des Zlen 1879/77, 417/78 u.a.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinen Erkenntnissen vom 17. Feber 1983, Zl. 81/16/0187, vom 16. Feber 1994, Zl. 93/13/0256, vom , Zl. 93/16/0118, vom , Zl. 90/14/0046, vom 14. Feber 1992, Zl. 90/16/0210, u.a., mit der Rechtsnatur der Einleitungsverfügung eingehend auseinandergesetzt und in den Entscheidungsgründen dargelegt, dass durch die im § 83 Abs. 2 FinStrG vorgesehene Bekanntgabe der in Betracht kommenden Strafbestimmung im Speziellen dem Beschuldigten die Verantwortung vor der Finanzstrafbehörde erleichtert und ihm ermöglicht werden soll, auch Einwände gegen das Vorliegen der einzelnen Elemente des in Betracht kommenden Tatbestandes vorzubereiten. Unter der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist daher die Einleitung des Untersuchungsverfahrens zu verstehen, an dessen Ende entweder ein Schuldspruch (Erkenntnis, Strafverfügung, Verwarnung) oder eine Einstellung zu stehen hat. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist keine abschließende Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens, sondern "Vorverfahren des Untersuchungsverfahrens".
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG vorliegen, geht es daher nicht darum, schon die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorweg zu nehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen.
Ein Verdacht kann immer nur aufgrund der Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. die Erkenntnisse des Zl. 89/16/0183; 14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210; ).
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass für den inkriminierten Zeitraum weder Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt eingereicht noch entsprechende Vorauszahlungen geleistet wurden, obwohl Umsätze bzw. Einnahmen in beträchtlicher Höhe erzielt wurden.
Für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß § 8 Abs. 1FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig abzugeben bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind. Hierbei handelt es sich um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Auch dem Bf., der bereits seit Jahren unternehmerisch tätig war, war dies schon aufgrund seiner einschlägigen Erfahrungen zweifelsfrei bekannt. Für den Vorsatzverdacht spricht auch, dass sich das steuerliche Fehlverhalten über einen längeren Zeitraum hingezogen hat. Aufgrund der unternehmerischen Erfahrungen des Bf. besteht daher der Verdacht, dass er gewusst hat, dass durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen eine Abgabenverkürzung eintritt. Führt der Bf. doch selbst in der gegenständlichen Beschwerdefrist aus, dass die Tatsache der fehlenden Umsatzsteuervoranmeldungen der W-GmbH für den Zeitraum Jänner bis Oktober 2007 gewöhnlich den Verdacht der Abgabenhinterziehung rechtfertige.
Das Vorbringen des Bf., es sei aus Sicht des Finanzamtes besser für 2007 Umsatzsteuerzahlungen später zu bekommen als sie pünktlich zu erhalten und ab 2008 oder 2009 wegen Zahlungsunfähigkeit und Konkurses keine mehr zu erhalten und auch keine übrigen Abgaben mehr von ihm zu beziehen, konnte die Verdachtsgründe nicht beseitigen, zumal zum Tatbild der Steuerhinterziehung keineswegs die endgültige Verkürzung von Abgaben gehört, sondern auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils genügt. Verkürzt wird eine Steuereinnahme auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz Anspruch darauf gehabt hat. Gerade beim Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar.
Desgleichen sind die Ausführungen der Bf., er sei aufgrund der mangelnden Steuermoral seiner Konkurrenten seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen, Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben, nicht geeignet, das ihm angelastete Vergehen zu entschuldigen bzw. zu rechtfertigen und stellt sich inhaltlich als eine Beschuldigtenrechtfertigung dar, die im Untersuchungsverfahren bei der Finanzstrafbehörde I. Instanz zu überprüfen und würdigen sein wird.
Es bleibt daher die endgültige Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang der Verdächtige dieses Vergehen tatsächlich begangen hat, dem Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens vorbehalten. Die Frage, ob begründete Verdachtsmomente vorliegen, die die Einleitung des Strafverfahrens rechtfertigen, war daher zu bejahen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
BAAAD-08300