Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Achmed Ghazal Aswad, 8010 Graz, Heinrichstraße 22, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom betreffend Einkommensteuer 2008 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Zur Berufungsvorentscheidung vom ergibt sich keine Änderung.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) machte in seiner Einkommensteuererklärung 2008 als Werbungskosten die Aufwendungen für eine Wohnung in Salzburg und die Kosten für Familienheimfahrten in Höhe des großen Pendlerpauschales geltend.
Im Zuge einer Nachbescheidkontrolle beantwortete der Bw. mit Schreiben vom den telefonischen Vorhalt der Abgabenbehörde: "Herr A. lebt mit Frau B., geboren am xxx. in einer eheähnlichen Partnerschaft. Am yyy entstammte aus dieser Partnerschaft ihr Sohn C. .Mit zogen Herr A. und seine Lebensgefährtin in die X 6, in 5020 Salzburg. Bis dahin war der Hauptwohnsitz der Familie AB in der Steiermark."
In der Folge wies der Bw. noch daraufhin, dass von ihm in seiner Erklärung 2008 Werbungskosten in der Höhe von 6.492 Euro angesetzt worden seien. Tatsächlich hätten die Werbungskosten laut beiliegender Berechnung 9.667,59 Euro betragen.
Das Finanzamt erkannte diese Werbungskosten mit der Begründung, der Hauptwohnsitz des Bw. sei seit Oktober 2007 nicht mehr in der Steiermark gelegen, nicht an.
Dagegen wandte sich der Bw. mit dem Rechtsmittel der Berufung und führte darin aus, dass der Mittelpunkt der familiären und gesellschaftlichen Lebensinteressen im Streitjahr in der Steiermark gelegen sei. Seine im Jahr 2008 tatsächlichen Lebensverhältnisse könnten seine Eltern, Freunde und Bekannten sowie seine im Jahr 2008 schwangere Lebensgefährtin bestätigen. Der Melderegisterauszug sei ein Indiz für den Hauptwohnsitz, stelle aber keinen Beweis für die tatsächlichen Verhältnisse dar. Tatsache sei, dass seine Lebensgefährtin in X. und er sowohl in X. als auch in Y. gewohnt habe. Ziel sei es gewesen eine gemeinsame Wohnung zu finden. Da dies aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, habe er seine Wohnsitze in Y. und in X. beibehalten. Sowohl seine Wohnung als auch die seiner Lebensgefährtin in X. seien für zwei Personen zu klein gewesen. Es sei geplant gewesen in den nächsten Monaten in eine gemeinsame Wohnung bzw. in ein gemeinsames Haus nach Salzburg zu ziehen.Es erscheine völlig unwirtschaftlich und unlogisch die Möbel für einige Monate in eine kleine Wohnung umzusiedeln, wenn ohnehin ein gemeinsamer Wohnsitz in Salzburg geplant gewesen sei. Ungeachtet der Tatsache, ob sein Familienwohnsitz nun X. oder Y. gewesen sei, diese Kosten seien ohnehin als privat veranlasst gesehen, so sei der Wohnsitz in Salzburg eindeutig nicht privat sondern beruflich veranlasst und der Mittelpunkt eines Steuerpflichtigen für gewöhnlich dort, wo seine größte familiäre Bindung gegeben sei. Hierbei werde dem familiären Mittelpunkt gegenüber dem beruflichen Mittelpunkt der größere Stellenwert gegeben.
Dass seit 2007 keine aufrechte Meldeadresse des Bw. bestanden habe, bedeute noch nicht, dass er seinen Wohnsitz nach Salzburg verlegt habe. Die Abmeldung von Y. sei automatisch mit der Anmeldung in Salzburg im Oktober 2007 erfolgt. Der Bw. habe jedoch 2008 weiterhin seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen und auch seinen Familienwohnsitz gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin in der Steiermark gehabt. Die doppelte Haushaltsführung sei dann als beruflich veranlasst anzusehen, wenn die Gründung des zweiten Hausstandes einen objektiven Zusammenhang mit der Berufstätigkeit aufweise, was im gegenständliche Fall gegeben gewesen wäre, da der Bw. schon vor Beginn seiner Erwerbstätigkeitin Y. bzw. X. einen Familienwohnsitz mit seiner Lebensgefährtin gehabt und nur aufgrund seiner Arbeit in Salzburg einen zweiten Hausstand gegründet habe.
Abschließend stellte der Bw. nochmals fest, dass sein Familienwohnsitz Y., K.weg 4 und X. gewesen wäre.
Nach telefonischer Rücksprache bestätigte der steuerliche Vertreter dem Finanzamt, dass der Bw. und seine Lebensgefährtin im Streitjahr einmal in der Wohnung in Y. und einmal in der Wohnung in X. gewohnt hätten.
Im Zuge der Berufungsvorentscheidung vom führte das Finanzamt aus: "Da ein gemeinsamer Haushalt weder in X., noch in Y. angenommen werden kann, zumal laut eigenen Angaben die einzelnen Wohnungen für einen gemeinsamen Hausstand zu klein sind, konnten die Kosten für die doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt werden."
Dagegen wandte sich der Bw. mit seinem Antrag auf Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Sein steuerlicher Vertreter wiederholte seine in der Berufung getätigten Ausführungen. Hinsichtlich des behaupteten Familienwohnsitzes, änderte er jedoch nunmehr seine Vorbringen zu seinen Ausführungen in der Berufung, wo er noch darauf verwiesen hat, dass die Wohnungen in der Steiermark zu klein für zwei Personen gewesen wären, dahingehend ab, dass die Wohnung in X. groß genug gewesen sei und die Wohnung in Y. "zu dieser Zeit als Ausweichstelle für jene Bekleidungsstücke diente, die er saisonbedingt nicht getragen habe." Der Bw. habe 2008 seinen Familienwohnsitz in X. aufrecht gehalten und musste lediglich seinen Zweitwohnsitz aus beruflichen Gründen nach Salzburg verlegen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften u.a. nicht abgezogen werden:
Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge (Z 1).
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (Z 2 lit. a).
Erwachsen einem Arbeitnehmer Mehraufwendungen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, sind diese Mehraufwendungen Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 (vgl. ).
Die Unzumutbarkeit der Verlegung seines Wohnsitzes nach Salzburg begründete der Bw. mit der bestehenden Lebensgemeinschaft in der Steiermark.
Grundsätzlich ist die eheähnliche Lebensgemeinschaft bei Berücksichtigung der doppelten Haushaltsführung der Ehe gleich gestellt. Die Behauptung alleine, in einer Lebensgemeinschaft zu leben genügt dabei nicht. Bei einer Lebensgemeinschaft ist ein gemeinsamer Hausstand nur dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige sich mit Duldung seines Partners dauerhaft dort aufhält und sich finanziell in einem Umfang an der Haushaltsführung beteiligt, dass daraus auf eine gemeinsame Haushaltsführung geschlossen werden kann (vgl. Doralt, EStG11, Tz. 350).
Im vorliegenden Fall fehlt es nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates bereits an der Voraussetzung des Vorliegens eines Familienwohnsitzes. Dies aus nachstehenden Gründen:
Wie im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung geklärt werden konnte, hatte der Bw. bis zu seiner Übersiedelung im Oktober 2007 nach Salzburg, seinen Hauptwohnsitz in seinem Elternhaus in Y.. Dabei handelt es sich um eine Wohnung von ca. 40 m2 .Von dort hat er sich im Oktober 2007 abgemeldet, um in Salzburg, wo er nicht nur vorübergehend tätig war, seinen Hauptwohnsitz zu begründen. Die von ihm in Salzburg gemietete Wohnung hatte eine Größe von 62 m2. Seine Partnerin hatte ebenfalls ihren Hauptwohnsitz im elterlichen Haushalt in D. und verlegte diesen im April 2008 nach X.. Dort mietete sie eine Wohnung mit 65 m2. Ab Mai 2010 hatte sie ihren Hauptwohnsitz laut Meldebestätigung wieder in ihrem Elternhaus.
Die Partnerin des Bw. hat die elterliche Wohnung somit erst im April 2008, also nachdem der Bw. schon längst einen Wohnsitz in Salzburg begründet hatte, verlassen und eine Wohnung gemietet. Folglich stimmen die Behauptungen des Bw. in seinem Vorlageantrag, spätestens seit September 2007 sei der gemeinsame Haushalt mit seiner Partnerin in X. gewesen bzw. er "hat 2008 seinen Familienwohnsitz in X. aufrecht gehalten und musste lediglich seinen Zweitwohnsitz aus beruflichen Gründen nach Salzburg verlegen" nicht.
Wenn sowohl die Wohnung der Lebensgefährtin als auch die Wohnmöglichkeit des Bw. bei seinen Eltern nach den eigenen Angaben des Bw. zu klein für beide gewesen seien, dies aber nicht geändert wurde, da ohnehin "ein gemeinsamer Wohnsitz in Salzburg geplant" war, kann sich die Frage nach der Verlegung des Familienwohnsitzes auch gar nicht stellen. Die im Nachhinhein aufgestellte Behauptung, eine Wohnung sei nun doch groß genug und die zweite Wohnung werde als Kleiderablage benutzt, erscheint gänzlich unglaubwürdig.
Darüberhinaus wurde im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich bestätigt, dass nur die Partnerin den Mietvertrag abgeschlossen hat. Auch wurden alle mit der Wohnung verbundenen Abbuchungsaufträge vom Konto der Partnerin getätigt. Es gibt somit keine nach außen hin erkennbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen eines gemeinsamen Hausstandes. Das wiederum deckt sich aber genau mit den Angaben der Partnerin, die in den folgenden Jahren den Alleinerzieherabsetzbetrag für sich beansprucht, der zur Voraussetzung hat, dass eben keine Lebensgemeinschaft vorliegt.
Aus all diesen Gründen kann es sich nicht um den gemeinsamen Familienwohnsitz handeln, der zur Berücksichtigung von Familienheimfahrten führen könnte. Die dem Bw. in Salzburg entstandenen Kosten stellen somit die jeden nichtselbständig tätigen Steuerpflichtigen treffenden Ausgaben für eine Wohnung dar.
Bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
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