De-facto Geschäftsführer, Überwachungspflicht, Vorsorgepflicht
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom wurde der Berufungswerber (Bw.) als ehemaliger Geschäftsführer der H.Limited, ZweigniederlassungZ.(Firma),für deren Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 50.043,41 gemäß § 9 in Verbindung mit § 80 BAO zur Haftung herangezogen.
Diese setzen sich wie folgt zusammen:
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Abgabenart | Zeitraum | Fälligkeitstag | Betrag |
Lohnsteuer | 08/04 | 741,78 | |
Dienstgeberbeitrag | 08/04 | 316,43 | |
Zuschlag zum DB | 08/04 | 28,13 | |
Umsatzsteuer | 07/04 | 31.832,03 | |
Lohnsteuer | 09/04 | 1.575,39 | |
Dienstgeberbeitrag | 09/04 | 435,04 | |
Zuschlag zum DB | 09/04 | 38,67 | |
Umsatzsteuer | 08/04 | 15.075,94 |
Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass mit Beschluss des Landesgerichtes E. vom , AZ 11111, über das Vermögen der genannten Firma das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Dieses sei mangels Kostendeckung gemäß § 166 KO am aufgehoben worden. Der Rückstand sei bei der Gesellschaft uneinbringlich. Der Bw. sei im Zeitraum bis zum inländischen Vertreter der Firma bestellt und daher gemäß § 107 Abs. 2 GmbHG zu deren Vertretung berufen gewesen. Der Bw. sei somit verpflichtet gewesen, die Abgaben aus den Mitteln der Firma zu bezahlen.
Gemäß § 78 Abs. 1 EStG 1988 sei der Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuer des Arbeitsnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. Gemäß § 79 Abs. 1 EStG habe der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten gewesen sei, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag abzuführen. Nach § 78 Abs. 3 EStG 1988 habe der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des voll vereinbarten Lohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten. Werde in einem solchen Fall die Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, so sei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen.
Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 habe der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Monates eine Voranmeldung einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Verwendung des § 20 Abs. 1 und 2 des § 16 UStG selbst zu berechnen habe. Der Unternehmer habe eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Daraus folge: Die zu den Selbstbemessungsabgaben zählende Umsatzsteuer sei vom Abgabepflichtigen selbst zu berechnen und zu entrichten, ohne dass eine vorherige abgabenbehördliche Tätigkeit wie etwa die bescheidmäßige Festsetzung abgewartet werden dürfe. Für die Zeiträume sei die Umsatzsteuer gemeldet, jedoch nicht entrichtet worden. Die Schuldhaftigkeit sei damit zu begründen, dass durch das pflichtwidrige Verhalten des Bw. als Vertreter der Gesellschaft die Uneinbringlichkeit eingetreten sei.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass der bekämpfte Bescheid in seinem gesamten Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger sowie unvollständiger Sachverhaltsfeststellungen infolge wesentlicher Verfahrensmängel sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung vollinhaltlich angefochten werde.
1. Wesentliche Verfahrensmängel:
Mit der Aufforderung zu einer ergänzenden Stellungnahme des Finanzamtes Wien 1/23 vorn sei dem Bw. die Möglichkeit eingeräumt worden, sich zu den bisherigen Verfahrensergebnissen zu äußern. Mit Schriftsatz vom habe der Bw. fristgerecht eine verantwortliche Stellungnahme zum Zwischenergebnis des Ermittlungstandes eingebracht, doch sei dieses Vorbringen von der belangten Behörde gänzlich ignoriert worden.
Die im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen würden erkennen lassen, dass sich die belangte Behörde mit dem vom Bw. erstatteten Vorbringen in keiner Weise auseinandergesetzt und sämtliche Beweisanträge zur Gänze missachtet habe. Allein aus diesem Grund erachte es der Bw. für notwendig und unumgänglich vor der Berufungsbehörde sein bisheriges Vorbringen sowie die von ihm gestellten Beweisanträge noch einmal zu wiederholen:
1.1.
Mit Gesellschaftsvertrag vom sei die Firma "H.Limited, Zweigniederlassung W.", gegründet und am beim Landesgericht W. als Firmenbuchgericht zu 1xxx eingetragen worden. Mit Antrag auf Sitzverlegung vom nach Z. , eingetragen am , habe sich die Gerichtszuständigkeit zum Landesgericht E. als Firmenbuchgericht verlagert und sei seit die ursprüngliche Firma unter dem Namen "H.Limited, Zweigniederlassung Z. " zu FN xxx im Firmenbuch eingetragen.
1.2.
Tatsache sei, dass der Bw. vom bis Verkaufsleiter bzw. Verkäufer der" H. Limited, Zweigniederlassung W. " gewesen sei und auf Anweisung des damaligen Geschäftsführers, Ing. A.B., sowie auf Anweisung des Geschäftsführers der "M.B. Limited", S.A., gehandelt habe. Bis sei der Bw. sohin in die Geschäftsführertätigkeitender österreichischen Zweigniederlassung der "H. Limited" nicht involviertgewesen. Eine Geschäftsführertätigkeit habe der Bw. ab dem lediglich in Großbritannien, jedoch nicht in Österreich ausgeübt.
1.3.
Vom bis zu seiner Enthebung durch den Masseverwalter am infolge Konkursantragstellung, sohin für rund zwei Monate, habe der Bw. die "H. Limited, Zweigniederlassung Z. ", als handelsrechtlicher Geschäftsführer selbständig, anstelle des bisherigen handelsrechtlichen Geschäftsführers Ing. A.B.vertreten.
Unverzüglich nach Bestellung zum Geschäftsführer habe der Bw. begonnen, die Bilanzen, die Auftragslage, die Liquidität des Unternehmens etc. zu prüfen. Grundlage und Ausgangspunkt dieser Tätigkeit wären unter anderem der vorläufige Bilanzstatus vom , erstellt vom selbständigen Buchhalter M.K.gewesen.
Der Bw. habe die Richtigkeit der vorläufigen Bilanz in Zweifel gezogen. Im Zuge des unter anderem auch gegen den Bw. geführten Strafverfahrens beim Landesgericht K., in welchem der Bw.von sämtlichen gegen ihn erhobenen Vorwürfen zur Gänze rechtskräftig freigesprochen worden sei, habe sich die Annahme des Bw. über die Unrichtigkeit der vorläufigen Bilanz vom bestätigt.
Es habe vom gerichtlichen Sachverständigen entgegen der vorläufigen Bilanz vom ein weiteres Defizit in der Höhe von rund € 180.000,00 festgestellt werden können.
Obwohl der Bw zum Zeitpunkt der Bestellung zum Geschäftsführer anhand der vorliegenden Firmenunterlagen von diesem Defizit nichts wissen habe können, seine Annahme über die Unrichtigkeit der vorläufigen Bilanz lediglich Teilergebnis der laufenden Unternehmensprüfung gewesen sei, habe er dennoch keine positive Fortbestehensprognose für das Unternehmen erstellen können.
Nach Beratung mit dem damaligen steuerlichen Vertreter, M.K. , und dem ebenfalls im Strafverfahren beim Landesgericht K. involvierten S.A. habe sich der Bw. dazu gezwungen gesehen, einen Antrag auf Konkurseröffnungder "H. Limited, Zweigniederlassung Z. , einzubringen. Im Strafverfahren beim Landesgericht K. habe der bestellte Gerichtssachverständige dem Bw. attestiert, dass die Erstattung eines Konkursantrages die richtige Entscheidung gewesen und die Einbringung des Konkursantrages jedenfalls rechtzeitig erfolgt sei. Dieser Umstand habe letztendlich auch dazu geführt, den Bw. von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zur Gänze freizusprechen.
1.4
Mit Bestellung von Rechtsanwalt Dr. G.P. zum Masseverwalter über das Vermögen der "H. Limited, Zweigniederlassung Z. " am sei der Bw. von seiner Funktion als Geschäftsführer enthoben und ihm vom Masseverwalter mitgeteilt worden, ab sofort nicht mehr befugt zu sein, seine Geschäftsführerfunktion wahrzunehmen. An diese Anweisung habe sich der Bw. gehalten und habe er ab diesem Zeitpunkt keine Handlungen mehr für die Gemeinschuldnerin gesetzt.
Mit Bestellung des Masseverwalters seien sämtliche Firmenunterlagen dem Masseverwalter, übergeben worden und befänden sich diese nach den dem Bw. vorliegenden Informationen nach wie vor beim Masseverwalter. Dem Bw. sei es sohin nicht möglich, der Behörde eine Gläubigerliste zum Zeitpunkt der Abgabenfälligkeiten vorzulegen, sowie darzulegen, über welche finanziellen Mittel die Firma im Zeitraum vom bis bzw. bis zur Konkurseröffnung verfügt habe.
Im Übrigen habe sich die Geschäftsführertätigkeit des Bw. auf einen Zeitraum vom bis beschränkt. DenBw. treffe an der nicht rechtzeitigen Entrichtung der öffentlichen Steuern und Abgaben kein Verschulden,könne er doch während der rund zweimonatigen Tätigkeit als Geschäftsführer nicht dafür zur Verantwortung gezogen werden, dass die zum Zeitpunkt der Bestellung als Geschäftsführer vorliegenden Unterlagen als Grundlage für die Erstellung einer Fortbestehensprognose des Unternehmens offenbar teilweise unrichtig und/oder lückenhaft gewesen seien, und sich der Bw. aufgrund der prekären Finanz- und Auftragslage dazu gezwungen gesehen habe, das Unternehmen ehestmöglich in den Konkurs zu schicken, um allfälligen weiteren Schaden für die Gläubiger hintan zu halten.
Der Bw. habe sämtliche Pflichten als Geschäftsführer ordnungsgemäß wahrgenommen und es sei ihm sohin an der nicht rechtzeitigen Entrichtung der öffentlichen Abgaben und Steuern kein Verschulden anzulasten.
Die belangte Behörde habe sich mit diesem Sachverhalt in keiner Weise auseinander gesetzt, geschweige denn diesbezüglich ein entsprechendes Beweisverfahren durchgeführt. Die vom Bw. erstattete verantwortliche Stellungnahme sowie die Beweisanträge hätten keinen Eingang in dieses Verfahren gefunden.
Der bekämpfte Bescheid sei sohin schon allein aus diesem Grund mit wesentlichen Verfahrensmängeln behaftet.
2. Unrichtige rechtliche Beurteilung
Hätte sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des Bw. in gebotener Weise auseinandergesetzt und hätte die belangte Behörde die beantragten Beweise aufgenommen bzw. ein entsprechendes Beweisverfahren durchgeführt, wären rechtlich relevante Feststellungen indiziert gewesen. Die fehlenden Feststellungen würden sohin als sekundäre Feststellungsmängel geltend releviert:
2.1.
Die belangte Behörde hätte allein aufgrund des vorgelegten Firmenbuchauszuges feststellen müssen, dass der Bw. seine Geschäftsführertätigkeit lediglich im Zeitraum vom bis , sohin lediglich für rund zwei Monate inne gehabt habe.
In diesem Zeitraum sei - wie oben ausführlich dargelegt - die Tätigkeit des Bw.darauf beschränkt gewesen, die Richtigkeit der vorläufigen Bilanz zu überprüfen und eine Fortbestehensprognose für das Unternehmen zu erstellen. Nach Beratung mit dem damaligen steuerlichen Vertreter, M.K. , und seinem Geschäftspartner und Geschäftsführers der "M.B. Limited", S.A., habe sich der Bw. gezwungen, einen Antrag auf Konkurseröffnung der Firma einzubringen. Im nachfolgenden Strafverfahren beim Landesgericht K. sei dem Bw. bestätigt worden, dass dies die einzig richtige Entscheidung gewesen und diese auch rechtzeitig erfolgt sei.
Mit Bestellung von Rechtsanwalt Dr. G.P. zum Masseverwalter über das Vermögen der "H. Limited, Zweigniederlassung Z. " am sei der Bw. von seiner Funktion als Geschäftsführer enthoben und ihm vom Masseverwalter mitgeteilt worden, ab sofort nicht mehr befugt zu sein, seine Geschäftsführertätigkeit wahrzunehmen. An diese Anweisung habe sich der Bw. gehalten.
Tatsache sei, dass die Firma "H. Limited" zu dem Zeitpunkt als der Bw. seine Geschäftsführertätigkeit erstmals wahrgenommen habe, nicht über ausreichende Mittel verfügte, um die öffentlichen Abgaben entrichten zu können.
Nach herrschender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes sei der Geschäftsführer verpflichtet darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen habe können, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet. Es habe nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. In diesem Fall sei dem Bw. keine Pflichtverletzung als Ursache für die Uneinbringlichkeit anzulasten und er hafte nicht für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft (vgl. VwGH am , 2001/14/0206 u.a.).
Darüber hinaus sei der Bw. während der zwei Monate seiner Tätigkeit für die Finanzgebarung der Gesellschaft nicht zuständig gewesen, sondern es sei dem Bw. primär oblegen, die vorliegende, vorläufige Bilanz zu überprüfen und eine Fortbestehensprognose zu erstellen.
Vielmehr war der Geschäftsführer der "M.B. Limited", S.A. , als faktischer Geschäftsführer für die Finanzgebarung verantwortlich gewesen und in diesem Zusammenhang auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden.
Nach einhelliger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne eine bestimmte Geschäftsverteilung einen Geschäftsführer dann exkulpieren, wenn er sich nach der Lage des Falles auf den intern zuständigen Vertreter (arg. S.A. ) verlassen durfte. Dies wäre hier der Fall gewesen. Dies gelte allerdings nur dann nicht, wenn für den Exkulpierenden Anlass zur Annahme bestanden habe, der zuständige Vertreter erfülle die ihm zugewiesenen Aufgaben nicht oder unvollständig, wenn sohin ein Anlass vorgelegen sei, an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu zweifeln. Für den Bw. habe zu Beginn seiner Tätigkeit keine Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung bestanden, sondern diese Zweifel hätten sich erst mit Ausübung seiner Tätigkeit entfaltet.
Allein aus dem Umstand, dass sich die Gesellschaft in "Zahlungsschwierigkeiten" befunden habe, könne auf die Mangelhaftigkeit der Geschäftsführung durch den Vertreter nicht geschlossen werden (vgl. VwGH am , 2002/16/ 0128). Genau dies wäre hier der Fall. Der Bw. sei zu Beginn seiner Tätigkeit davon ausgegangen, sich auf den damaligen Vertreter, S.A. , verlassen zu können und habe mit der Überprüfung der erstellten vorläufigen Bilanz sowie mit der Beurteilung einer allfälligen Fortbestehensprognose begonnen. Unverzüglich zu dem Zeitpunkt, als für den Bw. Anlass bestanden habe, an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu zweifeln, habe er Rücksprache mit dem steuerlichen Vertreter gehalten und umgehend Konkurs angemeldet. Dem Bw. sei daher keine schuldhafte Verletzung allfälliger Abgabenpflichten anzulasten.
In einer Entscheidung des verstärkten Senates des VwGH sei ausgesprochen worden, dass zu dem Zeitpunkt, als ausreichende Mittel zur Entrichtung der Umsatzsteuer nicht zur Verfügung stünden, dieser Umstand eine für die Uneinbringlichkeit kausale schuldhafte Verletzung der Abfuhrpflicht ausschließen könne (vgl. -7, und vom ,95/13/0111).
2.2.
Der Bw. sei aufgrund der Konkurseröffnung über die Firma am von seiner Geschäftsführerfunktion enthoben und vom Masseverwalter angewiesen worden, keine weiteren Tätigkeiten mehr für die Gesellschaft zu leisten. Diese Situation sei jener gleichzuhalten, wenn ein an sich Abgabepflichtiger seine Funktion als Geschäftsführer einer Gesellschaft zurücklege.
In diesem Fall könne der Geschäftsführer nicht zur Haftung hinsichtlich jener Abgaben herangezogen werden, die nach dem Tag der wirksamen Zurücklegung der Geschäftsführerbefugnis fällig geworden seien. Es sei belanglos, ob der Geschäftsführer zu diesem Zeitpunkt noch als Geschäftsführer der Gesellschaft im Firmenbuch eingetragen gewesen sei oder nicht (vgl. VwGH am , 95/08/0186).
Eine allfällige Haftung des Bw. ende sohin jedenfalls mit .
2.3.
Der Bw. habe in seiner verantwortlichen Stellungnahme nach Aufforderung durch die belangte Behörde hinreichend dargelegt, warum ihm ein Verschulden an der unterlassenen Abgabenentrichtung nicht angelastet werden könne, allerdings sei dieses Vorbringen von der belangten Behörde schlichtweg ignoriert worden.
Nach einhelliger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne ein Geschäftsführer einer Gesellschaft sich seiner Haftung gemäß § 9 BAO dadurch entschlagen, dass er triftige Gründe dafür angebe, warum ihm die Erfüllung der ihm gemäß § 80 BAO auferlegten Verpflichtung, für die Bezahlung der Abgaben aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, unmöglich gewesen sei (vgl. ).
Der Bw. habe ausführlich unter zahlreichen Beweisangeboten dargelegt, warum er während seiner rund zweimonatigen Tätigkeit für die "H. Limited" für eine schuldhafte Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht verantwortlich gemacht werden könne. Dem Bw. sei an der rechtzeitigen Entrichtung der öffentlichen Abgaben und Steuern jedenfalls kein Verschulden anzulasten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass der Bw. unbestrittenermaßen vom bis Geschäftsführer der Firma H. , ZweigniederlassungZ. , gewesen sei. Nachdem ein Konkursverfahren mangels Kostendeckung gemäß § 166 KO aufgehoben worden sei, habe der auf dem Abgabenkonto der Gesellschaft bestehende Rückstand als uneinbringlich angesehen werden müssen. Dazu würden auch die lohnabhängigen Abgaben für die Monate August und September 2004 mit den Fälligkeitstagen 15. September und , sowie die Umsatzsteuer für die Monate Juli und September (richtig: August) 2004, mit den Fälligkeitstagen 15. September und zählen.
Für diese Abgabenschulden der Firma sei der Bw. zur Haftung gemäß §§ 9 und 80 BAO im Ausmaß von € 50.043,41 herangezogen worden. Gegen den Haftungsbescheid vom sei das Rechtsmittel der Berufung erhoben worden.
In der Berufungsschrift vom werde eingangs gerügt, dass die Stellungnahme vom gänzlich ignoriert worden sei. Die Behörde habe sich mit dem Vorbringen in keiner Weise auseinandergesetzt und sämtliche Beweisanträge zur Gänze missachtet.
Des Weiteren sei darauf verwiesen worden, dass der Bw. lediglich vom bis zu seiner Enthebung durch den Masseverwalter am , sohin für rund zwei Monate als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma agiert habe. Er habe die Richtigkeit der vorläufigen Bilanz in Zweifel gezogen, habe keine positive Fortbestandsprognose stellen können, habe einen Antrag auf Konkurseröffnung gestellt und sei von allen Vorwürfen freigesprochen worden.
Bei seiner Argumentation übersehe der Bw., dass Gegenstand dieses Haftungsverfahrens nicht der Vorwurf der Krida oder anderer strafrechtlicher Tatbestände sei, sondern einzig und allein die Frage, ob er als Geschäftsführer der Firma im Zeitraum bis die abgabenrechtlichen Obliegenheiten der GmbH erfüllt bzw. ob er es schuldhaft unterlassen habe, die in diesem Zeitraum fällig gewordenen Abgaben aus Gesellschaftsmitteln zumindest anteilig, dies aber unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu begleichen.
Bereits mit Vorhalt vom sei der Bw. aufgefordert worden, anzugeben, ob im Zeitraum, in dem er als Vertreter der genannten Gesellschaft für die Bezahlung der die GmbH betreffenden Abgaben verantwortlich gewesen sei, andere Zahlungen, wie Kredit- oder Leasingraten, Lieferantenzahlungen, Lohnzahlungen, Zahlungen an Krankenkassen etc. aus Gesellschaftsmitteln geleistet worden seien. Diesfalls sei ersucht worden, die Zahlungsempfänger, die Höhe der Verbindlichkeiten sowie die Höhe der tatsächlich erfolgten Zahlungen bekannt zu geben. Da die Vorhaltsbeantwortung vom als unzureichend betrachtet worden sei, sei es zu einem weiteren Vorhalt, nämlich dem vom gekommen. Auch darin sei die Aufforderung ausgesprochen worden, eine Auflistung sämtlicher Gläubiger vorzulegen, einschließlich der zum Zeitpunkt der Abgabenfälligkeiten gleichzeitig oder früher fällig gewordenen Forderungen. In dieser ziffernmäßig darzustellenden Auflistung sollten auch die jeweils liquiden Mittel und die tatsächlich geleisteten Quotenzahlungen angegeben werden.
In der Stellungnahme vom sei lediglich darauf hingewiesen worden, dass sich sämtliche Firmenunterlagen beim Masseverwalter befänden. Eine Entsprechung der Aufforderung zum Vorlegen einer Gläubigerliste bzw. die Darlegung der vorhandenen finanziellen Mittel sei somit nicht möglich. Den Einschreiter treffe an der nicht rechtzeitigen Entrichtung der öffentlichen Steuern und Abgaben kein Verschulden, er könne während der rund zweimonatigen Tätigkeit als Geschäftsführer nicht dafür zur Verantwortung gezogen werden, dass die zum Zeitpunkt der Bestellung als Geschäftsführer vorliegenden Unterlagen als Grundlage für die Erstellung einer Fortbestehungsprognose des Unternehmens offenbar teilweise unrichtig bzw. lückenhaft gewesen seien und sich der Bw. auf Grund der prekären Finanz- und Auftragslage gezwungen gesehen habe, das Unternehmen ehestmöglich in Konkurs zu schicken, um allfälligen weiteren Schaden für die Gläubiger hintanzuhalten.
Die selbe Argumentation finde sich im Wesentlichen auch in der Berufung vom . Ergänzend sei noch vorgebracht worden, dass sich die Tätigkeit des Bw. darauf beschränkt habe, die Richtigkeit der vorläufigen Bilanz zu überprüfen. Für die Finanzgebarung der Gesellschaft sei der Bw. nicht zuständig gewesen. Dafür sei ein gewisser S.A. , der Geschäftsführer der "M.B.Limited" als faktischer Geschäftsführer verantwortlich gewesen. Für den Bw. hätten zu Beginn seiner Tätigkeit keine Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsgebarung bestanden.
Auch in der Berufungsschrift werde immer wieder in nicht sachgerechter Weise darauf hingewiesen, dass der Bw. rechtzeitig Konkurs angemeldet habe. Dies sei jedoch nicht Thema des Haftungsverfahrens. Des Weiteren sei unentwegt vorgebracht worden, dass der Bw. nur zwei Monate, nämlich vom bis zum als Geschäftsführer fungiert habe. Unbestritten sei der Vorwurf, zu den Terminen 15. September und 15. Oktober fällig gewordene Selbstbemessungsabgaben nicht spätestens bei Fälligkeit an das Finanzamt weder rechtzeitig gemeldet noch abgeführt zu haben. Die finanzamtsmäßige Nacherfassung sei erst im November bzw. Dezember 2004 erfolgt.
An dieser Stelle sei angemerkt, dass auch die lohnabhängigen Abgaben seit dem Monat Mai 2004 lediglich gemeldet, trotz des Rückstandes auf dem Abgabenkonto jedoch nicht zur Einzahlung gebracht worden seien. Als neu bestellter Geschäftsführer hätte sich der Bw. bei der Übernahme dieser Tätigkeit auf jeden Fall einen Überblick über die vorhandenen Mittel, die vorhandenen Verbindlichkeiten und die laufende Bedienung dieser Verbindlichkeiten verschaffen müssen.
Die tatsächliche Nichtbedienung der Finanzamtsforderungen betreffend die Lohnabgaben seit Mai 2004 könnte den Bw. selbst dann nicht exkulpieren, wenn tatsächlich ein weiterer Geschäftsführer vorhanden gewesen wäre, der im Sinne einer internen Geschäftsverteilung die abgabenrechtlichen Obliegenheiten der Gesellschaft übernommen hätte. Der ins Treffen geführte S.A. sei jedoch nicht einmal Gesellschafter, geschweige denn Geschäftsführer der hier gegenständlichen Firma gewesen. Im Übrigen sei nur der bestellte Geschäftsführer für die Entrichtung der Abgaben haftbar, nicht jedoch der "de-facto" Geschäftsführer.
Auf Seite sechs der Berufungsschrift vom werde ausdrücklich erklärt, dass die Firma zum Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführertätigkeit seitens des Bw. nicht über ausreichende Mittel verfügt habe, um die öffentlichen Abgaben entrichten zu können. Offenbar seien jedoch durchaus noch Mittel zur Verfügung gestanden, die gleichmäßig auf sämtliche Gläubiger, je nach Stand der Verbindlichkeiten hätten aufgeteilt werden müssen. Durch die Nichtbedienung der Finanzamtsschulden sei es zu einer Benachteiligung des Abgabengläubigers gekommen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt habe, sei es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen (zumindest anteilig) unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Behörde zu der Annahme berechtigt wäre, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen sei ().
Hinsichtlich der vom Gesetz für die Inanspruchnahme geforderten Schuldform habe der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass § 9 Abs. 1 BAO jede Form des Verschuldens und damit auch die leichte Fahrlässigkeit erfasse. Eine leichte Fahrlässigkeit liege aber auch schon dann vor, wenn sich der Geschäftsführer zur Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen eines Dritten bediene, dessen Tätigkeit jedoch nicht ausreichend überwache (). In Anbetracht der gänzlichen Nichtabfuhr der lohnabhängigen Abgaben seit dem Mai 2004, obwohl gemäß § 78 Abs. 3 EStG bei nicht ausreichenden Mitteln die Lohnsteuer vom niedrigeren, tatsächlich zur Auszahlung gelangenden Betrag einzubehalten und abzuführen sei, hätte diese Praxis sofort und vor allem wirksam abgestellt werden müssen. Da dies offenbar nicht geschehen sei, müsse zumindest leichte Fahrlässigkeit zwingend angenommen werden.
Wäre indes eine Überwachung dieser Art von vorn herein nicht vorgesehen oder gar ausgeschlossen gewesen, so hätte der Bw. die Funktion als Geschäftsführer erst gar nicht übernehmen dürfen. In diesem Fall läge das Verschulden des Bw. in der Übernahme der Geschäftsführertätigkeit selbst. Ansonsten aber hätte er die Behinderung in der Ausübung seiner Funktion entweder sofort abstellen oder diese Funktion niederlegen und als Geschäftsführer ausscheiden müssen.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Bw. nur für Abgabenschulden der Firma für Abgaben zur Haftung herangezogen worden sei, die zwischen dem und fällig geworden seien. Es wäre seine Sache gewesen, den Gleichbehandlungsnachweis durch rechnerische Darlegung jener Beträge zu führen, deren Entrichtung zu den jeweiligen Abgabenfälligkeiten zur Verfügung gestanden seien, dies in Gegenüberstellung zu den sonstigen Verbindlichkeiten und unter Berücksichtigung der "Zug um Zug Geschäfte".
Zwar hafte der Vertreter nicht für sämtliche Abgabenschulden des Vertretenen in voller Höhe, sondern nur im Umfang der Kausalität zwischen seiner schuldhaften Pflichtverletzung und dem Entgang der Abgaben. Reichten die liquiden Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden aus und hafte der Vertreter nur deswegen, weil er die Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig befriedigt und den Abgabengläubiger somit benachteiligt habe, dann erstrecke sich die Haftung des Vertreters auch nur auf den Betrag, um den der Abgabengläubiger bei gleichmäßiger Befriedigung aller Forderungen mehr erlangt hätte, als er infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich erhalten habe. Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger, bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliege allerdings dem Vertreter.
Weise er nach, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, hafte er nur für die Differenz zwischen diesem und dem tatsächlich bezahlten Betrag. Trete der Vertreter diesen Nachweis nicht an, dann könne ihm die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden.
Der Bw. sei mehrmals aufgefordert worden, diesen Nachweis zu führen, sei aber dem nicht nachgekommen. Somit sei ihm der gesamte in seiner Geschäftsführertätigkeit fällig gewordene Abgabenrückstand vorzuschreiben gewesen.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Zur Ergänzung führte der Bw. aus, dass sich das Finanzamt in seiner Argumentation auf den Vorwurf beziehe, die fällig gewordenen Selbstbemessungsabgaben nicht zu den Terminen 15. September und 15. Oktober entrichtet zu haben.
Diesbezüglich sei zu entgegnen, dass sich der Bw. vor Beginn der Tätigkeit als Geschäftsführer sehr wohl einen Überblick über die Geschäftsgebarung des Unternehmens gemacht habe. Dies sei anhand der Aufforderung zur Erstellung einer Zwischenbilanz (Bilanzgewinn € 24.000,00) mit Stichtag , erstellt vom Steuerberater M.K. ersichtlich.
Der Bw. habe sich auf die Zwischenbilanz im Vertrauen auf den Rat eines über den Sachverhalt informierten Steuerberaters verlassen, der somit eine unmissverständliche Auskunft erteilt habe.
Auf Grund der Tatsache, dass immer wieder Forderungen von bereits vermeintlich bezahlten Rechnungen aufgetaucht seien, habe der Bw. im September die Zwischenbilanz in Zweifel gezogen und den Steuerberater mit einer weiteren Überprüfung beauftragt, da auch zu diesem Zeitpunkt keine liquiden Mittel mehr zur Bedienung offener Rechnungen vorhanden gewesen seien.
Diese Zwischenbilanz habe sich im Nachhinein als unrichtig erwiesen, auch auf Grund von falschen Buchungen des Buchhalters L.. Dazu sei ergänzend festzustellen, dass dieser bei seiner Vernehmung angegeben habe: "Ich habe meine Tätigkeit in den Firmen H.über Anweisung meines Schwiegervaters S.A. und auch über Anweisung von M.K.durchgeführt"
Als weiterer Schritt sei mit dem bis zu diesem Zeitpunkt zuständigen Firmenbuchhalter Herrn L. mit eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses vereinbart worden.
Mit dem Vorliegen der tatsächlichen Saldenlisten mit Mitte Oktober 2004 und der daraus ersichtlichen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der Firma sei nur mehr die Konsequenz des Konkursantrages geblieben.
Auf Grund der Tatsache, dass falsche Buchungen vor Beginn der Tätigkeit des Bw. als GF durchgeführt worden seien und der Tatsache, dass der Bw. seiner Überwachungspflicht mit der Anweisung einer neuerlichen Überprüfung nachgekommen sei, könne ihm keine Schuld an der Verletzung der Abgabenpflicht auferlegt werden. Dies bestätige auch das Gutachten von der Firma B.V., erstellt von Mag. M.G.. Somit könne keine Verletzung oder Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht vorliegen, da weder Kausalität noch Rechtswidrigkeit noch Verschulden bestehe.
Der Vorwurf, der Bw. habe keinen Nachweis, welche Beträge bei der Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, sei insofern nicht nachvollziehbar, da ab dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung alle Unterlagen dem Masseverwalter hätten übergeben werden müssen. Auf die Anfrage nach den Unterlagen für das Finanzamt habe der Bw. eine negative Auskunft seitens der zuständigen Stelle erhalten (BG K.).
Weiters könne die dem Geschäftsführer treffende Behauptungs- und Nachweispflicht nicht als so weit gehend aufgefasst werden, dass die Abgabenbehörde jedweder Ermittlungspflicht entbunden wäre.
Das erwähnte Gutachten führe unter Anderem aus:
"TZ 42: Aus den Unterlagen war ersichtlich, dass es zu keiner Korrektur der erhaltenen Anzahlungen gekommen ist, wodurch das ausgewiesene Betriebsergebnis iHv. € 24.000,00 nicht korrekt dargestellt wurde. Wären diese ordnungsgemäß verbucht worden, wäre das Betriebsergebnis der H.Ltd. eindeutig negativ gewesen. Ebenso wurde ein Anstieg der Verbindlichkeiten festgestellt. Unter Berücksichtigung der seitens der Sachverständigen ausgeführten Berichte war die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens spätestens ab dem ersten Halbjahr 2004 erkennbar.
TZ 43: Ebenso wurde festgehalten, dass die Frist von der Übernahme des Geschäftsführers bis zur Konkurseröffnung als angemessen angesehen werden kann, um sich einen Einblick in die Lage des Unternehmens zu verschaffen. Dies jedoch nur unter der Prämisse, dass keinerlei Vorkenntnisse in Bezug auf das Unternehmen vorlagen.
Dass der Bw. keine Vorkenntnisse gehabt habe und mit falschen Zahlen informiert worden sei, bzw. dass es zu den von Herrn A.und Herrn K veranlassten Zahlungsverschiebungen mit der M.B.Limited gekommen sei, zeige auch das Gutachten in den Passagen Tz 138-146.
In dem Gutachten werde auch bestätigt, dass Herr A. als faktischer Geschäftsführer für die Primärschuldnerin tätig gewesen sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (). Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären ().
Mit Beschluss des Landesgerichtes E.vom wurde der über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffnete Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben und in der Folge die Firma gemäß § 40 FBG gelöscht.
Die haftungsgegenständlichen Abgaben sind daher bei der Primärschuldnerin uneinbringlich.
Unbestritten ist, dass der Bw. im Zeitraum bis als allein vertretungsbefugter Geschäftsführer der Primärschuldnerin im Firmenbuch eingetragen war und damit zu den im § 80 genannten Personen zählt, die zur Haftung gemäß § 9 BAO zur Haftung herangezogen werden können.
Weder die Frage, ob den Geschäftsführer ein Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der GmbH trifft, noch andere als abgabenrechtliche Pflichten - etwa die Pflicht, rechtzeitig einen Konkursantrag zu stellen oder ein Ausgleichsverfahren zu betreiben - sind für die Haftung gemäß § 9 BAO von Bedeutung ().
Bei den haftungsgegenständlichen Abgaben handelt es sich ausschließlich um Selbstbemessungsabgaben, die am 15. September und , somit im Zeitraum der Geschäftsführertätigkeit des Bw. fällig geworden sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen habe, insbesondere nicht habe Sorge tragen können, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten (vgl. für viele das Erkenntnis des , mit weiteren Nachweisen).
Für das Verschulden im Sinne der zitierten abgabenrechtlichen Vorschriften ist nicht maßgeblich, ob der Geschäftsführer seine Funktion tatsächlich in allen Bereichen, somit auch in abgabenrechtlichen Angelegenheiten ausgeübt hat, sondern ob er als Geschäftsführer bestellt war und ihm daher die Ausübung der Funktion oblegen wäre.
Da der Bw. im Zeitraum bis alleiniger Geschäftsführer war, kann der Argumentation, er sei auf Grund einer internen Geschäftsverteilung für den abgabenrechtlichen Bereich nicht zuständig gewesen, nicht gefolgt werden, da eine solche Aufteilung eine Mehrheit von Geschäftsführern zur Voraussetzung hat.
Der vertretungsbefugte und im Rahmen dieser Vertretungsmacht haftungspflichtige Geschäftsführer ist von seiner Verantwortung zur Entrichtung der Abgaben nicht deshalb befreit, weil die Geschäftsführung teilweise (abgabenrechtlicher Bereich) - sei es auf Grund eines eigenen Willensentschlusses des Geschäftsführers, sei es über Weisung von Gesellschaftern, sei es auf Grund einer sonstigen Einflussnahme wirtschaftlich die Gesellschaft beherrschender Personen - anderen Personen zusteht und der Geschäftsführer dadurch entweder der rechtlichen und/oder faktischen Möglichkeit einer ausreichenden und effektiven Kontrolle in der Richtung, ob die jeweils fällig werdenden Abgaben zumindest anteilig entrichtet werden, beraubt ist, sich aber gegen die unzulässige Beschränkung seiner Geschäftsführung oder zumindest seiner Aufsichts- und Kontrollabgaben in Bezug auf die Entrichtung der Abgaben nicht durch entsprechende gerichtliche Schritte zur Wehr setzt oder von seiner Geschäftsführerfunktion zurücktritt, oder die nicht eingeschränkte Kontrollmöglichkeit nicht in ausreichender und effektiver Weise wahrnimmt.
Die Betrauung einer dritten Person mit den steuerlichen Angelegenheiten durch den Geschäftsführer befreit diesen keinesfalls von der Haftung.
Insbesondere kann in einem solchen Fall die Verletzung von Auswahlpflichten und Überwachungspflichten Haftungsfolgen nach sich ziehen. Mit welchen konkreten Maßnahmen der Geschäftsführer seiner Überwachungspflicht entspricht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab; im allgemeinen hat er die Tätigkeit der mit Steuerangelegenheiten betrauten Personen in solchen zeitlichen Abständen zu überwachen, die es ausschließen, dass ihm Steuerrückstände verborgen bleiben (Hinweis , , 89/14/0044).
Seiner Überwachungspflicht ist der Bw. nicht nachgekommen, was umso notwendiger gewesen wäre, als der Bw. in seiner Berufung selbst ausführt, dass sich mit Ausübung seiner Tätigkeit Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Handlungen des S.A. entfaltet hätten.
Es hätte keinen großen bzw. unzumutbaren Aufwand, geschweige denn besondere abgabenrechtliche Kenntnisse erfordert, um festzustellen, dass die Selbstbemessungsabgaben wie Lohnabgaben und Umsatzsteuer nicht ordnungsgemäß gemeldet und entrichtet wurden (die Meldung erfolgte erst nach Beendigung der Geschäftsführertätigkeit des Bw.).
Bei seinem Vorbringen, dass sich seine Tätigkeit darauf beschränkt habe, die Richtigkeit der vorläufigen Bilanz zu prüfen, scheint der Bw. zu übersehen, dass es zu den Pflichten des Geschäftsführers gehört insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden. Die Unrichtigkeit der Zwischenbilanz (erhaltene Anzahlungen nicht korrekt verbucht, Anstieg der Verbindlichkeiten) stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem Unterlassen der (Vor-) Anmeldung bzw. der Entrichtung der im Zeitraum der Geschäftführertätigkeit des Bw. fällig gewordenen Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben.
Hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Lohnsteuer für die Monate August und September 2004 ergibt sich bereits aus § 78 Abs. 3 EStG 1988, dass der Arbeitgeber, falls die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Auszahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten hat. Wird die Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, ist ungeachtet wirtschaftlicher Schwierigkeiten einer GmbH nach ständiger Rechtsprechung von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen, was zu dessen Inanspruchnahme als Haftender führt (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des ). Ungeachtet des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller andrängenden Gläubiger hätte der Bw. die einzubehaltende Lohnsteuer zur Gänze abzuführen gehabt, weswegen er zu Recht zur Haftung für die bei der GmbH nicht mehr einbringliche Lohnsteuer herangezogen worden ist.
Bereits aus dem Umstand, dass im Zeitraum der Geschäftsführertätigkeit des Bw. Löhne ausbezahlt wurden, ergibt sich, dass entgegen der Behauptung des Bw. liquide Mittel zur zumindest anteiligen Entrichtung der weiteren haftungsgegenständlichen Abgaben zwar vorhanden waren, er jedoch die andrängenden Gläubiger nicht gleichmäßig befriedigt hat. Vielmehr hat er die Forderungen der Arbeitnehmer aus welchen Gründen immer bevorzugt befriedigt und damit den Grundsatz der Gleichbehandlung aller andrängenden Gläubiger, darunter des Bundes als Abgabengläubiger schuldhaft verletzt. Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Entrichtung der Abgaben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Verletzung dieser Pflicht Ursache für die Uneinbringlichkeit der nicht entrichteten Abgaben gewesen ist. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Schulden nicht ausgereicht haben, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Schulden mit Ausnahme der Abfuhrabgaben verwendet worden sind. Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die nicht entrichteten Abgaben zur Gänze (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des ).
Die vorgelegte Saldenliste per entspricht nicht den Anforderungen eines Liquiditätsstatus, da sich daraus nicht ableiten lässt, welche Mittel dem Bw. zur Entrichtung der Abgabenschulden zu den jeweiligen Fälligkeitstagen zur Verfügung standen. Da der Bw. einen solchen Liquiditätsstatus trotz mehrfacher konkreter Aufforderungen durch die Abgabenbehörde erster Instanz nicht vorgelegt hat, ist davon auszugehen, dass der Bw. den zur Haftungsbeschränkung erforderlichen Nachweis nicht angetreten hat.
Dem Vorbringen, dass die Unterlagen dem Masseverwalter hätten übergeben werden müssen, ist entgegenzuhalten, dass den Haftenden gemäß ständiger Rechtsprechung des VwGH (z.B. vom , 89/14/0043) die gleiche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht wie den Abgabepflichtige (§ 77 Abs. 2 BAO iVm § 119 Abs. 1 BAO) trifft, sodass er zeitgerecht für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen hat.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes konnte die Abgabenbehörde erster Instanz auch zu Recht davon ausgehen, dass bei festgestellter schuldhafter Pflichtverletzung, mangels dagegen sprechender Umstände, diese auch kausal für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | |
Schlagworte | De - facto - Geschäftsführer Überwachungspflicht Vorsorgepflicht |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
PAAAD-08288