Behauptete örtliche Unzuständigkeit des bescheiderlassenden Finanzamtes
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Miterledigte GZ: |
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RV/4034-W/08 |
RV/4035-W/08 |
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Rechtssätze | |
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Stammrechtssätze | |
RV/4033-W/08-RS1 | Die bloße Ankündigung eines (Eventual) Begehrens für den Fall, dass dem Hauptbegehren nicht entsprochen werde, kann in einer das Hauptbegehren abweisenden Berufungsentscheidung nicht berücksichtigt werden. |
RV/4033-W/08-RS2 | Ein Eventualbegehren ohne Begründung (§ 250 Abs 1 lit d BAO) führt iSv , nicht zur Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages (gemäß § 275 BAO aF bzw § 85 Abs 2 BAO idF BGBl I 20/2009), wenn das (Haupt) Begehren ausreichend ausgeführt ist, dass es einer meritorischen Berufungserledigung zugänglich ist.
Die Konsequenz ist, dass über das unbegründete Eventualbegehren nicht meritorisch entschieden werden kann, womit es im Ergebnis unbeachtlich ist. Hierbei ist eine bloß angekündigte Begründung, welche im Fall der Abweisung des Hauptbegehrens nachgereicht werde, ebenfalls keine Begründung iSd § 250 Abs 1 lit d BAO. |
RV/4033-W/08-RS3 | Bei der Regelung der örtlichen Zuständigkeit in der BAO ist zu unterscheiden zwischen den Bestimmungen über die örtliche Anknüpfung (§§ 53ff) und den Bestimmungen über die Fortdauer der Zuständigkeit (§§ 73 und 75), wobei § 75 in seinem Anwendungsbereich dem § 73 vorgeht. |
RV/4033-W/08-RS4 | § 73 BAO hat keinen Anwendungsbereich beim Zuständigwerden eines Finanzamtes durch das Entstehen des Steuersubjektes, durch dessen Eintritt in die österreichische Steuerpflicht und im Falle des gleichzeitigen Endens der Zuständigkeit des bisher zuständigen Finanzamtes infolge des Endes des Bestehens des bisher zuständigen Finanzamtes. |
Entscheidungstext
1.) Bescheid
Der Antrag der Bw (letzte Geschäftsanschrift laut Firmenbuch vor Löschung), FN k (Firma gelöscht), vertreten durch Rechtsanwalt RA, vom auf Erstreckung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zum Schreiben des unabhängigen Finanzsenates vom um mindestens 2 Monate wird abgewiesen.
Begründung: siehe Entscheidungsgründe
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß § 110 Abs 3 BAO kein abgesondertes und gemäß § 291 Abs 1 BAO kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
2.) Bescheid
Der Antrag der Bw (letzte Geschäftsanschrift laut Firmenbuch vor Löschung), FN k (Firma gelöscht), vertreten durch Rechtsanwalt RA, vom auf Bestimmung einer dezidierten Frist zur Stellungnahme erst nach ca. 2 Monaten, wird zurückgewiesen.
Begründung: siehe Entscheidungsgründe
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß § 110 Abs 3 BAO kein abgesondertes und gemäß § 291 Abs 1 BAO kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
3.) Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw (letzte Geschäftsanschrift laut Firmenbuch vor Löschung), FN k (Firma gelöscht), bei Berufungserhebung vertreten durch Stb.ges , nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt RA,
vom gegen die Bescheide des Finanzamtes G.neu vom betreffend Umsatzsteuer für 2002, 2003, 2004, hinsichtlich 2002 auch Wiederaufnahme des Verfahrens und betreffend Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für 2002, 2003, 2004, hinsichtlich 2002 auch Wiederaufnahme des Verfahrens, sowie
vom gegen die Bescheide des Finanzamtes G.neu vom 14. bzw betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1-12/2003 und für die Monate 1-3/2004 und betreffend Festsetzung der Abgabe für die Benützung von Straßen betreffend 1-4/2003
entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) ist eine - am eingetragene und am im Firmenbuch gelöschte - Kommanditgesellschaft (FN k; Firmenwortlaut bis 2003: alterFirmenwortlaut), bei der im Firmenbuch bis der Sitz in der politischen Gemeinde G eingetragen war und seit der Sitz in der politischen Gemeinde Wien eingetragen ist. Als ihre Geschäftsanschrift war im Firmenbuch eingetragen: - bis : E-StraßeNr.F in 3500 G , - vom bis : C-StraßeNr.D in 1200 Wien, - ab : A-StraßeNr.B/4/5 in 1020 Wien.
Ab waren Zweigniederlassungen der Bw im Firmenbuch eingetragen, u.a. eine in der politischen Gemeinde G mit der Geschäftsanschrift E-StraßeNr.F in plzG G.
Als unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der Bw war im Firmenbuch die KomplementärGmbH, FN j, eingetragen.
Das Finanzamt G führte die Bw zunächst unter der Steuernummer Yursprünglich.
Mit Schreiben vom (F-Akt Bl 149) teilte die damalige steuerliche Vertretung der Bw dem Finanzamt g in Vollmacht der Bw mit, dass "wir mit unseren Firmensitz von plzG g, E-StraßeNr.F nach 1200 Wien, C-StraßeNr.D verlegt haben."
Das Finanzamt G trat im April 2003 den Akt der Bw an das Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk in Wien ab, das ihn im April 2003 mit der St.Nr. Y2/20 aufnahm.
Das Finanzamt Wien 2/20 - so wurde das Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk in Wien ab Inkrafttreten der Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung, BGBl II 224/2003, mit , bezeichnet - stellte am aufgrund des Vertrages (sogenannter Miet- und Servicevertrag; tatsächlich enthielt er keine Büromiete), den die Bw am mit der QgmbH abgeschlossen hatte und der per gekündigt worden ist, fest (F-Akt Bl 146; Anmerkung: Dauerbelege, d.h. Bl 257 - 139 von hinten nach vorne numeriert), dass sich im Hausbezeichnung, C-StraßeNr.D nur eine Briefkastenadresse der Bw und ihrer Komplementärin befindet und trat den Akt der Bw an das Finanzamt G.neu ab, in dessen Standort G er am einlangte (F-Akt Bl 140), und welches ihn im April 2004 - nunmehr unter der Steuernummer Yzwischenzeitig - aufnahm.
Das Handelsgericht Wien übermittelte an das Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk in Wien den - am im Firmenbuch eingetragenen - Beschluss vom , wonach aufgrund eines am eingelangten Änderungsantrages folgende Eintragung mit der Eintragungsnummer 5 bewilligt wurde (F-Akt Bl 191):
Geschäftsanschrift: A-StraßeNr.B/4/5 in 1020 Wien; gelöscht: C-StraßeNr.D in 1200 Wien;
Zweigniederlassung g;
Zweigniederlassung i.
Mit Schreiben vom gab die Bw dem Finanzamt G.neu bekannt, dass das Unternehmen mit Stichtag in die KomplementärGmbH eingebracht worden sei (F-Akt Bl 192).
Weiters richtete die Bw folgende Schreiben an das Finanzamt G.neu
vom (F-Akt Bl 189) betreffend Ersuchen um Zustellung sämtlicher Schriftstücke der Abgabenbehörde an die "Zweigniederlassung in Wien" ... "A-StraßeNr.B/4/51020 Wien",
vom (F-Akt Bl 193), dass die Geschäftsanschrift richtig laute: "A-StraßeNr.B/4/51020 Wien",
vom (F-Akt Bl 196), dass sämtliche Unterlagen an die"KomplementärGmbHA-StraßeNr.B1020 Wien"zuzustellen seien.
Das Finanzamt G.neu richtete nach der Durchführung einer Außenprüfung (BP-Bericht vom : F-Akt Bl 244 - 219) folgende Bescheide an die Bw, die zu Handen der Komplementär-GmbH (KomplementärGmbH) mit der Anschrift 1020 Wien, A-StraßeNr.B adressiert waren:
mit datierte Bescheide zur Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens 2002 und zur Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 2002 (UFS-Akt Bl 22ff);
mit datierte Bescheide zur Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkünftefeststellung gemäß § 188 BAO für 2002 und zur Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für 2002 (F-Akt Bl 77f);
mit datierter Bescheid zur Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1-12/2003 (F-Akt Bl 105);
mit datierter Bescheid zur Festsetzung der Abgabe für die Benützung von Straßen betreffend 1-4/2003 (F-Akt Bl 106f);
mit datierter Bescheid zur Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 2003 (UFS-Akt Bl 27f);
mit datierter Bescheid zur Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für 2003 (F-Akt Bl 108);
mit datierter Bescheid zur Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1-3/2004 (F-Akt Bl 114);
mit datierter Bescheid zur Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 2004 (UFS-Akt Bl 31f);
mit datierter Bescheid zur Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für 2004 (F-Akt Bl 115).
Mit zwei Schriftsätzen vom (Montag) und mit Postaufgabe an diesem Tag wurden
die Verlängerung der Berufungsfrist bis hinsichtlich der am zugestellten Bescheide zur Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für1-12/2003 und für 1-3/2004 und zur Festsetzung der Abgabe für die Benützung von Straßen beantragt (F-Akt Bl 133);
Berufung erhoben gegen die am zugestellten Bescheide über die Wiederaufnahme hinsichtlich Umsatzsteuer 2002 und über die Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 2002 mit 178.698,96 €, für das Jahr 2003 mit 312.966,97 € und für das Jahr 2004 mit 48.162,50 €. Beantragt werde "eine Festsetzung der Umsatzsteuer für 2002 mit € 128.705,16, eine Festsetzung der Umsatzsteuer für 2003 mit € 247.268,93 sowie eine Festsetzung der Umsatzsteuer 2004 mit € 48.162,39.Begründungen zu oben angeführtem Berufungsbegehren werden bis Ende November 2007 nachgereicht."Im selben Schriftsatz (F-Akt Bl 129f) wurde auch Berufung erhoben gegen die am zugestellten Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung von Einkünften für 2002, über die Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 2002 mit -120.354,70 €, für 2003 mit -263.501,71 € und für 2004 mit 82.810,96 € und ausgeführt: "Konkrete Berufungsbegehren sowie Begründungen werden bis Ende November 2007 nachgereicht."
Mit Bescheid vom (F-Akt Bl 135) gab das Finanzamt G.neu (u.a.) hinsichtlich Kraftfahrzeugsteuer 1/2003-3/2004 und Straßenbenützungabgabe 1-4/2003 der Fristverlängerung bis statt.
Mit drei Schriftsätzen vom und mit Postaufgabe an diesem Tag wurde
(F-Akt Bl 125f) Berufung gegen die Bescheide zur Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer im Schätzungsweg für 1-12/2003 mit 12.000 € und für 1-3/2004 mit 3.000 € und zur Festsetzung der Abgabe zur Benützung von Straßen im Schätzungsweg mit 3.000 € erhoben jeweils mit dem Begehren nach Aufhebung der Bescheide mit der Begründung der örtlichen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde unter Verweis auf § 7 Abs 1 KfzStG bzw § 8 StraBAG; wegen der dort erfolgenden Anknüpfung an die Zuständigkeit zur Erhebung der Umsatzsteuer werde auf die Begründung zur Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer verwiesen; abschließend wurde ausgeführt: "Für den Fall, dass - entgegen der vertretenen Rechtsauffassung - eine Zuständigkeit des Finanzamtes G.neu gegeben ist, werden noch entsprechend angepasste Berufungsbegehren samt Begründungen nachgereicht."
(F-Akt Bl 127f) hinsichtlich der Bescheide betreffend Wiederaufnahme Umsatzsteuer 2002 und Festsetzung Umsatzsteuer 2002, 2003 und 2004, gegen die mit Berufung erhoben worden war, "das Berufungsbegehren dahingehend abgeändert ..., dass für sämtliche genannten Bescheide eine ersatzlose Aufhebung beantragt wird. Begründet wird dieses Berufungsbegehren grundsätzlich mit der Nichtzuständigkeit der die Bescheide erlassenen Behörde.Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit ist im konkreten Fall von § 70 Z. 2 BAO auszugehen. Dies im Hinblick darauf, dass im Rahmen der Berufungswerberin keine betriebliche Tätigkeit mehr ausgeübt wird. Es ist somit auf jenen Ort abzustellen, von dem aus das Unternehmen historisch betrieben worden ist. Wir verweisen diesbezüglich auf die Tatsache, dass mit Schreiben vom über die erfolgte Einbringung zum Stichtag dem Finanzamt Mitteilung gemacht wurde. Auch geht die Finanzbehörde von einer Beendigung der betrieblichen Tätigkeit mit diesem Stichtag aus (vgl. dazu den Bericht vom über das Ergebnis der Außenprüfung unter Tz 4).Ort der Geschäftsleitung und damit jener Ort, von dem aus das Unternehmen betrieben wurde, war ab 2003 Wien. Wir verweisen diesbezüglich auf die Firmenbuchauszüge der Berufungswerberin bzw. der Komplementärgesellschaft (KomplementärGmbH (St.Nr. StnGmbh), aus denen ersichtlich ist, dass mit Eintragung vom sowohl Sitz als auch Geschäftsanschrift der Gesellschaft von G nach Wien verlegt wurden. Diese Firmenbuchauszüge wurden dem Finanzamt G.neu mit Schreiben vom (Berufungsbegründung zur Berufung gegen Abgaben- und Haftungsbescheide für die Jahre 2002 bis 2004) bereits übermittelt. In Hinblick darauf, dass bei einer Kommanditgesellschaft die Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis beim Komplementär, im gegenständlichen Fall die KomplementärGmbH liegt, ist auch auf den Ort der Geschäftsleitung bei der Komplementärgesellschaft abzustellen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die entsprechenden Eintragungen im Firmenbuch betreffend Sitz bzw. Geschäftsanschrift parallel erfolgt sind.Seit 2003, zuerst an der Adresse C-StraßeNr.D, ab Anfang 2004 an der Adresse A-StraßeNr.B, befinden sich die Büroräumlichkeiten der Berufungswerberin ebenso wie jene der Komplementärgesellschaft in Wien. An diesen Adressen befand bzw. befindet sich auch das Büro des jeweiligen Geschäftsführers der Komplementärgesellschaft. Die für das operative Geschäft wesentlichen Handlungen, wie beispielsweise Anbotslegung, Anbotsannahme, Arbeitseinteilung, Rechnungswesen, usw. erfolgen seit 2003 im überwiegenden Ausmaß ausgehend von den Büroräumlichkeiten in Wien. Damit befindet sich für die Komplementärgesellschaft der Ort der Geschäftsleitung gem. § 27 BAO in Wien und daraus abgeleitet wurde ab 2003 auch das Unternehmen der Berufungswerberin von Wien aus betrieben. Daraus resultiert in weiterer Folge die örtliche Unzuständigkeit des Finanzamtes G.neu.Hinsichtlich weiterer Ausführungen bzw. Beweismittel verweisen wir in diesem Zusammenhang auf das bei der Komplementärgesellschaft, der KomplementärGmbH anhängige Rechtsmittelverfahren betreffend Haftungs- und Abgabenbescheide für die Jahre 2004 - 2006 bzw. 1-3/2007 bzw. die dazu eingebrachte Berufungsbegründung.Für den Fall, dass - entgegen der vertretenen Rechtsauffassung - eine Zuständigkeit des Finanzamtes G.neu gegeben ist, wird das Berufungsbegehren auf jene Punkte abgeändert die sich aus der Berufung vom ergeben. Diesbezügliche Begründungen werden nachgereicht."
(F-Akt Bl 124) hinsichtlich der Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Einkünftefeststellungsverfahrens 2002 und Feststellung der Einkünfte für 2002, 2003 und 2004, gegen die mit Berufung erhoben worden war, "die ersatzlose Aufhebung beantragt ...Begründet wird dieses Berufungsbegehren grundsätzlich mit der Nichtzuständigkeit der die Bescheide erlassenen Behörde.Die örtliche Zuständigkeit richtet sich gem. § 54 (1) lit. b iVm § 53 (1) lit b BAO nach jenem Ort, an dem sich die Geschäftsleitung des Betriebes befindet.Ort der Geschäftsleitung und damit jener Ort, von dem aus das Unternehmen betrieben wurde, war ab 2003 Wien. Wir verweisen diesbezüglich auf das mit heutigem Datum eingebrachte Berufungsbegehren samt Begründung betreffend Umsatzsteuer 2002 bis 2004.Für den Fall, dass - entgegen der vertretenen Rechtsauffassung - eine Zuständigkeit des Finanzamtes Waldviertel gegeben ist, werden abgeänderte Berufungsbegehren samt entsprechender Begründungen nachgereicht."
Die stb-ges. teilte dem Finanzamt für den 2.,20.,21.u.22. Bezirk mit Schreiben vom mit, dass Sitz und Ort der Geschäftsleitung der Bw und ihrer Komplementär-GmbH (KomplementärGmbH) sich in 1020 Wien, A-StraßeNr.B befänden. Diesbezüglich werde beispielsweise darauf verwiesen, dass der Geschäftsführer der KomplementärGmbH, Herr N, als Dienstnehmer in Wien am Sitz der Gesellschaft gemeldet sei. An diesem Standort befinde sich auch die geschäftliche Oberleitung, zumal von diesem Standort aus die wesentlichen, unternehmerischen Entscheidungen und Anordnungen erfolgten. Daraus folge gemäß § 58 BAO die örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes für den 2.,20.,21. und 22. Bezirk in Wien (F-Akt, zwischen Bl 245 und 246).
Aufgrund eines Nachschauauftrages vom , der Komplementär-GmbH der Bw übergeben am , stellte ein Prüfungsorgan des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 fest, dass sich in 1020 Wien, A-StraßeNr.B/3. Stock die Unternehmensgruppe n befinde; die KomplementärGmbH habe auf dieser Adresse seit April 2004 Betriebssitz, Ort der Geschäftsleitung, geschäftliche Oberleitung, unternehmerische Entscheidungen und Anordnungen sowie die gesamte Buchhaltung mit Lohnverrechnung.
Das Finanzamt G.neu erließ eine abweisende, mit datierte Berufungsvorentscheidung (F-Akt Bl 116ff), die ausführlich, auch mit den einschlägigen Gesetzesstellen und insbesondere damit begründet wurde, dass das Finanzamt Wien 2/20/21/22 erstmals infolge des Schreibens vom Kenntnis von seiner von der Bw behaupteten Zuständigkeit erlangt habe. Unabhängig, ob bzw seit wann sich der Ort der Geschäftsleitung nunmehr in 1020 Wien befinde, sei der Übergang der Zuständigkeit auf das Finanzamt Wien 2/20/21/22 frühestens am (Eingangsstempel auf dem Schreiben vom ) eingetreten. Zumindest bis zu diesem Zeitpunkt sei das Finanzamt G.neu zuständig gewesen.
Gegen diese am zugestellte Berufungsvorentscheidung wurde mit Schreiben vom und Postaufgabe an diesem Tag die Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag) gestellt (UFS-Akt Bl 5). Die in dem ergänzenden Hinweis zu diesem Schreiben angekündigte Nachreichung ergänzender Berufungsbegründungen ist nicht erfolgt.
Mit Schreiben des Referenten im (UFS-Akt Bl 53ff) wurde der Bw zur Wahrung des Parteiengehöres zum Sachverhalt vorgehalten, damit seitens der Bw bis zum dazu Stellung genommen werden könne:
1.) Eintragungen im Firmenbuch bei der Bw
2.) Da im Berufungsverfahren auch auf eine Maßgeblichkeit des Ortes der Geschäftsleitung der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin (Komplementärin) der Bw verwiesen wurde:
"Diese unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Bw ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Firmenname bis 2003: alterFirmennameKomplementärGmbH.), bei der im Firmenbuch bis zum der Sitz in der politischen Gemeinde G eingetragen war. Seit dem ist ihr Sitz in der politischen Gemeinde Wien eingetragen. Als Geschäftsanschrift war bzw ist im Firmenbuch eingetragen:- bis zum : E-StraßeNr.F , plzGG;- vom bis : C-StraßeNr.D , 1200 Wien;- vom bis : A-StraßeNr.B /4/5, 1020 Wien;- seit : A-StraßeNr.B , 1020 Wien.
Seit sind Zweigniederlassungen der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin der Bw im Firmenbuch eingetragen, u.a. eine in der politischen Gemeinde G mit der Geschäftsanschrift E-StraßeNr.F in plzGG .
Im Firmenbuch wurde bei der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin der Bw eingetragen, dass über sie mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom der Konkurs eröffnet wurde und mit Beschluss vom der Konkurs aufgehoben wurde. Daher dürfte sich während des Konkursverfahrens - iSd § 83 Abs 1 und § 114a Abs 1 Konkursordnung - die geschäftliche Oberleitung der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin der Bw in der Kanzlei des Masseverwalters RA Dr.Masseverwalter, oStraßeP, 1080 Wien - dies ist im achten Wiener Gemeindebezirk - befunden haben."
3.) Zu der im Jahr 2003 in das Firmenbuch eingetragenen Sitz- und Geschäftsanschriftsverlegung wurde auch vorgehalten, dass laut Servicevertrag nicht nur die Post in die E-StraßeNr.F, plzG g nachzuschicken, sondern auch Telefonate anzunehmen und Telefaxe an eine Nummer mit gTelefon Vorwahl weiterzuleiten gewesen seien.
"Wie noch ausgeführt werden wird, ist insb im Zeitraum 2003 und weiter bis Ende März 2004 der Ort der Geschäftsleitung der Bw und der Ort der Geschäftsleitung ihrer Komplementärin, der KomplementärGmbH, identisch gewesen, sodass auch hinsichtlich jener der Schluss auf die Eigenschaft als sogenannte Briefkastenadresse zu ziehen ist."
4.) Zu den Orten, die den Amtsbereichen der Finanzämter, zu deren Festlegung in der Anlage zum AVOG nicht auf Postleitzahlen abgestellt wurde und in der Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung nicht auf Postleitzahlen abgestellt wird, zuzuordnen sind:
C-StraßeNr.D, 1200 Wien, liege im 20. Wiener Gemeindebezirk. Die A-Straße (zur Gänze rechts der Donau und links des Donaukanals) Nr. B befinde sich im 2. Wiener Gemeindebezirk. Die Liegenschaft mit der Adresse E-StraßeNr.F in plzG G sei die EZ R in der Katastralgemeinde kgG, welche sich in der politischen Gemeinde G befinde.
5.) Chronologische Darstellung in Bezug auf die Vorgänge bei der Bw:
5.1) Aus der Aktenlage, insb dem Fragebogen Verf16 sowie dem Gesellschaftsvertrag, Zusammenschlussvertrag und Firmenbucheingabe vom sei zu schließen, dass der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung der Bw ab ihrer Gründung in der E-StraßeNr.F in G war, was für die ersten Monate nach der Gründung als unstrittig erscheine.
5.2) Weiters erscheine unstrittig, dass die Geschäftstätigkeit der Bw per wegen der Einbringung ihres Unternehmens in die Komplementär-GmbH endete.
5.3) Auch die Aktenlage deute darauf hin, dass - wie in der Berufungsergänzung vom vorgebracht - der Ort der Geschäftsleitung (Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung) der Bw und ihrer Komplementär-GmbH identisch waren, mit folgenden zwei Einschränkungen: - Da die Bw seit April/Mai 2004 keine Geschäftstätigkeit (keinen Betrieb im steuerlichen Sinne) habe (vgl Pkt. 5.2), könne sich bei ihr ein Ort der Geschäftsleitung nur mehr auf die Abwicklung von Firmenbuchverfahren, Steuerverfahren u.ä. beziehen. - Dem Vorbringen, dass der unstrittig idente Ort der Geschäftsleitung von Bw und Komplementär-GmbH ab 2003 in Wien gelegen wäre, stünden die Erhebungen des Finanzamtes Wien 2/20 vom März 2004 (vgl Pkt. 3) und des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom Jänner 2008 (vgl. Pkt. 5.4) entgegen.
5.4) Zur Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit habe ein Organ des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 aufgrund des Nachschauauftrages vom eine Nachschau bei der Komplementär-GmbH der Bw vorgenommen. Laut dem darüber erstellten Bericht habe diese den Betriebssitz, Ort der Geschäftsleitung, geschäftliche Oberleitung, unternehmerische Entscheidungen und Anordnungen sowie die gesamte Buchhaltung mit Lohnverrechnung seit April 2004 an der Adresse 1020 Wien, A-StraßeNr.B.
6.) Chronologische Darstellung weiterer behördlicher Vorgänge bis zum Ende der Geschäftstätigkeit der Bw, denn bis zur Beendigung des Betriebes verwiesen § 54 Abs 1 lit b iVm § 53 Abs 1 lit b BAO auf den laufenden Betrieb, während danach § 70 Z 2 BAO auf das früher betriebene Unternehmen verweise, wobei keine örtlichen und zeitlichen Unterschiede zwischen (ertragsteuerlichem) Betrieb und (umsatzsteuerlichem) Unternehmen zu erkennen seien:
6.1) Nachdem das Finanzamt Wien 2/20 am vom Vertragsinhalt des Servicevertrages Kenntnis erlangt und daraus den Schluss gezogen habe, dass es sich bei der Adresse C-StraßeNr.D, 1200 Wien, nur um eine sogenannte Briefkastenadresse der Bw gehandelt habe, sei der Veranlagungsakt der Bw im März 2004 an das Finanzamt G.neu abgetreten worden, in dessen Standort G das betreffende Formular laut Einlaufstempel am eingelangt sei (F-Akt Bl 140). Dort sei der Veranlagungsakt der Bw unter der St.Nr. Yzwischenzeitig aufgenommen worden.
6.2) Eine Mitteilung des Handelsgerichtes Wien vom über die Eintragung der Geschäftsanschrift A-StraßeNr.B /4/5 in 1020 Wien statt C-StraßeNr.D in 1200 Wien im Firmenbuch bei der Bw sei zunächst an das Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk in Wien gerichtet gewesen und sei offenbar von dort an das Finanzamt G.neu weitergeleitet worden.
Abschließend wurde hinsichtlich der rechtlichen Würdigung auch Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu folgenden Überlegungen gegeben:
7.) Gemäß § 73 BAO ende die Zuständigkeit eines Finanzamtes für die Erhebung von Abgaben in der Regel "mit dem Zeitpunkt, in dem ein anderes Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt." Da das Finanzamt Wien 2/20 im April 2004 durch eine Mitteilung des Handelsgerichtes Wien davon Kenntnis erlangt habe, dass bei der Bw im Firmenbuch eine Adresse (Geschäftsanschrift) im zweiten Wiener Gemeindebezirk eingetragen wurde, und sich die früher eingetragene Geschäftsanschrift der Bw im 20. Wiener Gemeindebezirk als sogenannte Briefkastenadresse herausgestellt habe, sei bei der Würdigung zu überlegen, ob die Kenntnis von der Eintragung der im zweiten Wiener Gemeindebezirk gelegenen Geschäftsanschrift im Firmenbuch - überhaupt Bedeutung für Umstände iSd §§ 27, 53f u.a. BAO hat, zumal es sich bei der eingetragenen Adresse gemäß § 3 Z 4 Firmenbuchgesetz um "die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift" handele; - ev. die früher eingetragene sogenannte Briefkastenadresse die Bedeutung der später eingetragenen Geschäftsanschrift vermindere; - erst durch das Einlangen des Schreibens betreffend Ort der Geschäftsleitung der Bw vom beim Finanzamt Wien 2/20/21/22 oder erst durch die Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit durch ein Organ des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 im Rahmen einer Nachschau im Jänner 2008 (vgl Pkt. 5.4) die Kenntniserlangung des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 von den seine Zuständigkeit begründenden Umständen insb iSd §§ 27 und 53f BAO eingetreten sei.
Mit Telefax vom (UFS-Akt Bl 59f + Bl 61: Übernahmebestätigung vom durch "(Name), BMI") wurde seitens der Bw der Antrag gestellt, die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zum Schreiben des um mindestens 6 Wochen zu erstrecken, weil von der Korruptionsstaatsanwaltschaft alle Unterlagen der Bw im Rahmen von umfangreichen Malversationen des sämtliche Bürodienstleistungen - insb auch Buchhaltungsleistungen - erbringenden Unternehmens beschlagnahmt worden seien. Wiewohl der Bw das Sicherstellungsprotokoll übermittelt worden sei, beschränkten sich die daraus ersichtlichen Informationen auf die Benennung von Aktenordnern, ohne dass daraus ersichtlich sei, welchen konkreten Inhalt diese hätten (siehe zB Übernahmebestätigung). Entsprechend sei eine persönliche Einsichtnahme in die Unterlagen vor Ort erforderlich und könne dies nicht innerhalb eines kürzeren Zeitraumes erfolgen.
Diesem Antrag wurde von der Berufungsbehörde mit Bescheid vom teilweise stattgegeben und die Frist bis verlängert. Begründet wurde dies damit, dass die Behörde gemäß § 110 Abs 2 BAO von ihr festgesetzte Fristen verlängern könne. Die dem Fristverlängerungsantrag beigegebene Übernahmebestätigung für die beschlagnahmten Ordner weise keinen Ordner mit einer auf die Bw lautenden Beschriftung aus, was gegen die Gewährung der Fristerstreckung spreche. Hingegen solle der Bw doch noch Gelegenheit zur Einbringung einer Stellungnahme gegeben werden, sodass die Verlängerung der Frist um einen Monat als angemessen erscheine.
Mit Telefax vom (UFS-Akt Bl 64f + Bl 66: Ladung zur vorbereitenden Tagsatzung am zu GZ. BG-Zahl - 2 in Sachen Klage von S GesmbH gegen Herrn T n (Anm: laut Firmenbuch einer der Kommanditisten der Bw und seit Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Bw) wegen Besitzstörung mit Thema "Vorfälle vom und vom in 1020 Wien, A-StraßeNr.B /3") wurde seitens der Bw der Antrag gestellt, die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zum Schreiben des um mindestens 2 Monate neuerlich zu erstrecken. Dies deshalb, weil es noch nicht gelungen sei, der notwendigen Unterlagen habhaft zu werden. Zutreffenderweise habe der UFS darauf hingewiesen, dass aus der vorgelegten Liste betreffend des Firmenjahres 2007 keine Ordnerbeschriftungen ersichtlich seien, welche auf die Bw schließen ließen. Vor diesem Hintergrund sei versucht worden, in die Geschäftsräumlichkeiten der Bw in der A-StraßeNr.B, 1020 Wien, einzudringen und sei dieser der Zutritt mit der Begründung verwehrt worden, dass die Bw selbst nicht Bestandnehmerin ihrer eigenen Firmenräumlichkeiten sei. (Anm: Statt der Bw ist wahrscheinlich die das Unternehmen der Bw fortführende Komplementär-GmbH gemeint.) Im Rahmen des Besitzstörungsverfahrens sei vorgelegt worden ein Mietvertrag hinsichtlich zweier Räume, welcher ausschließlich auf eine andere dem Geschäftsführer der Bw (gemeint wohl: der Komplementär-GmbH der Bw) zuzuordnende Firma laute und deshalb diesem ein Zutrittsrecht zu den Firmenräumlichkeiten gewährleiste. Die Echtheit des vorgelegten Bestandsvertrages sei bestritten worden, weshalb die Frage des aufrechten Bestandsverhältnisses eine solche sei, welche im Rahmen einer für die vor dem Bezirksgericht Leopoldstadt zur Zahl BG-Zahl für neuerlich 6/2 anberaumten Verhandlung vorbehalten sei. In unmittelbarer Folge auf diesen Termin könne diesseits sicherlich vorgelegt werden zum einen, ob nunmehr ein Zutrittsrecht bestehe und wenn ja, ob zum anderen die Unterlagen aufgefunden würden. Zusammenfassend sei festzustellen, dass aufgrund des vor der Korruptionsstaatsanwaltschaft anhängigen Strafverfahrens sich die Aushebung der notwendigen Unterlagen bisher als unmöglich erweise. Als Beweise genannt wurden: die oa. Ladung des BG Leopoldstadt vom , GZ. BG-Zahl - 2 und der beizuschaffende Akt des BG Leopoldstadt, BG-Zahl.
Am wurde die Firma der Bw im Firmenbuch gelöscht; laut Vollzugsübersicht (Nummer 7) war der Antrag auf Löschung am eingelangt.
Hierzu ist durch die Berufungsbehörde festzuhalten: Die Löschung einer Personenhandelsgesellschaft im Firmenbuch bedeutet nicht automatisch, dass die Personenhandelsgesellschaft damit ihre Rechts- und Parteifähigkeit verliert. Für das Ende der Parteifähigkeit ist zusätzlich zur Löschung im Firmenbuch auch die (Voll)Beendigung (Abwicklung) der Personenhandelsgesellschaft erforderlich. Im vorliegenden Berufungsverfahren wird die Aufhebung (auch) von Abgabenbescheiden begehrt, mit welchen der Bw höhere oder zusätzliche Abgaben als bisher vorgeschrieben wurden. Es geht hier also nicht nur um die Einkünftefeststellung gemäß § 188 BAO, aus deren gebotener Vornahme nach mit Verweis auf Stoll, BAO-Kommentar, 2023f, noch nicht unbedingt auf einen Abwicklungsbedarf der Bw geschlossen werden könnte. Nach der Rsp des VwGH beeinträchtigt die Löschung der Firma die Parteifähigkeit von Personengesellschaften des Handelsrechtes solange nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - wozu auch der Abgabengläubiger zählt - nicht abgewickelt sind (Ritz, BAO3, § 79 Tz 10). Ein solches, abzuwickelndes Rechtsverhältnis der Bw ist etwa im anhängigen, erst durch Zustellung der vorliegenden Berufungsentscheidung beendeten, Berufungsverfahren gegen Abgabenbescheide zu erblicken. Davor kann ein Ende der Parteifähigkeit der Bw jedenfalls nicht eintreten. Die vorliegende Berufungsentscheidung ist daher an die Bw als Partei zu richten.
An dieser Stelle wird auch dargestellt, warum Herr Rechtsanwalt RA der (Zustell)Empfänger der vorliegenden Berufungsentscheidung ist: Durch die Berufung auf die erteilte Vollmacht ("Vollmacht gem. § 8 RAO erteilt") und die Vollmachtsbekanntgabe im Telefax vom , in Verbindung mit dem Betreff dieser Eingabe, ist für das vorliegende Berufungsverfahren die Vollmacht geltend gemacht worden. Eine solche allgemeine Vollmacht schließt laut (zu § 9 Abs 1 ZustG idF BGBl I 10/2004 mit der Formulierung "... ausdrücklich ...") eine Zustellvollmacht ein. Dies gilt umso mehr für die hier maßgebliche Formulierung von § 9 Abs 1 ZustG idF BGBl I 5/2008 ohne "ausdrücklich".
Aus der Geltendmachung der Vollmacht im Berufungsverfahren wurde vom nicht der Schluss gezogen, dass die solcherart zugleich geltend gemachte Zustellvollmacht eine Einschränkung iSd § 103 Abs 2 BAO idF BGBl I 124/2003 enthielte. Da diesem VwGH-Beschluss ein Berufungsverfahren gegen einen Erbschaftsteuerbescheid zugrundelag, hatte § 103 Abs 2 lit b BAO (mangels zusammengefasst verbuchter Gebarung gemäß § 213 BAO) keinen Anwendungsbereich. Ob § 103 Abs 2 lit a BAO vom VwGH als unschädlich für die Wirksamkeit der Zustellungsbevollmächtigung angesehen wurde, weil die Einschränkung auf das Berufungsverfahren nicht "ausdrücklich" erfolgte oder weil das Berufungsverfahren das gesamte Verfahren iSd ggsstdl Bestimmung ist, kann hier nicht entschieden werden. Die implizite Auffassung des VwGH zu § 103 Abs 2 BAO idgF kann daher nicht vollständig ergründet werden, sondern es wird folgende Begründung vorgenommen:
Durch das am ausgegebene BGBl I 124/2003 (Abgabenänderungsgesetz 2003), insbesondere dessen Artikel XIV (Änderung der Bundesabgabenordnung) Z 12, ist seit der § 103 Abs 2 BAO in der wie folgt neuformulierten Fassung anzuwenden: "(2) Eine Zustellungsbevollmächtigung ist Abgabenbehörden gegenüber unwirksam, wenn siea) ausdrücklich auf nur einige dem Vollmachtgeber zugedachte Erledigungen eingeschränkt ist, die im Zuge eines Verfahrens ergehen, oderb) ausdrücklich auf nur einige jener Abgaben eingeschränkt ist, deren Gebarung gemäß § 213 zusammengefasst verbucht wird."
Demgegenüber hatte § 103 Abs 2 BAO in der bis anzuwendenden Fassung durch BGBl 201/1982 gelautet: "Eine Zustellungsbevollmächtigung ist Abgabenbehörden gegenüber unwirksam, wenn sie sich nicht auf alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen erstreckt, die im Zuge eines Verfahrens ergehen oder Abgaben betreffen, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 zusammengefaßt verbucht wird." Daraus war abgeleitet worden, dass eine für Abgabenbehörden wirksame Zustellungsbevollmächtigung die ausdrückliche Erklärung voraussetze, dass alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen dem Bevollmächtigten zuzustellen seien (vgl Ritz, SWK 2/2004). Motiv für die Änderung durch das AÄG2003 sei laut ErlRV 238Blg XXII.GP, dass derartige Textierungen auf Vollmachtsurkunden oder auf Anbringen, mit denen sich ein Parteienvertreter auf eine ihm erteilte Vollmacht berufe, ungebräuchlich seien, ohne dass damit eine ´schädliche´ Einschränkung gemeint sei. Ein Vergleich der alten Fassung mit der neuen Fassung zeigt: Durch die Neuformulierung des § 103 Abs 2 BAO wurde sowohl das ´Sich-Nicht-Erstrecken´ durch das ´Einschränken´ ersetzt als auch das Wort "ausdrücklich" in den Gesetzestext aufgenommen.
Gemäß § 213 Abs 1 BAO sind die "von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben" für jeden Abgabepflichtigen (bei Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der zur Zahlung Verpflichteten) in laufender Rechnung zusammengefaßt zu verbuchen. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei Umsatzsteuer, Straßenbenützungsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer um wiederkehrende, von derselben Abgabenbehörde zu erhebende Abgaben. Der Begriff "derselben Abgabenbehörde" ist zeitraumbezogen; die Änderungen der Zuständigkeit im vorliegenden Fall am und im März 2008 widersprechen daher nicht der Anwendbarkeit von § 213 Abs 1 und in der Folge § 103 Abs 2 lit b BAO: Entscheidend ist, dass im Zeitraum 2002 bis dasselbe Finanzamt G für die Erhebung der Umsatzsteuer usw zuständig war, dass im Zeitraum bis März 2008 dasselbe Finanzamt G.neu für die Erhebung der Umsatzsteuer usw zuständig war, dass seit März 2008 dasselbe Finanzamt Wien 2/20/21/22 für die Erhebung der Umsatzsteuer usw zuständig ist.
Keine zu erhebende Abgabe ist die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte, sodass § 103 Abs 2 lit b BAO darauf nicht anzuwenden ist. Daraus resultiert aber hier - wo die Unwirksamkeit der Zustellungsbevollmächtigung für die Abgabenbehörde durch § 103 Abs 2 lit b BAO ohnehin verneint werden wird (vgl unten) - keine Abweichung gegenüber der Wirksamkeit der Zustellungsbevollmächtigung in Sachen der zu erhebenden Abgaben.
In der Geltendmachung der allgemeinen Vollmacht für das Berufungsverfahren in Sachen Umsatzsteuer für die Jahre 2002 bis 2004 sowie Einkünftefeststellung für die Jahre 2002 bis 2004 sowie Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für 1-12/2003 und für 1-3/2004 sowie Festsetzung der Straßenbenützungsabgabe für 1-4/2003 ist die Geltendmachung der Zustellungsbevollmächtigung für Erledigungen im Berufungsverfahren in Sachen Umsatzsteuer für die Jahre 2002 bis 2004 sowie Einkünftefeststellung für die Jahre 2002 bis 2004 sowie Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für 1-12/2003 und für 1-3/2004 sowie Festsetzung der Straßenbenützungsabgabe für 1-4/2003 inbegriffen.
(a) Die Zustellungsbevollmächtigung bezieht sich also nicht auf weitere erstinstanzliche Bescheide in Sachen Umsatzsteuer für die Jahre 2002 bis 2004 sowie Einkünftefeststellung für die Jahre 2002 bis 2004 sowie Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für 1-12/2003 und für 1-3/2004 sowie Festsetzung der Straßenbenützungsabgabe für 1-4/2003. Solche weiteren erstinstanzlichen Bescheide ieS sind zwar kaum zu erwarten (außer tw. bei Einbeziehung der zu erwartenden Bescheide zum Ablauf der Aussetzung der Einhebung); es ist aber klar, dass die Zustellungsbevollmächtigung "auf nur einige dem Vollmachtgeber zugedachte Erledigungen eingeschränkt ist, die im Zuge eines Verfahrens ergehen" (wenn als "Verfahren" hier jeweils nicht nur das Berufungsverfahren, sondern das gesamte Einkünftefeststellungsverfahren bzw das gesamte Verfahren zu einer Abgabenart hinsichtlich eines Veranlagungs- bzw Festsetzungszeitraumes gesehen wird).Jedoch ist diese Einschränkung nicht "ausdrücklich" erfolgt, sodass die lit a des § 103 Abs 2 BAO nicht zur Gänze erfüllt ist und daraus somit keine Unwirksamkeit der Zustellungsbevollmächtigung im vorliegenden Berufungsverfahren für den UFS als Abgabenbehörde eintritt.
(b) Die Zustellungsbevollmächtigung bezieht sich auch nicht auf Erledigungen in Sachen Umsatzsteuer für die Jahre 2005ff sowie sowie Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für Zeiträume vor 2003 und nach März 2004 sowie Festsetzung der Straßenbenützungsabgabe für Zeiträume vor 1/2003 und nach 4/2003. Auch die Gebarung dieser Abgaben ist gemäß § 213 BAO zusammengefaßt mit den im vorliegenden Berufungsverfahren behandelten Abgaben zu verbuchen. Damit ist zwar klar, dass die Zustellungsbevollmächtigung "auf nur einige jener Abgaben eingeschränkt ist, deren Gebarung gemäß § 213 zusammengefasst verbucht wird", jedoch ist diese Einschränkung nicht "ausdrücklich" erfolgt, sodass die lit b des § 103 Abs 2 BAO nicht zur Gänze erfüllt ist und somit daraus keine Unwirksamkeit der Zustellungsbevollmächtigung im vorliegenden Berufungsverfahren für den UFS als Abgabenbehörde eintritt.
Nach der hier vertretenen Auffassung ergibt sich bei der Auslegung des § 103 Abs 2 BAO idF BGBl I 124/2003 (mit der Formulierung "ausdrücklich") kein weitgehend gleiches Ergebnis zum Inhalt der Norm, wie ihn die frühere Fassung des § 103 Abs 2 BAO (ohne "ausdrücklich") hatte. Anders war die Situation bei der o.a. Auslegung von § 9 Abs 1 ZustG idF BGBl I 10/2004 (mit der Formulierung "ausdrücklich") im , wo sich ein weitgehend gleicher Inhalt der Norm wie bei der früheren Fassung des ZustG (§ 8a ohne "ausdrücklich") ergab: Der Gesetzgeber wollte offenbar mit BGBl I 10/2004 keine Änderung am Ausmaß der Ausdrücklichkeit vornehmen, worauf auch die ErlRV 252Blg XXII.GP hindeuten: "Der vorgeschlagene § 9 entspricht §§ 8a und 9 ZustG."
Mit Schreiben vom (UFS-Akt Bl 81ff) wurde seitens der Bw
erstens zum Schreiben des wie folgt Stellung genommen: Vorab sei anzumerken, dass es nach wie vor aufgrund der Beschlagnahme durch die Korruptionsstaatsanwaltschaft noch nicht gelungen sei, Akteneinsicht zu nehmen. Dies trotz grundsätzlicher Erlaubnis durch die Staatsanwältin. Diese gewähre zwar grundsätzlich Akteneinsicht, fordere aber eine konkrete Bezeichnung der beschlagnahmten Akten, um diese ausfindig machen zu können. Aufgrund der Tatsache, dass das gesamte Büropersonal in die Machenschaften des faktischen Geschäftsführers der Fa. s verstrickt sei, bestehe in tatsächlicher Hinsicht keine Möglichkeit, über die Bezeichnung der konkreten Unterlagen Kenntnis zu erlangen. Es werde auch kein Rechtspraktikant zur Verfügung gestellt, der gemeinsam mit dem Vertreter der Bw die bezughabenden Unterlagen heraussuchen könnte. Mithin werde ausschließlich durch faktische Verhältnisse die Akteneinsicht verweigert.Um nunmehr seitens der Bw die Bereitschaft zur Kooperation zu signalisieren, werde hinsichtlich der abschließend angeführten rechtlichen Würdigung eine Stellungnahme abgegeben wie folgt: Die vom UFS angestellten Erwägungen zur Frage der Zuständigkeit seien grundsätzlich schlüssig. Zur abschließenden Beurteilung der Zuständigkeit seien jedoch auch die faktischen Verhältnisse zu berücksichtigen. Die Bw habe zwar noch gemäß Firmenbuch ihren Sitz in der A-Straße in 1020 Wien, indes bestehe aber für die Bw weder eine Zutrittsmöglichkeit zu den Räumlichkeiten noch - wie zuvor ausgeführt - auf die ursprünglich in diesen Räumen gelagerten Unterlagen. In der A-Straße existierten nicht einmal Briefkästen. Die Post werde lediglich weitergeleitet. Zur Bereinigung dieser Angelegenheit sei begonnen worden, einen in 1100 Wien gelegenen Firmensitz zu begründen. Die diesbezüglichen Vertragsverhandlungen seien aber noch nicht abgeschlossen, sodass hier eine ladungsfähige Anschrift und insb ein Zugang zum Briefkasten noch nicht zur Verfügung stehe. (Anm: Da die Firma der Bw am Tag des Telefax im Firmenbuch gelöscht wurde, ist wahrscheinlich statt Bw die Komplementär-GmbH der Bw gemeint.)
zweitens der Antrag gestellt, eine dezidierte Frist zur Stellungnahme erst nach ca. 2 Monaten zu bestimmten. Die Bw gehe davon aus, dass bis dahin die bestehende Problemlage, insb hinsichtlich der Einsichtnahme in die Akten gelöst worden sein müsste.
Über den Fristerstreckungsantrag vom wurde erwogen:
Das ha. Schreiben vom diente der Gewährung des Parteiengehöres. Damit wurde der Bw gemäß § 115 Abs 2 und § 183 Abs 4 BAO Gelegenheit gegeben, sich zu behördlichen Sachverhaltsannahmen zu äußern sowie die Ergebnisse des Beweisverfahrens zur Kenntnis zu nehmen und hierzu Stellung zu nehmen (vgl Ritz, BAO3, § 115 Tz 14). Dies erschien im vorliegenden Fall angesichts des Berufungsvorbringens wesentlich hinsichtlich derjenigen, aus der Finanzamts-Aktenlage stammenden Beweismittel, die die Kenntniserlangung des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk in Wien (ab : Finanzamt Wien 2/20) von der Adresse der Bw betrafen, die der Bw noch nicht alle vorgehalten worden waren. Auch wenn diese, vom Handelsgericht in das Firmenbuch eingetragene Adresse in 1020 Wien laut der rechtlichen Würdigung mit der vorliegenden Berufungsentscheidung keine Kenntniserlangung vom Ort der Geschäftsleitung bedeutete, was im ha. Schreiben vom unter Punkt 7 bereits vorangekündigt worden war. Der wesentliche Punkt beim Übergang der Zuständigkeit von einem Finanzamt auf ein anderes ist die Kenntniserlangung des anderen Finanzamtes von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen, wie bereits in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt worden war. Die Beweismittel für die Kenntniserlangung einer Abgabenbehörde in einem Steuerverfahren können realistischerweise nur aus der Aktenlage stammen.
Gemäß § 110 Abs 2 BAO kann die Behörde von ihr festgesetzte Fristen verlängern.
Die Argumentation im Fristerstreckungsantrag vom bezieht sich - wie aus der bezirksgerichtlichen Ladung im Besitzstörungsverfahren zu erkennen ist - auf Vorgänge im Februar 2009 (fehlgeschlagener Versuch des Eindringens seitens der Bw (eigentlich: der Komplementär-GmbH der Bw) in ihre Geschäftsräumlichkeiten). Hingegen war bereits der Fristerstreckungsantrag vom mit einem Vorgang (Beschlagnahme) vom begründet worden, vor dessen Hintergrund laut Antrag vom versucht worden sei, in die Geschäftsräumlichkeiten der Bw einzudringen. Dies passt chronologisch nicht zusammen und ist ein Grund, die beantragte Fristverlängerung nicht zu gewähren.
Weiters gibt die Bw nicht an, was sie in ihren Unterlagen Relevantes suchen wolle.
Die beantragte Fristverlängerung bis zumindest (mindestens zwei Monate ab ) wird daher nicht gewährt.
Dem Beweisantrag auf Aktenbeischaffung wird nicht entsprochen, schon weil ein derartiger Antrag auf allgemeine Herbeischaffung eines Aktes untauglich ist (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 183 E 41, E 51).
Die in einem Schreiben (Vorhalt) der Abgabenbehörde gesetzte Frist zur Einbringung einer Stellungnahme ist keine Fallfrist; auf die später eingelangte Stellungnahme vom wird daher anlassbezogen noch eingegangen werden.
Über den Antrag vom wurde erwogen:
Dieser Antrag zielt genaugenommen darauf ab, dass die Frist zur Stellungnahme erst in ca. 2 Monaten bestimmt werde. Ein solcher Antrag ist - anders als ein Antrag auf Verlängerung einer Frist (vgl § 110 Abs 3 BAO) - abgabenverfahrensrechtlich nicht vorgesehen und daher nicht zulässig. Ebenso wäre dieser Antrag auch bei einer Interpretation als Fristverlängerungsantrag nicht zulässig, weil erst nach Fristende () am (Postaufgabe) gestellt. Der unzulässige Antrag ist daher zurückzuweisen.
Über die Berufungen wurde erwogen:
Jede Berufung gegen jeden angefochtenen Bescheid hat derzeit genau ein ausreichend ausgeführtes Berufungsvorbringen: Beantragt ist die (ersatzlose) Aufhebung des Bescheides. Dadurch ist auch bestimmt, dass der Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten ist. Begründet wird dies mit der örtlichen Unzuständigkeit des Finanzamtes G.neu.
Darüber hinaus hat die Berufung vom , soweit Umsatzsteuer betreffend, in der Fassung eines der Schriftsätze vom , ein Eventualbegehren: Wenn eine Zuständigkeit des Finanzamtes G.neu gegeben ist, "wird das Berufungsbegehren auf jene Punkte abgeändert die sich aus der Berufung vom ergeben. Diesbezügliche Begründungen werden nachgereicht." Tatsächlich wurden keine derartigen Begründungen nachgereicht.
Hinsichtlich des Eventualbegehrens ist damit die Festsetzung der Umsatzsteuer für 2002 mit 178.698,96 € bzw für 2003 mit 312.966,97 € bzw für 2004 mit 48.162,50 € angefochten (§ 250 Abs 1 lit b BAO) und wird die Festsetzung der Umsatzsteuer für 2002 mit 128.705,16 € bzw für 2003 mit 247.268,93 € bzw für 2004 mit 48.162,39 € beantragt (§ 250 Abs 1 lit c BAO). Eine Begründung iSd § 250 Abs 1 lit d BAO, welche die Berufungsbehörde in die Lage versetzen würde, zu erkennen, warum der für das jeweilige Veranlagungsjahr beantragte Umsatzsteuerbetrag statt dem angefochtenen Betrag anzusetzen wäre, fehlt. Es ist daher zu überlegen, ob hinsichtlich der Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide mit Mängelbehebungsauftrag (gemäß § 275 BAO aF bzw § 85 Abs 2 BAO idF AbgVRefG, BGBl I 20/2009) vorzugehen wäre. Laut , kommt bei einem, iSd § 250 BAO mangelhaften Eventualbegehren, eine Vorgangsweise gemäß § 275 BAO schon dann nicht mehr in Betracht, "wenn eine Berufung ein Anfechtungssubstrat enthält, welches unabhängig von einem allfälligen weiteren Vorbringen einer meritorischen Berufungserledigung zugänglich ist."
Die Konsequenz daraus ist, dass über das Eventualbegehren, welches keiner meritorischen Berufungserledigung zugänglich ist, eben nicht meritorisch entschieden werden wird können.
Weiters enthalten alle Berufungen - mit Ausnahme der Berufung vom , soweit Umsatzsteuer betreffend, in der Fassung eines der Schriftsätze vom - folgende Ankündigung: Für den Fall, dass - entgegen der vertretenen Rechtsauffassung - eine Zuständigkeit des Finanzamtes G.neu gegeben sei, würden abgeänderte Berufungsbegehren samt Begründungen nachgereicht. Dieses Vorbringen ist unbeachtlich: Die Ankündigung eines Begehrens stellt kein Begehren und somit auch kein Eventualbegehren dar. Die Ankündigung einer Begründung stellt keine Begründung dar. Die bedingte Ankündigung eines Begehrens bzw einer Begründung kann erst recht kein Begehren bzw keine Begründung darstellen. Im Moment des Bedingungseintrittes - mit Erlassung der vorliegenden Berufungsentscheidung - wird die Nachreichung abgeänderter Berufungsbegehren und Begründungen nicht mehr in der Berufungsentscheidung berücksichtigt werden können. Bedingte Anbringen, die einen dem Verfahren abträglichen Schwebezustand hervorrufen würden, sind unzulässig (Ritz, BAO3, § 85 Tz 3). Umso mehr können bedingte Ankündigungen von Anbringen nicht zulässig oder beachtlich sein.
Zunächst wird dargestellt, welche für die Streitfrage relevanten Finanzämter wann existierten:
Das Finanzamt G mit dem (örtlichen) Amtsbereich Amtsbereich1 gemäß Anlage zum AVOG bestand bis zum Jahreswechsel 2003/2004, indem gemäß § 17b Abs 5 AVOG die Anlage zum AVOG bis zum Inkrafttreten der Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung (BGBl II 224/2003) anzuwenden war.
Das Finanzamt G.neu mit dem Amtsbereich Amtsbereich2 besteht gemäß Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung, BGBl II 224/2003, seit .
Das gemäß Anlage zum AVOG bestehende Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk in Wien wurde ab gemäß VO BGBl II 224/2003 mit "Finanzamt Wien 2/20" bezeichnet und bestand bis Ende Februar 2007. Sein Amtsbereich waren der 2. und der 20. (Gemeinde-) Bezirk in Wien.
Gemäß § 2 iVm § 3 Abs 4 Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung idF BGBl II 384/2006 besteht seit das Finanzamt Wien 2/20/21/22 mit dem Amtsbereich des 2., 20., 21. und 22. Bezirkes in Wien.
Zur örtlichen Zuständigkeit im vorliegenden Fall:
Bei der Regelung der örtlichen Zuständigkeit in der BAO ist zu unterscheiden zwischen den Bestimmungen über die örtliche Anknüpfung (§§ 53 - 72, ohne den hier nicht relevanten § 71) und den Bestimmungen über die Fortdauer der Zuständigkeit (§§ 73 und 75).
Hierbei bestimmt beim Wechsel der örtlichen Anknüpfung von einem Finanzamt zu einem anderen Finanzamt - sofern es sich nicht um den Anwendungsbereich des § 75 BAO handelt (vgl Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, Anm 6 zu § 73) - der § 73 BAO den Übergang der örtlichen Zuständigkeit bzw dessen Zeitpunkt (vgl Ritz, BAO3, § 73 Tz 1).
§ 73 Satz 1 BAO bestimmt: "Die Zuständigkeit eines Finanzamtes für die Erhebung von Abgaben endet, abgesehen von den Fällen des § 71, mit dem Zeitpunkt, in dem ein anderes Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt."
§ 75 BAO bestimmt: "Der Übergang der örtlichen Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde erster Instanz berührt nicht die Zuständigkeit der bisher zuständig gewesenen Abgabenbehörde erster Instanz im Berufungsverfahren betreffend von ihr erlassene Bescheide." Daher ist das Finanzamt G.neu jedenfalls Amtspartei gemäß § 276 Abs 7 BAO hinsichtlich der angefochtenen Bescheide - egal welches Finanzamt derzeit zur Erlassung von Bescheiden mit einem gleichartigen Inhalt wie die angefochtenen Bescheide zuständig wäre.
Für die Entscheidung der Streitfrage, ob das Finanzamt G.neu zur Erlassung der angefochtenen Bescheide örtlich zuständig war oder nicht, ist nur die örtliche Zuständigkeit im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide, also in den Zeitpunkten deren Zustellung am 20. bzw , von Belang. Der in der Stellungnahme vom angekündigte, zukünftige Sitz der Bw in 1100 Wien kann für die örtliche Zuständigkeit im September 2007 nicht von Belang sein. Hinsichtlich der Bw als (bisheriger) Personen(handels)gesellschaft ist auch klarzustellen, dass die örtliche Zuständigkeit gemäß BAO nicht am Sitz ieS (Sitz laut Gesellschaftsvertrag) anknüpft. (Dahingestellt kann auch bleiben, ob bei einer im Firmenbuch gelöschten Gesellschaft überhaupt noch eine Änderung des Sitzes im Gesellschaftsvertrag möglich wäre.) Der bereits seit im Firmenbuch eingetragene Sitz der Bw in "politischer Gemeinde Wien" würde sich auch nicht zu einer örtlichen Anknüpfung der Finanzamtszuständigkeit eignen, weil das Gebiet der politischen Gemeinde (und zugleich Bundesland) Wien sich über die Amtsbereiche mehrerer Finanzämter erstreckt. Weiters zählt der Sitz von Personenhandelsgesellschaften nicht zum notwendigen Inhalt des Gesellschaftsvertrages, und könnte laut OGH auch abweichend vom Ort der Haupt(Verwaltung) der Gesellschaft bestimmt werden (Torggler/Torggler in Straube, HGB3, § 106 Rz 18).
Soweit unter dem zukünftigen Sitz der Bw in 1100 Wien der Verwaltungssitz iSd Ortes der Hauptverwaltung gemeint ist, wäre damit zwar der Ort der Geschäftsleitung gemeint, aber dessen allfälligen Änderungen nach dem September 2007 können nicht auf die örtliche Finanzamtszuständigkeit im September 2007 zurückwirken. Eine ladungsfähige Anschrift der Bw im Sinne einer Postzustellmöglichkeit an einer zukünftigen Adresse der Bw ist schon deshalb im vorliegenden Fall nicht erforderlich, weil weder in der Berufung noch im Vorlageantrag eine mündliche Berufungsverhandlung gemäß § 284 Abs 1 Z 1 BAO beantragt worden ist.
Die Bw wurde durch Gesellschaftsvertrag und Zusammenschlussvertrag vom gegründet, worin die Übernahme des Betriebes des nicht protokollierten Einzelunternehmens T n im Standort plzG G , E-StraßeNr.F , Betriebsgegenstand durch die Bw vereinbart wurde. Dies wurde auch im Firmenbuch eingetragen.
Daraufhin war die Bw bis gewerblich tätig. Danach ist die Bw nicht mehr gewerblich tätig gewesen. Dies ergibt sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen in der Berufungsergänzung (betr USt) vom und wird durch die Beilage 4 zum BP-Bericht vom bestätigt - die darin versagte Einbringung iSd UmgrStG (stattdessen steuerliche Betriebsaufgabe) ist für das Faktum, dass die Bw ihre operative Tätigkeit mit eingestellt hat, unschädlich. Seither sind nur mehr Aktivitäten der Bw in (Abgaben)Verwaltungsverfahren und Firmenbuchverfahren ersichtlich.
Der Ort der Geschäftsleitung der Bw befand sich bis Ende März 2004 in G, E-StraßeNr.F, und somit in der politischen Gemeinde G. Dies ergibt sich zunächst (und bis Ende 2002 unstrittig) aus den Angaben seitens der Bw gegenüber dem Finanzamt (Fragebogen anlässlich der Gesellschaftsgründung) vom (F-Akt Dauerbelege Bl 152). Für Anfang 2003 bis Ende März 2004 ist dies zunächst aus den Verhältnissen des davorliegenden Zeitraumes zu schließen und ergibt sich weiters daraus, dass die am bei der Bw im Firmenbuch als Geschäftsanschrift eingetragene Wiener Adresse C-StraßeNr.D sich als bloße Briefkastenadresse herausstellte. In dem dieser Briefkastenadresse zugrundeliegenden, von der Bw am abgeschlossenen und per gekündigten Vertrag war die wöchentliche Weiterleitung der Post an E-StraßeNr.F, plzG g sowie die Weiterleitung von Faxen an eine Telefonnummer mit gTelefon Vorwahl vorgesehen. Das Berufungsvorbringen, an der Adresse C-StraßeNr.D hätten sich 2003 die Büroräumlichkeiten der Bw und ihrer Komplementär-GmbH sowie das Büro deren Geschäftsführers befunden sowie es wären überwiegend von diesen Büroräumlichkeiten die für das operative Geschäft wesentlichen Handlungen vorgenommen worden, wird hingegen als unglaubwürdig angesehen. Ebenfalls als unglaubwürdig wird in der Folge hinsichtlich des Zeitraumes Anfang Jänner bis Ende März 2004 das Berufungsvorbringen, an der Adresse A-StraßeNr.B hätten sich die Büroräumlichkeiten der Bw und ihrer Komplementär-GmbH sowie das Büro deren Geschäftsführers befunden sowie es wären überwiegend von diesen Büroräumlichkeiten die für das operative Geschäft wesentlichen Handlungen vorgenommen worden, angesehen. Vielmehr ist aufgrund der Ermittlungen durch das Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom Jänner 2008 davon auszugehen (vgl Punkt 5.4 des ha. Schreibens vom ), dass die Komplementär-GmbH der Bw erst ab April 2004 den Ort der Geschäftsleitung in 1020 Wien, A-StraßeNr.B hatte, sodass der identische Ort der Geschäftsleitung der Bw ebenfalls erst im April 2004 in 1020 Wien, A-StraßeNr.B, lag. Dass der Ort der Geschäftsleitung der Bw (zumindest solange es einen solchen gab, d.h. zumindest bis Ende April 2004) identisch mit dem Ort der Geschäftsleitung ihrer Komplementär-GmbH war, entspricht dem Vorbringen der Bw vom (vgl auch Punkt 5.3 des ha. Schreibens vom ).
Im April 2004 befand sich der Ort der Geschäftsleitung der Bw im zweiten Wiener Gemeindebezirk. Soweit bei einer Personenhandelsgesellschaft, deren Betrieb beendet ist, noch von einem Ort der Geschäftsleitung gesprochen werden kann, befand sich dieser weiterhin bis zumindest im zweiten Wiener Gemeindebezirk. Dies entspricht hinsichtlich des hier behandelten Zeitraumes dem zuvor - hinsichtlich des vorgehenden Zeitraumes verworfenen - Berufungsvorbringen der Bw und ergibt sich aus den Erhebungen des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 im Jänner 2008. (Anm: Vom bis dürfte sich iSd § 83 Abs 1 und § 114a Abs 1 Konkursordnung der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung und damit der Ort der Geschäftsleitung der Komplementär-GmbH der Bw in der Kanzlei des Masserverwalters im 8. Wiener Gemeindebezirk befunden haben und dies auch für die Bw gegolten haben.) Das Vorbringen der Bw, die Anmeldung von N als aktuellem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Bw sei in Wien erfolgt, kann nur für den Zeitraum bis von Belang sein, als der Genannte tatsächlich laut Firmenbuch Geschäftsführer der der Komplementär-GmbH der Bw war und weicht somit nicht von den hier getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Zeitraumes April 2004 bis Jänner 2008 (mit der hier belanglosen Ausnahme für Dezember 2005 bis Februar 2006, wie bereits ausgeführt) ab. Ab welchem, nach dem Jänner 2008 - als die Nachschau durch das Finanzamt Wien 2/20/21/22 erfolgte - liegenden Zeitpunkt, die (inaktive) Bw, d.h. eigentlich ihre Komplementär-GmbH, ihre Geschäftsräumlichkeiten in der A-StraßeNr.B nicht mehr nutzen konnte, kann hier dahingestellt bleiben: Dies kann keinen (rückwirkenden) Einfluss auf die Zuständigkeit zur Erlassung der im September 2007 zugestellten, angefochtenen Bescheide haben.
Gemäß § 54 Abs 1 lit b in der am 20. und anzuwendenden Fassung (vor der - ohnehin nur redaktionellen - Änderung durch BGBl I 20/2009) ist für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 188 Abs 1 lit b BAO) das Betriebsfinanzamt iSd § 53 Abs 1 lit b BAO örtlich zuständig.
§ 53 Abs 1 lit b BAO definiert das Betriebsfinanzamt wie folgt: "bei gewerblichen Betrieben und bei Gewerbeberechtigungen, die zu einem gewerblichen Betrieb gehören, das Finanzamt, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung des Betriebes befindet (Betriebsfinanzamt). Ist diese im Ausland, so gilt als Betriebsfinanzamt jenes Finanzamt, in dessen Bereich sich die wirtschaftlich bedeutendste inländische Betriebsstätte des ausländischen Betriebes befindet"
Das Finanzamt G erfüllte diese Definition des Betriebsfinanzamtes von der Gründung der Bw bis zum Ende des Jahres 2003. Da dieses Finanzamt ab dem Entstehen der Bw für diese örtlich zuständig war, konnte die auf einen Wechsel der Zuständigkeit abstellende Regelung des § 73 BAO für den Zeitpunkt des Beginnes der Zuständigkeit nicht anwendbar sein, sodass direkt von der Erfüllung der örtlichen Anknüpfung, auf das Wirksamwerden der örtlichen Zuständigkeit für die einheitliche und gesonderte Einkünftefeststellung geschlossen werden kann; zusätzlich erfuhr das Finanzamt G durch den am eingelangten, seitens der Bw ausgefüllten Fragebogen (F-Akt Dauerbelege Bl 152) vom Ort der Geschäftsleitung der Bw in seinem Amtsbereich und damit von seinen Voraussetzungen für seine Zuständigkeit.
Das Finanzamt G.neu erfüllte die o.a. Definition des Betriebsfinanzamtes vom Beginn des Jahres 2004 bis Ende März 2004.
Das Finanzamt Wien 2/20 erfüllt diese Definition des Betriebsfinanzamtes im April 2004.
Nach Betriebsende der Bw per Ende April 2004 gab es kein Betriebsfinanzamt mehr (Ritz, BAO3, § 53 Tz 2). Ab war daher nicht mehr § 54 Abs 1 lit b iVm § 53 Abs 1 lit b BAO für die örtliche Anknüpfung - welche erst durch die Bestimmungen des § 73 BAO zur örtlichen Zuständigkeit wird - entscheidend. Sondern es richtete sich ab die örtliche Anknüpfung für die Zuständigkeit zur einheitlichen und gesonderten Einkünftefeststellung gemäß § 70 Z 2 BAO "in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, von dem aus das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird, worden ist oder werden soll".
Ab Mai 2004 bis Ende Februar 2007 erfolgte diese örtliche Anknüpfung an das Finanzamt Wien 2/20. Ab März 2007 erfolgte diese örtliche Anknüpfung an das Finanzamt Wien 2/20/21/22.
Daraus folgt: Von April 2003 bis Ende März 2004 bestanden nicht die Voraussetzungen, die die Zuständigkeit des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk in Wien (Finanzamt Wien 2/20) begründet hätten. Von diesen Voraussetzungen konnte dieses Finanzamt in diesem Zeitraum keine Kenntnis erlangen und zuständig werden. Dieses Finanzamt erlangte nur Kenntnis von einer unmaßgeblichen Sitzverlegung nach 1200 Wien, C-StraßeNr.D . (Und die Eintragung dieser Adresse als Geschäftsanschrift im Firmenbuch entsprach vielleicht (wenn eine Briefkastenadresse dafür überhaupt geeignet ist; hier unbeachtlich) der Definition von Geschäftsanschrift gemäß § 3 Z 4 Firmenbuchgesetz mit "die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift"; mit dem Ort der Geschäftsleitung hatte diese Adresse aber nichts zu tun.)
Damit endete die Zuständigkeit des Finanzamtes G nicht, indem das Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk in Wien Kenntnis von den Voraussetzungen seiner Zuständigkeit erlangt hätte, sondern erst durch das Ende des Bestehens des Finanzamtes G mit Ablauf des Jahres 2003.
Der - für die Zuständigkeit maßgebende Informationen enthaltende - Finanzamts-Akt der Bw befand sich beim Entstehen des Finanzamtes G.neu am nicht bei diesem, sondern beim Finanzamt Wien 2/20. Es sind keine ausdrücklichen Bestimmungen bekannt, wonach das Finanzamt G.neu (sinngemäß) der Gesamtrechtsnachfolger des Finanzamtes G wäre mit der Folge, dass die örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes G, die dieses bis hatte, unmittelbar auf das Finanzamt G.neu übergegangen wäre, sodass diese folgendermaßen zu bestimmen ist: Ab dem Beginn seines Bestehens am bis Ende März 2004 erfüllte das Finanzamt G.neu die örtliche Anknüpfung gemäß § 54 Abs 1 lit b iVm § 53 Abs 1 lit b BAO, d.h. die Voraussetzungen für seine örtliche Zuständigkeit. Davor hatte die örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes G für die Bw bestanden. Jene Zuständigkeit endete durch den Wegfall jenes Finanzamtes mit Ablauf des Jahres 2003 und somit nicht gemäß § 73 BAO. In diesem speziellen Fall war - wie beim erstmaligen Zuständigwerden eines Finanzamtes infolge Entstehen des Steuersubjektes bzw dessen Eintritt in die österreichische Steuerpflicht - der Zeitpunkt des Zuständigwerdens des Finanzamtes nicht durch § 73 BAO bestimmt. Das Finanzamt G.neu war daher ab örtlich zuständig für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Bw. Zusätzlich erlangte das Finanzamt G.neu am durch das Einlangen des vom Finanzamt Wien 2/20 abgetretenen Aktes der Bw Kenntnis von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen, und zwar noch vor Ende März 2004, als diese Voraussetzungen noch bestanden. Selbst bei Anwendung des § 73 BAO - entgegen der hier vertretenen Rechtsansicht - beim Übergang der Zuständigkeit vom Finanzamt G auf das Finanzamt G.neu wäre daher letztgenanntes im Jahr 2004 zuständig geworden.
Nach dem März 2004 bestand das Finanzamt G.neu weiter, sodass ein Ende dessen örtlicher Zuständigkeit nur nach den Bestimmungen des § 73 BAO eintreten konnte, d.h. durch Kenntniserlangung eines anderen Finanzamtes von seiner eigenen Zuständigkeit. Die allfällige Kenntniserlangung des Finanzamtes G.neu von den die Zuständigkeit des Finanzamtes Wien 2/20 oder Wien 2/20/21/22 begründenden Voraussetzungen war gemäß § 73 BAO für den Übergang der Zuständigkeit und damit die örtliche Zuständigkeit unbeachtlich. Denn es ist zu unterscheiden zwischen einerseits den die örtliche Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen (=Erfüllung der Bestimmungen über die örtliche Anknüpfung) und andererseits der in einem bestimmten Zeitpunkt/Zeitraum bestehenden (bereits eingetretenen) örtlichen Zuständigkeit.
Die Kenntnisse, die das Finanzamt Wien 2/20 im April 2004 erlangte, bezogen sich nicht auf die eigene Zuständigkeit:
Die Mitteilung des Handelsgerichtes Wien vom über die Eintragung der Geschäftsanschrift A-StraßeNr.B /4/5 in 1020 Wien statt C-StraßeNr.D in 1200 Wien im Firmenbuch bei der Bw war zunächst an das Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk in Wien gerichtet (bzw wäre dieses zu diesem Zeitpunkt eigentlich schon als Finanzamt Wien 2/20 zu bezeichnen gewesen) und wurde von diesem an das Finanzamt G.neu weitergeleitet. Da es sich bei der im Firmenbuch einzutragenden Geschäftsanschrift gemäß § 3 Z 4 Firmenbuchgesetz um "die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift" handelt, erlangte das Finanzamt Wien 2/20 mit der ggstdl Mitteilung des Handelsgerichtes Wien nicht Kenntnis davon, dass sich in der A-StraßeNr.B der Ort der Geschäftsleitung (Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung) befände, weil dieser nicht identisch mit der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift sein muss. Überdies hatte die Bw im April 2003 eine Verlegung des Ortes ihres Firmensitzes in den Amtsbereich des Finanzamtes Wien 2/20 (für den 2. und 20. Bezirk in Wien) bekanntgegeben und die Adresse dieses Ortes als Geschäftsanschrift in das Firmenbuch eintragen lassen. Erst im März 2004 hatte das Finanzamt Wien 2/20 ermittelt, dass sich dort nur eine sogenannte Briefkastenadresse befand. Soweit eine sogenannte Briefkastenadresse überhaupt die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift sein kann, unterstrichen diese Umstände, dass eine derartige Firmenbucheintragung im April 2004 bei der Bw keine Kenntniserlangung hinsichtlich des Ortes der Geschäftsleitung ermöglichen konnte.
Von Mai 2004 bis Februar 2007 hätte ein Übergang der Zuständigkeit iSd § 73 BAO erfordert, dass das Finanzamt Wien 2/20 von den seine Zuständigkeit gemäß § 70 Z 2 BAO begründenden Voraussetzungen, d.h. dass die Bw zuletzt (Ende April 2004) vom zweiten Wiener Gemeindebezirk aus ihr Unternehmen betrieben hatte, Kenntnis erlangt hätte. Eine solche Kenntniserlangung des Finanzamtes Wien 2/20 ist nicht ersichtlich und konnte somit die Zuständigkeit des Finanzamtes G.neu nicht beenden.
Ab März 2007 erforderte ein ein Übergang der Zuständigkeit iSd § 73 BAO, dass das Finanzamt Wien 2/20/21/22 von den seine Zuständigkeit gemäß § 70 Z 2 BAO begründenden Voraussetzungen, d.h. dass die Bw zuletzt (Ende April 2004) vom zweiten Wiener Gemeindebezirk aus ihr Unternehmen betrieben hatte, Kenntnis erlangte.
Solche Kenntnisse von den seine Zuständigkeit für die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 70 Z 2 BAO begründenden Voraussetzungen erlangte das Finanzamtes Wien 2/20/21/22 erst Ende März 2008 und erst dann ist das Ende der diesbezüglichen Zuständigkeit des Finanzamtes G.neu eingetreten: Dieser Zeitpunkt des Zuständigkeitsüberganges auf das Finanzamt Wien 2/20/21/22 war erst nach dem , als bei diesem Finanzamt das Schreiben seitens der Bw vom einlangte, wonach sich der Ort der Geschäftsleitung der Bw und ihrer Komplementär-GmbH in 1020 Wien, A-StraßeNr.B befinde, denn die örtliche Zuständigkeit hinsichtlich der Bw knüpfte zu diesem Zeitpunkt und schon seit - wie auch schon im Berufungsabänderungs- und -ergänzungsschriftsatz vom (F-Akt Bl 127ff) vorgebracht - an § 70 Z 2 BAO an, und somit nicht am aktuellen Ort der Geschäftsleitung. Als Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergang ist die Kenntniserlangung des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 von der Tatsache des Betriebsendes per (durch Einlangen des vom Finanzamt G.neu abgetretenen Aktes ca. Ende März 2008) in Kombination mit der Kenntniserlangung, dass die Bw ihr Unternehmen zuletzt von der A-StraßeNr.B im zweiten Wiener Gemeindebezirk aus betrieben hatte, entscheidend. Die nötige Kenntniserlangung beider Umstände ist erst Ende März 2008 erfolgt.
Das Finanzamt G.neu war somit für die Erlassung der am 20. und zugestellten Einkünftefeststellungsbescheide örtlich zuständig, was gemäß § 305 BAO auch für den diesbezüglichen Wiederaufnahmsbescheid betreffend das Verfahren des Jahres 2002 gilt.
An die örtliche Zuständigkeit für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte knüpft die örtliche Zuständigkeit für die Erhebung der Umsatzsteuer an. § 61 BAO in der im September 2007 anzuwendenden Fassung durch BGBl I 124/2003 (vor der Fassung durch BGBl I 20/2009) bestimmt: "Für die Erhebung der Umsatzsteuer ist das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Abgabepflichtigen oder, wenn dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, dem die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte (§ 188) obliegt."
Da dem Finanzamt G.neu im September 2007 die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte oblag, war es im September 2007 auch für die Erhebung der Umsatzsteuer der Bw örtlich zuständig und erließ somit zuständigerweise die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide und - gemäß § 305 BAO - den diesbezüglichen Wiederaufnahmsbescheid betreffend das Verfahren des Jahres 2002.
§ 7 Abs 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG) 1992 bestimmt: "Für in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassene Kraftfahrzeuge ist für die Erhebung der Steuer nach diesem Bundesgesetz das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Umsatzsteuer des Steuerschuldners obliegt. Fehlt ein derartiges Finanzamt, so hat das Wohnsitzfinanzamt beziehungsweise das Finanzamt, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Sitz hat, in den Fällen des § 55 Abs. 4 BAO das für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen der natürlichen Person zuständige Finanzamt die Steuer zu erheben." Da zu den maßgebenden Zeitpunkten im September 2007 dem Finanzamt G.neu die Erhebung der Umsatzsteuer der Bw oblag, legt bereits die Anwendung des ersten Satzes von § 7 Abs 1 KfzStG 1992 die örtliche Zuständigkeit zur Erlassung der angefochtenen Bescheide zur Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer fest, und zwar auf das Finanzamt G.neu.
§ 8 Abs 1 Straßenbenützungsabgabegesetz (StraBAG) bestimmt: "Für die Erhebung der Abgabe für die Benützung von Straßen durch Kraftfahrzeuge, die in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen wurden, und von diesen gezogenen Anhängern, ist das Finanzamt zuständig, dem die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners obliegt. Fehlt ein derartiges Finanzamt, so hat das Wohnsitzfinanzamt beziehungsweise das Finanzamt, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Sitz hat, in den Fällen des § 55 Abs. 4 BAO das für die Erhebung der Abgabe vom Einkommen der natürlichen Person zuständige Finanzamt die Steuer zu erheben." Da zu den maßgebenden Zeitpunkten im September 2007 dem Finanzamt G.neu die Erhebung der Umsatzsteuer der Bw oblag, legt bereits die Anwendung des ersten Satzes von § 8 Abs 1 StraBAG die örtliche Zuständigkeit zur Erlassung der angefochtenen Bescheide zur Festsetzung der Abgabe für die Benützung von Straßen fest, und zwar auf das Finanzamt G.neu.
Das Finanzamt G.neu hat somit die angefochtenen Bescheide als örtlich zuständiges Finanzamt erlassen und den dagegen vorgebrachten Argumenten seitens der Bw ist nicht zu folgen. Da auf bloß angekündigte, aber nicht gestellte (Eventual)Berufungsbegehren sowie auf bloß angekündigte, aber nicht eingebrachte weitere Berufungsbegründungen nicht eingegangen werden kann, sind die Berufungen als unbegründet abzuweisen.
Ergeht auch an Finanzamt G.neu
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 103 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 9 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 53 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 54 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 305 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 61 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 73 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 75 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 290 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 7 Abs. 1 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 § 8 Abs. 1 StraBAG, Straßenbenützungsabgabegesetz, BGBl. Nr. 629/1994 |
Verweise | VwGH, 2007/16/0032 |
Zitiert/besprochen in | UFS Newsletter 2009/06 taxlex 2009, 482 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at