Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 04.11.2004, RV/1725-W/02

Bei Wegverlegung des Wohnsitzes aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort keine doppelte Haushaltsführung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1725-W/02-RS1
Erfolgt die Wegverlegung des Wohnsitzes vom Beschäftigungsort aus privaten Gründen können die Kosten der doppelten Haushaltsführung nicht berücksichtigt werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Unternehmensberater, geb. , W, vertreten durch Walter Kreindl, Steuerberater, 1180 Wien, Pötzleinsdorferstr. 99, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk, vertreten durch Mag. Thomas Epply, vom betreffend Einkommensteuer 1995 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Steuerberater des Berufungswerbers (Bw.) übermittelte dem Finanzamt am die Steuererklärungen der Jahre 1995 und 1996. Als Wohnadresse wurde Wien17 angeführt. Aus seiner Tätigkeit als Lehrbeauftragter erklärte er Einkünfte in Höhe von 82.196.- öS. Der Einkommensteuerbescheid 1995 wurde erklärungsgemäß erlassen.

Im Februar 2000 wurde der Betrieb des Bw. geprüft und in der Folge am im wiederaufgenommenen Verfahren ein neuer Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1995, in dem die Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit 125.602.- öS festgestellt wurden, erlassen.

In der Berufung gegen diesen Bescheid brachte der Bw. vor, die nicht anerkannten Flugkosten seien durch seinen in den Jahren 1993 bis 1996 auf den Philippinen gelegenen Wohnsitz bedingt gewesen. Er habe sowohl im Sommersemester als auch im Wintersemester an den verschiedenen Universitäten seine Lehrveranstaltungen abzuhalten (gehabt). Die Flugkosten seien rein betrieblich veranlasst.

Zu diesem Berufungsvorbringen teilte die Betriebsprüfung mit, dass die Flugkosten nach Manila nicht anzuerkennen seien, da der Bw. mit seiner philippinischen Lebensgefährtin bis 1993 in Wien gelebt habe. Danach sei er aus privaten Gründen nach M. gezogen. Die Voraussetzungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung lägen somit nicht vor und damit seien auch die Flugkosten nicht anzuerkennen gewesen.

Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass der Bw. erstmals anlässlich seiner Berufung im April 2000 vorbrachte, dass er in Jahren 1993 bis 1996 seinen Wohnsitz auf den Philippinen hatte. In den Steuererklärungen dieser Jahre gab er als Wohnadresse Wien10 und Wien17 an. Auch in den Vorjahren lebte der Bw. wie anhand einer Meldeamtsanfrage und den Angaben des Bw. ersichtlich ist, in Wien.

Über die Berufung wurde erwogen:

Kosten, die sich aus der Wahl des Wohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort ergeben, insbesondere der Mehraufwand für Fahrten (Flüge) zwischen Wohnung und Beschäftigungsort, können nicht als absetzbar angesehen werden, weil eine solche Wahl des Wohnsitzes in der Regel durch persönliche Gründe bedingt ist und daher zur Sphäre der privaten Lebensführung gehört ( , 550/75; , 90/13/0030; , 93/15/0083).

Wie anhand der Aktenlage festgestellt wurde, hatte der Berufungswerber seinen Wohnsitz in Wien und behielt diesen auch in den Jahren 1993 bis 1996, somit auch im Berufungsjahr 1995.

Für die Aufnahme des Familienwohnsitzes im Geburtsland seiner Lebensgefährtin waren objektiv gesehen ausschließlich Gründe der privaten Lebensführung maßgebend, wie aus dem Vorbringen des Steuerberaters des Bw., dass der Bw. in den Philippinen keiner Beschäftigung nachging und deshalb für seine berufliche Tätigkeit nach Österreich fliegen musste, hervorgeht (vgl. ).

Entscheidend für die steuerliche Absetzbarkeit der Flugkosten ist ausschließlich, dass die Wegverlegung des Wohnsitzes vom Ort der Tätigkeit ihre Veranlassung in der Werkstätigkeit des Steuerpflichtigen hat (, 92/15/0054, , 396/70). Fahrtkosten, die sich aus der Wahl des Wohnsitzes an einem außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Ort ergeben, gehören, wenn die Wahl des Wohnsitzes durch persönliche Gründe veranlasst ist, zu den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten.

Die Berufung war daher als unbegründet anzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
doppelte Haushaltsführung
Verweise



Zitiert/besprochen in
UFSaktuell 2005, 29

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at