Antrag auf halben Sachbezugswert für Privatnutzung des dienstgebereigenen Kfz
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Judith Leodolter und die weiteren Mitglieder Mag. Helga Preyer, Mag. Heinrich Witetschka und Mag. Franz Gross über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Angestellter der Pharmafirma N.P.GmbH und bezieht Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit. Für die beruflichen Fahrten steht ihm ein Firmenfahrzeug zur Verfügung, welches auch privat benützt wird.
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2007 wurde ein Antrag auf Halbierung des Hinzurechnungsbetrages für die Privatnutzung des Firmen-Pkw gestellt, da fälschlicherweise der volle Sachbezug in der Lohnverrechnung des Arbeitgebers angesetzt worden wäre und der Bw. tatsächlich weniger als 500km pro Monat für Privatfahrten zurückgelegt hätte. Die Veranlagung erfolgte mit Bescheid vom zunächst erklärungsgemäß. Über Vorhalt des Finanzamtes legte der Bw. das Fahrtenbuch sowie eine monatliche Abrechnung des Sachbezuges als Bestätigung des Arbeitgebers über die Höhe des Sachbezuges vor.
Nach Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt (Finanzamt 1/23) erließ das Wohnsitzfinanzamt des Bw. (Finanzamt 12/13/14) - nachdem der Bescheid vom gemäß § 299 BAO aufgehoben wurde - am den berufungsgegenständlichen Einkommensteuerbescheid 2007, welcher die beantragte Halbierung des Kfz-Sachbezugswertes nicht berücksichtigte. Begründet wurde dies damit, dass auf Grund der vom Betriebsstättenfinanzamt festgestellten mangelhaften Fahrtenbuchführung eine Halbierung des Sachbezuges für den Pkw und somit eine Korrektur des Lohnzettels nicht möglich gewesen wäre. Als Begründung wurde wie folgt ausgeführt:
<Die Halbierung des Sachbezugswertes für das Firmenkraftfahrzeug, welcher von Ihnen fälschlicherweise unter sonstige Werbungskosten beantragt und auch berücksichtigt wurde, steht nicht zu. Wenn vom Antragsteller einerseits eine auf 79km genaue Fahrtenbuchführung in Rechnung gestellt wird (5.921km wurden als privat veranlasst im Fahrtenbuch ausgewiesen), muss andererseits von der Abgabenbehörde eine entsprechende zweifelsfreie Nachvollziehbarkeit dieser Kilometerangaben zum Grenzwert von 6.000km gewährleistet werden.
Die zu Grunde liegende Fahrtenbuchführung weist jedoch schwere Mängel auf, sodass eine Berücksichtigung des Pkw-Sachbezuges im halben Wert nicht greift.
Wird das firmeneigene Kraftfahrzeug nachweislich für Privatfahrten (einschließlich Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte) von höchstens 6.000 km jährlich benützt, so ist der Sachbezugswert im halben Betrag anzusetzen. Ein niedriger Sachbezugswert kann in der Regel auch dann nicht angesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen in einem unterschiedlichen Ausmaß für Privatfahrten benützt. In derartigen Fällen ist jedoch eine exakte Führung eines Fahrtenbuches oder anderer gleichwertiger Aufzeichnungen unbedingt erforderlich.
Voraussetzung für die Gewährung des halben Sachbezuges ist ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch bzw. dementsprechende Aufzeichnungen.
Die vom Abgabepflichtigen geführten Nachweise müssen die Kontrolle sowohl des beruflichen Zweckes als auch der tatsächlichen zurückgelegten Fahrtstrecke erlauben. Dies erfordert, dass in den entsprechenden Aufzeichnungen zumindest Datum, die Dauer, der Beginn und das Ende, das Ziel und der Zweck jeder einzelnen Fahrt festzuhalten ist ( ZI. 92/15/0001).
Belege und Unterlagen die diese Merkmale enthalten, können daher auch zur Nachweisführung geeignet sein. Die Anforderung an der Qualität der Aufzeichnungen steigen mit der Anzahl der dienstlich sowohl als auch privat zurückgelegten Kilometer.
Die vorgelegte Fahrtaufzeichnung enthält nicht die Dauer, den Beginn und das Ende und ebenso fehlen die Anschriften der Kundenadressen sodass eine Nachvollziehung der zurückgelegten Strecken nur schwer möglich ist.
Die Anfangs- und Endkilometerstände der einzelnen Tage an denen eine Fahrt unternommen wurde, wurden ebenfalls nicht in der vorgelegten Fahrtenbuchaufzeichnung vermerkt ( selbe Kilometerstand wie ), somit konnte kein Vergleich mit den Kilometerständen laut Fahrtenbuch und den Kilometerständen laut Leaseplanaufzeichnung unternommen werden.
Dennoch wurde der Versuch unternommen, einzelne Fahrtstrecken an Hand eines Routenplaner (map24) zu überprüfen, soweit dies aufgrund der ungenauen Ortsangaben möglich war.
Bei dieser Überprüfung musste festgestellt werden, dass fallweise im Fahrtenbuch ein höherer Kilometerstand erfasst ist, als sich dies laut Routenplaner ergibt.
Insgesamt wurden 9 Fahrtstrecken an Hand des Routenplaner überprüft, diese ergeben insgesamt eine Differenz von 319,90km - bereits mit dieser Differenz ist die 6.000km-Grenze überschritten.
Hier einige Beispiele:
: Strecke X., Km It. Fahrtenbuch (FB) 447km und Km It. Routenplaner (RP) 408,38km = Differenz von 38,62km
: Strecke xX., Km It. FB 524km und Km It. RP 472,77km = Differenz von 51,23km
: Strecke xXx, Km It. FB 317km und Km It.. PR 279,71km = Differenz von 37,29km
: Strecke Y, Km It. FB 399km und Km It. RP 350,07km = Differenz von 48,93km
: Strecke yY., Km It. FB 110km und Km It. RP 60,14km = Differenz von 49,86km
: Strecke yYy, Km It. FB 320km und Km It. RP 300,78km = Differenz von 19,22km
: Strecke Z., Km It. FB 318km und Km It. RP 288,20km =Differenz von 29,80km
: Strecke zZ, Km It. FB 308km und Km It. RP 282,69km = Differenz von 25,31km
: Strecke zZz, Km It. FB 106km und Km It. RP 86,36km = Differenz von 19,64km
Umgelegt auf den Jahresschnitt kann die Abgabenbehörde berechtigt davon ausgehen, dass in den Dienstkilometern auch Privatkilometer eingeflossen sind und zwar in einem Ausmaß, welches die 6.000km-Grenze bei weitem übersteigt.
In der fristgerechten Berufung wurde wie folgt eingewendet:
"Vorweg sei festzuhalten, dass sich sowohl die beruflichen als auch die privaten Fahrten des Bw. in einem durchaus überschaubaren Rahmen bewegen, wobei auch das Fahrtenbuch übersichtlich und aussagekräftig geführt würde. Des Weiteren benutze der Bw. für private Fahrten hauptsächlich das Kfz seiner Lebensgefährtin, sodass sich die Privatnutzung des firmeneigenen Kfzs unseres Mandanten im Großteil der Monate auf durchschnittlich 200 bis 400 Kilometer beschränkt. Einzig durch die jährliche Urlaubsfahrt im Jänner nach I. (rund 1.000 Kilometer), die aufgrund der winterlichen Fahrverhältnisse regelmäßig mit dem Firmen-Kfz erfolgt wäre, nähern sich die jährlich privat gefahrenen Kilometer dem jährlichen Grenzwert von 6.000 Kilometern pro Jahr für die Geltendmachung des halben Sachbezugswertes stark an.
Zudem sei den ausführlichen Argumenten der am gesondert ergangenen Bescheidbegründung des Finanzamtes (eingelangt am ) zur Aberkennung des halben Sachbezugswertes aus folgenden Gründen vehement zu widersprechen:
1. Die täglichen Anfangs- und Endkilometerstände könnten ohne größeren Aufwand durch Addition des Jahresanfangskilometerstandes und den Summen der jeweils zurückgelegten Strecken ermittelt werden. Das Argument, dass "eine Nachvollziehung der zurückgelegten Strecken nur schwer möglich ist", sei somit unzutreffend.
2. Laut VwGH-Erkenntnis vom zu 92/15/001 haben die Aufzeichnungen "zumindest die Dauer, den Beginn und das Ende, das Ziel und den Zweck jeder einzelnen Fahrt festzuhalten". Die genaue Angabe jeder einzelnen Kundenadresse ist hier nicht gefordert und gilt auch in der Literatur nicht als Merkmal für ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch (vgl. zB Mühlberger in FinanzJournal 4/2009,149; Aigner/Renner in SWK 15/2006; Renner in SWK 27/2008). Des weiteren sei die genaue, wiederholte Angabe jedes einzelnen beruflichen Fahrtziels für den Bw. mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, zumal wiederholt dieselben Kunden (z.B. X-W., X-G., etc.) aufgesucht, die meisten Kundenadressen daher somit wohl bekannt und diese ohnedies gesondert in eigenen Kundenlisten angeführt wären.
3. Soweit der gesondert ergangenen Bescheidbegründung vom zu entnehmen sei, ermittelte das Finanzamt zur Überprüfung der einzelnen, im Fahrtenbuch angeführten Fahrtstrecken exemplarisch für 9 von 99 der betrieblichen Fahrten die Länge der jeweiligen Fahrtstrecken mittels Abfragen bei einem im Internet verfügbaren Routenplaner (map24), wobei der Bescheidbegründung nicht zu entnehmen ist, mit welchen Grundeinstellungen diese Abfragen durchgeführt wurden. Diese Vorgangsweise kann aus folgenden Gründen allerdings nicht als zweckmäßig und zielführend eingestuft werden, um den Beweis der materiellen Unrichtigkeit des vorliegenden Fahrtenbuches zu erbringen, und in weiterer Folge den halben Sachbezugswert für die Privatnutzung des firmeneigenen Kfzs abzuerkennen:
a. Naturgemäß gibt es für die Fahrt von einem Ort zu einem anderen Ort immer mehrere Möglichkeiten, weshalb die Abfrage der Entfernung zwischen zwei Orten und der bestmöglichen Fahrtstrecke je nach Routenplaner, verwendeter Straßenkarte oder Navigationssystem zu unterschiedlichen, mit den tatsächlichen Entfernungen und Wegstrecken nicht immer im Einklang stehenden Abfrageergebnissen führt.
b. Zusätzlich ist die gewählte und anschließend zurückgelegte Fahrtstrecke nicht zuletzt von äußeren Komponenten (z.B. Witterung, Verkehrslage, Ortskenntnis bzw. -unkenntnis, etc) abhängig, sodass Angaben aus Routenplanern stets nur Schätzungen der tatsächlichen Entfernung zwischen zwei Orten darstellen können.
c. Des weiteren muss die laut "map24" vorgeschlagene kürzeste Fahrtroute nicht notwendigerweise auch die schnellste Fahrtstrecke darstellen (selbiges gilt natürlich auch vice versa). Da gemäß Erkenntnis des BFH vom (VI R 38/06) vom Steuerpflichtigen weder zwingend die laut Routenplaner kürzeste Fahrtstrecke zu verwenden noch etwaige wesentliche Abweichungen der· tatsächlich benutzten Fahrtstrecke zu einer anderen auf Basis einer Routenplanerabfrage ermittelten Fahrtstrecke exakt zu dokumentieren sind, kann den Ergebnissen von Routenplanerabfragen für sich gesehen im Beweisverfahren keine Beweiskraft beigemessen werden.
d. Abweichungen der tatsächlich zurückgelegten Strecke zu den Kilometerangaben laut Routenplanabfragen sind aus obigen Gründen absolut wahrscheinlich, wenn nicht sogar gewiss und können somit auch kein Indiz für die in Rede stehende, fehlende Ordnungsmäßigkeit vorliegenden Fahrtenbuches darstellen. Aufgrund festgestellter Differenzen der im Fahrtenbuch dokumentierten Fahrtstrecken zu den durch exemplarische Überprüfung von rund·10% der im Fahrtenbuch ausgewiesenen beruflichen Fahrten anhand einzelner Abfragen bei einem (!) im Internet verfügbaren Routenplaner kann nicht pauschal auf die materielle Unrichtigkeit der Kilometerangaben im Fahrtenbuch unseres Mandanten geschlossen und die "festgestellten", geschätzten "Abweichungen" automatisch zur Gänze den privat gefahrenen Kilometern hinzugeschätzt werden.
4. Ergänzend erklärte der Bw. die angeblich, vom Finanzamt exemplarisch, auf Basis von Routenplanabfragen geschätzten Abweichungen der beruflich zurückgelegten Kilometer wie folgt, sodass die gänzliche Zuschätzung sämtlicher angeblicher Abweichungen der beruflich zurückgelegten Kilometer zu den privat gefahrenen Kilometern keinesfalls gerechtfertigt seien:
a. : die kürzeste Fahrtstrecke vom X-W. in X/X zur Wohnung in Y/Y über die A.Straße war aufgrund von hängen gebliebenen Fahrzeugen nicht passierbar, was dazu geführt hat, dass ich aufgrund der prekären Wetterlage auf der Höhe X-Teichs umdrehen und großräumig über die H.Gasse ausweichen musste.
b. : neben den obligaten Pausen bei langen Fahrten, bei denen die direkte Fahrtstrecke verlassen wird, fehlt hier auch noch die Fahrtstrecke vom Hotel in X/I. bis zur Klinik in X/I., die von mir wegen fehlender Relevanz nicht extra ausgewiesen wurde.
c. : Ausgangspunkt der Fahrt war die Firma und nicht wie fälschlicherweise dokumentiert die Wohnung, was auch durch die im Fahrtenbuch angegebenen Privatkilometer (13Km) dokumentiert ist.
d. : auf dem Weg von der Veranstaltung in X/Y nach P. habe ich eine Kollegin im Auto mitgenommen (Frau Dr. S.R.), die ich von ihrer Wohnadresse (A.Str., Y/X) abgeholt habe. Da dies kein definitives Fahrziel sondern nur ein Umweg auf dem Weg zum eigentlichen Fahrziel war, habe ich dies nicht extra angeführt.
e. : auch bei dieser Fahrt habe ich einen Umweg gemacht, um eine Kollegin von ihrer Wohnadresse abzuholen (Frau Dr. U.P., X.A.) und nach der gemeinsamen Veranstaltung wieder zu Hause abzusetzen.
f. : die Angabe im Fahrtenbuch mit "S." ist unexakt, das genaue Fahrziel war das Hotel G., welches sich tatsächlich in der H.Str. in Y.A. bei S. befindet; laut Routenplaner beträgt die Fahrstrecke dorthin 315,1km.
g. : bei der Fahrt nach S* habe ich die richtige Abfahrt von der A2 verpasst und bin über die Abfahrt "F/I" und Bundesstraße an das Fahrziel gelangt.
h. : die angegebene Strecke des Routenplaners bezieht sich auf die Route über die A1 Westautobahn, aufgrund der Baustellen- oder Verkehrssituation ist die Route über die A2 Südautobahn zeitlich kürzer, wenngleich die Fahrstrecke aus dem Westen Wiens länger ist. Zusätzlich habe ich das Ziel (Hotel "Z.W.") nicht gleich gefunden, was mir im Übrigen heuer ebenfalls wieder passiert ist.
i. : für die Diskrepanz zwischen der vom Routenplaner angegebenen und der tatsächlich gefahrenen Strecke kann ich nur annehmen, dass ich aufgrund fehlender Ortskundigkeit damals nicht den kürzeren Weg durch S., sondern den mir bestens bekannten Weg über die A1 Westautobahn und A10 Tauernautobahn gewählt habe.
Zum Beweis der Richtigkeit obiger Ausführungen wird die zeugenschaftliche Einvernahme oben erwähnter Arbeitskolleginnen des Bw., Dr. S.R., S.Gasse, YX-W., und Dr. U.P., W.Str. Top 2, X/G. beantragt. Dies einerseits zum Beweis dafür, dass beide Arbeitskolleginnen - wie von unserem Mandanten ausgeführt - tatsächlich von ihrer Wohnadresse abgeholt wurden. Andererseits können beide Arbeitskolleginnen qualifizierte Auskünfte über das Ausmaß der beruflichen Fahrten unseres Mandanten und insbesondere über die im Detail im Fahrtenbuch angeführten beruflichen Fahrten geben.
Ferner wird die zeugenschaftliche Einvernahme der Lebensgefährtin des Bw., Dr. U.V., J.Weg, ZX-W. beantragt, mit dem Zweck, das im Fahrtenbuch angeführte Ausmaß der mit dem Firmen-Kfz des Bw. zurückgelegten Privatfahrten (insbesondere Urlaubsfahrten) sowie die tatsächliche, weit aus höhere Privatnutzung des Kfzs von Dr. V. zu bestätigen und zu erläutern.
Wenn auch die genaue Plausibilitätsprüfung jeder einzelnen getätigten Fahrt mittels sämtlicher verfügbarer Online-Routenplaner unter Berücksichtigung von subjektiven, äußeren Faktoren als unzweckmäßig einzustufen sei, so wäre doch die einzelne Überprüfung von rund 10% der beruflichen Fahrtstrecken anhand eines einzigen Routenplaners aufgrund jeweils einer Abfrage ohne Berücksichtigung des Schätzungscharakters der Abfrageergebnisse und etwaiger äußerer Faktoren (wie z.B. Witterungsverhältnisse, Umleitungen, etc) nicht ausreichend, um die Richtigkeit der geführten Fahrtenbuchaufzeichnungen unseres Mandanten in materieller Hinsicht in Abrede zu stellen. Insbesondere deshalb, da Steuerpflichtige weder einer gesetzlichen noch einer freiwillig auferlegten Verpflichtung unterliegen, die aufgrund eines Routenplaners vorgegebene Fahrtstrecke zu wählen und etwaige Kilometerabweichungen begründet zu dokumentieren (vgl. BFH VI R 38/06 vom ). So stellt der BFH im Erkenntnis vom fest, dass "einzelne kleinere Ungenauigkeiten nicht zur Verwerfung" des Fahrtenbuches führen können.
Des Weiteren sind Steuerpflichtige nicht verpflichtet, jede kleine Unterbrechung, Zwischenstationen oder auch Umwege ihrer beruflichen Reisen zu dokumentieren, sofern sich nicht der Zweck der Fahrt ändert (BFH VI R 38/06 vom ). Es ist demnach nach Rechtsansicht des BFH ausreichend, die einzelnen Reiseabschnitte zu einer Eintragung zusammenzufassen, in der die einzelnen Kunden in der Reihenfolge der Kundenbesuche angeführt werden, wobei nur die insgesamt zurückgelegten Kilometer zu dokumentieren sind.
Zudem hätte der UFS Innsbruck in seiner Entscheidung vom (RV/0676-I/06) zu Recht erkannt, dass kleinere, formelle Mängel von Fahrtenbüchern nicht ausreichen, um die materielle Unrichtigkeit der Aufzeichnungen der aus beruflichen Gründen zurückgelegten Fahrtstrecken anzweifeln zu können und in weiterer Folge etwaige Differenzen zur Gänze den privat gefahrenen Kilometern zuzuschlagen. Überdies stellte der VwGH mit Erkenntnis vom zu 2011/15/0191 fest, dass zur Führung des in Rede stehenden Nachweises der beruflich und privat gefahrenen Kilometer auch andere Beweismittel in Betracht kommen können (vgl. EStR Rz 177). Dies könnte u. a. auch durch eine Plausibilitätsprüfung der Angaben des Bw. anhand dem Finanzamt vorliegender "Leaseplanaufzeichnungen" erfolgen, wobei die fehlende Angabe der täglichen Endkilometerstände für sich wohl keinen Mangel darstellen kann, da sich die Kilometerstände leicht durch einfache Addition von Anfangskilometerstand und den gefahrenen Kilometern ermitteln lassen. Ferner könnte diese fehlende Information leicht hinzugefügt werden, ohne das Wesen und die eigentliche Aussage des Fahrtenbuches, nämlich die Anzahl der privat und beruflich zurückgelegten Kilometer, in materieller Hinsicht zu verändern.
Somit würden sämtliche vom Finanzamt vorgebrachte Argumente und behauptete Mängel zur Gänze entkräftet, sodass keine vom Finanzamt angeblich aufgezeigten Mängel des Fahrtenbuches mehr verbleiben, die die fehlende Ordnungsmäßigkeit vorliegender Fahrtenbuchaufzeichnungen belegen und die Aberkennung des halben Sachbezugswertes rechtfertigen könnten. Überdies handelt es sich bei den von der Finanzverwaltung behaupteten Mängeln des Fahrtenbuchs keinesfalls um materielle Mängel, die die Zurechnung von privat gefahrenen Kilometern rechtfertigen könnten. Bestenfalls liegen unwesentliche formelle Mängel vor, aus denen nicht auf die materielle Unrichtigkeit der angegebenen privaten und beruflich zurückgelegten Kilometer geschlossen werden kann (-I/06; BFH VI R 38/06 vom. ; Ritz³, BAO, S. 467).
Auf Grund der Einwendungen des Bw. wurde eine weitere Stichprobe gezogen und ein Vorhalteverfahren des Unabhängigen Finanzsenates vom wie folgt durchgeführt:
<1. Lt. Angaben der Lebensgefährtin Dr. U.V. benutzt der Bw. das Firmen-Kfz auch für die Fahrten ins Büro. Lt. Aufzeichnungen im Fahrtenbuch fehlen jedoch einzelne Angaben über Fahrten zur Arbeitsstelle, obwohl kein Urlaub oder Zeitausgleichstag vorliegt.
12.1. (Zeitausgleich)
21-24.1. (Urlaub)
13.-16.2. (Aufenthalt in D.?)
6.4. (Karfreitag)
30.4. (Quartalstagverbrauch)
7.-11.5. (Urlaub)
25.5. (Falscheintragung für 26.5.?)
30.-31.5. (Flughafen-Dienstreise?)
13.-16.7. (Flughafen Dienstreise)
13.8. fehlt
16.-17.8. (Urlaub)
5.-6.9. fehlt
7.9. (Zeitausgleich)
8.-22.10. (Urlaub)
8.-9.11. fehlt
(24.)27.12.-31.12. fehlt
2. Weiters wird festgestellt, dass z.B. lt. Leaseplan-Aufzeichnungen am 11.8. eine Tankrechnung vorliegt, jedoch lt. Fahrtenbuch keine Fahrt verzeichnet wurde.
3. Auf Grund der Berufungseinwendungen wurde eine weitere Stichprobe gezogen und ergab diese Überprüfung der Fahrtenbuchaufzeichnungen mittels Routenplaner www.map24.at wiederum überwiegend Differenzen, wobei vor allem jene über 50km aufgefallen sind:
a) lt. Fahrtenbuchaufzeichnung vom lautet die Fahrstrecke auf - (angenommener Ausgangspunkt: YZ - S. - S.W. - X-F.) - und wird eine Km-Anzahl von 271km angegeben, lt. Routenplaner ergibt sich eine Fahrtstrecke von nur 120km (33+62+25=120);
b) lt. Fahrtenbuchaufzeichnung vom lautet die Fahrstrecke auf - ( YZ - S.W. - X-F. - S.W. - Whg) und wird eine Km-Anzahl von 427km angegeben, lt. Routenplaner ergibt sich eine Fahrtstrecke von nur 350km (25+25+25+273=350);
c) lt. Fahrtenbuchaufzeichnung vom lautet die Fahrstrecke auf - ( P. - X/X, B.Gasse - Whg - und wird eine Km-Anzahl von 403km angegeben, lt. Routenplaner ergibt sich eine Fahrtstrecke von nur 353km (341+12=353).
Weitere gezogene Stichprobe:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum | Laut Aufzeichnungen des Bw. | Route: | laut Routenplaner | Diff. |
31.1. | 304 km | A | 1. 278 (Stmk) 2. 59+240=259km | 26km |
11.2. | 296 | B | 145+145=290km | 0 |
15.3. | 512km | C | 485km | 27km |
26.4. | 338km | D | 32+287=320km | 18km |
5.5. | 427km | E | 25+25+25+273=350 | 77km |
21.6. | 403km | F | 341+12=353km | 50km |
11.7. | 513km | G | 20+467=487km | 25km |
24.8. | 373km | H | 20+278+43=340km | 33km |
4.5. | 271km | I | 33+62+25=120km | 151km |
407km> |
Der Bw. nahm zu den einzelnen Fragen wie folgt Stellung:
"Zum ersten Vorhalt, wonach laut UFS "einzelne Angaben über Fahrten zur Arbeitsstelle, obwohl kein Urlaub oder Zeitausgleichstag vorliegt" fehlen, nimmt unser Mandant wie folgt Stellung:
"Wie meine Lebensgefährtin Frau Dr. U.V. korrekterweise bestätigt, benutze ich, normalerweise das Firmen-KFZ für die Fahrten ins Büro. Natürlich ist auch richtig, dass ich 2007 kein privates KFZ besessen habe. Allerdings gibt es meines Wissens nach keine Verpflichtung für mich, immer mit dem Firmen-KFZ zur Arbeitsstätte zu fahren, vor allem wenn ich an diesem Tag keine Dienstfahrten unternommen habe. Daher habe ich hin und wieder das Firmen- meiner Lebensgefährtin für die Anreise zur Arbeitsstätte benutzt, wenn Frau Dr. V. das Auto nicht benötigt hat. Da unsere KFZ am Abstellplatz hintereinander stehen, habe ich in diesen Fallen manchmal der Einfachheit halber ihres genommen, um die KFZ nicht Umparken zu müssen. Weiters habe ich Frau Dr. V. hin und wieder mit ihrem eigenen Auto zu öffentlichen Verkehrsmitteln (meistens U.Stat.H.Str.) gebracht, wenn wir nach der Arbeit gemeinsame Termine wahrgenommen haben, bei denen nur 1 KFZ erforderlich war. Der Vollständigkeit halber möchte ich erwähnen, dass das Firmen-KFZ meiner Lebensgefährtin ein Festdachcabriolet ist, was gerade bei schönem Wetter auch meine präferenzielle Benutzung dieses KFZs erklärt, sofern es verfügbar war."
In diesem Zusammenhang beantragen wir die ergänzende zeugenschaftliche Einvernahme von Dr. U.V., J.Weg, ZX-W..
Ergänzend ist zu den einzelnen im Vorhalt des UFS Wien vom angeführten Tagen Folgendes festzustellen:
Aus den Ausdrucken aus der Urlaubskartei des Dienstgehers unseres Mandanten ist eindeutig ersichtlich, dass unser Mandant am sowie in der Zeit vom bis auf Urlaub war.
Die im Vorhalt des UFS Wien vom angeführten Zeitausgleichstage ( und ) sowie die angeführten Urlaubstage (, , 7. bis , 16. bis ) stimmen mit den Urlaubs- und Zeitausgleichsaufzeichnungen des Dienstgebers unseres Mandanten überein. An diesen Tagen scheinen in den Fahrtenbuchaufzeichnungen unseres Mandanten keine Fahrten auf.
Dr. W.J. war ferner vom 22. bis - und nicht wie im Vorhalt des UFS Wien vom angeführt - vom 21. bis auf Urlaub. In diesem Zeitraum wurde keine Fahrt im Fahrtenbuch verzeichnet.
Am wurde von unserem Mandanten in seinen Fahrtenbuchaufzeichnungen die berufliche Fahrtstrecke "X-Y-Z-Wohnung" erfasst. Zu dieser Dienstreise vom 10. bis nach D. führt unser Mandant ergänzend aus: "Ich war im Februar 2007 beruflich in D. zuerst in Nürnberg bei N/D und anschließend war ich bei einer Abendveranstaltung in Bad-X am 2. Tag sowie am Tag 3 dann bei Doppelbesuchen mit meiner deutschen Kollegin Frau Dr. H.L. in M. (u.a. Prof. R.B.) und B.R.. Von dort bin ich dann wieder nach Hause gefahren." Dr. W.J. ist somit bereits am wieder nach Österreich zurückgekehrt, sodass der Hinweis im Vorhalt des UFS Wien vom auf einen etwaigen X-Aufenthalt im Zeitraum vom 13. bis nicht nachvollziehbar ist.
Im Zeitraum vom bis war Dr. J. beruflich in B. beim Seminar-X, wobei er um 29. Mai 2.007 um 13:40 Uhr nach B. flog und am um 18:45 Uhr wieder aus B. abreiste. Aus diesem Grund finden sich in den Fahrtenbuchaufzeichnungen unseres Mandanten vom 30. und auch keine Eintragungen.
Vom 13. bis nahm Dr. J. am X-Kongress in B* teil, weshalb auch in diesem Zeitraum in seinen Fahrtenbuchaufzeichnungen jeweils nur die An- und Rückreise zum Flughafen Wien Schwechat vermerkt ist,
Zu den übrigen exemplarisch angeführten Tagen (13. bis , 13. bis 16. Juli, , 5. bis und 8. bis ), an denen in den Fahrtenbuchaufzeichnungen keine beruflichen oder betrieblichen Fahrten vermerkt wurden, verweisen wir auf obige Stellungnahme unseres Mandanten.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass unser Mandant wahrheitsgemäß sämtliche privaten Fahrten (insbesondere auch die Fahrten in das Büro unseres Mandanten bei der N.GmbH als auch die private Urlaubsfahrt nach I. im Jänner 2007 - die auch von Dr. U.V. in ihrer Einvernahme durch den UFS Wien bestätigt wird - und sämtliche beruflichen Fahrten (inklusive Werkstattbesuche dir Reifenwechsel und Service) in seinen Fahrtenbuchaufzeichnungen vermerkt hat.
Anhaltspunkte dafür, dass in den Fahrtenbuchaufzeichnungen unseres Mandanten nicht alle Privatfahrten, wozu auch die Fahrten unseres Mandanten zum Firmensitz des Dienstgebers für Innendienstarbeiten zählen, exakt an den einzelnen Tagen zugeordnet sind, sondern fallweise, wenn in diesen zusammengefassten Zeiträumen keine beruflichen Fahrten stattgefunden haben, zusammengefasst an einem Tag vermerkt wurden, rechtfertigen es für sich betrachtet nicht, dass die ordnungsgemäße Dokumentation der beruflich zurückgelegten km-Anzahl angezweifelt wird. Denn Sinn und Zweck des Fahrtenbuches ist es, die privat zurückgelegte km-Anzahl von der beruflich zurückgelegten km-Anzahl getrennt zu dokumentieren. Die zusätzliche Angabe von Beginn und Ende der Fahrten bzw. der Hinweis auf die besuchten Kunden dient letztlich nur der Qualifizierung einer zurückgelegten Fahrt als berufliche Fahrt und zur Abgrenzung von den übrigen Privatfahrten. Die exakte Dokumentation sämtlicher, aus privatem Interesse und privaten Beweggründen zurückgelegten Fahrten mit Angabe weiterer Informationen ist somit nicht nötig, da diese Angaben weder die Verifikation der Dokumentation der beruflich zurückgelegten km erleichtert noch den Informationsgehalt der Angaben zu den beruflichen Fahrten erhöhen (vgl. z.B. Seiler/Bernold/Mertens Die Lohnsteuer in Frage und Antwort Ausgabe 2010, Seite 154/4).
Zum zweiten Vorhalt, wonach "z.B. lt. Leaseplan-Aufzeichnungen am 11.8. eine Tankrechnung vorliegt, jedoch It. Fahrtenbuch keine Fahrt verzeichnet wurde", verweist unser Mandant auf Folgendes:
"Warum am trotz Tankung keine Privatfahrt ausgewiesen ist, kann ich heute nicht mehr sagen. Es handelt sich jedenfalls um die Tankstelle in unmittelbarer Nähe zum Wohnort. Ich nehme an, dass ich am folgenden Werktag () einfach die privaten Km vom einfließen habe lassen. Ich bin bisher davon ausgegangen, dass es keinen Unterschied macht, wann private Kilometer dokumentiert werden, solange die beruflichen Fahrten entsprechend aufgezeichnet werden."
Ergänzend ist festzustellen, dass im Zeitraum vom 9. bis in den Fahrtenbuchaufzeichnungen unseres Mandanten ausschließlich Privatfahrten aufgezeichnet würden. Überdies ist auch aus den vorliegenden Leaseplan-Aufzeichnungen ersichtlich, dass er sein Firmen-KFZ am an der seinem Wohnsitz nahe gelegenen Tankstelle in ZX-W. betankte. Aus der fälschlicherweise fehlenden getrennten Dokumentation der Privatfahrten am 11. und in Verbindung mit der Tatsache, dass in diesem Zeitraum keine betrieblichen Fahrten erfolgten, kann wohl nicht auf die Nichtordnungsmäßigkeit vorliegender Fahrtenbuchaufzeichnungen unseres Mandanten geschlossen werden.
Zum dritten Vorhalt von km-Differenzen bei stichprobenartiger Kontrolle der in den Fahrtenbuchaufzeichnungen unseres Mandanten angeführten Strecken-km mittels Routenplanern ist ergänzend zu unserer ausführlichen Stellungnahme in der Berufungsbegründung vom Nachfolgendes festzuhalten:
Der UFS Salzburg stellte in seiner Entscheidung vom (RV/0485-S/09) zur stichprobenartigen Überprüfung von Fahrtstrecken anhand von Routenplanern bereits fest, dass eine derartige Überprüfung von km-Angaben in Fahrtenbüchern sachwidrig ist und die aufgezeigten Differenzen zwischen der Realität und den einzelnen Routenplanberechnungen "regelmäßigen Konsumenten dieser nicht fremd sind. Auf diese Art und Weise festgestellten km-Differenzen kann im Beweisverfahren keine Beweiskraft zuerkannt werden. Dies insbesondere deshalb, da einerseits die Ergebnisse von Routenplanabfragen von vielen Faktoren (z.B. spezifische Routenplanersucheinstellungen, verwendeter Anbieter, etc.) abhängig sind und andererseits bei jeder zurückgelegten Fahrt, sei es beruflich oder auch privat, die Länge der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecke mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit der Länge der mittels Routenplanabfrage berechneten Wegstrecke differiert. So beeinflussen erfolglose Parkplatzsuchen, Irrwege bei Autobahnabfahrten, Umleitungen bzw. Abfahrtsperren aufgrund von Unfällen und Baustellen die Länge der zurückgelegten Fahrtstrecken zum Teil erheblich. Diese Einflüsse werden aber bei im Nachhinein (im konkreten Fall nach rund drei Jahren!) erstellten Routenplanabfragen nicht berücksichtigt. Zudem ist der Fahrer nicht an von Routenplananbietern erstellte Fahrtrouten gebunden.
Ergänzend hat unser Mandant - soweit ihm einzelne Sachverhalte aus dem Jahr 2007 noch in Erinnerung sind - versucht, einzelne Differenzen aufzuklären:
"Zu den konkret von Ihnen angeführten Fahrtstrecken kann ich Folgendes sagen:
a. :soweit ich mich an Ereignisse von vor 3 Jahren erinnern kann, war der direkte Weg von F/S nach S.W. aufgrund von Straßenbauarbeiten gesperrt und ich musste jeweils eine recht aufwendige, örtlich ausgeschilderte Umleitung nehmen. Die Eintragung im Fahrtenbuch ist zusätzlich unexakt: laut meinem Kalender und dem beiliegenden Programm war am von 9:05 - 9:50 ein Vortrag in S.W., den ich besucht habe, daher war ich erst nachher in der Salzburger Klinik folglich ist die eigentliche Fahrtstrecke YZ - S.W. - M.Str. - S.W. (N. Symposium 17:40 - 18:40) - YZ: 26+50+50+26 = 152 km. Die weitere Differenz erklärt sich aus der genannten Umleitung sowie den schon im Schreiben vom angeführten Argumenten. Weiters war und ist es auch meine Aufgabe, wichtige Kunden und Sprecher bei Veranstaltungen zu betreuen, dazu gehört auch die Beförderung von Sprechern von und zu Hotel bzw. Veranstaltungsorten (z B. Kongresszentrum, Abendveranstaltung "Gesellschaftsabend im L."). Ich räume ein, dass das vorgelegte Fahrtenbuch in diesen Fällen von mit nicht ausreichend akkurat geführt wurde und die tatsächliche Fahrtstrecken nicht korrekt widerspiegelt.
b. :prinzipiell gilt hier das unter a) Gesagte. Nähere Angaben sind mir leider aus heutiger Sicht nicht mehr möglich Denkbar wäre, dass ich ein weiteres Mal die Strecke F. - S.W. fahren musste und dies nicht entsprechend dokumentiert habe.
c. :hier ist die Angabe "P." unexakt, da im Firmensprachgebrauch immer von "Tagung in P." die Rede ist, obwohl die genaue Adresse T., ist ("W.-Seehotel-W."). Da die Abfahrt P. West gesperrt war, musste ich sowohl bei der Anreise als auch bei der Abreise bis V weiterfahren. Weiters war die A2 in Richtung Wien nicht befahrbar und ich musste durch das Stadtgebiet von K. ausweichen, was die Fahrstrecke und die Fahrtzeit erheblich verlängerte. Als Beleg für diese Baustelle finden Sie anbei eine Presseaussendung der ASFINAG aus dem Jahr 2007 (download )."
Unser Mandant ist für die N.GmbH als Medical Advisor tätig und ist an sich dem Innendienst zugeteilt. Zu seinen prinzipiellen Aufgaben gehört in den von ihm betreuten therapeutischen Gebieten
die Durchführung von klinischen Studien und damit der Besuch und die Betreuung von Studienzentren.
im Bedarfsfall der Besuch von niedergelassenen Ärzten und Ärzten in Krankenhäusern, wenn spezielle Fragestellungen meinen Besuch erfordern.
der Kontakt mit Pharmareferenten vor Ort sowie der Kontakt mit anderen relevanten Personen des Gesundheitssystems (z.B. Wiener Ärztekammer, Chefärzte von Krankenkassen, Hauptverband der Sozialversicherungsträger, Apotheker, Pharmig, GPMed. etc),
Kongressbesuche im In- und Ausland und die Betreuung von Meinungsbildnern ebendort.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass Dr. J. üblicherweise im Zuge seiner Dienstreisen nicht nur einen Kunden pro Stadt besucht, sondern aus Effizienzgründen auch versucht Neukunden zu gewinnen, indem er Arztpraxen rund um Krankenhäuser besucht und sich nach möglichem Besuchsterminen bei potentiellen Kunden erkundigt. Im Zuge dessen ist es auch nötig, dass unser Mandant innerhalb der besuchten Stadt beruflich motivierte Fahrtstrecken zurücklegt, die er allerdings im Fahrtenbuch nicht exakt dokumentiert hat. Dies aus folgenden Gründen; einerseits wird aus der Sicht unseres Mandanten jede Fahrt im Zuge einer Dienstreise zur Kontakt- und Kundenpflege, Betreuung und auch Nachbetreuung von Projekten (z.B. in S.) sowie zur Neukundengewinnung als beruflich verursacht angesehen, sodass er sämtliche Fahrten innerhalb einer Dienstreise als "Gesamtpaket" in seinen Fahrtenbuchaufzeichnungen erfasst -hat. Diese Vorgehensweise ist durchaus nachvollziehbar, da die Anzahl seiner längeren Dienstreisen außerhalb Wiens überschaubar ist und die Dokumentation sämtlicher potentiellen Neukunden einzig für Zwecke der Fahrtenbuchaufzeichnungen als nicht vertretbar anzusehen ist. Dies insbesondere deshalb, da unser Mandant gegenüber seinem Dienstgeber nicht verpflichtet war, derartige Aufzeichnungen zu führen. Durch die neben dem Hauptreiseziel (z.B. Landeskrankenhaus S.) nicht einzeln dokumentierten "Stationen" in der jeweiligen Stadt ergeben sieh naturgemäß zusätzliche Differenzen zu etwaigen Routenplanabfragen.
Die an den Tagen 4. und festgestellten km-Differenzen resultieren aus den sich im Zuge der Betreuung des österreichischen Osteoporoseforums in S.W. im Salzkammergut am 4. und (siehe Beilage) ergebenden Fahrten. Die Kongressbetreuung schließt in der Regel unter anderem auch das Abholen von internationalen Sprechern, Gästen und Meinungsbildnern vom Flughafen und die laufende Betreuung vor Ort ein. Die einzelnen Fahrtstrecken an diesen beiden Tagen wurden von Dr. J. nur zusammengefasst dargestellt, da jede einzelne Fahrtstrecke an diesen beiden Tagen im Rahmen seiner Dienstreise zum Zwecke der Kongressbetreuung zurückgelegt wurde.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Ausführungen unseres Mandanten in seiner Berufung vom von der Zeugin Dr. S.R. vollinhaltlich bestätigt wurden.
2. Ergänzende Stellungnahme zu einzelnen Argumenten der Finanzbehörde erster Instanz
Der Vergleich der monatlichen km-Anzahl für Privatfahrten 2007 zeigt, dass unser Mandant nur in den Monaten Jänner (1.368 km), Juli (577 km), August (565 km) und November 2007 (635 km) die durchschnittliche monatliche Sachbezugsgrenze (500 km) überschritten hat. In den übrigen Monaten liegen die Privatfahrten im Bereich von 236 km (Oktober) bis 483 km (Dezember). Ungeachtet dessen, dass die Grenze von 6.000 km eine Jahresgrenze darstellt, sodass das monatliche Unter- bzw. Überschreiten der monatlichen Grenze (500 km) in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen unbeachtlich ist, ist Folgendes zu bedenken: Einzig durch die Tatsache, dass die private Urlaubsfahrt im Jänner 2007 nach I. eine Strecke von 1.023 km betrifft, nähert sich die Gesamtanzahl der privat gefahrenen Kilometer an den Grenzwert von 6.000 km pro Jahr an.
Aus diesem Grund ist der vom Finanzamt in der Bescheidbegründung vom , eingelangt am , und vom UFS Wien in seiner Entscheidung vom , RV/2533-W/09 eingewendete, steigende Anspruch auf Genauigkeit von Fahrtenbuchaufzeichnungen bei hoher, sich der Jahresgrenze von 6.000 km nähernder km-Anzahl an Privatfahrten im konkreten Fall entschieden zu verneinen. Denn ohne Berücksichtigung dieser konkreten privaten Urlaubsfahrt (503 km am Anreise I. und 520 km am Rückreise I.) würden sich die laufenden aus privaten Gründen zurückgelegten km auf 4.898 km reduzieren. Ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab bei der Führung der Fahrtenbuchaufzeichnungen im Zusammenhang mit den übrigen privaten und betrieblichen Fahrten unseres Mandanten kann daher auf Basis von vorliegendem Sachverhalt nicht argumentiert werden.
Ferner weisen die von unserem Mandanten vorgelegten Fahrtenbuchaufzeichnungen laut Ansicht des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf "derartige Mängel auf, sodass von einer ordnungsgemäßen Führung des Fahrtenbuches nicht ausgegangen werden kann". Im Wesentlichen stützt sich das zuständige Finanzamt auf folgende Argumente:
"Die Fahrtaufzeichnung enthält nicht die Dauer, den Beginn und das Ende der Fahrt". Diesbezüglich ist festzustellen, dass Beginn und Ende der Fahrt durch Ortsangaben dokumentiert sind. Zur Feststellung der "Dauer" der einzelnen Fahrten fehlen zwar exakte Uhrzeitangaben. Diese können aber wohl nicht einen existentiellen Bestandteil eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs darstellen, dass einzig und allein den Zweck erfüllt, die beruflich und privat zurückgelegten Fahrten zu dokumentieren.
Weiters fehlen laut Ansicht des Finanzamtes die Anschriften der Kundenadressen. Da es sich beim Großteil der besuchten Kunden des Arbeitgebers unseres Mandanten um öffentliche Krankenhäuser bzw. Ärzte in größeren Städten Österreichs und D. handelt - im Gegensatz zu jenem Sachverhalt, der der UFS-Entscheidung vom (RV1253-W/09) zugrunde liegt - kann deren genaue Adresse mühelos mittels gängiger Internetsuchmaschinen eruiert werden, sodass die Angabe der konkreten Straßenbezeichnung in diesem Fall wohl als entbehrlich anzusehen ist.Zur Erleichterung der Nachweisführung legen wir eine Kundenliste vor, aus denen die Mehrheit der exakten Kundenadressen ersichtlich ist. Wir weisen aber ausdrücklich darauf hin, dass die exakten Kundenadressen unter Berücksichtigung des Tätigkeitsfeldes unseres Mandanten großteils durch die verwendeten Abkürzungen "LKH" (als Abkürzung für Landeskrankhaus) samt Postleitzahl oder auch Ortsangabe mittels gängiger Internetsuchmaschinen schnell, einfach und daher mit vertretbarem Aufwand auffindbar sind. Überdies sind diese Angaben eindeutig und schließen jeglichen Zweifel aus, zumal es in der Regel in einer Landeshauptstadt nur ein "LKH" gibt.
Zur fehlenden Angabe von Anfangs- und Endkilometerstand sei auf die Ausführungen in der Berufung vorn verwiesen. Zusätzlich ist festzuhalten, dass das Finanzamt selbst im Vorlagebericht vorn km-Stände laut Fahrtenbuch angibt, die die Finanzbehörde erster Instanz offensichtlich doch aus den vorliegenden Fahrtenbuchaufzeichnungen erkennen konnte.
Ferner wird vom Finanzamt zu den aufgezeigten und als wesentlich gewerteten Mängel der Fahrtenbuchaufzeichnungen unseres Mandanten ein Judikat des Zl. 92/15/0001 zitiert, indem mit Verweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgende Kriterien für ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch genannt werden: fortlaufende und übersichtliche Führung des Fahrtenbuches unter Angabe von Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt. Die von der Finanzbehörde erster Instanz geforderten Zeitpunktangaben und die tägliche, Angabe der Tagesanfangs- und Tagesendkilometerstände werden hier allerdings nicht gefordert. Vorliegende Fahrtaufzeichnungen unseres Mandanten weisen alle vom VwGH geforderten Kriterien eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches auf.
Sämtliche, von der Finanzbehörde erster Instanz angeführten Argumente für die fehlende Ordnungsmäßigkeit vorliegender Fahrtenbuchaufzeichnungen können durch die Ausführungen in der Berufungsbegründung vom samt obigen Klarstellungen und durch die beiliegenden, ergänzenden Unterlagen entkräftet werden. Der Ansicht der Finanzbehörde erster Instanz kann nicht gefolgt werden. Im Gegenteil: Vorliegende Dokumentation stellt eine ordnungsgemäße Möglichkeit dar, die Anzahl der im Kalenderjahr 2007 gefahrenen betrieblich und privat gefahrenen km darzustellen und zu belegen, sodass sie auch von Dritten nachvollziehbar ist."
In der mündlichen Verhandlung wurde vom steuerlichen Vertreter ergänzend vorgebracht, dass das Fahrtenbuch korrekt geführt worden wäre und die formellen Mängel betreffend des Nichterfassens des täglichen Anfangs- und Endbestandes nicht ausreichten die inhaltliche Unrichtigkeit des Fahrtenbuches zu begründen. Weiters würde auf die Entscheidung des UFS Wien vom , RV/4290-W/02 verwiesen, wonach ein Arbeitnehmer im Bezug auf die Aufzeichnungspflichten nicht mit den auferlegten Aufzeichnungspflichten eines Betriebes verglichen werden könne. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH könnte zudem ein Fahrtenbuch nie den tatsächlichen Verhältnissen exakt entsprechen.
Im Wesentlichen würden sich die privat gefahrenen Kilometer durch die Urlaubsfahrt nach I. der 6.000 Kilometergrenze annähern und ansonsten die privaten Fahrten sich monatlich nur zwischen 200 und 400 Km bewegen. Auch seien die festgestellten Abweichungen aufgeklärt worden. Weiters wird ergänzt, dass dem Bw. unmittelbar vor seiner privaten Urlaubsfahrt im Jänner 2007 der ablehnende Bescheid für das Jahr 2005 zugestellt worden sei und dass er seine Aufzeichnungen nicht manipuliert habe."
Der Vertreter des Finanzamtes merkte an, dass sich die privat gefahrenen Kilometer monatlich tatsächlich zwischen 236 und 635 bewegen würden. Fraglich sei, ob die Privatfahrten in Hinblick auf die festgestellten Differenzen ordnungsgemäß dokumentiert wurden. Nach Ansicht des Finanzamtes seien auch die beruflichen Fahrten nicht nachvollziehbar wie z.B. das berufliche Mitnehmen von Kolleginnen und obliege es dem Steuerpflichtigen den Nachweis eines korrekt geführten Fahrtenbuches zu erbringen. Auch ergab die Überprüfung der Eintragung vom , wonach auf Grund eines hängen gebliebenen Fahrzeuges ein Umweg gefahren hätte werden müssen, dass lt. Tagesaufzeichnungen der Wetterwarte an diesem Tag eine Durchschnittstemperatur von 4 Grad Celsius geherrscht hat, somit hängen gebliebene Fahrzeuge unwahrscheinlich seien. Auch würden in den Werkstätten sehr wohl die Km-stände abgelesen.
Der steuerliche Vertreter entgegnete dazu, dass bei Mitnahme einer Kollegin auch Kilometergeld zustehen würde, weshalb diese Fahrten eindeutig betrieblich veranlasst seien. Welche Strecke zwischen F. und S.W. auf Grund der Umleitung benutzt wurde, sei nicht bekannt. Wenn am eine Durchschnittstemperatur von 4 Grad C gemessen worden sei, sei es wahrscheinlich, dass in der Früh niedrigere Temperaturen geherrscht haben.
Angemerkt wird weiters, dass die beantragten Zeugen die Angaben des Bw. bestätigten.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 zufließen. Ein geldwerter Vorteil eines Arbeitnehmers ist unter anderem gegeben, wenn ihm ein Kraftfahrzeug vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Privatnutzung überlassen wird. Nach § 15 Abs. 2 leg.cit. sind geldwerte Vorteile mit den üblichen Mittelpreisen des Verbraucherortes anzusetzen.
Die Verordnung des BM für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl II 416/2001, in der ab dem Kalenderjahr 2005 geltenden Fassung (BGBl II Nr. 467/2004) regelt in § 4 die Bewertung der Privatnutzung firmeneigener Kfz wie folgt (in der Folge Sachbezugs-Verordnung):
Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges, maximal 600 € monatlich, anzusetzen (Abs. 1).
Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinn des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der Anschaffungskosten, maximal 300 € monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich (Abs. 2).
Im berufungsgegenständlichen Fall ist strittig, ob der Sachbezug, der für die Privatnutzung des dem Bw zur Verfügung gestellten Pkw anzusetzen ist, nach dem verminderten Betrag laut Absatz 2 berechnet werden kann.
Wie sich aus § 4 Abs. 2 der zit. Verordnung ergibt, hängt dieser verminderte Sachbezug vom Nachweis ab, dass die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 - also für Privatfahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - nicht mehr als 500 km beträgt.
Das Finanzamt verweigerte eine verminderte Bemessung des Sachbezugswertes, da dem Bw. auf Grund der vom Betriebsstättenfinanzamt festgestellten mangelhaften Fahrtenbuchführung dieser Nachweis misslungen sei. Nach Ansicht des Bw. könne jeder gefahrene Kilometer jedoch auf Grund seiner eingereichten Kilometer-Aufzeichnungen nachvollzogen werden, weshalb der Privatkilometer-Umfang von weniger als 6000 km jährlich als erwiesen angesehen werden müsse.
Hiezu ist Folgendes auszuführen:
Üblicherweise - darin ist dem Finanzamt zuzustimmen - ist die Nachweisführung durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch zu erbringen. Ein solches liegt vor, wenn jede einzelne Fahrt unter Anführung der Kilometerstände, der Anfangs- und Endpunkte sowie der Zwischenziele so detailliert beschrieben ist, dass die Anzahl der gefahrenen Kilometer zweifelsfrei nachvollzogen werden kann.
Andererseits kommen zur Führung des in Rede stehenden Nachweises - und darin ist dem Bw beizupflichten - aber auch andere Beweismittel in Betracht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kenne das Gesetz nämlich grundsätzlich keine Einschränkung der Beweismittel und entspreche es nicht der Rechtslage, die Führung des Nachweises, ein PKW werde monatlich bloß bis zum Ausmaß von 500km für Privatfahrten genutzt, nur mit einem Fahrtenbuch zuzulassen ().
Fest steht im gegenständlichen Fall fest, dass das vom Bw. geführte Fahrtenbuch keineswegs den angeführten Erfordernissen entspricht, da die Kilometerstände am Beginn und am Ende eines Reisetages nicht vermerkt sind (das Fahrtenbuch weist an jedem Tag des Jahres denselben km-Stand auf) und aus ihm allein die Anzahl der gefahrenen Kilometer nicht nachvollzogen bzw. auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüft werden kann. Es enthält unter der Rubrik "Strecke" nur großräumige Ortsangaben (z.B. "Salzburg", "Pörtschach" etc.), auch wurden Zwischenziele wie Wohnadressen von mitgenommenen Kollegen nicht bezeichnet und weist die nebenstehenden Spalte die an jedem Tag beruflich gefahrenen Kilometer in einer Summe aus, obwohl lt. Vorbringen des Bw. an der überwiegenden Anzahl der Tage mehrere Ziele angefahren wurden, sodass ein Nachvollziehen der gefahrenen Strecke mit Hilfe eines Routenplaners oder ähnlicher Hilfsmittel unmöglich ist und praktisch immer zu Kilometerdifferenzen führt
Auf Grund der obigen Ausführungen durfte die Abgabenbehörde wegen der nicht einwandfreien Fahrtenbuchführung aber die Zuerkennung des verminderten Sachbezugswertes nicht von vornherein verweigern, sondern hatte im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen, ob die vorgelegten Beweismittel (Kilometer-Aufzeichnungen) für einen geeigneten Nachweis ausreichten.
Im Rahmen dieser Beweiswürdigung ist Folgendes festzuhalten:
Laut vorgelegten Kilometer-Aufzeichnungen hatten sich die privat gefahrenen Kilometer im Jahr 2007 auf 5.921km belaufen.
Auf Grund der stichprobenartigen Überprüfungen für das Jahr 2007 durch das Betriebsstättenfinanzamt ergaben sich insofern Ungereimtheiten, als sich bei Nachvollziehung der einzelnen Teilstrecken erhebliche Kilometerdifferenzen zwischen den in den Kilometer-Aufzeichnungen ausgewiesenen und jenen laut Routenplaner ergaben. So belief sich die Differenz an neun stichprobenartig ausgewählten Tagen allein auf insgesamt 319 km (siehe obige Sachverhaltsdarstellung und Bescheidbegründung: insgesamt 2.066 km laut Bw abzüglich 1.608 km laut Routenplaner).
Der Bw. erklärte dies damit, dass mehrere Fahrten erst nach Abholung einer Kollegin oder über Umwege auf Grund von Baustellen und Fehlabfahrten von der Autobahn erfolgt wären, was bedeute, dass auch Orte eingebunden werden müssten, die nicht direkt auf der kürzesten Strecke lägen, andererseits auf Grund der aktuellen Angaben die Route neu zu berechnen sind.
Diese Argumente können die Abgabenbehörde in objektiver Betrachtungsweise aber nicht in dem Ausmaße von der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen überzeugen, welches nötig wäre, um von einem gelungenen Nachweis zu sprechen.
"Nachweisen" heißt, ein behördliches Urteil über die Gewissheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache herbeizuführen (). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Erkenntnisse vom , 89/16/0177, und vom , 89/16/0014) genügt, wenn ein Nachweis gefordert wird, nicht die bloße Glaubhaftmachung. Der Nachweis ist aber erst geführt, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde überzeugt ist, und zwar nicht nur von der Wahrscheinlichkeit, sondern von der Wahrheit.
Den Einwendungen des Bw. Rechnung tragend wurden die gefahrenen Kilometer lt. Fahrtenbuch den Fahrten lt. Routenplaner wie folgt gegenüber gestellt:
Überprüfte Beispiele:
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Datum | Lt Aufzeichnungen des Bw. | laut Routenplaner | Unter Berücksichtigung der Berufungseinwendungen | Diff. neu |
29.1. | 447 km | 400km (198km hin und retour) | 198 zuzügl. 194 +9,5+7+5km= 422km | 25km |
16.3. | 524 | 190+290=480km | 190+290 +20= 500km | 24km |
3.5. | 317km | 280km | 295km | 22km |
19.6. | 399km | 350km | 5+350= 355km | 44km |
25.6. | 110km | 60km | 44+10x2+= 108km | 2km |
23.8. | 320km | 301km | 315km | 5km |
17.9. | 318km | 288km | 153+25+144= 322km | 0 |
1.10. | 308km | 283km | 179+154=333km | 0 |
3.10. | 106km | 88km | 64+ | 0 |
122km |
Es ist zwar einzuräumen, dass nach Berücksichtigung der Einwendungen des Bw. teilweise Übereinstimmung zwischen den Eintragungen laut Fahrtenbuch und den errechneten Fahrtstrecken laut Routenplaner besteht, doch verbleiben großteils immer noch Differenzen in den Km-Angaben; insbesondere blieb hinsichtlich der am unternommenen Fahrt trotz Berücksichtigung des vom Bw. eingewendeten Umweges zur Wohnadresse der Frau Dr. S.R. immer noch eine nicht unerhebliche Differenz von 44 km ungeklärt.
Insgesamt ergibt die 1. Stichprobe für 9 Tage des Jahres 2007 trotzdem immer noch eine Differenz von 122 km (statt 319km), was einer durchschnittlichen monatlichen Differenz von ca. 11 km (statt 27km) entspricht.
Den Vorwürfen der Berufung Rechnung tragend, dass wegen der nicht einwandfreien Fahrtenbuchführung und auch den festgestellten Differenzen einer einmalig gezogenen Stichprobe allein die Zuerkennung des verminderten Sachbezugswertes nicht verweigert werden könne, wurde im Berufungsverfahren seitens der zuständigen Referentin des UFS eine weitere Stichprobe gezogen und wurden dabei erneut gravierende Differenzen festgestellt und diese dem Bw. in der Folge vorgehalten.
Zum Punkt 1 des zweiten Vorhaltes betreffend der fehlenden Angaben über Fahrten zur Arbeitsstelle (13. August, 5.-6. September und 8-9. November) wurde vom Bw. dargelegt, dass manchmal das Kfz der Lebensgefährtin benutzt worden wäre, wenn nach der Arbeit ein gemeinsamer Termin wahrgenommen wurde. Da von Seiten des UFS keine Zweifel an der Richtigkeit dieses Vorbringens bestanden, war von einer erneuten zeugenschaftlichen Einvernahme der Lebensgefährtin des Bw. abzusehen.
Ebenso sind die Ausführungen betreffend die fehlende Eintragung vom 11. August lt. Tankrechnung und Leaseplan-Aufzeichnungen als plausibel zu beurteilen, wenn auch wiederum ein Eintragungsmangel vorliegt.
Zum Punkt 3 des zweiten Vorhaltes, dass im Zuge der weiteren durchgeführten Stichprobe erhebliche Differenzen etwa an den Tagen 4. und (151km bzw. 77km) festgestellt wurden, wurde vom Bw. bekannt gegeben, dass eine Fahrtstrecke wahrscheinlich nicht eingetragen wurde und soweit erinnerlich auf Grund einer örtlich aufwendigen Umleitung diese Differenzen entstanden sein dürften. Dazu ist festzustellen, dass selbst die vom Bw. in der Vorhaltsbeantwortung genannte tatsächliche Fahrtstrecke immer noch eine Abweichung gegenüber der vom Routenplaner errechneten Fahrtstrecke von rund 99km (271km abzgl. 120km+25km) und 52km (427km abzgl. 350km+25km), ergibt, die der Bw. mit einer Umleitung begründete. Welche durch die Umleitung bedingte Fahrtstrecke tatsächlich gefahren wurde, wurde nicht bekannt gegeben und konnte auch vom steuerlichen Vertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht angegeben werden. Sollte der Bw. auf Grund der gesperrten Strecke zwischen F. und S.W. großräumig über U. am A. gefahren sein (was im Hinblick auf die genannte "aufwendige" Umleitung nahe liegend erscheint), liegt die so errechnete Fahrtstrecke weit über der angegebenen Kilometeranzahl lt. Fahrtenbuch, so dass auch diesfalls die Richtigkeit der Eintragungen nicht nachvollziehbar ist.
Ebenso ist hinsichtlich der Fahrt nach P. bzw. X/T. am (Abfahrtssperre und Umfahrung über V und K.) anzumerken, dass auch bei Zugrundelegung der genannten Umfahrung eine vollständige Aufklärung nicht gelang (verbleibende Differenz von 43km statt 50km).
Die vom Bw. aufgezeigten Gründe für die Abweichungen (Umleitungen, Umwege, Witterung, Ortsunkenntnis etc.) sind zwar grundsätzlich als Rechtfertigungsgründe plausibel, vermögen den erkennenden Senat aber nicht davon zu überzeugen, dass er im berufungsgegenständlichen Jahr tatsächlich weniger als 6000 km an privaten Kilometern gefahren ist; zwar können die genannten Umstände nach den Erfahrungen des täglichen Lebens im einen oder anderen Fall immer wieder zu Abweichungen führen, doch lassen zum einen die großteils doch recht erheblichen Differenzen und zum anderen der Umstand, dass bei fast jeder aufgezeigten Fahrt es einer Aufklärung durch den Bw. bedarf, aus der Sicht des Unabhängigen Finanzsenates doch berechtigte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der übermittelten Fahrtaufzeichnungen zu.
Es lagen jedenfalls nicht bloß so geringfügige Abweichungen vor, die den Schluss erlaubt hätten, dass die Grenze von 6.000 km jährlich auch bei Einbeziehung der erwähnten Unsicherheiten noch nicht überschritten worden wäre, zumal auf Grund der mangelhaften Aufklärung der aufgedeckten Ungereimtheiten der Gedanke nicht von der Hand zu weisen war, dass nicht ausgewiesene Orte aus privaten Gründen aufgesucht worden waren.
Zum Vorbringen, dass der Bw. üblicherweise im Zuge seiner Dienstreisen nicht nur einen Kunden pro Stadt besucht, sondern aus Effizienzgründen auch versucht, Neukunden zu gewinnen und sämtliche Fahrten einer solchen Dienstreise als "Gesamtpaket" im Fahrtenbuch erfasst hat, ist auszuführen, dass er diesfalls grundsätzlich verpflichtet gewesen wäre, die einzelnen Kunden im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge, in der sie aufgesucht wurden, anzuführen.
Wenn der Bw. unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom , VI R 38/06, vorbringt, dass der Steuerpflichtige nicht zwingend die laut Routenplaner kürzeste Fahrtstrecke verwenden muss bzw. dass es ihm überlassen bleibt, welche von mehreren Möglichkeiten er wählt, um von einem Ort zum anderen zu gelangen, ist ihm entgegenzuhalten, dass lt. zitiertem BFH-Urteil die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten müssen. Sie müssen mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein.
Wie oben dargestellt, konnten im vorliegenden Fall selbst unter Einbeziehung der vom Bw. angeführten Gründe die Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Kilometerangaben nicht in allen Fällen bzw. nicht zur Gänze aufgeklärt werden, wobei es sich nach Auffassung des Senates 1 bei den verbleibenden Differenzen (insbesondere hinsichtlich der Fahrten vom 4.5., 5.5., 19.6 und 21.6.) nicht bloß um "kleinere Ungenauigkeiten", sondern immer noch um erhebliche Abweichungen handelt. Insofern geht auch der Hinweis auf die Entscheidung des /RV/0676-I/06, wonach kleinere, formelle Mängel von Fahrtenbüchern nicht ausreichen, um die materielle Unrichtigkeit anzweifeln zu können, ins Leere. Auch nach Durchführung eines äußerst umfangreichen Vorhalteverfahrens, im Zuge dessen vom Bw. ausführliche Erklärungen abgegeben und ergänzende Unterlagen vorgelegt wurden, kann nicht mit Gewissheit ausgeschlossen werden, dass die behaupteten privat gefahrenen 5.921 Kilometer nicht überschritten wurden. Daran vermag auch der Einwand der steuerlichen Vertretung, dass dem Bw. vor Antritt der Urlaubsfahrt nach Innsbruck im Jänner 2007 bereits der abweisende Bescheid für das Jahr 2005 bekannt war, nichts zu ändern.
Einzuräumen ist, - worauf auch der steuerliche Vertreter im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung nachdrücklich hingewiesen hat - dass es dem Bw. tatsächlich ein besonderes Anliegen war, sämtliche aufgezeigten Ungereimtheiten aufzuklären (nicht zuletzt offensichtlich im Hinblick auf die nur knapp nicht erreichte limitierte Kilometergrenze), doch ist - wie bereits oben ausgeführt - die Inanspruchnahme der Begünstigung des verminderten Sachbezugswertes nach § 4 Abs. 2 der Sachbezugs-Verordnung vom Nachweis abhängig, dass die Privatfahrten 6.000 km jährlich nicht übersteigen - bloße Glaubhaftmachung genügt nicht und stellt diese Nachweispflicht damit eine Tatbestandsvoraussetzung dieser Bestimmung dar.
Zusammenfassend ist zu den vorgelegten Unterlagen jedenfalls festzustellen, dass es für eine Mehrzahl der Tage nur mit erheblichen Schwierigkeiten und zusätzlichen Erhebungen, insbesondere Erklärungen durch den Bw. möglich ist, die Richtigkeit der eingetragenen Kilometeranzahl zu überprüfen. Dies ist jedoch mit dem Problem verbunden, dass auf Grund der Vielzahl der Daten und des zurückliegenden Zeitraumes die für die Aufklärung erforderlichen Umstände nach der Lebenserfahrung nicht mit der für einen Beweis erforderlichen Genauigkeit im menschlichen Gedächtnis abrufbar bleiben (vgl. ). So hat sich dies beispielsweise darin gezeigt, dass der Bw. hinsichtlich der festgestellten Kilometerdifferenzen vom 4. und 5. Mai keine genauen Angaben mehr machen konnte bzw. diese mit einer "aufwendigen" Umleitung (ohne nähere Erläuterung der gefahrenen Strecke) und der Aufgabe der Betreuung wichtiger Kunden und Sprecher bei Veranstaltungen erklärt hat, wobei er selbst einräumt, dass das Fahrtenbuch nicht akkurat geführt und die Fahrten nicht korrekt geführt worden wären.
Die zuvor geschilderten Zweifel betreffend einzelner Eintragungen sind im gegenständlichen Fall weiters auch aus folgenden Gründen nicht ohne Bedeutung:
Aus den Unterlagen ergibt sich, dass der Bw. die Urlaubsfahrt im Jänner und die weiteren privaten Strecken an einzelnen Tagen mit dem Firmen-Pkw vermerkt hat, nicht jedoch sämtliche Privatfahrten. So hat der Bw. etwa seine Tankfahrt am 11.8. nicht gesondert vermerkt, wie vom UFS lt. Vorhalteverfahren festgestellt. Wenn auch die hiefür konkret festgestellte Kilometeranzahl unerheblich ist, so zeigt dies doch ebenfalls, dass es den Aufzeichnungen an Genauigkeit fehlt bzw. die Aufzeichnung kurzer Erledigungen als nicht wichtig angesehen wurde.
Angemerkt wird, dass vom Bw. über Aufforderung des Finanzamtes unter anderem auch die Leaseplanaufzeichnungen, Aufstellung der Urlaube und dergleichen vorgelegt wurden. In diesen Leaseplanaufzeichnungen waren zwar die Km-Stände aufgezeichnet, jedoch ist eine Überprüfbarkeit des Fahrtenbuches mangels Km-Standangaben nicht möglich.
Der Bw. hat im Berufungsjahr Privatfahrten im Ausmaß von 5.921 km erklärt. Legt man die auf die maßgebliche Grenze von 6.000 km fehlenden 79 km auf monatliche Beträge um, so ergibt sich, dass er den monatlichen Grenzbetrag von 500 km um 6 bis 7 km unterschritten hat. Diese nur geringfügige Unterschreitung hat zur Folge, dass auch geringe Unrichtigkeiten, die nach den oben angeführten Feststellungen nicht mit Gewissheit ausgeschlossen werden können, zu einer Überschreitung des Grenzbetrages führen können.
Aus diesen Gründen sieht der Berufungssenat den für einen Ansatz des halben Sachbezugswertes erforderlichen Nachweis, dass die maßgebliche Grenze von 6.000 Privatkilometern nicht überschritten wurde, als nicht mit erbracht an.
Da die Tatbestandsvoraussetzung des Nachweises im Sinne des § 4 Abs. 2 der zit. Verordnung nicht erfüllt war, konnte der gegenständlichen Berufung nicht stattgegeben werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 15 Abs. 1 und 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4 Abs. 1 und 2 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 |
Schlagworte | Sachbezug Privatnutzung dienstgebereigenes Kfz Nachweis |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at