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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 17.05.2011, RV/0756-W/11

Verspätete Einbringung eines Antrages zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0756-W/11-RS1
wie RV/0750-W/06-RS1
Der Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung ist innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gesetzlich zulässig. Eine Änderung von gesetzlichen Fristen ist jedoch nur dann erlaubt, wenn dies ausdrücklich im Gesetz bestimmt ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) erzielt Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Den mit unterfertigte Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 reichte der Bw. per Post (Poststempel der Zustellbasis L. ) beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart ein. Der Antrag langte am beim Finanzamt ein.

Das zuständige Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart wies den Antrag, mit Bescheid vom , nachdem dieser nicht fristgerecht eingebracht worden war (Eingang ), zurück.

Der Bw. erhob am gegen diesen Bescheid Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, dass er bei Erhalt der Finanzonline-Zugangsdaten am noch keinen eigenen Internetzugang besaß. Er habe am die Unterlagen für die Arbeitnehmerveranlagung 2005 per Post mit Briefmarken versehen in den Postkasten geworfen. Die Anträge für die Jahre 2006 bis 2009 wurden im Jänner 2011 über Finanzonline eingebracht. Der Bw. beantragte den Zurückweisungsbescheid vom zu revidieren und seinen Antrag für 2005 anzuerkennen.

Die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid wurde mit Berufungsvorentscheidung vom mit der Begründung abgewiesen, dass aufgrund des vorliegenden Poststempels (Zustellbasis L. ) ersichtlich sei, dass der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für 2005 am weggeschickt wurde. Er langte am beim zuständigen Finanzamt ein. Die Frist zur Einreichung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 endete mit .

Mit Eingabe vom erhob der Bw. fristgerecht Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung und beantragt einen neuen Bescheid zu erlassen.

Der Bw führt aus, dass es richtig sei, dass er die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 händisch ausgefüllt habe und verspätet per Post aufgegeben habe. Es war ihm bis zur Zurückweisung der Arbeitnehmerveranlagung 2005 mittels Bescheid vom nicht bewußt, dass es eine Verjährungsfrist von fünf Jahre gibt. Wie ersichtlich habe er nach Installation seiner Finanzonline-Verbindung am sofort die Jahre 2006 bis 2009 eingebracht.

Das Finanzamt hat mit Schreiben vom den Bw. nochmals die gesetzlichen Grundlagen für die Entscheidung mitgeteilt. Weiters wurde der Bw. gebeten bis zum bekannt zu geben, ob die Berufung weiterhin aufrechterhält.

Der Bw. hat innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Stellungnahme dazu abgegeben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Sachverhalt ist dadurch bestimmt, dass der Bw. seine Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung mit unterfertigt hat und diese dann per Post (Poststempel der Zustellbasis L. ) beim Finanzamt verspätet, wie im Vorlageantrag vom Bw. selbst ausgeführt, eingereicht hat. Der Antrag langte am beim Finanzamt ein.

Liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 EStG 1988 (Pflichtveranlagung) nicht vor, so erfolgt eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen (§ 41 Abs. 2 EStG 1988). Der Antrag kann nach dieser Bestimmung innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden (, 98/15/0044, 98/15/0045).

Es liegt somit eine gemäß § 110 Abs. 1 BAO gesetzliche (im Gesetz determinierte) Frist vor, eine Verlängerung der Frist ist ausgeschlossen (; ; ; EStR 2000 Rz 7525).

Im Fall des Bw. endete die Antragsfrist zur Durchführung für die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 mit . Die Steuererklärung für das Jahr 2005 langte aber erst am , verspätet (wie auch vom Bw. im Vorlageantrag ausgeführt), beim Finanzamt ein.

Damit ist aber das Schicksal der Berufung des Bw. entschieden, da die Frist gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 zu den nicht verlängerbaren Fristen gehört. Die vom Bw. angeführten Gründe ändern nichts daran, dass die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 objektiv verspätet beim Finanzamt eingebracht wurde.

Damit war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung
verspätete Abgabe einer Erklärung
Fünfjahresfrist
Fallfrist
Verweise

VwGH, 1681/67
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 7525
UFS, RV/0759-W/08
UFS, RV/0750-W/06

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at