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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 19.08.2008, RV/0423-W/07

Aufwendungen für berufsbegleitenden Lehrgang in Logotherapie einer AHS-Lehrerin

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., AHS-Lehrerin, geb. xx.xxxx.xxxx, 1xxx Wien, E-Straße, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23, vom betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (im Folgenden mit Bw. bezeichnet) ist AHS-Lehrerin an einem Wiener Gymnasium für die Fächer Deutsch und Französisch, in der schulinternen Lehrerfortbildung sowie seit über 10 Jahren als Ausbildungslehrerin für Unterrichtspraktikanten tätig, die das Unterrichtspraktikum absolvieren.

Die Bw. besuchte ab dem Wintersemester 2004/05 beim Institut "C.", einem Ausbildungsinstitut für Logotherapie und Existenzanalyse einen berufsbegleitenden Lehrgang in Logotherapie, der in L. angeboten wurde. Im Zuge der Einreichung der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2005 machte die Bw. in Zusammenhang mit dem Besuch dieses berufsbegleitenden Lehrganges die folgenden Aufwendungen geltend:


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Bezeichnung:
Betrag:
Bezeichnung:
Betrag:
Lehrgang in Logotherapie:
€ 2.200,00
Kilometergeld:
€ 1.532,70
Frankl Kongress April 2005:
€ 140,00
Tagesgeld (25 Tage):
€ 660,00
Frankl Symposion VHS:
€ 10,00
Nächtigungsgeld (25 Tage):
€ 375,00
Summe Fortbildungskosten:
€ 2.350,00
Summe Reisekosten:
€ 2.567,70
Fachliteratur:
€ 470,08

Die Kurskosten für die Fortbildungsveranstaltung "Lehrgang in Logotherapie 2005" in Höhe von € 2.200,-- wurden nach der vorliegenden Einzahlungsbestätigung des Institutes "C." erst mit entrichtet. Die geltend gemachten Aufwendungen für Kilometer-, Tages- und Nächtigungsgelder wurden wie folgt ermittelt:

1. Kilometergelder:


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Zeitraum:
Distanz:
Fahrten:
km:
Satz:
km-Gelder:
bis :
211 km
14 (7x2)
2.954
0,356
€ 1.051,62
ab :
 
6 (3x2)
1.266
0,380
€ 481,08
SUMME:
€ 1.532,70

2. Tages- und Nächtigungsgelder:


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Bezeichnung:
Anzahl:
Satz:
Entgelt:
Nächtigungen:
25
€15,00
€ 375,00
Taggelder:
25
€26,40
€ 660,00

Dieser berufsbegleitende Lehrgang aus Logotherapie richtet sich an Personen, die nicht die Berufslaufbahn des/der Psychotherapeuten anstreben. Für diesen Lehrgang aus Logotherapie werden Personen als ordentliche Hörer aufgenommen, die entweder ein (Fach)Hochschulstudium in einer Humanwissenschaft (Medizin, Psychologie, Pädagogik, Theologie, Sozialpädagogik, Heilpädagogik ...) abgeschlossen oder das österreichische Propädeutikum absolviert haben. Ordentliche Hörer schließen diesen Lehrgang mit dem Erwerb eines Abschlusszertifikates in Logotherapie ab, das international von Logotherapie-Verbänden anerkannt und zur offiziellen Anwendung des logotherapeutischen Gedankengutes berechtigt. Ziel dieser Ausbildung ist es, die Lehrgangsteilnehmer zu befähigen, in ihrem eigenen Berufsfeld noch qualifizierter zu wirken als bisher, indem sie zusätzlich Perspektiven und Hilfen aus der Logotherapie in ihre "Arbeit mit Menschen" integrieren können. Die im Lehrgang erworbenen Kenntnisse verleihen den Absolventen auch die Kompetenz, selbständig logotherapeutische Beratungen und Kriseninterventionen durchzuführen. Die in dem berufsbegleitenden Lehrgang aus Logotherapie beim Institut "C." erworbenen und in Form von schriftlichen Klausurarbeiten nachgewiesenen Theoriekenntnisse werden zur Gänze auf das Fachspezifikum angerechnet.

Das österreichische Ausbildungsinstitut für Logotherapie und Existenzanalyse, kurz "C." genannt, wurde auf Initiative von Prof. Dr. Viktor E. Frankl, dem Begründer der Logotherapie und Existenzanalyse, sowie dem Viktor Frankl-Institut in Wien gegründet und hat am vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Anerkennung als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung für die methodenspezifische Ausrichtung "Existenzanalyse und Logotherapie" erhalten. Dieses Ausbildungsinstitut hat den Status eines gemeinnützigen Vereines.

Den berufsbegleitenden Lehrgang in Logotherapie im Stift L. habe die Bw. lt. dem vorliegenden Testatheft in dem nachstehend bezeichneten Ausmaß besucht:


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Semester:
Bezeichnung:
Std:
von:
bis:
Semester II:
Krisen-Prävention:
15
15
15
15
10
5
(Klausur)
Semester III:
Krisen-Intervention:
15
15
15
15
10
5
(Klausur)
Semester IV:
Ärztliche Seelsorge:
15
15
15
15
10
5
(Klausur)
Abschnitt:
Gesprächsführung:
4
7
7
7
5
Abschnitt:
Supervision:
8

*) Kurstermine in kursiv - außerhalb des Berufungszeitraumes

Die Ausbildung im Rahmen dieses berufsbegleitenden Lehrganges umfasse nach der Eingabe vom 4 Theoriesemester und jeweils 4 praxisbezogene Semester, wobei für die Teilnehmer Anwesenheitspflicht bestehe. Jedes Theoriesemester schließe mit einer Klausurprüfung ab. Dieser berufsbegleitende Lehrgang werde von Dr.L. im Stift L. in Oberösterreich abgehalten und umfasse mindestens fünf Lehrwochenenden im Semester. Der Seminarblock beginne jeweils Samstag vormittags (Anreise: Freitag) und ende am Sonntag um 13:00 Uhr (Abreise: nach dem Mittagessen um 15:00 Uhr). Für das Seminar aus "Logotherapeutischer Gesprächsführung" von 20. bis sei die Bw. vom Direktor ihrer Schule dienstfrei gestellt worden. Als Arbeitgeber habe die Schule keinerlei Ausbildungskosten für die Bw. übernommen.

Der berufsbegleitende Lehrgang aus Logotherapie habe den folgenden inhaltlichen Aufbau:


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Semester I:
Persönlichkeitstheorie
Semester I beschäftigt sich mit der Frage nach dem Menschen in seiner dimensionalen Vielschichtigkeit und spezifischen Wesensart. Es zeigt - unter Einarbeitung psychologischer und anthropologischer Aspekte - das Menschenbild und Weltbild der Logotherapie auf. Dazu passende Stichworte lt. Prospekt: - Anthropologische Grundlagen und Modelle - Pluralismus der Wissenschaften - Einheit des Menschen - Charakterlehre und Psychologie der Persönlichkeit - Die "Trotzmacht" des Geistes und ihre Bedeutung - Ontogenetische und phylogenetische Perspektiven - Die Differenzierung von "Schicksal" und "Freiheit" - Die Person und ihre unverlierbare Würde - Der transsubjektive Sinnbegriff in der Logotherapie - Aktuelle Ergebnisse aus der Gewissensforschung - Egozentrische und selbsttranszendente Motivationstheorien - Die menschliche Fähigkeit zur Selbstdistanzierung - Über die Mobilisierung von Selbstheilkräften
Semester II:
Krisen-Prävention
Semester II beschäftigt sich mit der Frage, was menschliches Leben und menschliche Beziehungen gelingen lässt. Es zeigt - unter Einarbeitung pädagogischer und sozialer Aspekte - den logotherapeutischen Beitrag zur Gesundheitserhaltung auf. Dazu passende Stichworte lt. Prospekt: - Zusammenhänge zwischen Psychohygiene und Immunsystem - Einflüsse von Zeitströmungen und Modeerscheinungen - Krisenpräventive Maßnahmen in Vorsorge und Nachbetreuung - Lebensstil und Lebenslauf, Pathogenese und Pathoplastik - Ethik der Liebe und der menschlichen Sexualität - Richtlinien einer sinnzentrierten Familientherapie - Erhöhung der Friedens- und Kompromissbereitschaft - Willensstärkung und Förderung der Entscheidungsfähigkeit - Die Bedeutung schöpferischer Arbeit und Betätigung - Umgang mit Arbeitslosigkeit und Apathie - Aspekte der menschlichen Kreativität und Freizeit gestaltung - Erziehung zur Verantwortung und Mündigkeit
Semester I und II der Theorievermittlung (=1. Ausbildungsjahr) sollen die AbsolventInnen befähigen, in allen Bereichen der Erziehung, Weiterbildung, Selbsthilfe, Problemverhütung und Rückfallprophylaxe, Mitarbeiterführung, Familienhilfe etc. auf qualifizierte Weise tätig zu werden. Dies insbesondere überall dort, wo es darum geht, den Kontakt mit gesunden und überwiegend noch gesunden Menschen geht, deren Reifung und Entwicklung gefördert werden soll.
Semester III:
Krisen-Intervention
Semester III beschäftigt sich mit der Frage, wie misslungenes Leben erneuert und seelische Krankheiten geheilt werden können. Es zeigt - unter Einarbeitung psychotherapeutischer und psychiatrischer Aspekte - die Diagnose- und Heilverfahren der Logotherapie auf. Dazu passende Stichworte lt. Prospekt: - Entstehungstheorie von Klassifikation der Neurosen - Therapeutische Hilfe bei Angst-, Zwangs- und Sexualneurosen - Gegensteuerung bei Hysterie und iatrogenen Schäden - Die Problematik von Essstörungen, Über- und Untergewicht - Die pathologische Anklage und ihre Entschärfung - Multifaktorielle Programme in der Suchtkrankenhilfe - Vier Arten somatogener (Pseudo)Neurosen - Therapie psychosomatischer Störungen und Schlaf-störungen - Hilfe bei existentiellen Krisen und Frustrationen - Die Lösung von Ambivalenzen und Gewissenskonflikten - Sozial-psychologische Interventionen bei akuten Krisen - Konzepte stabilisierender Nachbetreuungsgruppen
Semester IV:
Ärztliche Seelsorge
Semester IV beschäftigt sich mit der Frage, wie unheilbare Krankheiten und unabänderliche Schicksalsschläge seelisch bewältigt werden können. Es zeigt - unter Einarbeitung philosophischer und theologischer Aspekte - trostspendende Impulse aus der Logotherapie auf. Dazu passende Stichworte lt. Prospekt: - Entstehungstheorie und Klassifikation von Psychosen - Supportive Therapie bei endogenen Depressionen - Begleitung von Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis - Hilfe bei Wertkollisionen und zum Aufbau au Wertsystemen - Gedanken zur Frustrations-Aggressions-Hypothese (Dollard / Miller) - Die Problematik von Schuld(gefühlen) und Scham - Reaktive Depressionen, Bewältigung von schicksalhaftem Leid - Optimismus der Vergangenheit und existentielle Bilanzziehung - Gerontologische Aspekte, Leitlinien der Sterbebegleitung - Selbsttötung und Abtreibung - "lebensunwertes Leben"? - Akzeptanz der "tragischen Komponente" in der Schöpfung - Suche nach Sinn, Suche nach Gott als spezifisches Humanissimum
Die Semester III und IV der Theorievermittlung (=2. Ausbildungsjahr) sollen darüber hinaus die AbsolventInnen befähigen, im therapeutischen Einsatzbereich der ärztlich-psychologischen Seelsorge und Beratung, bei der Begleitung von seelisch und körperlich Kranken, in der Behindertenarbeit, in der Altenhilfe, im Strafvollzug, in Psychiatrischen Anstalten sowie im Nachsorge-, Pflege- und Rehabilitationszentren heilsam zu wirken.
Lehrgangs- abschnitt
Gesprächsführung
Die Teilnahme am Gesprächsführungsseminar gewährt den AbsolventInnen mehr Sicherheit und Feingespür, sowohl im Umgang mit den ihnen beruflich oder menschlich anvertrauten Personen, als auch im Umgang mit dem reichhaltigen Methodenrepertoire der Logotherapie.
Um vom Gesprächsseminar zu profitieren, empfiehlt es sich, wenigstens schon ein oder zwei Theoriesemester absolviert zu haben, um Grundaspekte logotherapeutischer Gesprächsführung zu kennen. Man melde sich daher eher im fortgeschrittenen Ausbildungsstadium dazu an.

Personen, die sich für den berufsbegleitenden Lehrgang in Logotherapie interessieren, aber keines der drei genannten Kriterien erfüllen, können die Kurse des Institutes "C." im Lehrgangsabschnitt "Theorie" als GasthörerInnen besuchen. Diese Gasthörer brauchen keine Prüfungsarbeiten mitzuschreiben und würden auch keine Zeugnisse erhalten, die sie zur offiziellen Anwendung des logotherapeutischen Gedankengutes berechtigen. Ihre Kurs erworbenen Kenntnisse können bei den Gasthörern zu deren persönlicherWeiterbildung beitragen, d.h. deren Fähigkeit, mit sich und anderen Menschen konstruktiv umzugehen, wesentlich erhöhen.

Im Zuge der Veranlagung der Bw. zur Einkommensteuer im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2005 wich das Finanzamt von der eingereichten Erklärung insoweit ab, als die beantragten Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Besuch eines berufsbegleitenden Lehrganges in Logotherapie im Ausmaß von € 2.350,-- (Aus- und Fortbildungskosten), € 2.567,70 (Reisekosten) und € 223,93 (anteilige Fachliteratur) nicht als Werbungskosten anerkannt wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass nach § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 als Werbungskosten nur Aus- und Fortbildungsmaßnahmen in Zusammenhang mit der von der Bw. ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit in Betracht kommen. Fortbildungsmaßnahmen würden dazu dienen, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung sei es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf diene. Demgegenüber handle es sich um nichtabzugsfähige Ausbildungskosten, wenn die Aufwendungen der Erlangung von Kenntnissen dienen, die eine (mit der ausgeübten Tätigkeit nicht in Verbindung stehende) neue Berufsausübung ermöglichen würde. Nach Auffassung des Finanzamtes handle es sich bei den Aufwendungen für die Seminare in Logotherapie um nichtabzugsfähige Ausbildungskosten und nicht um eine Fortbildung im bisher ausgeübten Beruf als Deutsch- und Französischprofessorin an einem Gymnasium. Ob eine Tätigkeit mit einer ausgeübten Tätigkeit verwandt sei, bestimme sich nach der Verkehrsauffassung. Als Kriterien seien dabei anzusehen, dass die Tätigkeiten üblicherweise am Markt gemeinsam angeboten werden oder die Tätigkeiten im Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern. Da auch kein konkreter Veranlassungszusammenhang zwischen der besuchten Ausbildungsmaßnahme und dem Beruf einer Lehrerin erblickt werden könne, sei die Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang geltend gemachten Aufwendungen zu versagen. Im Übrigen dürfen gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringe und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Aufwendungen für Fachliteratur, die auch bei einer nicht in der Berufssparte der Bw. tätigen Person von allgemeinen Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höheren Bildungsgrad bestimmt sei, würden keine Werbungskosten darstellen. Dies gelte selbst dann, wenn aus den betreffenden Publikationen Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden können. Allgemeine Nachschlagewerke oder Lexika seien ebenfalls keine Fachliteratur. Die beantragten Aufwendungen für Fachliteratur seien daher nur im Ausmaß von € 246,15 anerkannt worden.

Mit Eingabe vom wurde gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 berufen und eine Abänderung des angefochtenen Bescheides in der Weise beantragt, dass die Kosten des berufsbegleitenden Lehrganges in Logotherapie in Höhe von € 4.917,70 sowie die Aufwendungen für die entsprechende Fachliteratur (€ 470,08) zur Gänze anerkannt würden.

Die Berufung wurde damit begründet, dass eine Fortbildungsmaßnahme vorliege, wenn bereits eine berufliche Tätigkeit ausgeübt und die Bildungsmaßnahme (zB berufsbezogene Kurse, Seminare) der Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Ausübung dieser Tätigkeit dienen. Fortbildungskosten seien als Werbungskosten abziehbar. Bei dem von der Bw. besuchten berufsbegleitenden Lehrgang in Logotherapie handle es sich zwar nicht um eine fachdidaktische Fortbildung in ihrem ausgeübten Beruf als Deutsch- und Französischprofessorin, sondern um eine pädagogische Fortbildung im Rahmen des Konzeptes der Logotherapie.

In Abschnitt 10 in § 51 Abs 1 SchUG (Schulunterrichtsgesetz) 1986 sei die Pflicht des Lehrers zur Unterrichts- und Erziehungsarbeit eindeutig definiert. Eben dieser pädagogische Auftrag bedürfe - parallel zu rein fachlichem Wissen - einer ständigen Aktualisierung und Erweiterung durch moderne pädagogische Konzepte. Dies insbesondere in Bereichen, in denen die pädagogische Arbeit des Lehrers in seiner Rolle als Klassenvorstand, Mediator zwischen Kind und Elternhaus, Schülerberater und als Vertrauensperson des jungen Menschen gefragt und gefordert sei. Die Logotherapie Viktor Frankls beinhalte wesentliche pädagogische Elemente wie beispielsweise die Motivationstheorie und -praxis, Prävention von Krisen und direkte Krisenpädagogik, Umgang mit Verhaltensauffälligkeiten und Aggression zwischen bzw. von Schülern im Rahmen der Klassengemeinschaft, Umgang mit Autoaggression von Seiten der Jugendlichen und Suchtproblematik. Diese hochsensiblen Bereiche seien nicht durch den üblichen fachspezifischen Rahmen eines Unterrichtsgegenstandes abgedeckt und würden sich auf das direkte pädagogische Wirken eines Lehrenden erstrecken. Die zunehmenden Probleme junger Menschen in Konflikt mit sich selbst, mit ihrem Elternhaus und der Schule sowie das im schulischen Alltag unmittelbar logotherapeutisch-pädagogisch umsetzbare Konzept haben die Bw. bewogen, diese - für sie zeitlich und finanziell aufwendige - Fortbildung zu besuchen. Der von der Bw. besuchte Kurs sei erst seit einigen Jahren in Österreich zugänglich, er werde von Frau Dr.L. in Oberösterreich in Form eines Wochenend-Lehrganges angeboten. Der Direktor ihrer Schule Hofrat.B. habe von Anfang an diese pädagogische Fortbildungsmöglichkeit begrüßt und wohlwollend unterstützt. Da die Bw. auch als Ausbildungslehrerin im Unterrichtspraktikum seit über 10 Jahren mit jungen Unterrichtspraktikanten befasst sei, könne sie die in diesem Lehrgang erworbenen Kenntnisse als Multiplikatorin weitervermitteln.

Es werde daher abermals betont, dass die unmittelbare Verwertbarkeit dieser Fortbildung ausschließlich in direkten pädagogischen Interventionen, also in direktem Zusammenhang mit der von der Bw. ausgeübten Tätigkeit als AHS-Professorin stehe. Diese Ausbildung stelle kein eigenes Berufsbild dar und habe auch nicht der privaten Ausbildung gedient. Die Ausbildung zum Psychotherapeuten folge einer anderen Ausbildungsschiene. Für den Fall, dass die Berufungsbehörde den direkten Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit als AHS-Professorin und der in Rede stehenden Tätigkeit verneine, werde die Einholung eines Sachverständigen aus dem Bereich der Pädagogik und Logotherapie beantragt. Als notorisch könne weiters gelten, dass die in diesem Zusammenhang mit diesem Lehrgang angeschaffte Literatur ebenfalls als Werbungskosten anzusehen seien.

In den weiteren Ausführungen wird seitens der Bw. eine Mangelhaftigkeit des vom Finanzamt durchgeführten Abgabenverfahrens releviert, da der hiermit befasste Referent jegliche pädagogische Komponente des Lehrganges aus Logotherapie in Abrede gestellt und den zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt nicht mit der gebotenen objektiven Sorgfalt erhoben habe. Weiters werde darauf hingewiesen, dass das Finanzamt Mödling bei der Arbeitnehmerveranlagung 2004 die Kosten des Lehrganges für Logotherapie anstandslos berücksichtigt habe. In Eventu möge die Abgabenbehörde zweiter Instanz den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung an die Abgabenbehörde erster Instanz zurückverweisen.

Der Berufung vom wurde die mit datierte Bestätigung des Direktors dieses Gymnasiums beigelegt, derzufolge sich die Bw. im dienstlichen Interesse einer zweijährigen hochqualifizierten Berufsfortbildung auf dem pädagogischen Teilbereich der Logotherapie unterzogen und diese erfolgreich abgeschlossen habe. Die zentrale berufliche Aufgabe jedes Lehrers liege zuerst in seinem pädagogischen Wirken und erst in zweiter Linie in der Wissensvermittlung, da ohne gedeihliche pädagogische Vorbereitung der erfolgreiche Transfer des Lehrstoffes nicht möglich sei. Angesichts der bestürzenden sprachlichen Defizite einer immer größer werdenden Zahl von SchülerInnen und im Hinblick auf die ausdrücklichen Forderungen des Lehrplanes zähle die Logotherapie zu den ganz wichtigen prophylaktischenAufgaben jedes effizienten Sprachunterrichts und insbesondere natürlich des Deutschunterrichts. Daneben seien logotherapeutische Kenntnisse auch für die Sozialisierung und Integration von sprachbehinderten Kindern sowie für Krisenintervention und Aggressionsabbau unabdingbar. Aus diesem Grund habe Hofrat.B. als Schulleiter an Bw. den Wunsch herangetragen, sie möge sich im Rahmen der beruflichen Fortbildung der Logotherapie widmen. Mit dieser ganz wesentlichen Qualifikation werde die Bw. künftig auch die anderen Deutsch- und Fremdsprachenlehrer im Rahmen der "SCHILF" (sog. schulinternen Lehrerfortbildung) beraten und unterstützen und damit eine unverzichtbare pädagogische Funktion im Dienste der Jugend, aber auch der Eltern an diesem Gymnasium erfüllen.

Der Berufung vom wurde weiters die mit datierte Bestätigung des Abteilungsleiters für die Studiengänge der Pädagogischen Akademie des Bundes in N. mit Sitz in P. beigelegt, um die Bedeutung der Logotherapie im schulischen Bereich zu dokumentieren. Nach diesen Ausführungen vergehe kaum ein Tag, wo nicht in der Tagespresse von sog. "ausrastenden" Schülern berichtet werde, die mit ihrer persönlichen Frustration und Sinnleere nicht zu Rande kommen und in der Gewaltausübung sowie im Drogenkonsum ein Ventil zu finden glauben. Auch den heutigen Lehrerinnen und Lehrern gehe es nicht viel besser, sie seien bei den vorherrschenden Rahmenbedingungen in Gesellschaft und Elternhaus zunehmend frustriert. Dies umso mehr, als die Lehrer im Rahmen ihrer Ausbildung den Umgang mit immer neuen Herausforderungen durch verhaltensauffällige Schüler, deren Zahl ständig ansteige, im Rahmen ihrer Ausbildung nicht vermittelt bekommen haben.

Das Pädagogische Institut des Bundes in N. habe vor ein paar Jahren unter ausdrücklicher Unterstützung durch alle im Landesschulrat vertretenen Parteien ein Seminar "Pädagogik als Prävention" veranstaltet, das über vier Semester so erfolgreich verlaufen sei, dass die Pädagogische Akademie einen neuen Akademielehrgang mit dem Titel "Pädagogik als Prävention. Sinnzentrierte Pädagogik auf der Basis des Menschenbildes von Viktor E. Frankl" eingerichtet habe. Die Evaluation dieses Akademielehrganges habe zutage gebracht, welch wichtigen Beitrag die von Viktor E. Frankl entwickelte Logotherapie in der Schule von heute zu leisten imstande sei. Das begeisterte Echo der Absolventen sei derart beeindruckend gewesen, dass im Rahmen der Umwandlung der Pädagogischen Akademien in Pädagogische Hochschulen und der damit verbundenen Notwendigkeit neuer Studienpläne an mehreren Standorten Österreichs die Einrichtung eines Masterstudiums für Studierende sowie für im Dienst stehende Lehrer und Lehrerinnen geplant sei, das ein auf Viktor E. Frankls Logotherapie aufbauendes "Logopädagogisches Fundamentum" als Grundlage haben werde.

Die verantwortungsbewussten Lehrerinnen und Lehrer von heute würden gar nicht anders können, als sich von verschiedenen Seiten Hilfe für ihren Berufsalltag zu holen. Die diesbezüglichen Angebote der Pädagogischen Institute seien überlaufen und nicht ausreichend. Umso mehr sei es anerkennenswert, wenn sich im Dienst stehende Lehrerinnen und Lehrer unter großen zeitlichen und finanziellen Opfern einer berufsbegleitenden Ausbildung in dieser Richtung unterziehen, um im Schulalltag bestehen zu können. Die in N. gemachten Erfahrungen haben gezeigt, dass logopädagogisch geschulte Lehrerinnen und Lehrer ihre Schulsituation mit neuen Augen und Ohren erleben. Sie können den ihnen anvertrauten SchülerInnen und Schülern in wertschätzender Art und Weise dabei helfen, Sinnperspektiven zu finden und dadurch ihre triste familiäre Situation oder andere belastende Lebensbedingungen besser zu ertragen und zu meistern. Die Jugendlichen würden sich und ihre Rolle in der Klassengemeinschaft neu erfahren, weil sie selbst erkennen, dass sie für ihre persönliche Lebenssituation und das Klima in ihrer Umgebung ganz wesentlich Verantwortung mittragen. Das seien die Kernelemente der Frankl'schen Lehre und es sei vielleicht bekannt, dass es ihm seinerzeit gelungen sei, gegen die vielen Selbstmorde jugendlicher Wiener erfolgreich anzukämpfen.

Nach der weiteren, von dem Ausbildungsinstitut für Logotherapie und Existenzanalyse "C." vorgelegten Bestätigung vom handle es sich bei der von dem Wiener Psychiater und Neurologen entwickelten Logotherapie und Existenzanalyse um die "Dritte Wiener Schule der Psychotherapie". Dies sei ein Lehrkonzept, das maßgebliche Impulse für den Umgang mit Menschen in schwierigen Lebenssituationen enthalte. Die Logotherapie helfe jungen und alten, gesunden und kranken, verzweifelten und verstörten Menschen in ihren Nöten und sei daher auch für deren Betreuer, seien es Ärzte, Psychologen, Pädagogen, Sozialarbeiter u.a., von größter Bedeutung. Einen besonderen Schwerpunkt der Logotherapie bilde gemäß dem weisen Spruch, dass Vorbeugen besser als Heilen sei, die Krisen-Prävention. Kenntnisse auf diesem Fachgebiet seien heutzutage für den Lehrberuf unerlässlich. In einer Zeit, in der ein Großteil der Schüler aus problematischen Familienverhältnissen stamme, in der die Kinder und Jugendlichen schon früh den Massenmedien ausgeliefert seien, wenig Geborgenheit erfahren, dafür aber mit globalen Bedrängnissen konfrontiert werden, können sich LehrerInnen nicht mehr allein auf die Ebene der Wissensvermittlung allein zurückziehen. Die Lehrer müssten in ihrem jeweiligen Fach auch ein Stück "Lebenskunde" vermitteln, ein ethisches Gespür wecken und - angesichts steigender Gewaltbereitschaft - Friedensarbeit leisten.

Als ehemalige Schülerin von Viktor E. Frankl und langjährige Kennerin der Logotherapie werde von Dr.L. hiermit bestätigt, dass die Logotherapie bestens geeignet sei, PädagogInnen in ihrem Wirkungsbereich höher zu qualifizieren. Die Logotherapie gewähre ihnen eine Basis, ihren verantwortungsvollen Beruf als Lehrer vielseitig und vorbildlich auszuüben, indem sie ihnen Strategien an die Hand gebe,

  • verhaltensgestörte Kinder adäquat zu behandeln,

  • eine fruchtbare Elternarbeit aufzubauen,

  • Konflikte im Kollegium konstruktiv zu lösen und

  • eine eigene Psychohygiene zu entfalten,

die vor "Burnout"- und Erschöpfungssyndromen schützt. Im Berufsalltag des engagierten Pädagogen gebe es laufend Anlässe und Gegebenheiten, das Frankl'sche Gedankengut sinnvoll einzusetzen.

Die gegenständliche Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Nach den Ausführungen in der Eingabe vom sei die Bw. für das Seminar aus "Logotherapeutischer Gesprächsführung" in der Zeit vom 20. bis von ihrem Direktor Hofrat.B. dienstfrei gestellt worden, der diese berufliche Weiterbildung stets unterstützt habe. Grund für eine Anfrage um Dienstfreistellung sei die Tatsache gewesen, dass dieses Seminar nur einmal jährlich (nur im Juni) angeboten und die Bw. in den Folgejahren wegen Matura-Verpflichtungen schulisch unabkömmlich gewesen wäre. Im Ausgleich für diese Dienstfreistellung sei die Bw. in der letzten Schulwoche mit vermehrten Supplierungen für KollegInnen auf Exkursionen zur Verfügung gestanden. Eine berufliche Notwendigkeit des Kurses in Logotherapie habe sich aus den leider zunehmenden Verhaltensauffälligkeiten von Jugendlichen im Schulalltag ergeben, von denen die Medienberichte jedoch nur einen geringen Teil widerspiegeln würden.

Ein Großteil der Krisenprävention und Krisenpädagogik werde von Viktor Frankls Logotherapie abgedeckt. Das seien genau jene Bereiche, in denen es in den letzten Jahren zu zunehmenden Problemen im Schulwesen komme: Aggression verbaler und physischer Natur, Autoaggression, Anfälligkeit für Suchtverhalten und Depression bis hin zu Kurzschlusshandlungen. In dem von der Bw. gewählten Lehrgang werde besonderes Augenmerk auf die gezielte Präventionsarbeit und Umgang mit diesen Verhaltensstörungen gelegt. In ihrer bisherigen Deutschklasse (Klasse 4D) habe die Bw. unter logotherapeutischem Gesichtspunkt ein diesbezügliches Projekt zum Thema "Sinnvoller Umgang mit Konflikten" verwirklichen können.

Sowohl als Klassenvorstand als auch als Fachlehrerin könne die Bw. - viel effizienter mit dem ihm im Kurs vermittelten logotherapeutischen Maßnahmen - zwischen den Streitparteien vermitteln, Aggressionswogen glätten, Einsicht in Fehlverhalten von Seiten der Streitparteien verdeutlichen und Verhaltensänderungen begünstigen. Die in ihrer Fortbildung angebotenen Interventionsmöglichkeiten und die Möglichkeiten einer "sinnzentrierten Gesprächsführung (vgl. logotherapeutisches Gesprächsseminar) würden der Bw. als Pädagogin einen weitaus größeren und flexibleren Spielraum geben, bei Verhaltensauffälligkeiten einzugreifen und mit dem oder den Betroffenen gemeinsam eine Lösung zu erarbeiten.

In ihrer beruflichen Praxis als Lehrerin geisteswissenschaftlicher Unterrichtsfächer habe sich auch verstärkt gezeigt, dass der logotherapeutisch-pädagogische Ansatz den Heranwachsenden viel leichter aus persönlichen Lern- und Motivationskrisen heraushelfen könne. Gerade die Motivationstheorie der Logotherapie sei einmalig und vermittle gerade pubertierenden Jugendlichen, die im ständigen Widerstreit gegen Elternhaus und Schule stehen, einen Motivationsschub in Richtung persönlichen Einsatz für zu erreichende Ziele. Diese Motivationstheorie sei weder in ihrer Ausbildung während des Studiums noch in nachfolgenden Fortbildungsveranstaltungen bis dato gelehrt worden. Für den Deutsch- und Französischunterricht im Speziellen habe sich die hohe ethische Qualität von logotherapeutischen Beispielsgeschichten (Stichwort: "Heilungsgeschichten" laut Dr.L.) bestens bewährt. Gerade in der Auseinandersetzung mit Werken der deutschen und französischen Literatur gebe logotherapeutisches Hinterfragen den Jugendlichen einen besseren Einblick in die Welt der Werte, die den jungen Menschen nicht in der Anspruchshaltung belasse ("Das sei mir das Leben schuldig") und seine soziale Verantwortung einfordere ("Welche Frage stellt das Leben jetzt an mich?"). Es liege somit auf der Hand, dass dadurch die soziale und emotionale Intelligenz der Betreffenden gefördert werde. Das vor zwei Jahren in Wien gegründete Viktor Frankl-Zentrum bemühe sich - ob der starken pädagogischen Komponente der Logotherapie - verstärkt um die Zusammenarbeit mit Schulen. Einige Workshops für Schulklassen zur Einführung in logotherapeutische Fragestellungen würden angeboten und bereits häufig frequentiert. Zur "beruflichen Notwendigkeit" des Besuches dieses berufsbegleitenden Lehrganges werde auf das der Berufung beigelegte Schreiben von Dr.F.F. von der Pädagogischen Akademie des Bundes in N. verwiesen. Außer der unmittelbaren Umsetzung der im Kurs erworbenen Kenntnisse in ihrer Rolle als Pädagogin ergebe sich für die Bw. kein weiterer "Nutzen", schon gar nicht ein alternatives berufliches "Standbein", da die berufsbegleitende Fortbildung, die sie beschritten habe, der Optimierung des bereits ausgeübten Berufes diene. In diese Fortbildung habe die Bw. sehr viel Zeit und Geld investiert, weil sie von der Wirksamkeit logotherapeutischen Gedankengutes für pädagogische Zielsetzungen absolut überzeugt sei.

Nach den Ausführungen von OStR Mag. Dr.F.F., des Vizerektors der Pädagogischen Hochschule N., in der Eingabe vom auf ein Amtshilfeersuchen gemäß § 158 Abs 1 BAO scheine die Logotherapie Frankls explizit in der allgemeinen Lehrerausbildung möglicherweise im Rahmen der Humanwissenschaften auf. Da gemäß dem AStG 1999 die Pädagogischen Akademien ihre Lehrpläne autonom erstellen, werde die Logotherapie Viktor Frankls im Rahmen der allgemeinen Lehrerausbildung meist nur am Rande behandelt. Vorlesungen aus Logotherapie und Existenzanalyse seien in den bisherigen Studienplänen der nur mehr bis existierenden Pädagogischen Akademien nicht explizit Bestandteil der allgemeinen LehrerInnen- bzw. Pädagogikausbildung. Sehr wohl aber würden Lehrerfortbildungsveranstaltungen für im Dienst stehende Lehrerinnen und Lehrer angeboten. Über die Ziele und Inhalte dieser Veranstaltungen würden die periodisch erscheinenden Broschüren der Pädagogischen Institute (Semester- bzw. Jahresprogramme) informieren. Lehrpläne im engeren Sinne gebe es dazu jedoch nicht, weil diese Veranstaltungen nur Tagesseminare oder einzelne Vorträge seien.

Diese Lehrerfortbildungsveranstaltungen sowie der Akademielehrgang "Pädagogik als Prävention - sinnzentrierte Pädagogik auf der Basis des Menschenbildes von Viktor E. Frankl" würden auf ein Fortbildungsseminar des Pädagogischen Institutes des Bundes in N. zurückgehen, das im Herbst 2002 begonnen und über vier Semester gelaufen sei. Diesem Seminar sei eine länger dauernde Diskussion im Landesschulrat N. und im N-Landtag vorausgegangen, wie im Schulalltag akuten Klassensituationen (zB Alkoholmissbrauch, Drogenproblematik, Vandalismus etc.) begegnet werden könne. Diesen Problemen würden heute fast alle LehrerInnen und Lehrer gegenüberstehen, die dafür nur allzu oft unvorbereitet und unzureichend ausgebildet seien. Die diesbezüglichen Klagen seien allseits bekannt. Im Übrigen sei das genannte Fortbildungsseminar vom damaligen amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates N. und den Schulsprechern aller im N-Landtag vertretenen Parteien ausdrücklich unterstützt und gefördert worden.

Der Akademielehrgang "Pädagogik als Prävention - sinnzentrierte Pädagogik auf der Basis des Menschenbildes von Viktor E. Frankl" werde seit dem Wintersemester 2004/05 an der Pädagogischen Akademie des Bundes in N. sehr erfolgreich durchgeführt, stehe allen im Dienst stehenden LehrerInnen und Lehrern offen und werde von LehrerInnen aller Schultypen und Schulstufen besucht. Weiters sei Tatsache, dass es an Pädagogischen Akademien Lehrveranstaltungen gebe, in denen Frankls Logotherapie und Existenzanalyse eine Rolle spiele. Dass hiefür ein Bedarf gegeben sei, würden die folgenden Zahlen belegen, die OStR Mag. Dr.F.F. extra recherchiert habe: in Linz habe es für die im Feber 2007 angesetzte Fortbildungsveranstaltung mit dem Titel "Vom frustrierten Dompteur zum kreativen Jongleur - Logotherapie nach Viktor E. Frankl im pädagogischen Handlungsfeld" mehr als 120 (!) Anmeldungen gegeben, von denen nur 50 haben berücksichtigt werden können. Es haben somit zunächst mehr als 70 Interessierte auf einen späteren Termin vertröstet werden müssen.

In diesen Tagen würde das "Logopädische Fundamentum" als Hochschullehrgang der Gründungsstudienkommission der Pädagogischen Hochschule N. zur Beschlussfassung vorgelegt. Die Einrichtung eines Masterstudiums werde der nächste Schritt sein. Das Interesse am Hochschullehrgang sei derart groß, dass bereits jetzt, wo noch nicht einmal das "Curriculum" beschlossen sei, so viele Anmeldungen vorliegen, dass das Zustandekommen des Hochschullehrganges als gesichert anzusehen sei.

Die Bedeutung der Logotherapie für den Schulalltag gehe bereits aus den obigen Ausführungen hervor. Referenten, die den LehrerInnen und Lehrern im Schulalltag bei der Bewältigung ihrer heute immer schwieriger werdenden Situation gehbare Wege weisen, seien rar, sodass als einzelne Multiplikatoren in den einzelnen Schulen wirkende Lehrer unerlässlich seien. Wie sehr die Sinnlehre vieler Jugendlicher von heute die Probleme in den Klassenzimmern bestimme, sei ständig Thema in den Tageszeitungen. Der Wille zum Sein habe Viktor Frankl befähigt, die Konzentrationslager zu überstehen. Viktor Frankl zeige auf, dass dieser Wille zum Sein gerade dem Jugendlichen helfen könne, Mensch zu werden.

In der Vorbereitungsphase der Pädagogischen Hochschule N. würden die Mitglieder des Rektorates unter extremer Arbeitsüberlastung leiden. Dem Rektorat sei bewusst, wie sehr diese Fragen die kommenden Jahre mitbestimmen werden. Deshalb seien neue Wege in der LehrerInnenaus-, -fort- und -weiterbildung dem Rektorat ein ganz großes Anliegen. Deswegen sei man bemüht gewesen, die an die Pädagogische Akademie des Bundes in N. gerichteten Fragen ausreichend zu beantworten.

Mit Gründung der Pädagogischen Hochschule N. als Nachfolgeinstitution der "Pädagogischen Akademie des Bundes in N." wird ab ebenso ein Lehrgang aus "Logopädagogik - Sinnzentrierte Pädagogik auf der Basis des Menschenbildes von Viktor E. Frankl" in der Dauer von 6 Semestern angeboten. Dieser Lehrgang stehe Lehrerinnen und Lehrer aller Schultypen, Personen in allen Bereichen der Erziehung, Mitarbeiterführung, Familienhilfe etc. sowie darüber hinaus Personen zur Verfügung, die nach mehr Sicherheit und mit Feingespür im Umgang mit ihnen anvertrauten Menschen suchen oder die einen Paradigmenwechsel in ihrer beruflichen Situation anstreben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Nach § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 in der für den Berufungszeitraum maßgebenden Fassung sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.

Gemäß § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 sind Werbungskosten die Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.

Nach § 26 Z 4 EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht die Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden. Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz). Demnach ist folgende Regelung anzuwenden:


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a)
Als Kilometergelder sind höchstens die den Bundesbediensteten zustehenden Sätze zu berücksichtigen.
b)
Das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen darf bis zu 26,40 Euro pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 sieht eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen vor; in diesem Fall steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.
c)
Wenn bei einer Inlandsdienstreise keine höheren Kosten für Nächtigung nachgewiesen werden, kann als Nächtigungsgeld einschließlich der Kosten des Frühstücks ein Betrag bis zu 15 Euro berücksichtigt werden.

Gemäß § 19 Abs 2 EStG sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Abs. 1 zweiter Satz. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.

Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden. Dies gilt nach § 20 Abs 1 Z 2 lit c EStG auch für Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs 5 und § 16 Abs 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind.

Der Definition von Schule und deren Aufgaben und Zielen hat sich der Gesetzgeber in Art 14 Abs 5a B-VG und Abs 6 1. Satz angenommen, die idgF wie folgt lautet:

5a) Demokratie, Humanität, Solidarität, Friede und Gerechtigkeit sowie Offenheit und Toleranz gegenüber den Menschen sind Grundwerte der Schule, auf deren Grundlage sie der gesamten Bevölkerung, unabhängig von Herkunft, sozialer Lage und finanziellem Hintergrund unter steter Sicherung und Weiterentwicklung bestmöglicher Qualität ein höchstmögliches Bildungsniveau sichert. Im partnerschaftlichen Zusammenwirken von Schülern, Eltern und Lehrern ist Kindern und Jugendlichen die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung zu ermöglichen, damit sie zu gesunden, selbstbewussten, glücklichen, leistungsorientierten, pflichttreuen, musischen und kreativen Menschen werden, die befähigt sind, an den sozialen, religiösen und moralischen Werten orientiert Verantwortung für sich selbst, Mitmenschen, Umwelt und nachfolgende Generationen zu übernehmen. Jeder Jugendliche soll seiner Entwicklung und seinem Bildungsweg entsprechend zu selbständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt werden, dem politischen, religiösen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein sowie befähigt werden, am Kultur- und Wirtschaftsleben Österreichs, Europas und der Welt teilzunehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.

(6) Schulen sind Einrichtungen, in denen Schüler gemeinsam nach einem umfassenden, festen Lehrplan unterrichtet werden und im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinen oder allgemeinen und beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten ein umfassendes erzieherisches Ziel angestrebt wird.

Nach § 51 Abs 1 Schulunterrichtsgesetz 1986 hat der Lehrer das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die dem § 17 SchUG entsprechende Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Er hat den Unterricht sorgfältig vorzubereiten.

Gemäß § 17 Abs 1 SchUG 1986 hat der Lehrer in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen. Im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen hat der Lehrer in eigenständiger und verantwortlicher Erziehungsarbeit die im § 2 Abs 3 des Schulorganisationsgesetzes grundgelegte Aufgabe zu erfüllen.

Nach § 1 Abs 1 Psychotherapiegesetz 1990, BGBl 361/1990, ist die Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewusste und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.

In Abs 2 leg.cit. wird bestimmt, dass die selbständige Ausübung der Psychotherapie in der eigenverantwortlichen Ausführung der im Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten besteht, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden.

Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob Aufwendungen einer AHS-Professorin für einen berufsbegleitenden Lehrgang aus Logotherapie mitsamt Reisekosten und Fachliteratur, welche die Fächer Französisch und Deutsch unterrichtet und darüber hinaus als Ausbildungslehrerin im Unterrichtspraktikum und in der schulinternen Lehrerfortbildung tätig ist, als Fortbildungskosten abgezogen werden können. Dies insbesondere auch unter dem Aspekt, dass die Bw. keine berufliche Ausbildung zur Psychotherapeutin anstrebt.

Nach § 19 Abs 2 EStG sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, für das sie geleistet worden sind. Die strikte Zuordnungsregel des § 19 Abs 2 EStG kann - abgesehen von den im Gesetz selbst vorgesehenen Ausnahmen - nicht durchbrochen werden (vgl. ). Soweit sich daher aus der mit datierten und vom Institut C. ausgestellten "Einzahlungsbestätigung" ergibt, dass die Aufwendungen für die Fortbildungsveranstaltung "Lehrgang in Logotherapie 2005" in Höhe von € 2.200,-- erst mit beglichen wurden, können diese Aufwendungen - ungeachtet der nachstehenden Ausführungen - nicht für das Jahr 2005 zum Abzug zugelassen werden.

Die nachstehenden Ausführungen stehen folglich in Zusammenhang mit den verbleibenden Fortbildungskosten (€ 150,--), mit den aus dem Besuch des berufsbegleitenden Lehrganges in Logotherapie erwachsenen Reisekosten aus Kilometer-, Tages- und Nächtigungsgeldern (€ 2.567,--) sowie auf die insgesamt geltend gemachten Aufwendungen für Fachliteratur (€ 470,08).

Fortbildung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige "seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden" (vgl. ).

Mit der Einfügung der Z 10 in die Bestimmung des § 16 Abs. 1 EStG 1988 durch das StRefG 2000 sollte die früher bestandene strenge Differenzierung von steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Ausbildung einerseits und steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen für die Fortbildung andererseits gelockert werden. Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergibt, sollen im Gegensatz zur Rechtslage vor dem StRefG 2000 auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort)Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen; sie fallen unter die vom Gesetz angesprochenen, im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehenden Bildungsmaßnahmen. Eine begünstigte Bildungsmaßnahme liegt jedenfalls vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage sollten u.a. Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung vom Abzug ausgeschlossen sein, was aber dann nicht zutrifft, wenn im Rahmen der ausgeübten Einkunftsquelle eine entsprechende psychologische Schulung erforderlich ist (vgl. ).

Aus der Bestimmung des § 20 EStG resultiert das so genannte Aufteilungsverbot, welches darin besteht, dass Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abgezogen werden können (vgl. ). Es ist daher zu prüfen, ob die strittigen Aufwendungen beruflich notwendig oder beruflich veranlasst und geeignet sind, dass die Bw. im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden bleibt und den jeweiligen Anforderungen gerecht wird.

So hat der Verwaltungsgerichtshof auch die Aufwendungen eines Lehrers - unabhängig von der von ihm unterrichteten Fächergruppe - für die Teilnahme an psychologischen Seminaren im Bereich der Gruppenpsychotherapie, der Sozialtherapie, der Pädagogik und der Mitarbeiterführung- und Motivation als Berufsfortbildungskosten und damit als Werbungskosten nach § 16 Abs 1 EStG 1972 qualifiziert. In diesem Fall war dem Abgrenzungskriterium und der Notwendigkeit des Aufwandes dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn der Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lässt. Dem Umstand, dass der Dienstgeber die Aufwendungen nicht ersetzt, wurde keine Bedeutung beigemessen, wenn die Aufwendungen eindeutig und ausschließlich im Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen stehen (vgl. ).

Im Falle des Besuches von psychologischen Seminaren über Bioenergetische Analyse für einen Lehrer an einer Handelsakademie hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Berufsbild des Lehrers neben der reinen Wissensvermittlung auch persönlichkeitsbildende Komponenten beinhaltet. Um den im Lehrberuf gewachsenen Anforderungen zu genügen und um einer erfolgreichen Wissensvermittlung gerecht zu werden, hat der Verwaltungsgerichtshof den Besuch einschlägiger psychologischer Seminare als sinnvoll erachtet (vgl. ).

Ein Lehrer vermittelt auf pädagogisch geschulte Art und Weise Wissen bzw. Fertigkeiten und bewertet die Kenntnisse der Schüler darüber.

Logotherapie ist ein, vom Neurologen und Psychiater Viktor E. Frankl entwickeltes, psychotherapeutisches Verfahren, das die geistige Auseinandersetzung des Patienten mit der Frage nach dem Sinn des Daseins (Existenzialismus) betont. Neurotische Störungen werden dabei als "Sinnkrankheiten" angesehen. Als Technik der Logotherapie zur Symptomreduktion ist vor allem die paradoxe Intention bekannt, bei der der Klient beauftragt wird, sein symptomatisches Verhalten bewusst herbeizuführen (vgl. Website www.wissen.de-Lexikon).

Demgemäß sollen die Absolventinnen des berufsbegleitenden Lehrganges in Logotherapie befähigt werden, in allen Bereichen der Erziehung, Weiterbildung, Selbsthilfe, Problemverhütung und Rückfallprophylaxe, Mitarbeiterführung und Familienhilfe etc. auf qualifizierte Weise tätig zu werden. Das heißt, überall dort, wo es um den Kontakt mit gesunden und überwiegend noch gesunden Menschen geht, deren Reifung und Entwicklung gefördert werden soll.

Insbesondere werden die Teilnehmer des berufsbegleitenden Lehrganges in Logotherapie in Semester II im Abschnitt "Krisen-Prävention" mit der Frage beschäftigt, was menschliches Leben und menschliche Beziehungen gelingen lässt und zeigen unter Einarbeitung pädagogischer und soziologischerAspekte den logotherapeutischen Beitrag zur Gesundheitserhaltung auf.

Die Teilnahme am Gesprächsführungsseminar soll den AbsolventInnen dieses Lehrganges mehr Sicherheit und Feingespür, sowohl im Umgang mit den ihnen beruflich oder menschlich anvertrauten Personen, als auch im Umgang mit dem reichhaltigen Methodenrepertoire der Logotherapie gewähren.

Demgemäß wird an der Pädagogischen Hochschule Kärnten in Klagenfurt nach Nachfolge-Ausbildungsinstitution der seinerzeitigen Pädagogischen Akademie Klagenfurt der sechssemestrige Lehrgang "Logopädagogik - Sinnzentrierte Pädagogik auf der Basis des Menschenbildes von Viktor E. Frankl" angeboten. Zielgruppe dieses Lehrganges sind LehrerInnen und Lehrer aller Schultypen, Beratungslehrer, Personen in allen Bereichen der Erziehung, Weiterbildung etc..

Soweit die in dem berufsbegleitenden Lehrgang aus Logotherapie vermittelten Kenntnisse in Zusammenhang mit der Tätigkeit aus Ausbildungslehrer im Unterrichtspraktikum und in der schulinternen Lehrerfortbildung gesehen werden können, werden diese als Werbungskosten anerkannt. Folglich teilen die in Zusammenhang mit dem Besuch des berufsbegleitenden Lehrganges geltend gemachten Aufwendungen aus Kilometer-, Tages- und Nächtigungsgeldern das steuerliche Schicksal der Aufwendungen für Ausbildung- und Fortbildung im Beruf.

Aufwendungen für Fachliteratur können als Werbungskosten abgezogen werden, wenn es sich dabei um typische Fachbücher handelt. Dies ist dann der Fall, wenn Fachbücher derart auf die spezifischen beruflichen Bedürfnisse des Abgabepflichtigen abstellen, dass ihnen die Eignung fehlt, private Bedürfnisse literarisch interessierter Bevölkerungskreise zu befriedigen (vgl. ). Nur dann, wenn dem Steuerpflichtigen der Nachweis gelingt, dass Druckwerke, Tonträger und filmisches Material weit überwiegend berufsspezifischen Aspekten gedient haben und eine allfällige private Mitveranlassung hinsichtlich ihrer Anschaffung demgegenüber nur mehr als völlig untergeordnet und der Abzugsfähigkeit nicht entgegenstehend zu beurteilen ist, kann das Vorliegen des Anwendungsbereiches des § 20 EStG 1988 verneint werden ().

Aus diesem Grund wurden Aufwendungen Fachliteratur, soweit sie erkennbar mit dem Besuch des berufsbegleitenden Lehrganges aus Logotherapie in Zusammenhang stehen, als Werbungskosten anerkannt. Aus diesem Grund werden hinsichtlich der vom Finanzamt nicht anerkannten Aufwendungen die folgenden Aufwendungen für Fachbücher als Werbungskosten anerkannt:


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Datum:
RE-Aussteller:
Betrag:
Bezeichnung:
ABILE ASt. Wien Süd
28,90 €
"Die Psychotherapie in d. Praxis V. Frankl"
ABILE Ast. Wien Süd
15,95 €
"Weisheit als Medizin" - E. Lukas
Buch & Medien GmbH
17,50 €
Frankl V: "Der Seele Heimat ist der Sinn"
Buch & Medien GmbH
19,90 €
V. Frankl: "Wien IX"
A & M Bücherladen GmbH
9,95 €
Frankl Biographie "Das Leben wartet auf Dich"
ABILE ASt. Wien Süd
9,95 €
E. Lukas: "Alles fügt sich und erfüllt sich"
Buch & Kunst
3,95
"Der nackte Kaiser", Reihe: Geist & Psyche
RELAY
4,00 €
Psychologies Magazin
SUMME:
110,10

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt für alle Werke der Belletristik, gleichgültig welches Niveau einzelne Titel haben, dass deren Anschaffungskosten der privaten Lebenssphäre zuzurechnen sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesen beiden Fällen, wo Lehrer mit dem Unterrichtsfach "Deutsch" betroffen waren, zwar eingeräumt, dass sich ein Lehrer, will er seine Berufspflichten gewissenhaft erfüllen, im Besonderen auch mit neueren literarischen Erscheinungen vertraut machen muss. Doch ändert dies nichts daran, dass die Beschaffung dieses Lesestoffes, weil er für die Allgemeinheit oder zumindest einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist, zu Kosten führt, die tatbestandsmäßig dem bereits zitierten § 20 Abs 1 Z 2 EStG entsprechen (vgl. ; , 82/13/0184).

Die Aufwendungen für die nachstehenden Werke werden - als dem Bereich der Belletristik zugeordnet - nicht als Werbungskosten anerkannt:


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Datum:
RE-Aussteller:
Betrag:
Bezeichnung:
Amadeus Verlag
10,20 €
Onken, J.: "Eigentlich ist alles schief gelaufen"
Buchlandung GmbH
4,60 €
Sven Regener, "Herr Lehmann"
Buchlandung GmbH
5,10 €
Elfriede Jelinek, "Gier"
Buchlandung GmbH
9,70 €
R. Rothmann, "Milch und Kohle"
Buchlandung GmbH
10,25 €
Jonathan Frantzen, "Die 27. Stadt"
Buch & Kunst
4,95 €
F. Chandernagor: "Die erste Frau"
Buch & Kunst
4,50 €
A. und B. Pease "Warum Männer..." Mängel-Exemplar
Buch & Kunst
4,95 €
M. Haushofer: "Schreckliche Treue" Mängel-Exemplar
LIBRO GmbH
2,95 €
Eoin Colfer, "Artemis Fowl"
LIBRO GmbH
2,95 €
A. und B. Pease, "Der tote Fisch in der Hand"
THALIA GmbH
10,30 €
M. Jürgs, "Der kleine Frieden im großen Krieg"
RELAY
2,50 €
"Pelerin" - kein Nachweis erbracht
Amadeus Verlag
2,99 €
M. Bourdouxhe, "Auf der Suche nach Marie"
Amadeus Verlag
2,99 €
Jeffrey Eugenides, "Air Mail - Erzählungen"
Maxi-Livres
2,50 €
"Premier Eveil" - kein Nachweis erbracht
SUMME - lt. Belege:
81,43 €

Insbesondere wurde hinsichtlich der Bücher "Pelerin" und "Premier Eveil" kein Nachweis erbracht, aus welchem Grund eine allfällige private Mitveranlassung auszuschließen und eine berufliche Veranlassung gegeben wäre.

Die Aufwendungen für die vorstehenden Bücher werden als Aufwendungen privater Lebensführung angesehen, als bei diesen Werken jeweils ein allgemeines Interesse nicht ausgeschlossen und ein beruflicher Zusammenhang nicht in dem Ausmaß gegeben ist, dass sie auf die spezifischen beruflichen Bedürfnisse des Abgabepflichtigen abgestellt sind.

Hingegen werden die Aufwendungen für das Buch "Schlagfertigkeit, Rhetorik (D-Oberstufe)" iHv € 20,40 als Werbungskosten anerkannt, da es sich hierbei um ein Schul- bzw. Lehrbuch handelt. Die nunmehr zusätzlich anerkannten Aufwendungen für Fachliteratur werden wie folgt ermittelt:


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Bezeichnung:
Betrag:
Aufwendungen f. Fachliteratur lt. FA:
246,15 €
Fachliteratur iZm Lehrgang aus Logotherapie:
110,10 €
Schlagfertigkeit - Rhetorik (Oberstufe D):
20,40 €
SUMME - FACHLITERATUR:
376,65 €

Die unter den Kennziffern Fachliteratur [720], Reisekosten [721] sowie Aus- und Fortbildungskosten [722] zu berücksichtigenden Beträge werden wie folgt ermittelt:


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Bezeichnung:
Betrag:
[720] Fachliteratur:
376,65 €
[721] Reisekosten:
2.567,70 €
[722] Aus- und Fortbildungskosten:
150,00 €
SUMME - Werbungskosten:
3.094,35 €

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 19 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 Abs. 1 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990
§ 51 Abs. 1 SchUG, Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986
Schlagworte
berufsbegleitender Lehrgang
Logotherapie
Existenzanalyse
Fachspezifikum
Verweise



-F/08
Zitiert/besprochen in
UFSjournal 2009, 48

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at