Pfändung einer Geldforderung (Abgabenguthaben) im finanzbehördlichen Sicherungsverfahren
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/0606-I/07-RS1 | wie RV/0831-L/02-RS1 Die Pfändung einer Geldforderung eines Haftungspflichtigen zur Sicherung der Haftungsschuld setzt nur einen nach den Grundsätzen des § 232 BAO erlassenen Sicherstellungsauftrag, nicht aber Rechtskraft des Haftungsbescheides bzw. des Sicherstellungsauftrages voraus. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch WT-GmbH, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Pfändung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO) entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom zog das gemäß § 72 BAO zuständige Finanzamt Innsbruck die Berufungswerberin (kurz Bw.) zur Haftung gemäß § 27 Abs 9 UStG i. d. F. BGBl. I 2002/132 für eine aushaftende Umsatzsteuerschuld des K.A. in Höhe von 16.666,67 € heran. Diese Abgabenschuld entstand dadurch, dass K.A., der geschiedene Ehegatte der Bw., das von ihm auf einer im Eigentum der Bw. stehenden Liegenschaft errichtete Gebäude in X. mit Kaufvertrag vom an die Bw. um 100.000 € brutto veräußert und hierüber am eine Rechnung mit Ausweis der Umsatzsteuer im Betrag von 16.666,67 € ausgestellt hat.
Weiters erließ das Finanzamt am an die Bw. einen Bescheid gemäß § 232 BAO, mit welchem die Sicherstellung der Haftungsschuld in das Vermögen der Bw. angeordnet wurde.
Mit weiterem Bescheid vom pfändete das Finanzamt Innsbruck das auf dem Abgabenkonto der Bw. beim Finanzamt Kufstein Schwaz zu St. Nr. xxx/xxxx ausgewiesene Abgabenguthaben im Betrag von 12.124,55 € durch Erlassung eines Zahlungsverbotes an das Finanzamt Kufstein Schwaz. Gleichzeitig wurde der Bw. mit Verfügungsverbot vom jede Verfügung über die gepfändete Forderung sowie die Einziehung der Forderung untersagt. In der Folge wurde das gepfändete Guthaben im Wege einer Überrechnung auf das Abgabenkonto des K.A. beim Finanzamt Innsbruck (St. Nr. yyy/yyyy) übertragen und in Verwahrung verrechnet.
In der Berufung vom gegen den Bescheid über die Pfändung einer Geldforderung wurde der Inhalt der gegen den eingangs angeführten Haftungsbescheid gerichteten Berufung vom gleichen Tag zum Inhalt der Berufung gegen den Pfändungsbescheid erhoben und dessen ersatzlose Aufhebung beantragt. In der Berufung gegen den Pfändungsbescheid werden somit die Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme der Bw. unter dem Gesichtspunkt bestritten, dass die Bw. über die wirtschaftlichen Verhältnisse ihres geschiedenen Ehegatten nicht informiert gewesen sei, weshalb die Bw. nicht damit rechnen habe können, dass K.A. die haftungsgegenständliche Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abführen werde.
Das Finanzamt legte die Berufung gegen den Pfändungsbescheid ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen.
Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist die Pfändung mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen. Auch in jenen Fällen, in denen die Abgabenbehörde auf Grund eines Guthabens des Abgaben- bzw. Haftungsschuldners selbst als Drittschuldner anzusehen ist, bedarf es der Erlassung des Zahlungsverbotes (Zweitverbot), um das Pfandrecht an dem Guthaben zu begründen (vgl. ). Im Streitfall ist die Abgabenbehörde sowohl betreibender Gläubiger als auch Drittschuldner, weshalb die Pfändung in Form des so genannten Zweitverbotes zu erfolgen hatte. Die Zustellung des Zahlungsverbotes an das Finanzamt Kufstein Schwaz war der konstitutive Akt, mit dem das Pfandrecht zugunsten der Republik Österreich begründet wurde, während der Zustellung des Verfügungsverbotes an die Bw. nur deklarative Wirkung zukam (vgl. z. B. ).
Der gegen die Bw. erlassene Sicherstellungsauftrag vom ist der Bw. gleichzeitig mit der Vornahme der Pfändung am und damit rechtzeitig zugekommen (vgl. dazu etwa Reeger-Stoll, Abgabenexekutionsordnung, S. 192; Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, § 78, Tz 7). Dieser Sicherstellungsauftrag bildet die Grundlage des gegenständlichen Vollstreckungsverfahrens (§ 233 BAO).
Gemäß § 78 Abs. 1 AbgEO kann auf Grund eines Sicherstellungsauftrages (§ 232 BAO) zur Sicherung von Abgaben und Abgabenstrafen schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Vornahme von Vollstreckungshandlungen angeordnet werden.
Nach Abs. 2 dieses Paragrafen kann zur Sicherung nur die Pfändung und Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden. Im Übrigen sind nach § 78 Abs. 3 AbgEO die Bestimmungen des I. Teiles sinngemäß anzuwenden.
Das Sicherungsverfahren durch Forderungsexekution endet mit der Pfändung der Geldforderung; eine Verwertung durch Überweisung zur Einziehung im Sinn der §§ 71 ff AbgEO kommt im Sicherungsverfahren nicht in Betracht (vgl. Liebeg, a. a. O., § 78 Tz 8, mwN).
Mit dem in Berufung gezogenen Bescheid wurde die Pfändung des Guthabens der Bw. verfügt, nicht aber die gepfändete Forderung zur Einziehung überwiesen. Nach dem klaren Wortlaut des § 78 Abs. 1 AbgEO setzt eine derartige Sicherungsmaßnahme nicht den Eintritt der Rechtskraft des Sicherstellungsauftrages voraus. Da die Vollstreckung zur Sicherung somit zulässig war - gemäß § 254 BAO wurde die zwangsweise Einbringung der sichergestellten Haftungsschuld durch die gegen den Haftungsbescheid und den Sicherstellungsauftrag erhobenen Berufungen vom nicht aufgehalten -, entspricht der angefochtene Pfändungsbescheid der Rechtslage (vgl. dazu auch Stoll, BAO-Kommentar, S. 2403).
Mit dem Verweis in der Berufung gegen den Pfändungsbescheid auf die Ausführungen in der Berufung gegen den Haftungsbescheid wird nur die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides angegriffen. Auf derartige Einwände ist aber in der gegenständlichen Berufungsentscheidung nicht einzugehen, weil die materielle Richtigkeit der der Vollstreckung zugrunde liegenden Haftungsschuld im (noch offenen) Rechtsmittelverfahren betreffend den Haftungsbescheid und nicht im Berufungsverfahren betreffend den Pfändungsbescheid zu prüfen ist (vgl. nochmals Reeger-Stoll, a. a. O., S 24; Liebeg, a. a. O., § 12, TZ 3; ; , ). Falls die Bw. mit ihrer Berufung gegen den Haftungsbescheid und/oder den Sicherstellungsauftrag (Exekutionstitel) durchdringen sollte, wäre die Vollstreckung gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 AbgEO unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte einzustellen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 78 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 78 Abs. 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 78 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 233 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Pfändung Geldforderung Forderungspfändung Abgabenguthaben Zweitverbot Haftungsschuld Sicherstellungsauftrag |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at