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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 12.05.2011, RV/3747-W/10

Bei als Werbungskosten beantragte Umschulungsmaßnahmen ist ein konkreter Zusammenhang der Bildungsmaßnahme mit späteren Einnahmen erforderlich. Eine bloße Absichtserklärung genügt nicht.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der N, x, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Bw., N ist nichtselbstständig als Projektmanager im Bereich Business Development tätig.

Im Zuge der der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2009 beantragte sie die Berücksichtigung von Fachliteratur (i.H.v. € 460,52) bzw. Umschulungskosten

(i.H.v. € 8.696,-) als Werbungskosten.

Mit Ersuchen um Ergänzung vom wurde die Bw. aufgefordert, bezughabende Unterlagen vorzulegen und den beruflichen Zusammenhang der beantragten Kosten zu erläutern.

Mit Schriftsatz (Eingang ) erläuterte die Bw. ihre derzeit ausgeübte berufliche Tätigkeit. Ihr Aufgabengebiet umfasse u.a. die strategische Weiterentwicklung im Bereich des internationalen Trendscouts für Retail sowie die Unterstützung der Umsetzung schwieriger Produkte als Projektcoach für ihren Arbeitgeber R.

Sie habe sich entschlossen, eine berufsbegleitende Ausbildung mittels externe Kurse anzustreben.

In der Beilage finden sich

- Rechnungen über einen Coaching Lehrgang vom März 2009 bis Juni 2010 der K;

- Rechnungen im Zusammenhang mit einem Projektmanagementlehrgang der A, der sich laut beiliegendem Diplom von November 2008 bis März 2010 erstreckte;

- Belege betreffend der als Werbungskosten beantragten Fachliteratur.

Das zuständige Finanzamt erließ mit einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009, mit dem es die beantragten Werbungskosten nur zum Teil anerkannte (Umschulungskosten € 4.100,- Fachliteratur € 82,04).

Begründend stellte das Finanzamt fest, Coaching sei nicht nur auf Personen mit Führungsaufgaben beschränkt und komme in erster Linie Personen zugute, die mit anderen Personen oder Personengruppen außerberufliche bzw. berufliche oder sonstige menschliche Kontakte pflegen würden. Es liege keine berufsspezifische Fortbildung vor sondern eine solche allgemeiner Art. Der besuchte Coaching Lehrgang könne in den verschiedensten Bereichen Verwendung finden und sein nicht geeignet, eine berufsspezifische Wissensvermittlung aufzuzeigen.

Mit Eingabe vom erhob die Bw. form- und fristgerecht Berufung. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 könnten Aufwendungen für Aus-, Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen die auf eine tatsächliche Ausübung eines Berufes abzielen würden, als Werbungskosten abgezogen werden. Darunter seien unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung (u.a. ) jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Leben erforderliche Wissen vermittelt werde. Berufsausbildung liege auch dann vor, wenn die Maßnahmen der Erlangung eines anderen Berufes dienen würden ().

Auch Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen würden der nicht mit dem bisherigen verwandt sein müsse, seien abzugsfähig. Hiefür sei lediglich erforderlich, dass bereits eine Berufstätigkeit wie in ihrem Fall vorliegend ausgeübt werde (Doralt § 16 Rz. 203/4/2).

Die Abzugsfähigkeit setze voraus, dass die Umschulungsmaßnahmen derart umfassend seien, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermögliche, die mit der bisherigen nicht verwandt sei. Der Zweck müsse darin bestehen, eine andere Berufstätigkeit tatsächlich ausüben zu wollen, wobei die neue Berufstätigkeit über eine hobbymäßige Verwertung jedenfalls hinausgehen müsse (Verweis auf LStR Rz. 361). Die Bw. habe bereits ihren ersten Auftrag betreffend Coaching mit der Firma S akquiriert der dazu diene, ein zweites Standbein in diesem Bereich aufzubauen und dieses Geschäftsfeld zu erweitern. Weitere Akquisitionstätigkeiten seien gesetzt worden, die Bw. stehe kurz vor Erlangung weiterer Aufträge.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.

Der Begriff Umschulung impliziere, dass nur Fälle eines angestrebten Berufswechsels d.h. von einer Haupttätigkeit zu einer anderen Haupttätigkeit als Werbungskosten in Frage kämen. Eine derartige Beschäftigung liege vor, wenn daraus der überwiegende Teil der Einkünfte erzielt werde. Wenn versucht werde, ein zweites Standbein aufzubauen liege keine Haupttätigkeit vor. Zu dem Zeitpunkt, ab dem diese Tätigkeit zu einer Haupttätigkeit werde könne ein Änderungsantrag gemäß § 295a BAO (rückwirkendes Ereignis) gestellt werden.

Die Bw. stellte mit Schreiben vom einen Antrag auf Vorlage der Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz. Nach wiederholter Darstellung ihrer in der Berufung dargestellten Argumente erläutert sie, es sei im Gegensatz zu den Ausführungen im Rahmen der Berufungsvorentscheidung nicht erforderlich, dass die neu angestrebte Berufstätigkeit gleichzeitig eine Haupttätigkeit darstelle. Eine antragsgemäße Veranlagung werde beantragt.

Mit Schreiben vom wurde die Bw. nach Darlegung der Rechtsansicht von Seiten des Finanzamtes aufgefordert, ein Seminarprogramm betreffend der Coaching Ausbildung vorzulegen, den bereits akquirierten Auftrag mit der Firma S unter Vorlage von Belegen darzustellen und weitere Akquisitionstätigkeiten nachzuweisen. Die Bw. wurde weiters ersucht bekannt zu geben, ob sie ihre Tätigkeit bei der R einstellen werde.

Der Vorhalt blieb unbeantwortet.

Mit weiterem Vorhalt vom wurde die Bw. von Seiten des UFS ersucht, weiterführende Fragen zu beantworten. Unterlagen aus denen die ernsthafte Absicht der Berufsausübung auf dem Gebiet der beantragten Ausbildungskosten hervorgehe seien ebenso vorzulegen wie der geplante zeitliche Rahmen der angestrebten Tätigkeit. Da der Kurs betreffend Coaching laut Homepage mit einem Zertifikat abschließe sei dieses vorzulegen.

Der Vorhalt blieb unbeantwortet.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 16 Abs. 1 EStG 1988 lautet (auszugsweise):

Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Werbungskosten sind auch:

...

10. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.

§ 138 BAO lautet:

(1) Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

(2) Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.

Die Bw. beantragt die Anerkennung von Umschulungskosten aus dem Besuch eines Coachinglehrganges sowie damit zusammenhängender Literaturaufwendungen.

Sie erklärt sich neben ihrer bisher ausgeübten Tätigkeit ein weiteres berufliches Standbein aufbauen zu wollen.

Wie die Bw. zutreffend darlegt, sind Umschulungsmaßnahmen die auf eine tatsächliche Ausbildung eines anderen Berufes abzielen der nicht mit dem bisherigen verwandt sein muss unter bestimmten Umständen als Werbungskosten abzugsfähig.

Gemäß Jakom1 EStG § 16 Rz. 51 muss der Zweck der Umschulung darin bestehen, eine andere Berufstätigkeit tatsächlich ausüben zu wollen, wobei die neue Berufstätigkeit über eine hobbymäßige Verwertung jedenfalls hinausgehen muss. Nicht abzugsfähig sind jedenfalls alle Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinen Interesse sind.

Laut Hofstätter/Reichl, Einkommensteuer § 16 Abs. 1 Z 10 Rz. 2 lit b ist es erforderlich, dass die Umschulungsmaßnahme derart umfassend ist, dass sie den Einstieg in einen anderen Beruf auch ermöglicht. Aufwendungen für einzelne Kurse oder Kursmodule für eine nicht verwandte berufliche Tätigkeit sind nicht abzugsfähig.

,Das Gesetz verlangt, wie bereits erwähnt, dass die Umschulungsmaßnahme auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufs "abzielt". Es ist daher ein konkret geplanter Zusammenhang der Bildungsmaßnahme mit nachfolgenden (Betriebs-)Einnahmen erforderlich. Es müssen Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen (Atzmüller/Herzog/Mayr, RdW 2004/581, S 622).'

Die Bw. hat dargelegt, dass sie sich mit dem beantragten Kurs ein neues Tätigkeitsgebiet erschließen will.

Sie hat es jedoch in Verletzung der abgabenrechtlichen Mitwirkungspflicht (§138 BAO) verabsäumt, ihr Anbringen nach Vorhalten des Finanzamtes (vom ) bzw. UFS (vom ) näher zu erläutern.

Für den an sie vergebenen Auftrag der Firma S den sie nach ihren Angaben im Gefolge der Ausbildung akquirieren konnte hat sie ebenso wenig Unterlagen vorgelegt wie für weitere Akquisitions- und sonstige Tätigkeiten die Nachweis für die ernsthaft beabsichtigte Einnahmenserzielung darstellen könnten. Sie ist auch den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des fraglichen Coachinglehrganges, (der laut Homepage mit der Verleihung eines Zertifikates endet) schuldig geblieben.

Solcherart reichten die Angaben der Bw. über eine bloße Absichtserklärung nicht hinaus, eine Glaubhaftmachung geschweige denn ein Nachweis im Sinne der obigen Ausführungen unterblieb.

Die beantragten Werbungskosten sind solcherart nicht abzugsfähig.

Es erübrigt sich daher auch näher auf die Frage einzugehen, ob die von der Bw. als Umschulungsmaßnahme beantragten Werbungskosten bereits unter der Annahme der Ausübung einer Nebentätigkeit steuerlich berücksichtigungswürdig sind oder nur in dem Fall, dass die angestrebte Tätigkeit gegenüber der bisherigen überwiegt und einen wesentlichen Teil zur Sicherung des künftigen Lebensunterhaltes beiträgt (vgl. u.a. , , -K/06).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at