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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 08.09.2008, RV/1485-W/08

Vermerk über die Umschuldung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1485-W/08-RS1
§ 33 TP 19 Abs. 5 GebG verlangt nur einen "Vermerk über die Umschuldung" und unterscheidet sich solcherart von anderen im Gebührengesetz vorgesehenen Vermerken, die genau anführen, welche Angaben der jeweilige Vermerk zu enthalten hat. Es ist ohne Zweifel empfehlenswert, zum Zwecke der Beweiserleichterung solche Daten in den Umschuldungsvermerk aufzunehmen, welche nähere Auskünfte über die Umschuldung geben. Aus der Urkunde geht weder hervor, dass alle für die Begünstigung des § 33 TP 19 Abs. 5 GebG maßgebenden Tatsachen vorliegen, noch sind Umstände beurkundet, welche die Begünstigung ausschlössen. Aus dem Vermerk auf der Urkunde ist nicht eindeutig ersichtlich, dass alle für das Vorliegen der Begünstigung maßgebenden Tatsachen gegeben sind. Es ist daher eine Undeutlichkeit des Urkundeninhaltes im Sinne des § 17 Abs. 2 GebG gegeben.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der L.G., W., vertreten durch A.P., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien, vertreten durch HR Dr. Gerhard Felmer, vom betreffend Rechtsgebühr im Beisein der Schriftführerin Ilse Pascher nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Der Berufung wird teilweise (im eingeschränkten Umfang) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt:

Die Gebühr gemäß § 33 TP 8 Abs. 1 GebG wird festgesetzt mit € 40.000,-- (0,8 % von einer Bemessungsgrundlage von € 5,000.000,--).

Entscheidungsgründe

Die L.G., die Berufungswerberin, hat am mit der V.A. einen Kreditvertrag über eine Kreditsumme in der Höhe von € 12,000.000,-- abgeschlossen. Dieser Kredit haftete am mit einem Betrag von € 14,442.884,32 aus. Die Laufzeit dieses Kredites war bis vereinbart. Im Wege der Selbstberechnung wurde für diesen Kreditvertrag die Rechtsgebühr mit € 96.000,-- berechnet und beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Linz unter der St.Nr. 000/0000 und der Aufschreibungsnummer 20.656.344/VIII/03 entrichtet.

Mit Vertragsübernahme vom 23. bzw.  wurde von der Berufungswerberin mit der H.R. ein Darlehensvertrag über eine Darlehenssumme von € 17,000.000,-- abgeschlossen. Dieses Darlehen hat eine Laufzeit bis . Diese Urkunde enthält auf Seite 1 oben folgende Vermerke:

"Gebührenvermerke iSd österreichischen Gebührengesetzes (GebG):Kreditvertrag mit x1. und x2.:gebührenbefreit gemäß § 33 TP 19 Abs 4 Z 3 GebG

Vertragsübernahme:teilweise gebührenbefreit gemäß § 33 TP 19 Abs 5 GebG"

In der Gebührenanzeige wird in Punkt 2.3 festgehalten:

"2.3 Die Voraussetzungen für die Gebührenbegünstigung gemäß § 33 TP 19 Abs 5 GebG sind im vorliegenden Fall erfüllt:

• Über das ursprüngliche Rechtsgeschäft wurde eine Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise errichtet (siehe Beilage 1).

• Der neue Kreditvertrag wurde mit einem anderen als dem bisherigen Kreditgeber abgeschlossen (bisheriger Kreditgeber: V.A., neuer Kreditgeber: H.R.).

•Die Aufhebung des ursprünglichen Kreditvertrages sowie die Rückzahlung der Kreditsumme erfolgten am , d.h. einen Tag nach der Beurkundung des neuen Kreditvertrages am , somit innerhalb der gesetzlichen Ein-Monatsfrist.

• Die Urkunde über den Kreditvertrag enthält einen Vermerk über die Umschuldung (siehe Beilage 2).

• Der Kredit- bzw. Darlehensnehmer ist sowohl beim ursprünglichen als auch beim neuen Rechtsgeschäft die L.G., somit ident."

Beigelegt wurden der Kreditvertrag vom mit der V.A. als Beilage 1 und die Vertragsübernahme vom 23./ als Beilage 2.

Von der V.A. wurde mit Schriftsatz vom bestätigt, dass von der Berufungswerberin aushaftende Kredite in der Höhe von insgesamt € 14,442.884,32 am rückgeführt wurden.

In der Gebührenanzeige vom wurde beantragt, die Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 8 GebG unter Anwendung der Gebührenbegünstigung des § 33 TP 19 Abs. 5 GebG mit € 19.994,85 festzusetzen. Mit Nachtrag vom wurde beantragt, die Rechtsgebühr mit € 20.456,93 festzusetzen. Dabei wurde von der Darlehenssumme in der Höhe von € 17,000.000,-- der für die Rückführung des aushaftenden Kredites verwendete Betrag von € 14,442.884,32 abgezogen und so die Bemessungsgrundlage mit € 2,557.115,68 ermittelt. Davon 0,8 % ergibt eine Rechtsgebühr von € 20.456,93.

Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern wurde der Berufungswerberin mit Bescheid vom gemäß § 33 TP 8 Abs. 1 GebG die Rechtsgebühr mit € 136.000,-- (0,8 % von € 17,000.000,--) vorgeschrieben. Begründet wurde diese Vorschreibung im Wesentlichen damit, dass bei der Vertragsübernahme kein neuer Darlehensgeber beteiligt sei und deshalb § 33 TP 19 Abs. 5 GebG nicht angewendet werden kann.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung der Gebührenbegünstigung des § 33 TP 19 Abs. 5 GebG erfüllt seien. Als einzige Formalvoraussetzung verlange das Gesetz, dass "die Urkunde über den neuen Kreditvertrag einen Vermerk über die Umschuldung" enthalte. Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut genüge ein nicht näher definierter Vermerk. Die Individualisierung des alten Kreditvertrages etwa durch Angabe des alten Kreditgebers und Datum des alten Kreditvertrages werde durch das Gesetz nicht gefordert. Nach § 17 Abs. 2 GebG kann für den Fall, dass aus dem Text der Urkunde die Umstände für die Anwendbarkeit der Gebührenbegünstigung nicht deutlich ersichtlich sind, der Gegenbeweis, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen der Gebührenbefreiung vorliegen, erbracht werden. In dieser Berufung wurde auch festgehalten, dass die ursprüngliche Kreditsumme im Jahr 2007 aufgestockt wurde.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese Abweisung damit, dass es bei Fehlen des Umschuldungsvermerkes an einer Begünstigungsvoraussetzung mangle, welche durch den Nachweis, dass tatsächlich eine Umschuldung vorliegt, nicht ersetzt werden könne. Kein Umschuldungsvermerk liege vor, wenn die Urkunde keinen Aufschluss darüber gibt, welches bestehende Kreditverhältnis umgeschuldet wird. Der auf dem Darlehensvertrag vermerkte Satz besitze keinen ausreichenden Aussagewert und handle es sich dabei nicht um einen Umschuldungsvermerk.

Im Vorlageantrag beschränken sich die Ausführungen nur mehr auf das Argument, dass kein ausreichender Umschuldungsvermerk vorläge. Es wird ausführlich dargelegt, dass nach dem ausdrücklichen und zweifelsfreien Gesetzeswortlaut ein "Vermerk über die Umschuldung" genüge und keinerlei weitere Individualisierungen (hinsichtlich des alten Kreditvertrages - etwa durch Angabe des alten Kreditgebers oder das Datum des alten Kreditvertrages) vorgeschrieben seien.

In der am abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass aus der Urkunde selbst die näheren Umstände ersichtlich sind. Der Vertragsübernahme ist als Anlage 1 der Darlehensvertrag angeschlossen. Im Punkt 4 wird auf Punkt 1.1 verwiesen, wo eine Gesamtverbindlichkeit dargestellt wird, die ihrerseits in Punkt 1.3 aufgeschlüsselt und dort selbst mit Bankkredit gegenüber V.A. auch ziffernmäßig konkretisiert wird. Selbst wenn der Urkundenvermerk undeutlich wäre, sei zeitgerecht ein ausreichender Zusatzbeweis erbracht worden. Für den Fall einer eventuellen Stattgabe werde der Antrag auf Begünstigung für € 14,442.884,32 nicht mehr Aufrecht erhalten, sondern auf € 12,000.000,-- reduziert.

Vom Finanzamt wird der Vermerk nicht für ausreichend angesehen. Verwiesen wurde auf Kommentar Frotz/Hügel/Popp, wonach es empfehlenswert sei, zum Zwecke der Beweiserleichterung das Datum des Kreditvertrages und den Namen des Kreditgebers in den Umschuldungsvermerk aufzunehmen. Weil kein Umschuldungsvermerk vorliege, komme auch § 17 Abs. 2 GebG nicht zur Anwendung.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist, ob im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen, hier das Vorliegen eines ausreichenden Umschuldungsvermerkes, für eine gebührenfreie Umschuldung i.S. des § 33 TP 8 Abs. 5 GebG i.V. mit § 33 TP 19 Abs. 5 GebG vorliegen.

Die Absätze 5 der Tarifposten 8 und 19 des § 33 GebG lauten:

"Tarifpost 8

Darlehensverträge

.....

(5) Bei Umschuldungen von Darlehensverträgen ist § 33 Tarifpost 19 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.

Tarifpost 19

Kreditverträge

.....

(5) Bei Umschuldungen, wodurch ein Kreditvertrag aufgehoben, die Kreditsumme zurückgezahlt und als Ersatz ein Kreditvertrag mit einem anderen Kreditgeber abgeschlossen wird, gilt der neue Kreditvertrag gebührenrechtlich als Nachtrag (Aufstockung, Prolongation) des ursprünglichen Kreditvertrages, wenn die Urkunde über den neuen Kreditvertrag einen Vermerk über die Umschuldung enthält und Aufhebung sowie Rückzahlung innerhalb eines Monats ab Beurkundung des neuen Kreditvertrages erfolgen. Der Kreditgeber hat auf Verlangen des Kreditnehmers bei Beendigung des Kreditvertrages dem neuen Kreditgeber alle für die gebührenrechtliche Beurteilung der Umschuldung maßgeblichen Umstände schriftlich mitzuteilen."

Die Begünstigung für Umschuldungen nach der zitierten Gesetzesstelle wurde durch BGBl. I 127/1984 ab eingeführt. Dafür waren nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (215 BlgNR XVI. GP.) folgende Überlegungen maßgeblich:

"Wird ein bestehender, in einer für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise beurkundeter Kreditvertrag vorzeitig beendet und an dessen Stelle ein neuer Vertrag mit einem anderen Kreditinstitut abgeschlossen und beurkundet, so muss nach der geltenden Rechtslage der Vertrag zwischen den neuen Vertragspartnern selbstständig und unabhängig davon, was vorher war, vergebührt werden. Wenn daher der Kreditnehmer aus wirtschaftlichen Gründen, etwa weil die Konditionen günstiger sind, seinen Kreditgeber wechseln will, muss er mit einer gewissen Belastung durch die Kreditvertragsgebühr rechnen. Um die Wahl der für den Kreditnehmer günstigeren Variante nicht zu beeinträchtigen, soll mit der vorgesehenen Begünstigung für Umschuldungen eine Rechtslage geschaffen werden, die gebührenrechtlich keinen Unterschied macht, ob der Kreditnehmer bei seinem Kreditgeber bleibt oder zu einem anderen überwechselt. Dies gilt gleichermaßen für Darlehensverträge."

Nach der im § 33 TP 19 Abs. 5 GebG enthaltenen Begriffsbestimmung ist unter einer - gebührenrechtlich begünstigten - Umschuldung ein Vorgang zu verstehen, mit dem ein Kreditvertrag aufgehoben wird und die Kreditsumme zurückgezahlt wird, wobei als Ersatz für das bisherige Kreditschuldverhältnis ein neuer Kreditvertrag mit einem anderen Kreditgeber abgeschlossen wird. Der Befreiungstatbestand erfordert mehrere Voraussetzungen, so auch, dass der neue Kredit- bzw. Darlehensvertrag einen "Vermerk über die Umschuldung" enthalten muss. Es bleibt hier zu prüfen, ob der auf der Urkunde enthaltene Vermerk für die Anwendung der Begünstigungsbestimmung ausreicht (Auffassung der Berufungswerberin) oder nicht (Auffassung des Finanzamtes). Wenn dieser Vermerk ausreichen würde, wären hier, was von keiner der Parteien bestritten wird, die Voraussetzungen für das Vorliegen einer begünstigten Umschuldung gegeben.

Nach § 33 TP 19 Abs. 5 GebG gilt bei Umschuldungen, wodurch ein Kreditvertrag aufgehoben, die Kreditsumme zurückgezahlt und als Ersatz ein Kreditvertrag mit einem anderen Kreditgeber abgeschlossen wird, der neue Kreditvertrag gebührenrechtlich als Nachtrag (Aufstockung, Prolongation) des ursprünglichen Kreditvertrages, wenn die Urkunde über den neuen Kreditvertrag einen Vermerk über die Umschuldung enthält und Aufhebung sowie Rückzahlung innerhalb eines Monats ab Beurkundung des neuen Kreditvertrages erfolgen. Hier hat der Gesetzgeber im Vergleich mit anderen Bestimmungen im Gebührengesetz (§ 3 Abs. 4, § 3 Abs. 4a, § 25, § 33 TP 5 Abs. 5 Z. 3, § 33 TP 22 Abs. 6) nicht ausdrücklich festgelegt, welchen Inhalt der Vermerk haben muss.

§ 33 TP 19 Abs. 5 GebG verlangt nur einen "Vermerk über die Umschuldung" und unterscheidet sich solcherart von anderen im Gebührengesetz vorgesehenen Vermerken, die genau anführen, welche Angaben der jeweilige Vermerk zu enthalten hat. Zum Unterschied zu diesen verlangt der Gesetzgeber des Gebührengesetzes für den Umschuldungsvermerk im § 33 TP 19 Abs. 5 GebG nicht ausdrücklich, welche Angaben der Vermerk enthalten soll. Es ist ohne Zweifel empfehlenswert, zum Zwecke der Beweiserleichterung solche Daten in den Umschuldungsvermerk aufzunehmen, welche nähere Auskünfte über die Umschuldung geben.

Nach dem zweiten Satz des § 33 TP 19 Abs. 5 GebG hat der Kreditgeber auf Verlangen des Kreditnehmers bei Beendigung des Kreditvertrages dem neuen Kreditgeber alle für die gebührenrechtliche Beurteilung der Umschuldung maßgeblichen Umstände schriftlich mitzuteilen. Zweck dieser Bestimmung ist nach dem Gesetzeswortlaut, dass der neue Gläubiger alle für die gebührenrechtliche Beurteilung der Umschuldung maßgeblichen Umstände erfährt. Diese im Wesentlichen bürgerlich-rechtliche Bestimmung soll den nunmehrigen Vertragspartnern die Anbringung der für die Gebührenbegünstigung erforderlichen Vermerke auf der neuen Urkunde erleichtern.

Gemäß § 17 Abs. 1 GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird. Wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit des Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, so wird nach Absatz 2 dieser Gesetzesstelle bis zum Gegenbeweise der Tatbestand vermutet, der die Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge hat.

Auf dem Boden dieser Rechtsvorschriften kann zunächst gesagt werden, dass § 17 Abs. 1 GebG anzuwenden ist, wenn aus der über die Vertragsübernahme errichteten Urkunde eindeutig hervorgeht, dass ein Tatbestandsmerkmal des § 33 TP 19 Abs. 5 GebG nicht vorliegt. Anders verhält es sich dagegen, wenn der über den neuen Kreditvertrag errichteten Urkunde nicht vollständig zu entnehmen ist, dass ein Sachverhalt im Sinne des § 33 TP 19 Abs. 5 GebG vorliegt, noch Umstände beurkundet sind, aus denen sich das Nichtvorliegen eines solchen Sachverhaltes ergibt. Da die Erfüllung eines Befreiungstatbestandes unzweifelhaft ein Umstand ist, der für die Gebührenfestsetzung bedeutsam ist, muss eine Urkunde, die darüber keinen eindeutigen Aufschluss gibt, gemäß § 17 Abs. 2 GebG behandelt werden. Es wird also in einem solchen Fall die Gebührenpflicht vermutet, der Gegenbeweis ist aber zulässig (vgl. ).

Die vorstehenden Ausführungen treffen auch auf die streitgegenständliche Vertragsübernahme zu. Aus ihr geht weder hervor, dass alle für die Begünstigung des § 33 TP 19 Abs. 5 GebG maßgebenden Tatsachen vorliegen, noch sind Umstände beurkundet, welche die Begünstigung ausschlössen. Es ist daher eine Undeutlichkeit des Urkundeninhaltes im Sinne des § 17 Abs. 2 GebG gegeben. Aus dem Vermerk auf der Vertragsübernahme ist nicht eindeutig ersichtlich, dass alle für das Vorliegen der Begünstigung maßgebenden Tatsachen gegeben sind.

Dass die Voraussetzungen für die Begünstigung vorliegen, wurde mit der Gebührenanzeige sowie mit den Nachträgen dazu nachgewiesen. Auch wenn der Vermerk das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Begünstigung nach § 33 TP 19 Abs. 5 GebG nicht vollständig enthält, so kann noch nicht endgültig ausgeschlossen werden, dass für diesen Erwerbsvorgang die Voraussetzungen für die Begünstigung nach § 33 TP 19 Abs. 5 GebG nicht vorliegen. Es kann jedoch bis zum Gegenbeweis vermutet werden, dass die Voraussetzungen für eine begünstigte Umschuldung nicht vorliegen. Der Nachweis, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Begünstigung nach § 33 TP 19 Abs. 5 GebG vorliegen, wurde von der Berufungswerberin erbracht.

Sind die Voraussetzungen des § 33 TP 19 Abs. 5 GebG erfüllt, so gilt der neue Kreditvertrag gebührenrechtlich als Nachtrag des ursprünglichen Kreditvertrages ("Nachtragsfiktion"), während ansonsten ein Nachtrag im Sinne des § 21 GebG Parteienidentität voraussetzt (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, § 33 TP 19 Abs. 5 Rz 111). Der Gesetzgeber fingiert dabei die Identität des alten und des neuen Gläubigers. Werden daher keine zusätzlichen Rechte begründet (wie beispielsweise Erhöhung der Kreditsumme), sondern nur gebührenrechtlich irrelevante Bedingungen (wie beispielsweise der Zinssatz) geändert, ist der neue Kreditvertrag gebührenfrei. Auf Grund dieser Nachtragsfiktion wird daher bei gleich bleibender Laufzeit und gleich bleibender Kreditsumme keine neuerliche Gebührenpflicht ausgelöst.

Die Diktion, dass der neue Kreditvertrag gebührenrechtlich als Nachtrag des ursprünglichen Kreditvertrages gelte, verweist auf die Bestimmung des § 21 GebG. Aus dieser Verweisung ergibt sich aber als weitere Begünstigungsvoraussetzung, dass der alte Kreditvertrag beurkundet worden sein muss.

Verwendet nämlich der Gesetzgeber denselben Begriff in einem Gesetz in verschiedenen Bestimmungen, so ist davon auszugehen, dass er jedes Mal dasselbe damit zum Ausdruck bringen will. Ist dieser Begriff mit bestimmten Voraussetzungen verknüpft und kommt ihm ein bestimmter Inhalt - wie beim Nachtrag im Sinne des § 21 GebG - zu, so besteht für den Gesetzgeber keine Veranlassung, diesen in jeder Gesetzesstelle neu zu umschreiben. Sollte der Gesetzgeber aber einen im Gebührengesetz enthaltenen Ausdruck in einer anderen Bestimmung mit anderen Voraussetzungen verknüpfen wollen, wird er dies entsprechend zum Ausdruck bringen. Soll daher die Begünstigung für Umschuldungen von Verbindlichkeiten aus Darlehens- und Kreditverträgen zur Anwendung gelangen, müssen neben den speziellen Voraussetzungen des § 33 TP 19 Abs. 5 GebG noch sämtliche Voraussetzungen - mit Ausnahme der Gläubigeridentität - eines Nachtrages im Sinne des § 21 GebG gegeben sein (vgl. Glega, ÖStZ 1984, 192).

Dass die Bestimmung des § 21 GebG auf den vorliegenden Fall konkret nicht anwendbar ist, bedeutet aber nicht, den Begriff des "Nachtrags" im Sinne des § 33 TP 19 Abs. 5 GebG nicht in dem Sinne auszulegen, wie er auch im § 21 GebG verwendet wird.

Die mit einem Nachtrag iSd § 21 GebG verbundene Rechtsfolge tritt demnach nur ein, wenn das ursprüngliche Rechtsgeschäft, das abgeändert wird, beurkundet wurde. Auch wenn der Gesetzgeber in § 33 TP 19 Abs. 5 GebG bloß das Vorliegen eines Nachtrages fingiert, ohne ausdrücklich die Bedingungen des § 21 zu übernehmen, setzt eine gebührenfreie Umschuldung dennoch eine bereits gebührenrechtlich relevante Urkunde über das ursprüngliche Rechtsgeschäft voraus (so auch Fellner, aaO, § 33 TP 19, Rz 112; Glega, aaO; Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum Gebührengesetz, § 33 TP 19, B I 8 f). Ist der aushaftende Betrag jedoch höher als der ursprünglich gewährte und beurkundete Betrag, ist die Differenz zum noch aushaftenden Betrag des seinerzeit beurkundeten Kreditvertrages nicht begünstigt.

Wie aus dem Klammerausdruck "Aufstockung" ersichtlich ist, unterliegt bei einer Erhöhung der Kreditsumme der Differenzbetrag zum ursprünglichen Kreditbetrag der Gebühr. Die Obergrenze, welche noch unter die Begünstigung der Umschuldung fallen kann, bildet somit der ursprünglich vergebührte Kreditbetrag. Das bedeutet, dass, wenn die Kreditschuld höher ist als der ursprünglich vergebührte Betrag, höchstens der ursprünglich vergebührte Betrag befreit sein kann. Dieses entspricht der Nachtragsfiktion, wonach durch einen (Zusatz oder) Nachtrag zu einer bereits ausgefertigten Urkunde die darin beurkundeten Rechte oder Verbindlichkeiten ihrer Art oder ihrem Umfang nach geändert werden oder die vereinbarte Geltungsdauer des Rechtes verlängert wird, dieser (Zusatz oder) Nachtrag im Umfang der vereinbarten Änderung oder Verlängerung als selbständiges Rechtsgeschäft gebührenpflichtig ist.

Dieses bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass die Vertragsübernahme soweit als Nachtrag zum Kreditvertrag vom gilt, als die Vertragsübernahme keine Änderung in der Höhe des Darlehens gegenüber dem im Kreditvertrag enthaltenen und vergebührten Betrag enthält. Da sich der in der Vertragsübernahme enthaltene Betrag in der Höhe von € 17,000.000,-- gegenüber dem im Kreditvertrag vereinbarten Betrag von € 12,000.000,-- um € 5,000.000,-- erhöht hat, gilt die Vertragsübernahme gebührenrechtlich in der Höhe dieser Änderung als Nachtrag und ist im Umfang dieser Änderung die Rechtsgebühr zu erheben. Die Voraussetzungen für die Gebührenbegünstigung des § 33 TP 19 Abs. 5 GebG sind für einen Betrag von € 12,000.000,-- erfüllt, nicht jedoch für jenen Betrag, welcher diesen Betrag übersteigt (der ursprüngliche Kreditvertrag wurde nur über einen einmal ausnützbaren Kredit in der Höhe von € 12,000.000,-- abgeschlossen).

Für die Vertragsübernahme vom 23./ beträgt die Gebühr gemäß § 33 TP 8 Abs. 1 GebG 0,8 % von € 5,000.000,--, das sind € 40.000,--.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 33 TP 19 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 17 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte
Umschuldung
Vermerk
Nachtrag
Undeutlichkeit
Zitiert/besprochen in
UFSjournal 2008, 103

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at