Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 12.05.2011, RV/0494-F/09

Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten, deren Fälligkeitszeitpunkt weit in der Vergangenheit liegt

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W., H., vertreten durch Dr. German Bertsch, Rechtsanwalt, 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom ersuchte der rechtliche Vertreter der Berufungswerberin (in der Folge kurz: Bw.) das zuständige Finanzamt um Zustimmung zu einem außergerichtlichen Ausgleich mit 20%. Zur Begründung wurde vorgebracht, verschiedene Gläubiger hätten einem außergerichtlichen Ausgleich mit 20% nicht zugestimmt. Zwischenzeitlich hätte jedoch die Bw. ihre ehemalige Arbeitstelle aus gesundheitlichen Gründen verloren bzw. aufgeben müssen und habe derzeit überhaupt kein Einkommen. Die Bw. habe am beim Bezirksgericht F. ein Vermögensverzeichnis nach § 47 EO abgelegt, dem zu entnehmen sei, dass sie derzeit arbeitslos sei, bei und von ihrer Mutter lebe und kein Vermögen bzw. keine Vermögensrechte habe. Dessen ungeachtet sei es ihr nach wie vor möglich, mit Hilfe dritter Personen einen außergerichtlichen Ausgleich mit 20% anzubieten und zu erfüllen. Natürlich könne dies nur realisiert werden, wenn alle Gläubiger zustimmen würden.

Im Rahmen einer Zahlungsaufforderung vom teilte das Finanzamt der Bw. mit, vor Erledigung der Veranlagung 2006 könne über einen außergerichtlichen Ausgleich nicht entschieden werden. Weiters werde darauf hingewiesen, dass das Jahr 2005 wegen Nichtabgabe der Erklärung auf Grund einer Schätzung veranlagt worden sei.

Mit Schreiben vom ersuchte die Bw. hinsichtlich des aushaftenen Rückstandes von rund 8.420,00 € um Gewährung einer Teilnachsicht und zwar insofern, als nach Zahlung eines Betrages von 2.500,00 € der Restbetrag endgültig nachgesehen werde. Zur Begründung wurde vorgebracht, bei dem Rückstand von rund 8.420,00 € handle es sich um alte Steuerschulden aus der ehemaligen selbständigen Tätigkeit der Bw.. Die Bw. sei nicht in der Lage, diesen Rückstand zu tilgen. Allerdings sei ihr möglich, mit Hilfe dritter Personen eine Einmalzahlung in Höhe von 2.500,00 € zu leisten. Unter Bedachtnahme darauf, dass der gegenständliche Rückstand "alt sei" bzw. Altlasten betreffe, unter Berücksichtigung der derzeitigen wirtschaftlichen Lage sowie darauf, dass es sich um weit zurückliegende Steuerschulden handle, seien nach Ansicht der Bw. die Voraussetzungen für eine Teilnachsicht gegeben. Der Betrag von 2.500,00 € könnte von dritter Seite umgehend zur Verfügung gestellt werden.

Am wurden seitens des Finanzamtes die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bw. festgestellt. Danach arbeite die Bw. in ihrem eigenen Friseursalon, in dem täglich ein Umsatz in Höhe von ca. 250,00 € erwirtschaftet werde. Die Bw. habe in jüngster Vergangenheit für das Zustandekommen eines Ausgleiches 10.000,00 € zu bezahlen gehabt. Die Finanzierung sei über einen Kredit der Mutter erfolgt. Die Bw. wohne mit der Mutter und drei Geschwistern in einer Wohnung, die Miete werde von der Mutter bezahlt. Ende Juni 2009 habe die Bw. von der Bezirkshauptmannschaft einen Gewerbeschein erhalten. Die Geschäftseröffnung des Frisiersalons sei mit einer Geschäftspartnerin Anfang Juli erfolgt. Für das Geschäft seien monatlich Miete und Betriebskosten in Höhe von 850,00 € zu bezahlen. Auf die Bw. sei kein Pkw zugelassen, sie besitze auch keine Wertsachen. Die Friseureinrichtung sei dem Vorgänger um insgesamt 18.000,00 € abgekauft worden, wobei die Bw. 9.000,00 € bezahlt habe.

Mit Bescheid vom wurde das Ansuchen um Teilnachsicht unter Wiedergabe der maßgeblichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur persönlichen und sachlichen Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO sinngemäß mit der folgenden Begründung abgewiesen: Es möge zwar sein, dass die Bw. mit der Bezahlung der Abgabenschuld einen vorübergehenden finanziellen Engpass erleiden könnte, eine wirtschaftliche Existenzgefährdung sei jedoch eindeutig zu verneinen. Eine persönliche Unbilligkeit liege somit nicht vor.

Zum Bestand einer sachlichen Unbilligkeit wurde ausgeführt, die Bw. sei wiederholt aufgefordert worden, entsprechende Abgabenerklärungen abzugeben. Mit Schreiben vom sei die Bw. zudem nochmals darauf aufmerksam gemacht worden, dass wegen der Nichtabgabe der Steuererklärungen Schätzungen durchgeführt hätten werden müssen. Die Bw. habe es aber bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt unterlassen, an einer Richtigstellung der am Abgabenkonto ausgewiesenen Rückstände mitzuwirken. Allein schon daraus sei erkennbar, dass die tatsächlichen Einkünfte höher sein dürften als die geschätzten und daher im Fall der Abgabe der Steuererklärungen mit einer noch höheren Steuerlast zu rechnen sein werde. Verwiesen werde auch darauf, dass der Unbilligkeitstatbestand nicht angewandt werden könne, wenn unzutreffende Abgabenbescheide nicht mit den zustehenden Rechtsmitteln bekämpft würden. Vernachlässigbar sei auch der Umstand, ob die Bw. die Steuerrückstände als alt klassifiziere. Entscheidend sei vielmehr, dass die Bw. ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Zudem entspreche es nicht der Praxis, sich schätzen zu lassen und in der Folge die Angelegenheit mit einem 20%igen Angebot erledigen zu wollen (Anmerkung: Tatsächlich wurde eine Zahlung in Höhe von 29,69 % des Gesamtrückstandes angeboten).

Da gegenständlich sowohl das Vorliegen einer persönlichen als auch einer sachlichen Unbilligkeit der Abgabeneinhebung verneint werde, habe eine Ermessensentscheidung über den Nachsichtsantrag nicht zu erfolgen, sondern sei das Ansuchen bereits aus Rechtsgründen abzuweisen gewesen.

Mit der fristgerecht eingebrachten Berufung wurde der Bescheid seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten. Beantragt wurde, der Berufung Folge zu geben und Teilnachsicht in Bezug auf den Rückstand in Höhe von rund 8.420,00 € in der Form zu gewähren, dass die Steuerschuld auf 2.500,00 € herabgesetzt werde und mit Zahlung des Betrages von 2.500,00 € der Restbetrag endgültig nachgesehen werde. Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

"Sämtliche Voraussetzungen für die Abschreibung von Abgabepflichten liegen gegenständlich vor. Nach der Lage des Falles ist die Einhebung gegenständlicher "alter" Abgabepflichten unbillig. Durch die Einhebung bzw. Betreibung der Abgabeschulden ist die wirtschaftliche Existenz der Bw. gefährdet. Zudem handelt es sich um weit zurückliegende Steuerschulden. Insgesamt ergibt sich, dass sämtliche Voraussetzungen für eine Nachsicht bzw. Teilnachsicht vorliegen."

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung sinngemäß mit der Begründung abgewiesen, das allgemein gehaltene Vorbringen der Bw. - durch die Einhebung bzw. Betreibung der Abgabenschuldigkeiten sei die wirtschaftliche Existenz der Bw. gefährdet - könne nicht zur Bejahung des Vorliegens einer persönlichen Unbilligkeit führen. Denn weder im Antrag auf Teilnachsicht noch in der Berufung sei konkret zur Frage Stellung genommen worden, inwieweit gerade die Einhebung der nachzusehenden Abgaben die Existenz der Bw. gefährden würde oder die Abstattung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten (so insbesondere einer Vermögensverschleuderung) verbunden wäre. Im Nachsichtsverfahren liege das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast naturgemäß beim Nachsichtswerber, dessen Sache es sei, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden könne (). Lege der Abgabenpflichtige jene die Unbilligkeit der Einhebung ergebenden Umstände nicht von sich aus, ohne dass es noch gesonderter Aufforderungen bedürfte, konkret und hinreichend dar, so sei es allein schon aus diesem Grund ausgeschlossen, eine Abgabennachsicht zu gewähren ().

Weiters sei zu beachten, dass möglichen Härten aus der Abgabeneinhebung durch die Gewährung von Zahlungserleichterungen begegnet werden könnte. Finanzielle Engpässe alleine, sofern solche hier überhaupt vorlägen, seien jedenfalls nicht zur Rechtfertigung der Unbilligkeit geeignet ().

Zu prüfen sei auch der Bestand einer sachlichen Unbilligkeit. Im angefochtenen Bescheid sei das Vorliegen einer solchen im Hinblick auf das weite Zurückliegen der Entstehung der Abgabenschuld verneint worden. Dies werde in der Berufung bestritten. Allerdings werde seitens der Bw. kein tauglicher Grund aufgezeigt, der die Einhebung der aushaftenden Abgaben als sachlich unbillig erscheinen lassen würde. Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann anzunehmen, wenn sie in den Besonderheiten des Einzelfalles begründet sei (; ). Eine derartige Unbilligkeit des Einzelfalles sei aber dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage, wie sie im gegenständlichen Fall vorläge, gegeben sei.

Somit sei sowohl das Vorliegen einer persönlichen als auch einer sachlichen Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu verneinen und die Berufung bereits aus Rechtsgründen abzuweisen.

Im fristgerecht eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde das Berufungsbegehren aufrecht erhalten. Ein ergänzendes Vorbringen wurde nicht erstattet.

Mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom wurde die Bw. aufgefordert, ihr derzeitiges Nettoeinkommen mitzuteilen, wobei als Beweis für die Richtigkeit der Angaben Lohnzetteln beizulegen seien, sowie bekannt zu geben, ob sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt über Vermögenswerte (Bankguthaben, Lebensversicherungen, Bausparverträge, Sparbücher, Kraftfahrzeuge, etc.) verfüge. Darzulegen sei weiters, ob derzeit mit Ausnahme der Finanzamtsverbindlichkeiten weitere Verbindlichkeiten bestünden. Bejahendenfalls seien die Gläubiger (Namen, Adressen) aufzulisten, die Höhe der jeweiligen Verbindlichkeit sowie die Höhe der jeweiligen monatlichen Rückzahlungen. Detailliert aufzulisten seien zudem die gegenwärtigen monatlichen Fixkosten (Miete, Betriebskosten, Strom, Versicherungen, etc.). Bekannt zu geben sei überdies, ob derzeit Sorgepflichten bestünden und bejahendenfalls gegenüber welchen Personen (Angabe des Namens, des Verwandtschaftsgrades, des Alters und der Sozialversicherungsnummer).

Der Bw. wurde weiters zur Kenntnis gebracht, dass der Abgabenrückstand, der zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung noch 8.420,05 € betragen habe, mittlerweile wegen Nichtentrichtung der zwischenzeitlich fällig gewordenen Abgaben auf 27.256,55 € angewachsen sei. Zudem hätten wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen die Besteuerungsgrundlagen der Jahre 2005, 2006 und 2007 gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt werden müssen. Da die Bw., die laut Akten in den Jahren 2008 und 2009 als Grenzgängerin tätig gewesen sei (zuletzt bei der Fa. N. in S., L.), zudem mehrfache Aufforderungen des Finanzamtes um Vorlage von Versicherungsbestätigungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) V. und G. unbeantwortet gelassen habe, hätte letztlich auch die Höhe der in den Jahren 2008 und 2009 erzielten Einkünfte geschätzt werden müssen. Die Bw. wurde aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen.

Im Antwortschreiben vom gab der rechtliche Vertreter der Bw. bekannt, dass diese kein Nettoeinkommen habe. Die Bw. sei selbständig, weshalb auch keine Lohnzettel vorgelegt werden könnten. An Vermögen sei lediglich eine geringfügige Lebensversicherung vorhanden, wofür monatlich 50,00 € zu bezahlen seien. Sonstige Vermögenswerte (wie z.B. Sparbücher, Bausparverträge, Kraftfahrzeuge) bestünden nicht. Die Bw. habe monatlich folgende Fixkosten zu tragen: Mietzahlungen in Höhe von 770,00 €, Betriebskosten in Höhe von 150,00 € und Kosten für Versicherungen in Höhe von 137,00 €. Sorgepflichten bestünden keine. Ob die Bw. neben den Finanzamtsverbindlichkeiten weitere Verbindlichkeiten habe, müsse seitens des rechtlichen Vertreters der Bw. noch geklärt werden. Diesbezüglich werde umgehend eine genaue Auflistung nachgereicht. Auch die erbetene Stellungnahme zum Umstand, dass der zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung am Abgabenkonto ausgewiesene Rückstand von 8.420,05 € mittlerweile auf 27.256,55 € angewachsen sei, könne erst nach Rücksprache mit der Bw. erfolgen. Eine ergänzende Stellungnahme erfolge noch in dieser Woche.

Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die angekündigte ergänzende Stellungnahme nicht erfolgt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung findet der erste Absatz auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben (vgl. ). Die in § 236 BAO geforderte Unbilligkeit kann entweder persönlich oder sachlich bedingt sein.

Gegenstand des Antrages auf Teilnachsicht sind die folgenden Abgabenschuldigkeiten:


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Abgabenart
Fälligkeitstag
Betrag
Umsatzsteuer 2005
5.927,01 €
Einkommensteuer 2005
743,67 €
Verspätungszuschlag 2005
74,36 €
Verspätungszuschlag 2005
760,33 €
1. Säumniszuschlag 2006
152,34 €
2. Säumniszuschlag 2006
76,17 €
3. Säumniszuschlag 2006
76,17 €
Exekutionsgebühr 2008
10,00 €
Einkommensteuer 10-12/2008
600,00 €
8.420,05 €

Die Bw. sieht die Einhebung der obig angeführten Abgabenschuldigkeiten unter anderem deshalb als sachlich unbillig an, weil deren Fälligkeitszeitpunkt aus der Sicht der Bw. weit in der Vergangenheit liegt.

Von einer sachlichen Unbilligkeit ist auszugehen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit anderen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der in der anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit anderen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine von diesem nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (siehe dazu Ritz, BAO³, § 236 Tz 11).

§ 236 BAO eröffnet somit die Möglichkeit, eine in Folge der besonderen Umstände des Einzelfalles eingetretene, besonders harte Auswirkung der Abgabenvorschriften, die der Gesetzgeber, wäre sie vorhersehbar gewesen, vermieden hätte, im Nachsichtsweg zu mildern ().

Der Fälligkeitszeitpunkt einer Abgabe ist lediglich insofern von Bedeutung, als das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben bzw. zwangsweise einzubringen durch die in § 238 BAO normierte Einhebungsverjährung befristet wird. Dass hinsichtlich der nachzusehenden Abgabenschuldigkeiten bereits Einhebungsverjährung eingetreten ist, hat die Bw. aber nicht behauptet und ist auch aus den Akten nicht zu ersehen. Dass die Abgabenbehörde somit von ihrem Recht, fällige Abgaben einzutreiben, Gebrauch macht, kann nicht als außergewöhnlicher Geschehensablauf gewertet werden. Der Bestand einer sachlichen Unbilligkeit ist daher zu verneinen.

Zu prüfen ist allerdings, ob eine persönlich bedingte Unbilligkeit der Einhebung vorliegt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtssprechung dargelegt hat (z.B. ; ; ), liegt eine "persönliche" Unbilligkeit insbesondere dann vor, wenn gerade die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht aus "persönlichen" Gründen nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgaben mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Liegenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleich käme. Eine persönliche Unbilligkeit ist jedoch dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts änderte. Andererseits liegt auch dann, wenn der Abgabepflichtige in der Lage ist, den Lebensunterhalt seiner Angehörigen ausreichend zu sichern, eine Unbilligkeit nach den persönlichen Verhältnissen nicht vor ().

Die Entscheidungsfindung bezüglich des Vorliegens einer persönlichen Unbilligkeit bedingt eine detaillierte Kenntnis der gesamten Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Nachsichtswerbers. Da im Nachsichtsverfahren das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber liegt, ist es dessen Sache, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann (siehe dazu z.B. ; ). Kommt der Antragsteller dieser Verpflichtung nicht nach, so ist allein schon aus diesem Grund ausgeschlossen, eine Abgabennachsicht zu gewähren. Zu beachten ist zudem, dass für die Beurteilung des Nachsichtsantrages nicht jene Vermögens- und Einkommensverhältnisse relevant sind, die zum Zeitpunkt der Festsetzung der Abgaben bzw. des Antrags auf Nachsicht bestanden haben, sondern maßgeblich ist die wirtschaftliche Lage im Zeitpunkt der Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates über das Nachsichtsansuchen (; ).

Seitens des rechtlichen Vertreters wurden zwar die derzeitigen monatlichen Fixkosten der Bw. sowie der Bestand an Vermögenswerten bekannt gegeben, nicht aber das der Bw. gegenwärtig monatlich netto zur Verfügung stehende Einkommen. Begründet wurde dies damit, dass die Bw. selbständig sei und daher kein Nettoeinkommen habe. Dazu ist anzumerken, dass es einem Antragsteller auch im Fall einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit möglich ist, mittels der Buchhaltungsunterlagen annähernd die Höhe des monatlichen Nettoeinkommens zu ermitteln. Mangels Kenntnis der Einkommenssituation der Bw. fehlt dem Unabhängigen Finanzsenat somit von vorneherein die erforderliche verlässliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung, ob die Einhebung der aushafteten nachsichtsgegenständlichen Abgabenforderung tatsächlich zu einer besonderen Notlage der Bw. führen würde bzw. ob die Einhebung der Abgabenschuld jedenfalls mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen im Sinne der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verbunden wäre. Da - wie obig ausgeführt - im Nachsichtsverfahren das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast nicht bei der Behörde, sondern beim Nachsichtswerber liegt, ist es aber allein schon aus diesem Grund ausgeschlossen, eine Abgabennachsicht wegen Vorliegens einer persönlichen Unbilligkeit zu gewähren (; ; ; ).

Aber selbst wenn die Bw. ihrer erhöhten Mitwirkungspflicht nachgekommen wäre und nachgewiesen hätte, dass gerade die Einhebung der nachzusehenden Abgaben zu einer besonderen Notlage führen würde, ist zu berücksichtigen, dass die Bewilligung einer Nachsicht im Ermessen der Behörde steht. Einer positiven Ermessensentscheidung stünde aber entgegen, dass der Abgabenrückstand, der zum Zeitpunkt des Antrages auf Teilnachsicht 8.420,05 € betragen hat, mittlerweile mangels Bezahlung der zwischenzeitlich fällig gewordenen Abgaben auf 27.320,03 € angewachsen ist (Stand des Abgabenkontos der Bw. vom ). Ein Zahlungswille ist somit nicht erkennbar. Die Bw. ist auch ihren sonstigen abgabenrechtlichen Obliegenheiten wie Offenlegung ihrer Einkünfte, Einreichung von Abgabenerklärungen, etc. bereits seit Jahren nicht nachgekommen, sodass die Besteuerungsgrundlagen der Jahre 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009 im Schätzungswege ermittelt werden mussten. Auch aus diesem Grund käme eine positive Ermessensentscheidung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in Frage.

Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 236 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Persönliche Unbilligkeit
sachliche Unbilligkeit
Einhebungsverjährung
qualifizierte Mitwirkungspflicht des Nachsichtswerbers
Ermessensentscheidung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at