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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 18.03.2013, RV/2940-W/12

Bescheidmäßige Festsetzung einer nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr nach § 17a VfGG an den Gesamtschuldner


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Miterledigte GZ:
RV/2939-W/12

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/16/0101 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn H.D., X., gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend 1. Gebühren und 2. Gebührenerhöhung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Herr H.D., der Berufungswerber, hat für Herrn H.M. beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom , GZ, mit dem Eventualantrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht und einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Diese Beschwerde langte beim Verfassungsgerichtshof am ein und wurde bei diesem unter der Zahl B erfasst. Mit Beschluss vom wurde vom Verfassungsgerichtshof der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Da beim Verfassungsgerichtshof kein Nachweis über die Bezahlung der Gebühr in der Höhe von € 220,-- einlangte, wurde von diesem am ein amtlicher Befund aufgenommen und dieser an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel weitergeleitet. Dieser Befund langte beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel am ein.

Mit Bescheiden vom (1. Gebührenbescheid und 2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung) setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel für diese Beschwerde gegenüber dem Berufungswerber 1. die Gebühr gemäß § 17a VfGG in der Höhe von € 220,-- und 2. die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in der Höhe von € 110,-- (50 % der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr), somit insgesamt € 330,-- fest.

Die Bescheide enthalten folgende Begründungen:

1. Gebührenbescheid:

"Die Festsetzung erfolgte, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde.
Nach § 13 Abs. 3 GebG ist zur Entrichtung der festen Gebühren zur ungeteilten Hand mit den im § 13 Abs. 1 GebG genannten Personen verpflichtet, wer im Namen eines anderen Eingaben oder Beilagen überreicht oder gebührenpflichtige amtliche Ausfertigungen oder Protokolle oder Amtshandlungen veranlasst.
Da die Bestimmungen betreffend Gebührenentrichtung gem. § 17a VfGG nicht eingehalten wurden, ergeht aufgrund der gemeldeten Verletzung der Gebührenentrichtung dieser Bescheid."

2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung:

"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."

In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung wurde vorgebracht:

"Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalte nach bekämpft und begründend dafür ausgeführt, dass der Mandant des Einschreiters, H.M. die Gebühr für die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bereits am zur Einzahlung gebracht hat.
Belegkopie ist angeschlossen.
Damit erweist sich die Bescheiderlassung insgesamt als offenbares Versehen weshalb der

BERUFUNGSANTRAG

gestellt wird, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben."

Beigelegt wurde eine Kopie einer Auftragsbestätigung vom über den Betrag von € 220,--. Als Empfänger dieses Betrages scheint auf dieser Kopie das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel auf.

Vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel wurde diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese Abweisung wie folgt:

"Gem. § 17a Z 4 VfGG ist die Gebühr unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von "einer Post-Geschäftsstelle" oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

Da die Entrichtung der Gebühr dem VfGH nicht nachgewiesen wurde, handelt es sich um eine nicht vorschriftsmäßige Entrichtung nach § 203 BAO , sodass der angefochtene Gebührenbescheid zu erlassen war.

Gem § 9 Abs. 1 GebG sieht das Gesetz eine zwingende Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge einer nicht ordnungsgemäßen Entrichtung vor.

Der entrichtete Betrag wird auf die bescheidmäßige Vorschreibung angerechnet."

In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag wurde in Ergänzung zum Vorbringen in der Berufung vorgebracht:

"Das Argument der Berufungsvorentscheidung, die Entrichtung der Gebühr für die vom Einschreiter für seinen Klienten H.M. am eingebrachte Verfassungsgerichtshofbeschwerde sei gegenüber dem VfGH nicht nachgewiesen worden zieht deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer zugleich mit der Einbringung der Beschwerde den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt hat, wobei er nicht nur die Befreiung von der staatlichen Gebühr beantragte, sondern auch die Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshilfevertreters.
Bis zu einer negativen Entscheidung konnte der Einschreiter davon ausgehen, dass seinem Klienten die beantragte Verfahrenshilfe bewilligt werden würde.
Mit Beschluss vom hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde des H.M. abgelehnt und gleichzeitig unter Hinweis auf die "offenbare Aussichtslosigkeit" der Beschwerde den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Eigenartigerweise zeitgleich mit der Zurückweisung der Beschwerde und Abweisung des Verfahrenshilfeantrages erreichte den Einschreiter eine Note des VfGH, worin dem Beschwerdeführer beschieden wird, er hätte "bis heute" keinen Nachweis vorgelegt, dass er die Eingabengebühr von € 220,00 ordnungsgemäß entrichtet habe; er wurde aufgefordert,diesen Betrag innerhalb einer Woche mit dem (erst) beigelegten Erlagschein einzuzahlen.
Da der Einschreiter für den Beschwerdeführer im Rahmen der Verfahrenshilfe unentgeltlich tätig geworden ist und nicht zusätzlich zu den unentgeltlich erbrachten Leistungen auch noch Beschwerdegebühren auslegen konnte, hat er den Erlagschein dem Beschwerdeführer zur fristgerechten Einzahlung weitergeleitet.
Fristgerecht, nämlich am hat der Beschwerdeführer persönlich die Beschwerdegebühr bei der Bank zur Einzahlung gebracht, es allerdings versehentlich unterlassen, das Original des Zahlscheines dem Verfassungsgerichtshof zuzumitteln.
Diese Unterlassung kann nicht zu Lasten des Berufungswerbers die Folgewirkung nach sich ziehen, dass diesem (und nicht dem Beschwerdeführer selbst) eine Gebührenerhöhung angelastet wird.
Abgesehen davon besteht kein Grund zur Annahme, dass die Vernetzung zwischen der Behörde erster Instanz und dem Verfassungsgerichtshof so weit gediehen ist, dass Einzahlungen bei der Behörde erster Instanz an das Höchstgericht zum jeweiligen Akt gemeldet werden.
Die Vorschreibung von ursprünglich sogar € 330,00 mit Gebührenbescheid vom - sohin mehr als 5 Monate nach tatsächlicher Einzahlung der Gebühr - erscheint sohin absolut unverständlich und stellt einen bloßen Willkürakt dar.
Der Einschreiter beantragt die Beischaffung und Verlesung des Aktes B des Verfassungsgerichtshofes und wiederholt im Übrigen den bereits gestellten Berufungsantrag, ....."

Über die Berufung wurde erwogen:

Mit dem Gebührenbescheid wurde die Gebühr gemäß § 17a VfGG für die vom Berufungswerber für Herrn H.M. beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundeskanzleramt vom , GZ, vorgeschrieben.

§ 17a VfGG lautet:

"Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebühr beträgt 220 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2008 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2008 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro auf- oder abzurunden.

2. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.

3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.

4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

5. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in erster Instanz zuständig.

6. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194."

Nach dieser Bestimmung ist für beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in der Höhe von € 220,-- zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde. Unter Überreichung ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen.

Wenn der Berufungswerber mit seinem Berufungsvorbringen meint, dass die Gebühr wegen des gleichzeitig mit der Beschwerde eingebrachten Antrages auf Verfahrenshilfe nicht nach Maßgabe der Bestimmung des § 17a VfGG zu entrichten gewesen wäre, da er bis zu einer negativen Entscheidung davon ausgehen konnte, dass die beantragte Verfahrenshilfe bewilligt werden würde, so ist dazu Folgendes zu sagen:

Auf Grund des § 35 Abs. 1 VfGG sind die die Verfahrenshilfe betreffenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung (§§ 63 ff) im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof sinngemäß anzuwenden.

Nach § 63 Abs. 1 ZPO ist einer Partei unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen. Die Verfahrenshilfe kann auf Grund des § 64 Abs. 1 Z. 1 lit. a ZPO die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderer bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren, somit auch der Gebühr nach § 17a VfGG umfassen.

Nach § 64 Abs. 2 ZPO ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche Begünstigungen zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach Abs. 3 leg. cit. Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind.

Voraussetzung für eine Befreiung der Gebühr nach § 17a VfGG auf Grund eines Antrages auf Verfahrenshilfe wäre daher eine entsprechende Bewilligung. Der bloße Antrag auf Verfahrenshilfe steht der Gebührenpflicht einer Beschwerde nicht entgegen.

Wird eine gebührenpflichtige Beschwerde gleichzeitig mit dem Antrag auf Verfahrenshilfe überreicht und konnte daher über die Verfahrenshilfe noch gar nicht entschieden worden sein, ist die Gebühr nach Maßgabe des § 17a VfGG zu entrichten, da eine Befreiung von der Gebühr nach § 64 Abs. 1 Z. 1 lit. a ZPO nicht bereits von vornhinein mit dem Antrag eintritt, sondern erst (rückwirkend) mit der Bewilligung (vgl. zu § 9 GGG).

Da zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld, mit welchem die Gebühr auch fällig wurde, die Voraussetzung für eine Befreiung von dieser Gebühr nicht vorlag, wäre die Gebühr nach Maßgabe der Bestimmungen des §17a VfGG zu entrichten gewesen. Eine Verfahrenshilfe wurde nicht bewilligt, sodass eine solche Befreiung von der Eingabengebühr auch nicht rückwirkend eintreten konnte.

Zu entrichten ist die Gebühr nicht durch Überweisung auf ein Konto des Verfassungsgerichtshofes, sondern durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel. Da die Gebühr nicht auf ein Konto des Verfassungsgerichtshofes zu überweisen ist, kann es bei diesem auch zu keiner Buchung kommen. Da es beim Verfassungsgerichtshof zu keiner Buchung kommen kann, weil die Gebühr nicht auf einem Konto von ihm einzuzahlen ist, kann er nicht überprüfen, ob die Gebühr tatsächlich entrichtet wurde.

So lange die feste Gebühr in Stempelmarken zu entrichten war, war für den Empfänger der Beschwerde ersichtlich, ob die Gebühr entrichtet wurde. Nach Abschaffung der Stempelmarke musste eine andere Lösung gefunden werden, dass für den Empfänger der Beschwerde ersichtlich ist, ob die für die Beschwerde erforderliche Gebühr entrichtet wurde. Aus diesen Gründen ist es notwendig geworden, dass die Entrichtung der Gebühr beim Empfänger der Beschwerde auf eine andere Art nachgewiesen wird. Dieser Nachweis ist nach § 17a VfGG dadurch zu erbringen, dass der Zahlungsbeleg in Urschrift der Eingabe anzuschließen ist. Die Vorlage des Zahlungsbeleges ist für den Gerichtshof der Nachweis dafür, dass die Gebühr - und mit welchem Betrag - entrichtet wurde. So lange dem Gerichtshof der Zahlungsbeleg nicht vorgelegt wurde, ist für den Gerichtshof die Gebühr nicht entrichtet.

Nach § 17a Z. 6 VfGG gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14. Nach § 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hierbei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden.

Im gegenständlichen Fall wurde laut dem vom Verfassungsgerichtshof am aufgenommenen amtlichen Befund weder vom Berufungswerber noch von seinem Mandanten gegenüber dem Verfassungsgerichtshof ein Nachweis über die behauptete Gebührenentrichtung für das maßgebliche Beschwerdeverfahren B erbracht. Da der Nachweis der Gebührenentrichtung dem Verfassungsgerichtshof gegenüber nicht erbracht wurde, liegt eine vorschriftsmäßige Gebührenentrichtung nicht vor. Für eine vorschriftsmäßige Gebührenentrichtung ist auch die Vorlage des Zahlungsbeleges in Urschrift beim Verfassungsgerichtshof erforderlich.

Auch wenn die Gebühr auf das entsprechende Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel einbezahlt wurde, gegenüber dem Verfassungsgerichtshof jedoch der Nachweis der Gebührenentrichtung nicht erbracht wurde, liegt keine vorschriftsmäßige Entrichtung der Gebühr vor. Eine Verständigung des Verfassungsgerichtshofes durch das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel über bei ihm einlangende Gebühreneinzahlungen ist im Gesetz nicht vorgesehen. Es besteht auch keine Vernetzung zwischen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit dem Verfassungsgerichtshof über Meldungen von bei diesem Finanzamt einlangenden Gebührenzahlungen.

Neben Bestimmungen des Gebührengesetzes gelten für die Gebühr nach § 17a Z. 6 VfGG auch die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung. Nach § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Damit gilt diese Bestimmung auch sinngemäß für die feste Gebühr nach § 17a VfGG, die durch Überweisung auf das Konto Nr. 5504109 des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten ist.

Die Berufungsbehörde hat zwar grundsätzlich von der Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen und daher Veränderungen des Sachverhaltes in der Regel zu berücksichtigen (siehe dazu Ritz, BAO4, § 289, Rz 59). Im vorliegenden Fall wurde die Gebühr mittlerweile auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel überwiesen, jedoch der Originaleinzahlungsbeleg nicht beim Verfassungsgerichtshof vorgelegt. Dass der Betrag in der Höhe von € 220,-- in der Zwischenzeit auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel überwiesen wurde, ändert nichts daran, dass die Abgabe nicht "vorschriftsmäßig" entrichtet wurde, zumal der Originaleinzahlungsbeleg nicht beim Verfassungsgerichtshof vorgelegt wurde. Es liegen demnach auch unter Berücksichtigung der Veränderung im Sachverhalt die in § 203 BAO normierten Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Festsetzung der Eingabengebühr weiterhin vor.

Im gegenständlichen Fall wurde die feste Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet. Wird eine solche Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG auch eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben. § 9 Abs. 1 GebG sieht somit zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftmäßigen Entrichtung der festen Gebühr vor. Die Vorschreibung der Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde.

Gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 GebG ist bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen zur Entrichtung der Stempelgebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist mit den im Absatz 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst.

Nach dieser Bestimmung des § 13 Abs. 3 GebG wird derjenige zum Gesamtschuldner mit den im Abs. 1 der Gesetzesstelle genannten Personen, der im Namen des Antragstellers entweder eine Eingabe - allenfalls mit Beilagen - überreicht, eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder die Abfassung bzw. Ausfertigung eines Protokolls "veranlasst", also bewirkt. Der Berufungswerber hat die Beschwerde als Vertreter des Herrn H.M. beim Verfassungsgerichtshof eingebracht, womit er auf Grund des § 13 Abs. 3 GebG Gesamtschuldner der Eingabengebühr ist.

Liegen Gesamtschuldverhältnisse vor, so liegt es im Auswahlermessen der Behörde, welchen der Gesamtschuldner sie für die Gebührenschuld heranzieht. Dies liegt im Wesen eines Gesamtschuldverhältnisses (§ 891 ABGB), nach dem es vom Gläubiger abhängt, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen, oder ob er das Ganze von einem einzigen fordern will. Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner kann dem Gesetz nichts entnommen werden (vgl. und , 98/16/0137).

§ 13 Abs. 3 GebG ordnet ohne weitere Unterscheidung die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle an, die in offener Stellvertretung handeln. Der Umstand, dass der Berufungswerber als Rechtsanwalt berufsrechtlich dazu verpflichtet war, dem Mandat seines Klienten zu entsprechen und allenfalls mit seinem Anspruch auf Ersatz der Barauslagen hinsichtlich der Einbringlichkeit Schwierigkeiten haben könnte, ist bei der Frage, ob ihn die gesamtschuldnerische Haftung gemäß § 13 Abs. 3 GebG trifft, unbeachtlich (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempelgebühren und Rechtsgebühren, Rz 17 zu § 13 GebG unter Hinweis auf ).

Gegen § 13 Abs. 3 GebG bestehen keine Bedenken (Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1257/00, vgl. Fellner aaO, Rz 16 zu § 13 GebG).

Im ordentlichen Rechtsmittelverfahren können Gründe, die möglicherweise für eine Nachsicht sprechen könnten, keine Berücksichtigung finden.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
EAAAD-08218