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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 18.03.2013, RV/0500-I/11

Besteuerungsrecht an einer Schweizer AHV-Pension

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes A vom 26. Mai und vom betreffend Einkommensteuer 2009 und 2010 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Der Bescheid betreffend Einkommensteuer 2010 bleibt unverändert.

Der Bescheid betreffend Einkommensteuer 2009 wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen. Sie bilden einen Bestandteil dieses Spruchs. Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgabe ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (kurz: Bw.) erklärte für das Jahr 2009 - neben inländischen Pensionsbezügen - Auslandseinkünfte, die unter Progressionsvorbehalt steuerbefreit sind, von 4.532,59 €. Das Finanzamt setzte diese im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 (mit Ausfertigungsdatum ) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit an und führte dazu in der Begründung des Bescheides aus, dass der Bw. laut telefonischen Abgaben eine Rente aus der Schweiz und aus D beziehe, wobei diese Einkünfte nicht - wie beantragt - als steuerfreie Auslandseinkünfte (mit Progressionsvorbehalt) behandelt werden könnten, sondern der österreichischen Einkommensteuer unterliegen.

Der Bw. wandte dagegen in seiner Berufung ein, es sei zutreffend, dass die Pensionseinkünfte aus D der Besteuerung in Österreich unterliegen würden, bei den Pensionseinkünften aus der Schweiz handle es sich dagegen um steuerbefreite Auslandseinkünfte. Er verwies dazu auf Art. 18 in Verbindung mit Art. 23 des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz. Die Pensionseinkünfte aus der Schweiz würden 3.630,46 € betragen, die Einkünfte aus D 1.122,13 €.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom wurde ausgeführt:

Sie erzielten im Kalenderjahr 2009 unter anderem eine ordentliche Altersrente von der Eidgenössischen AHV aus der Schweiz.

In der Beantwortung zum Ergänzungsersuchen vom teilen Sie mit, dass der Anspruch auf diese Alterspension aus Erwerbseinkommen bei privaten Dienstnehmern in der Schweiz resultiert.

Das Besteuerungsrecht für Alterspensionen, die für frühere unselbständige Arbeit bei Privatunternehmen gezahlt wird, ist im Artikel 18 Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz geregelt. Dieser Artikel bestimmt, dass die Besteuerung in jenem Staat zu erfolgen hat, in dem die Person (Rentenempfänger) ansässig ist. Die Besteuerung Ihrer Altersrente aus der Schweiz nach dem laufenden Tarif in Österreich erfolgte daher zu Recht.

In der am elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 wurden unter Progressionsvorbehalt steuerbefreite Auslandseinkünfte von 5.077,07 € erklärt. Mit Eingabe vom wurde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 (mit Ausfertigungsdatum ) berufen und hinsichtlich der Einkommensteuer 2009 der Antrag gestellt, die Berufung der Abgabenbehörde zur Entscheidung vorzulegen. Dabei wurde nochmals auf das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz (Art. 18 in Verbindung mit Art. 19 sowie Art. 23) verwiesen. Der Bw. sei der Meinung, dass die Schweizer Pension nur für die Progression zum Ansatz komme. Er könne dies (als Laie) nur so aus dem Abkommen herauslesen.

Über die Berufungen wurde erwogen:

1. Artikel 18 und 19 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen lauten:

Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden (Art. 18).

Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die ein Vertragstaat für ihm erbrachte, gegenwärtige oder frühere Dienstleistungen oder Arbeitsleistungen auszahlt, dürfen in diesem Staat besteuert werden. Dies gilt auch dann, wenn solche Vergütungen von einem Land, von einem Kanton, von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten gewährt werden (Art. 19 Abs. 1). Ob eine juristische Person eine solche des öffentlichen Rechts sei, wird nach den Gesetzen des Staates entschieden, in dem sie errichtet ist (Art. 19 Abs. 2).

2. Art. 18 des Abkommens regelt damit Privatpensionen einschließlich der Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung, Art. 19 hingegen - sachverhaltsbezogen - nur solche Bezüge aus öffentlichen Kassen, die auf Grund einer dem schweizerischen Staat gegenüber erbrachten Arbeitsleistung (arg. "für ihm erbrachte ... frühere Dienstleistungen") gezahlt werden (zB ).

3. Der (unbestritten in Österreich ansässige) Bw. wurde mit Schreiben der Abgabenbehörde erster Instanz um die Mitteilung ersucht, welche "Aktivtätigkeit" in der Schweiz ausgeübt worden sei, die seinen Pensionsanspruch begründe. Er hat dazu eine "Auflistung" seiner Arbeitsstellen mit einer kurzen Bezeichnung seiner jeweiligen Tätigkeit (B, C, Nachtportier etc.) vorgelegt. Zutreffend ist das Finanzamt bei dieser Sachlage in seiner Berufungsvorentscheidung vom daher davon ausgegangen, dass die strittige "ordentliche Altersrente" der AHV (laut Rentenverfügung vom ) aus "Erwerbseinkommen bei privaten Dienstnehmern in der Schweiz resultiert" und daher unter Art. 18 des Abkommens zu subsumieren ist. Das Besteuerungsrecht für die strittigen Einkünfte steht daher Österreich zu.

4. Der Bw. hat in seiner Berufung vom mitgeteilt, dass die von ihm bezogenen Einkünfte des Jahres 2009 4.752,59 € (3.630,46 € + 1.122,13 €) betragen. Der Bescheid für dieses Jahr war daher entsprechend abzuändern.

5. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Art. 18 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 19 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at