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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 04.10.2007, RV/2667-W/07

Kosten eines Outplacement-Programms

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2007/13/0139 eingebracht. Beschwerde mit Beschluss vom zurückgewiesen


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/2667-W/07-RS1
Kosten eines Outplacement-Programmes eines bisher im Bereich des Rechnungswesens tätigen Steuerpflichtigen sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W.,F-Gasse, vertreten durch Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsges.m.b.H., Steuerberatungskanzlei, 1220 Wien, Wagramer Straße 19, IZD-Tower, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) machte in seiner elektronisch eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung ua einen Betrag von 30.000,- Euro unter dem Titel Aus-/Fortbildungskosten einkünftemindernd geltend.

Über Ersuchen der Abgabenbehörde erster Instanz gab er bekannt, es handle sich bei diesem Betrag um die Kosten für ein individuelles Outplacement-Programm.

Im Zuge der Veranlagung der Einkommensteuer 2006 wurde dieser Betrag nicht als Werbungskosten anerkannt und begründend ausgeführt, es handle sich dabei nicht um Aus-, Fortbildungskosten im Zusammenhang mit der vom Bw. ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit, da berufsspezifische Kenntnisse nicht vermittelt worden seien.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Bw. vor, Sinn des Outplacement-Programmes sei es gewesen, ihm als Stellensuchenden bei der Analyse und Bestandsaufnahme zu helfen, indem ein Qualitätsprofil erstellt und der allfällige Weiterbildungsbedarf ermittelt worden sei.

Die Teilnahme an diesem Programm sei deshalb erfolgt, um ihm die Ausübung einer Tätigkeit zu ermöglichen, wie er sie 30 Jahre bei der Firma A. ausgeübt habe. Da er das Unternehmen auf Grund einer unternehmenspolitischen Entscheidung verlassen habe müssen, habe er die Möglichkeit der Teilnahme an einem Outplacement-Programm zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes wahrgenommen. Es sei nie außer Frage gestanden, dass er weiterhin in seinem langjährigen Berufsfeld bleiben würde.

In den Zeiten, in denen er bei der Firma A. tätig gewesen sei, habe er keine Erfahrungen mit Bewerbungssituationen sammeln können. Ziel der Teilnahme am Outplacement-Programm sei es gewesen, sein Selbstvertrauen für Bewerbungsgespräche zu stärken und entsprechende Kommunikationstechniken zu entwickeln, um damit seine Chancen auf einen baldigen Wiedereintritt in sein Berufsfeld entscheidend zu erhöhen.

Das Beratungsprogramm sei ausschließlich im Zusammenhang mit einer bestimmten in Aussicht genommenen Einkunftsquelle erfolgt. Die angestrebte Arbeit im Bereich des Rechnungswesens sei von Beginn an außer Frage gestanden.

Die Ausgaben seien daher als Werbungskosten anzuerkennen, da sie der Wiedererlangung eines Arbeitsplatzes in dem Bereich dienen sollten, in dem er 30 Jahre lang Erfahrung und Wissen sammeln habe können.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Der Bw. erzielte im Streitjahr 2006 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Firma A.. Dieses Dienstverhältnis wurde aus unternehmenspolitischen Gründen beendet.

Die Firma A. schloss für den Bw. einen Vertrag für ein individuelles Outplacement-Programm mit der Fa. X Karriereberatung Ges.m.b.H. ab. Die Kosten von 30.000,- Euro wurden als Vorteil aus dem Dienstverhältnis der Besteuerung unterzogen.

Der Beratungsvertrag hatte folgenden Inhalt:

"I Beschreibung des Programms

Die X -Beratung ist auf die individuellen Bedürfnisse des Kandidaten bei der Stellensuche zugeschnitten. Das Angebot beinhaltet Unterstützung zur beruflichen Weiterentwicklung, oder zum Schritt in die Selbständigkeit, oder zur Aufnahme einer Beratertätigkeit. Während des Programms hat der Kandidat Zugang zu allen X -Niederlassungen weltweit.

Der Kandidat wird von einem persönlichen Berater nach der von X erarbeiteten Methodik, zu deren Unterstützung auch ein Handbuch gehört, betreut. Für die Dauer von einem Jahr wird dem Kandidaten auch ein Arbeitsplatz mit eigenem Telefon, PC, Internetanschluss, TV-Video Kombination zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus kann er für die gesamte Dauer der Beratung die übrige Büroinfrastruktur mit Kopierer, Fax, etc. benutzen. Außerdem hat er Zugang zu umfassenden Marketing- bzw. Firmeninformationen und zu einer Fachbibliothek. Bei der Ausarbeitung des Lebenslaufes, der Korrespondenz und der Präsentation wird er vom Berater und dem Sekretariat unterstützt.

Die einzelnen Programmschritte sehen wie folgt aus:

II Ablauf des Programms

X unterstützt den Kandidaten bei der Standortbestimmung und der Neuorientierung seiner beruflichen Karriere, bei der Erarbeitung einer Marketing-Strategie, der Entwicklung der entsprechenden Kommunikationstechniken und der Realisierung des Ziels bis zum erfolgreichen Abschluss. Jeder Schritt baut auf dem vorangegangenen auf. Der Prozess ist damit keineswegs Routine, sondern den Bedürfnissen des Kandidaten angepasst.

Die einzelnen Phasen des Programms sehen wie folgt aus:

PHASE I - Analyse der bisherigen beruflichen Tätigkeit und Zielsetzung für die Zukunft

Der Verlust einer Stelle ist ein einschneidendes Ereignis, denn die täglichen Aufgaben fehlen und ein eigener Arbeitsplatz ist nicht mehr vorhanden. Das X -Programm ersetzt diese fehlenden Strukturen von Anfang an durch ein professionelles Umfeld, die Unterstützung durch den persönlichen Berater und ein hilfsbereites Team. Zusätzlich wird der Kandidat durch die Analyse und Wertung seiner bisherigen Karriereerfolge motiviert und ermutigt, neue Ziele ins Auge zu fassen. Er lernt diesen Übergangsprozess als Chance für einen Neubeginn zu betrachten.

Karriereziele

Dies ist nun auch der richtige Zeitpunkt, die verschiedenen beruflichen Möglichkeiten zu überdenken. Vielleicht möchte der Kandidat sich selbständig machen, sich auf eine Beratertätigkeit vorbereiten oder sich fachlich neu orientieren. Vielleicht ist der Kandidat mit seiner bisherigen Berufsrichtung zufrieden, benötigt aber Unterstützung bei der Suche nach Firmen, in welchen er für sich die besten Chancen sieht. Die eigene Standortbestimmung und eine umfassende Analyse durch eine(n) mit dieser speziellen Situation erfahrenen Psychologin(en), bilden die Voraussetzungen für die Zielformulierung.

PHASE II - Aufbau der Marketingstrategie

Verbesserung der beruflichen Voraussetzungen

Ein wichtiger Teil des Programms besteht darin, den Kandidaten zu motivieren die Zeit bis zur neuen Anstellung zu nützen, um seine beruflichen Voraussetzungen durch Weiterbildung oder Abbau von Schwächen zu verbessern. Er wird dadurch seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöhen und Interviews und Verhandlungen sicherer, selbstbewusster und erfolgreicher bestehen.

Aufbau der persönlichen Marketingstrategie

Sobald die Zielsetzung festgelegt ist, wird die persönliche Marketingstrategie entwickelt. Für das Finden einer neuen Stelle werden gewohnte, aber auch weniger bekannte Wege beschritten. Networking, der Aufbau und Einsatz eines persönlichen Kontaktnetzes, wird besonders gefördert, als aktive Methode zur Informationsbeschaffung und zur Öffnung des großen verdeckten Stellenmarktes.

Falls der Kandidat sich für eine selbständige unternehmerische Tätigkeit entschlossen hat, sind wir behilflich beim Definieren und Erarbeiten eines detaillierten Business- und Marketing-Plans.

Vorbereitung der Marketing-Instrumente

Die wichtigsten Instrumente sind aussagekräftige, übersichtliche und vollständige Bewerbungsunterlagen, die die beruflichen Erfolge des Kandidaten hervorheben und mit der Unterstützung des Beraters erstellt werden. Andere Maßnahmen sind gezielte individuell verfasste Schreiben, allgemeine Mailings, Präsentationen für ein Hearing oder Unterlagen für eine zukünftige unternehmerische Tätigkeit. Diese Instrumente dienen dazu den Kandidaten als interessante Persönlichkeit, als Fachmann mit Potenzial, zu präsentieren und damit Interesse zu wecken.

Interview-Training

Im Interview sind gute Kommunikationsfähigkeiten unbedingt nötig. Der Kandidat lernt verschiedene Kommunikationsstile zu erkennen und sich entsprechend zu verhalten. Durch Video-Rollenspiele, die vom Berater kritisch beurteilt werden, kann sich der Kandidat auf Interviews vorbereiten und gewinnt dadurch die nötige Sicherheit und das Selbstvertrauen für die Gespräche bei potenziellen Arbeitgebern. Zukünftige Unternehmer üben das Verkaufen von Dienstleistungen und Produkten. All diese Techniken geben dem Kandidaten die Möglichkeit, berufliche Chancen erfolgreich zu nutzen.

PHASE III - Finden von Stellen

Dank der ständigen Unterstützung durch den Berater und den zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln kann der Kandidat diese schwierige Lebensphase besser meistern. Der Berater evaluiert die Fortschritte, macht Vorschläge und sorgt dafür, dass der Kandidat motiviert und aktiv bleibt. Nach Vorstellungsgesprächen trifft sich der Kandidat mit dem Berater, um die Gespräche zu analysieren und die nächsten Schritte zu besprechen und umzusetzen.

Vertragsabschluss

Der X -Berater unterstützt den Kandidaten bei der Evaluierung von Angeboten im Vergleich zu seinen Zielvorstellungen, um so die bestmögliche Wahl zu treffen. Der Kandidat wird ebenfalls bezüglich der ihm offerierten Bedingungen beraten, wenn notwendig durch einen externen Experten (Steuerberater, Rechtsanwalt).

III Vertragsbedingungen

Sachverhalt

Im Rahmen der Lösung des Dienstverhältnisses mit dem Kandidaten vereinbart die Firma eine Outplacement - Beratung durch X.

Der Kandidat, Herr Bw. , ist 54 Jahre alt und steht seit 30 Jahren in den Diensten der Firma. Das Bruttojahresgehalt des Kandidaten, inklusive Bonus und Jahresabschlussvergütung, beträgt Euro 121.100,-.

Nach Informationen der Firma zeigt der Kandidat keine Anzeichen einer seelischen oder körperlichen Krankheit, die einer erfolgreichen Stellensuche entgegenstehen.

Konditionen der Beratung

Die Beratung wird im Dezember 2006 aufgenommen und endet mit der Unterzeichnung eines neuen Dienstvertrages, ist also zeitlich nicht begrenzt.

Falls sich der Klient für die Selbständigkeit entscheidet, so endet das Programm drei Monate nach der Erstellung des Business-Plans.

In beiden Fällen steht dem Kandidaten während der gesamten Dauer des Programms auch ein Arbeitsplatz, wie unter Punkt I beschrieben, zur Verfügung. Die sonstigen Leistungen gemäß Punkt I gelten ebenfalls auf Dauer des Beratungsprogramms. Die folgenden zusätzlichen Fremdleistungen sind im Programm beinhaltet:

  • ➢ Steuerberatung im In- und Ausland

  • ➢ Unbeschränkte juristische Beratung in Vertragsangelegenheiten

  • ➢ Gesundheitscheck

  • ➢ Unbeschränkte Finanzauskünfte im In- und Ausland

Im vorliegenden Fall beträgt das Beratungshonorar € 23.000,-.

Neben dem Beratungshonorar wird zur Abgeltung von administrativen Aufwendungen eine Verwaltungspauschale von € 2000,- in Rechnung gestellt.

Auf Honorar und Verwaltungspauschale wird die gesetzliche Mehrwertsteuer von derzeit 20% berechnet. Das Beratungshonorar und die Verwaltungspauschale werden in einer Summe bei Aufnahme der Beratung fällig.

Wenn ein Kandidat im Rahmen seiner Stellensuche die Dienstleistungen eines anderen X -Beratungszentrums im In- oder Ausland in Anspruch nimmt, so kommt er für die anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten selbst auf.

Sollten beim Kandidaten psychische oder physische Probleme auftreten, bzw. der Kandidat ein Verhalten an den Tag legen, das eine erfolgreiche Umsetzung der vertraglich definierten Ziel wenig wahrscheinlich erscheinen lässt, so kann das Beratungsprogramm sowohl über Wunsch von X als auch über Wunsch des Kandidaten auf einer "Stand-by-Basis" ruhen, bis sich die Problematik gelöst hat. Die Frist des Ruhens des Beratungsprogramms ist jedoch längstens auf eine einmalige Frist von einem Jahr beschränkt.

X wird die Firma über den Verlauf des Beratungsprogramms in regelmäßigen Abständen informieren, dies jedoch unter Bedachtnahme auf datenschutzrechtliche Bestimmungen sowie diesbezügliche allenfalls erforderliche Freigabe durch den Kandidaten.

...

Garantie

X steht dem Kandidaten nach Antritt einer neuen Stelle als Dienstnehmer bzw. Beginn einer selbständigen Tätigkeit wieder zur Verfügung, falls der Kandidat seine Tätigkeit als Dienstnehmer, aber auch als Selbständiger innerhalb einer Frist von einem Jahr nach deren Beginn, aus welchem Grund auch immer, beendet. In einem derartigen Fall ist der Kandidat berechtigt, die vollen Dienstleistungen von X neuerlich in Anspruch zu nehmen, dies jedoch beschränkt auf die Zeitperiode von einem Jahr.

Die Zusage von X gilt für den Fall einer einmaligen Beendigung der unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit, nicht jedoch für den Wiederholungsfall."

Dieser Sachverhalt gründet sich auf die im Akt befindlichen Unterlagen und war in rechtlicher Hinsicht wie folgt zu würdigen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.

Streitentscheidend ist somit die Beantwortung der Frage, ob die Aufwendungen für das Outplacement-Programm unter den Tatbestand des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 zu subsumieren sind.

Gegenstand des zu beurteilenden Outplacement-Programmes war die Unterstützung des Kandidaten bei der Standortbestimmung und der Neuorientierung seiner beruflichen Karriere, bei der Erarbeitung einer Marketing-Strategie, der Entwicklung der entsprechenden Kommunikationstechniken und der Realisierung des Ziels bis zum erfolgreichen Abschluss. Die angestrebte Art der beruflichen Tätigkeit war laut Vertrag völlig offen, die Aussage des Bw. in der Berufung, die Teilnahme am Programm sei nur zum Zweck der Erlangung einer Tätigkeit im Bereich des Rechnungswesens erfolgt, findet im Vertrag keine Deckung.

Ausbildungsmaßnahmen sind nach dem klaren Gesetzeswortlaut dann abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit stehen. Für die Abzugsfähigkeit ist die zur Zeit der Ausbildungsmaßnahme ausgeübte Tätigkeit, nicht aber ein früher erlernter Beruf, eine früher ausgeübte Tätigkeit oder ein abstraktes Berufsbild maßgebend.

Das Outplacement-Programm bietet Unterstützung beim Finden irgendeiner beruflichen Tätigkeit, indem mit Hilfe des Beraters ua Bewerbungsunterlagen erstellt werden und die Kommunikationsfähigkeit verbessert wird. Berufsspezifische Kenntnisse, im speziellen auf den Berufstyp einer Tätigkeit im Rechnungswesen zugeschnittene Fachkenntnisse, wurden nicht vermittelt. Damit wird aber nicht der für die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten erforderliche Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit hergestellt.

Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es , dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient.

Outplacement-Programme, die den Stellensuchenden helfen, ein Qualifikationsprofil zu erstellen, den Weiterbildungsbedarf zu ermitteln und mit dem Arbeitsuchenden eine individuelle Bewerbungsstrategie zu entwickeln, erfüllen die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit von Fortbildungsmaßnahmen nicht.

Dass in den Kosten einer Karriereberatung auch keine vorweggenommenen Werbungskosten zu erblicken sind, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 97/15/0148, in einem ähnlich gelagerten Fall ausgesprochen. Für den Werbungskostenabzug ist nämlich ein objektiver Zusammenhang mit einer bestimmten in Aussicht genommenen Einkunftsquelle erforderlich. Aufwendungen, die getätigt werden, obwohl die Ausübung einer künftigen nichtselbständigen Arbeit noch ungewiss ist, sind keine Werbungskosten. Der Wunsch nach einer Tätigkeit im Bereich des Rechnungswesens reicht nicht aus, den für die Abzugsfähigkeit erforderlichen objektiven Zusammenhang herzustellen.

Durch das vom Bw. in Anspruch genommene Beratungsprogramm wird aber auch nicht der Tatbestand der umfassenden Umschulungsmaßnahme erfüllt.

Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen sind dann abzugsfähig, wenn sie derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist. Auch dieser Tatbestand wird von dem vom Bw. absolvierten Beratungsprogramm nicht erfüllt und war erklärtermaßen auch nicht Ziel des Bw..

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Outplacement-Programm
Ausbildungskosten
Fortbildungskosten

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at