Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 12.05.2011, RV/2878-W/10

Haftung, da trotz Vorhalt keine Liquiditätsrechnung gelegt wurde und keine Aussetzung der Einhebung aufrecht war

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/2878-W/10-RS1
Ein Geschäftsführer hat sich bei Übernahme seiner Funktion auch darüber zu unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene GmbH bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist. Dies deshalb, weil die Pflicht der GmbH zur Abgabenentrichtung erst mit deren Abstattung endet und die GmbH verpflichtet bleibt, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr oder Einzahlung sie in Rückstand geraten ist, zu erfüllen.
Folgerechtssätze
RV/2878-W/10-RS2
wie RV/0265-W/05-RS1
Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung von Herrn A.B., C., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom wurde Herr A.B. (in weiterer Folge: Bw.) als Haftungspflichtiger gemäß §§ 9, 80 BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Firma D-GmbH im Ausmaß von € 864.067,71 zur Haftung herangezogen, nämlich

Umsatzsteuer 12/2006 in Höhe von € 435,16, Körperschaftsteuer 1997 in Höhe von € 270.895,63, Körperschaftsteuer 1999 in Höhe von € 360.415,40, Körperschaftsteuer 2000 in Höhe von € 32.355,40, Anspruchszinsen 2000 in Höhe von € 4.027,52, Körperschaftsteuer 2001 in Höhe von € 74.434,42, Anspruchszinsen 2001 in Höhe von € 5.692,76, Körperschaftsteuer 10-12/2004 in Höhe von € 10,96, Stundungszinsen 2004 in Höhe von € 780,97, Körperschaftsteuer 01-03/2005 in Höhe von € 90,20, Körperschaftsteuer 04-06/2005 in Höhe von € 373,29, Körperschaftsteuer 07-09/2005 in Höhe von € 200,19, Körperschaftsteuer 10-12/2005 in Höhe von € 439,00, Stundungszinsen 2005 in Höhe von € 43.269,10, Stundungszinsen 2006 in Höhe von € 18.326,24, Körperschaftsteuer 10-12/2006 in Höhe von € 439,00, Stundungszinsen 2006 in Höhe von € 18.480,89, Körperschaftsteuer 04-06/2007 in Höhe von € 437,00, Körperschaftsteuer 07-09/2007 in Höhe von € 6.770,00, Körperschaftsteuer 2005 in Höhe von € 2.353,70, Anspruchszinsen 2005 in Höhe von € 72,70, Stundungszinsen 2007 in Höhe von € 20.421,95, Stundungszinsen 2007 in Höhe von € 540,57, Säumniszuschlag 1 2007 in Höhe von € 135,40, Körperschaftsteuer 10-12/2007 in Höhe von € 2.551,53, Säumniszuschlag 2 2007 in Höhe von € 67,70 und Säumniszuschlag 1 2007 in Höhe von € 51,03

und aufgefordert, diesen Betrag innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten.

Als Begründung wurde nach Anführung der gesetzlichen Bestimmungen und soweit für den angefochtenen Bescheid relevant ausgeführt, dass der Bw. eingetragener handelsrechtlicher Geschäftsführer bzw. Liquidator der Firma D-GmbH und mit der Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten betraut gewesen sei.

Schuldhafte Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten berechtigten zur Haftungsinanspruchnahme. Die Haftungsinanspruchnahme setze eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Zu den abgabenrechtlichen Pflichten gehören vor allem die Abgabenentrichtung aus den Mitteln, die der Vertreter verwalte, die Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen, die zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen und die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht. Nach ständiger Rechtsprechung habe der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen werde, dass die Pflichtverletzung schuldhaft gewesen sei.

Hinsichtlich der Heranziehung für aushaftende Umsatzsteuer sei Folgendes festzuhalten: Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 habe der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 UStG 1994 selbst zu berechnen habe. Der Unternehmer habe eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Für folgende Zeiträume - siehe Haftungsbescheid - sei die Umsatzsteuer gemeldet bzw. rechtskräftig veranlagt, jedoch nicht entrichtet worden.

Der Geschäftsführer hafte auch dann für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, hiezu nicht ausreichen, es sei denn er weise nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet habe, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt habe als andere Verbindlichkeiten.

Es werde auf die Bestimmung des § 7 Abs. 2 BAO verwiesen, wonach sich persönliche Haftungen auf Nebenansprüche erstrecken.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom weist der Bw. darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung die Verbindlichkeit des Finanzamtes ausgesetzt gewesen sei und die absolut realistische Chance bestanden habe, eine erhebliche Forderung gegenüber dem Hauptgläubiger der Firma zu erhalten.

Nachdem das Finanzamt die Verbindlichkeit mit fällig gestellt habe, habe der Bw. gemäß geltendem Insolvenzgesetz innerhalb von 60 Tagen einen Insolvenzantrag beim zuständigen Gericht eingebracht. Somit liege kein schuldhaftes Verhalten seinerseits vor.

Im angefochtenen Bescheid werde unterstellt, dass der Bw. abgabenpflichtige Vorschriften verletzt hätte. Nach der dem Bw. bekannten geltenden Rechtsprechung sei dieser Vorwurf, sofern er substanziell dokumentiert werde, der Tatbestand der Ruf- und Kreditschädigung.

Der Bw. fordere deshalb auf, ihm darzulegen, welche abgabenrechtlichen Pflichten er verletzt habe bzw. was ihm genau vorgeworfen werde. Sollte das Finanzamt das nicht können, erwarte er eine entsprechende schriftliche Richtigstellung bzw. Entschuldigung der Behörde.

Aufgrund der dargelegten korrekten Vorgehensweise unter Einhaltung der 60 Tage Frist im GmbH Gesetz und des nicht nachgewiesenen schuldhaften Fehlverhaltens seinerseits fordere der Bw. die Einstellung des Haftungsverfahrens und eine entsprechende schriftliche Bestätigung.

Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Bw. im Firmenbuch eingetragener handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma D-GmbH gewesen sei. Die Haftung erstrecke sich auf Abgaben, deren Fälligkeit in die Zeit der Vertretungstätigkeit falle. Sie bestehe weiters für noch offene Abgabenschuldigkeiten des Vorgängers.

Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO sei eine Ausfallshaftung. Voraussetzung sei die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Heftenden. Im gegenständlichen Fall stehe die Uneinbringlichkeit fest, da mit Beschluss des Gerichtes der Konkurs mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden sei. Die Außenstände können bei der Primärschuldnerin daher nicht mehr eingebracht werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Zu den abgabenrechtlichen Verpflichtungen gehören die Abgabenentrichtung aus den Mitteln, die der Vertreter verwaltet, die Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen, die zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen und die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht. Der Vertreter habe darzutun, weshalb der nicht dafür Sorge tragen habe können, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet habe, andernfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden dürfe.

Der Geschäftsführer hafte für nicht entrichtete Abgaben auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weise nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet habe, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt habe als andere Verbindlichkeiten. Ein Liquiditätsstatus im Sinne einer Gegenüberstellung der jeweils liquiden Mittel zum Fälligkeitstag der Abgabenschulden sei nicht eingebracht worden.

Die Geltendmachung der Haftung liege im Ermessen der Abgabenbehörde, das sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen (§ 20 BAO) zu halten habe. Innerhalb dieser Grenzen seien Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" sei dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben mit allen gesetzlich vorgesehenen Mitteln und Möglichkeiten" beizumessen.

Im Vorlageantrag vom beantragt der Bw. die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Das Finanzamt verbreite sich über zwei Seiten in diversesten Paragrafen der BAO. Die Bezugnahme auf Ausfallshaftung wie auch die Vertreterhaftung als auch schuldhafte Verletzung der Abgabenpflicht gehe, wie der Bw. bereits in seiner Berufung vom geschrieben habe, deshalb völlig ins Leere, da bei der Übernahme der Gesellschaft die instanzliche Entscheidung noch ausständig gewesen sei und ebenso der vom Finanzamt behauptete Rückstand ausgesetzt gewesen sei.

Einer Aussetzung komme im Zuge des Instanzenlaufs eine aufschiebende Wirkung zu, sodass die Verletzung der BAO, welche in der Berufungsvorentscheidung angeführt werde, aufgrund der Aussetzung gar nicht stattfinden habe können.

Ungeachtet dessen werde in keinem Satz auf die Begründung der Berufung in Bezug auf das Insolvenzgesetz eingegangen. Faktum sei, dass der Bw. zum Zeitpunkt der Fälligwerdung des Rückstandes von Gesetzeswegen 60 Tage Zeit gehabt habe, einen entsprechenden Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit einzubringen. Dem habe er fristkonform nachweislich entsprochen.

Da es offensichtlich üblich sei, jedwede Begründung in Berufungen völlig zu ignorieren, eigene Formfehler in Vorbescheiden zu negieren, sei der Bw. der Auffassung, dass es zweckmäßiger sei, sich mit einer kompetenteren und hoffentlich objektiveren Instanz, nämlich dem UVS (gemeint wohl richtig: UFS) auseinander zu setzen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Zunächst ist festzustellen, dass der Bw. laut Firmenbuch eingetragener handelsrechtlicher Geschäftsführer bzw. ab Liquidator der Firma D-GmbH und mit der Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten betraut gewesen ist. Die GmbH ist derzeit in Liquidation. Nur nebenbei sei erwähnt, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb im an den Bw. gerichteten Schreiben des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom unter Punkt 2 nicht der (richtige) Zeitraum dargestellt war. Dieses offensichtliche Missverständnis wurde jedoch mit Schreiben des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom korrigiert.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er nicht Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabebehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Nicht die Abgabebehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei den er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung gezogenen Abgaben zur Gänze.

Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung und setzt die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden voraus.

Im gegenständlichen Fall steht die Uneinbringlichkeit der im Haftungsbescheid dargestellten Abgaben fest, da mit Beschluss des Gerichtes, GZ. 07, der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Kostendeckung abgewiesen wurde.

Zu dem in der Berufung und im Vorlageantrag relevierten Thema der behaupteten aufrechten Aussetzung der Einhebung ist darauf hinzuweisen, dass eine Aussetzung der Einhebung für die verfahrensgegenständlichen Abgaben weder beantragt noch bewilligt wurde, die Primärschuldnerin vielmehr ab zahlreiche Anträge auf Stundung nach § 212a BAO des jeweiligen Rückstandes am Abgabenkonto gestellt hat und das Finanzamt die Stundung bis inklusive bewilligt hat. Die Primärschuldnerin hat ihre Stundungsansuchen immer irrtümlich auf die Bestimmung des § 212a BAO gestützt, der die Aussetzung der Einhebung im Zusammenhang mit der Einbringung von Berufungen gegen Abgabenbescheide regelt. Sinn und Zweck der Anträge war jedoch jeweils eine Stundung gemäß § 212 BAO, was von der Primärschuldnerin verwechselt wurde. Der Bw. hat diese unrichtige Art der Antragstellung für eine Stundung der Abgaben von seinem Vorgänger als Geschäftsführer unreflektiert übernommen, ohne sich mit den einschlägigen Bestimmungen der BAO auseinanderzusetzen. Die Abgabenbehörden haben jedoch Anbringen nach ihrem Sinn zu beurteilen und die Stundungsansuchen auch als solche (im Sinne des § 212 BAO) gewertet, da Anträge nach § 212a BAO mangels Vorliegen einer Berufung jeweils zurückzuweisen gewesen wären.

Ein Geschäftsführer hat sich bei Übernahme seiner Funktion auch darüber zu unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene GmbH bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist. Dies deshalb, weil die Pflicht der GmbH zur Abgabenentrichtung erst mit deren Abstattung endet und die GmbH verpflichtet bleibt, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr oder Einzahlung sie in Rückstand geraten ist, zu erfüllen ().

Der Bw. ging - aus welchem Grund auch immer - davon aus, dass gegen die dem Haftungsbescheid zugrunde liegenden Abgabenbescheide (vorwiegend Körperschaftsteuerbescheide) noch Berufungen anhängig gewesen wären, da er als Geschäftsführer der Firma D-GmbH seine Stundungsansuchen auf § 212a BAO gestützt hat. Wäre im Zusammenhang mit einer Berufung gegen einen Abgabenbescheid ein Antrag gemäß § 212a BAO gestellt worden, wird bei Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung im Bescheid kein datumsmäßiger Zahlungsaufschub festgesetzt, da der Zahlungsaufschub von Gesetzeswegen bis zur Erledigung der Berufung besteht.

Mangels Berufung gegen die Abgabenbescheide ist daher eine Aussetzung der Einhebung und die damit verbundenen Rechtsfolgen zum Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführertätigkeit durch den Bw. nicht gegeben gewesen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass über die Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1997 bzw. gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1999 bis 2001 mit Berufungsvorentscheidungen vom bzw. bereits rechtskräftig entschieden wurde. Vorlageanträge oder Berufungen gegen weitere im Haftungsbescheid dargestellte Abgabenbescheide wurden entgegen der Ansicht des Bw. nicht eingebracht. Hätte sich der Bw. bei Übernahme seiner Funktion als Geschäftsführer der D-GmbH über die offenen Rechtsmittel in Abgabenangelegenheiten erkundigt, wäre ihm bekannt gewesen, für welche Bescheide bereits Rechtskraft eingetreten ist.

Aufgrund diverser Bewilligungen durch das Finanzamt wurden die Abgaben insgesamt bis zum gestundet, sodass diese erst nach Ablauf der Zahlungserleichterungen entrichtet werden hätten müssen. Für den vorliegenden Fall war nicht zu prüfen, ob die Abgaben schon vor Einbringung des ersten Zahlungserleichterungsansuchens fällig gewesen sind, da dies nicht in den Zeitraum der Geschäftsführertätigkeit des Bw. gefallen ist. Mit Bescheid vom wurde ein weiterer Antrag auf Stundung abgewiesen und die Primärschuldnerin bzw. der Bw. als deren Geschäftsführer zur Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen ersucht, die rückständigen Abgabenschuldigkeiten von € 831.264,25 bis zu entrichten. Der Umstand, dass danach noch weitere Anträge auf Stundung (Anmerkung: jeweils basierend auf § 212a BAO) eingebracht wurden, die abgewiesen wurden, ändert nichts an der Tatsache, dass der Rückstand am Abgabenkonto der Primärschuldnerin bis zu entrichten gewesen wäre.

Somit wäre es Aufgabe des Bw. als für die abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Primärschuldnerin verantwortlichem Geschäftsführer gewesen, für die Entrichtung der offen aushaftenden Abgabenschuldigkeiten Sorge zu tragen, was er nachweislich nicht getan hat.

Eine weitere Voraussetzung zur Erfüllung des Tatbestandes des § 9 BAO ist eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Vertreter. Zu dessen Pflichten gehört es, für die Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen. Die Pflicht des Vertreters, die vom Vertretenen geschuldeten Abgaben zu entrichten, besteht nur insoweit, als hierfür liquide Mittel vorhanden sind. Hatte der Vertreter Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, liegt es an ihm, nachzuweisen, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat (Gleichbehandlungsgrundsatz).

Der Nachweis, welcher Betrag bei pflichtgemäßem Verhalten und gleichmäßiger (anteiliger) Befriedigung aller Gläubiger an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, obliegt dem Haftungspflichtigen. Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel. Reichen die Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus und wird der Nachweis hinsichtlich des teilweisen Fehlens liquider Mittel und der anteiligen Verwendung dieser Mittel nicht erbracht, erfolgt die Haftung für die uneinbringlichen Abgaben zur Gänze (Ritz, BAO³, § 9 Tz 27).

Das Fehlen liquider Mittel wurde nicht behauptet und wäre mit dem Akteninhalt insoweit im Widerspruch, als beispielsweise am , , oder Beträge auf das Abgabenkonto der GmbH einbezahlt wurden. Obwohl der Bw. vor Erlassung des Haftungsbescheides dazu aufgefordert wurde und auch im angefochtenen Bescheid und der Berufungsvorentscheidung (denen insoweit Vorhaltscharakter zukommt) Ausführungen dazu nachzulesen sind, wurde ein Liquiditätsstatus nicht erstellt oder vorgelegt, sodass eine Einschränkung der Haftung aus diesem Grund nicht vorgenommen werden konnte.

Den Berufungsausführungen, wonach das Finanzamt die Verbindlichkeit mit fällig gestellt hätte und der Bw. gemäß geltendem Insolvenzgesetz innerhalb von 60 Tagen einen Insolvenzantrag beim zuständigen Handelsgericht Wien eingebracht hätte, somit kein schuldhaftes Verhalten seinerseits vorliegen würde, ist zu erwidern, dass sich aus dem Vorliegen eines Anfechtungstatbestandes im Sinne der Konkursordnung keineswegs zwingend ergibt, dass der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer die Abgabenbehörde insgesamt bevorzugt bzw. alle Gläubiger gleichmäßig befriedigt hat. So richten sich die Anfechtungsbestimmungen der Konkursordnung vor allem gegen kurz vor der Konkurseröffnung (vgl. § 30 Abs. 1 KO) vorgenommene Vermögensverschiebungen zu Gunsten einzelner Gläubiger. Dass durch derartige, der Anfechtung unterliegende Zahlungen an die Abgabenbehörde in der Vergangenheit gelegene und vom Vertreter zu verantwortende Versäumnisse bei der zeitgerechten Abgabenentrichtung nicht beseitigt werden können, liegt auf der Hand. Andernfalls läge es im Belieben des Vertreters, sich durch die Verwirklichung eines einzelnen Anfechtungstatbestandes jeder abgabenrechtlichen Geschäftsführerhaftung zu entledigen.

Angesichts der Tatsache, dass die Abgaben schon am , somit vor dem vom Bw. angegebenen Termin fällig gewesen sind, ist die Frist des § 30 KO insoweit für das Haftungsverfahren unbeachtlich, als dieser Termin vor der 60 Tage Frist gelegen ist.

Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung der unterlassenen vollständigen Erkundigung über die abgabenrechtliche Situation der GmbH zum Zeitpunkt der Übernahme der Tätigkeit als Geschäftsführer durch den Bw. einerseits und der nicht den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung der Abgaben der Primärschuldnerin durch den Bw. andererseits konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes () auch davon ausgehen, dass diese Pflichtverletzungen Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.

Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO wurde vom Finanzamt innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände getroffen. Wesentliches Ermessenskriterium dabei ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffenden Abgaben bei der Primärschuldnerin uneinbringlich sind ().

Da somit bei Gesamtbetrachtung der Bw. keine Gründe dargelegt hat, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, war von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Bw. gemäß § 9 Abs. 1 BAO auszugehen. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Haftung erfolgte somit zu Recht, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 7 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at