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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 31.07.2009, RV/3237-W/07

Verspätete Mängelbehebung in Folge nicht rechtzeitig durchgeführter Vorhaltsbeantwortung durch einen sich als Steuerberater auftretenden gewerblichen Buchhalter

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A, in W, vertreten durch Mag. Edith Timmins, Wirtschaftstreuhänder, 1030 Wien, Kegelgasse 25, gegen den Zurückweisungsbescheid (§§ 85, 275 BAO) des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit ergeht seitens des Finanzamtes ein Ersuchen um Ergänzung betreffend einer Mitteilung gem. § 109 a EStG 1988 für das Veranlagungsjahr 2003. Darin wird der Bw. ersucht sämtliche mit seiner Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben dem Finanzamt bekannt zu geben. Als Frist zur Beantwortung wird der bekannt gegeben.

Mit ergeht der Einkommensteuerbescheid des Jahres 2003, in welchem die gem. § 109 a EStG 1988 mitgeteilten Einnahmen eine Berücksichtigung finden.

Mit erhebt der Bw. Berufung (die Bevollmächtigung erging an die Gewerbliche Buchhaltung B) gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 verbunden mit dem Ersuchen, bis zum die abverlangten Beilagen nachreichen zu wollen. Begründend wird auf den Diabetes des Bw. und die Krebskrankheit der Gattin hingewiesen. "Daher dauert unerwartet sehr Lang als geplant".

Mit wird dem Bw. die Behebung Mängel in der Berufung vom - eine Erklärung welche konkreten Änderungen beantragt werden, - eine Begründung des Berufungsvorbringens, mit Fristsetzung aufgetragen. Sofern eine Mängelbehebung nicht (fristgerecht) erfolge, gelte die Berufung als zurückgenommen.

Mit ersucht der Bw. um eine nochmalige Fristverlängerung bis zum . Sein Ansuchen begründend führt der Bw. aus: "Ausserdem auf Grund Urlaubszeit habe noch nicht alle Unterlagen erhalten".

Mit wird dem Ansuchen vom um weiter Verlängerung der Frist zur Behebung der, der Berufung vom anhaftenden Mängel i. S. des Mängelbehebungsauftrages vom nicht stattgegeben und begründend ausgeführt: "Der Fristverlängerungsantrag enthält ebenso wie die Berufung begründend lediglich einen indifferenten Hinweis auf eine Erkrankung der Ehegattin und auf eigene Erkrankung an Diabetes. Ob bzw. inwieweit und aus welchen Gründen diese Erkrankungen der Mängelbehebung entgegenstehen sollten, ist nicht dargelegt. Andere, eine Fristverlängerung rechtfertigende Gründe wurden nicht eingewendet".

Mit wird, da eine Behebung der Mängel seitens des Bw. nicht erfolgt ist, die Berufung gem. § 275 BAO als zurückgenommen erklärt.

Mit erfolgt die Berufung gegen den Zurücknahmebescheid vom und die Übermittlung einer Einkommensteuererklärung 2003. Als Ausgabenposition werden Fahrt und Reisespesen eines "betriebsfremden Kfz" in Höhe von € 14.138,90 sowie Telefonkosten in Höhe von € 111,40 bekannt gegeben. Der Bw. legt eine Einkommensteuererklärung sowie eine Einnahmen - Ausgaben Rechnung bei und führt begründend aus: "Ich ersuche mit der Bitte um Familien Schwierigkeiten aus humanitärische Grund in Rücksicht zu nehmen".

Mit wird die Berufung gegen den Zurücknahmebescheid mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen: "Mit Schriftsatz vom wurde der Auftrag (Frist) zur Behebung der Mängel Ihrer Berufung vom bis zum erteilt (erstreckt).Auf die nach den Vorgaben des § 275 BAO an eine Nichtbehebung bzw. nicht fristgerechte Behebung der Mängel gebundene Rechtsfolge wurde ausdrücklich hingewiesen. Da die der Berufung anhaftenden Mängel nicht innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist behoben wurden, gilt die Berufung mit dem fruchtlosen Ablauf der Frist als zurückgenommen.Der Eintritt ebendieser Rechtsfolge wird durch eine spätere Nachholung des erteilten Behebungsauftrages nicht (mehr) beseitigt, und zwar auch dann nicht, wenn die Nachholung formal in eine Berufung gegen den Bescheid über die Zurücknahme gemäß § 275 BAO gekleidet wird. Zum Abgabenverfahren nunmehr nachträglich eingewandte Vorbringen sind nicht Gegenstand einer berufungsbedingten Überprüfung der Rechtskonformität des Mängelbehebungsverfahrens. Andere, auf das Mängelbehebungsverfahren an sich abzielende Einwendungen wurden nicht vorgebracht, somit war spruchgemäß zu entscheiden."

Mit Postsendung vom , eingelangt am werden seitens des Bw. folgende mit datierte Schriftstücke übermittelt:

Ein Schreiben, in welchem ein steuerlicher Vertreters des Bw. eine "Berufung gegen den Bescheid vom über die Nichtstattgebung der Fristerstreckung zum Mängelbehebungsauftrag vom ", eine "Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung vom ", eine "Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid bezüglich der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003" übermittelt. Darin wird begründend ausgeführt: "Herr A suchte Ende März seinen Arzt wegen Gleichgewichtsstörungen auf. Dieser überstellte Herrn A sofort mit dem Notarztwagen in das Krankenhaus, weil er sich in einem lebensbedrohlichen Zustand befand. Nach mehrwöchigem Krankenhausaufenthalt ist Herr A jetzt noch immer nicht voll arbeitsfähig. Gleichzeitig war und ist noch immer die Gattin von Herrn A an Krebs erkrankt. Herr A hatte in dieser Angelegenheit den Rat eines "Buchhalters" gesucht, der sich als Steuerberater ausgab. Da dieser Herr nicht imstande war den Vorhalt zu bearbeiten und Herr A beträchtlich in seiner Handlungsfähigkeit eingeschränkt war, kam es zu der Zeitverzögerung. ...".

Mit ergeht ein Zurückweisungsbescheid gemäß § 273 Abs. 1 BAO gegen die mit datierte und am eingebrachte Berufung gegen den Bescheid vom betreffend der Abweisung eines Ansuchens um Verlängerung einer Mängelbehebungsfrist, in welchem begründend ausgeführt wird: "Gegen nur das Verfahren betreffende Verfügungen ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Sie können gemäß § 244 BAO erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden."

Über die Berufung wurde erwogen:

Zurücknahmebescheid für 2003 vom :

Strittig ist die Rechtmäßigkeit des Zurücknahmebescheides der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003.

a. Nach § 250 Abs 1 BAO muss die Berufung enthalten:

- die Bezeichnung des Bescheides gegen den sie sich richtet,

- die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird,

- die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und

- eine Begründung.

Entspricht eine Berufung nicht den im § 250 Abs 1 oder 2 erster Satz BAO umschriebenen Erfordernissen, hat die Abgabenbehörde dem Berufungswerber die Behebung der Mängel aufzutragen. Dies erfolgt mit dem Hinweis, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist als zurückgenommen gilt (§ 275 BAO).

b. Die Mängelbehebungsfrist ist eine behördliche Frist, sie kann verlängert werden. Dies setzt einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag voraus (Ritz, § 275 BAO, Rz 13).

c. Wird einem berechtigten Mängelbehebungsauftrag nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, so ist die Abgabenbehörde verpflichtet , einen Bescheid zu erlassen, mit dem die vom Gesetzgeber vermutete Zurücknahme der Berufung festgestellt wird (). Der Zurücknahmebescheid ist feststellend (). Ein Zurücknahmebescheid ist auch dann zu erlassen, wenn die Mängelbehebung verspätet - wenn auch vor Erlassung des Zurücknahmebescheides - erfolgt (; Ritz § 275 BAO, RZ 16).

Ist die Frist versäumt, kann die einmal eingetretene Sanktion des § 275 BAO nicht nachträglich wieder beseitigt werden.

Ein Zurücknahmebescheid ist nur gesetzwidrig , wenn kein Mangel iSd § 250 BAO vorlag oder die gesetzte Frist nicht angemessen war.

d. Im gegenständlichen Fall wurden in der Mängelbehebung vom zwei Mängel, nämlich

- die Erklärung, welche konkreten Änderungen beantragt werden und

- die Begründung

angeführt. Auf die Konsequenzen einer Fristversäumung wurde im Bescheid ausdrücklich hingewiesen (bei Versäumung dieser Frist gilt die Berufung gilt als zurückgenommen).

Die Schreiben des Bw. in Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages wurden mit Datum dem Finanzamt übermittelt, die Frist zur Behebung der in der Berufung angeführten Mängel endete aber bereits mit . Das ist auch jener Zeitpunkt, den der Bw. in seinem Schreiben vom als ausreichend ansah, die im Mängelbehebungsverfahren angezeigten Unterlagen beibringen zu wollen. Damit zeigt sich, dass der Bw. die von ihm vorgeschlagene Frist zur Behebung der Mängel, welcher vom Finanzamt in diesem Ausmaß auch entsprochen wurde, offensichtlich als ausreichend erachtete. Eine Gesetzwidrigkeit in dem Sinne, dass die gewährte Frist nicht angemessen gewesen sei, kann also seitens des Unabhängigen Finanzsenates ebenfalls nicht erblickt werden. Auch hat es der Bw. unterlassen darzustellen, inwieweit die von ihm ins Treffen geführten Krankheitsbilder einer Übermittlung der vom Finanzamt erbetenen Auskünfte, welche konkreten Änderungen durch die Berufung beantragt werden sollen, einen auf das Berufungsbegehren abgestimmten Begründungversuch zu unternehmen. Wenn der Bw. dies in seinem Schriftsatz vom schlussendlich inhaltlich nachzuholen versucht bzw. in den weiteren Eingaben, übermittelt am Einwendungen erhebt, ist dazu auszuführen, dass die steuerliche Vertretung diese unter anderem mit dem Hinweis versehen hat, dass der Bw. "den Rat eines Buchhalters gesucht" habe, "der sich als Steuerberater" ausgegeben habe, dies jedoch keinesfalls zutreffend war, und es damit "zu dieser Zeitverzögerung gekommen" sei. Diesbezüglich ist festzustellen, dass es dem Bw. unbenommen gewesen wäre, rechtzeitig einen das Abgabenverfahren, insbesondere die Bundesabgabenordnung kundigen Steuerberater zu Rate zu ziehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Mängelbehebung
Zurückweisungsbescheid

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at