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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 18.03.2013, RV/0359-G/12

Voraussetzungen für die Verhängung einer Mutwillensstrafe

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin, vom , gerichtet gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom , betreffend die Festsetzung einer Mutwillensstrafe, entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin, eine russische Staatsangehörige, bezieht nach der Aktenlage auf Grund ihres Antrages vom seit dem Monat ihrer Einreise ins Bundesgebiet im März 2004 Familienbeihilfe für ihre drei Kinder.

Im Juli 2011 stellte sie, wohl angeregt durch eine entsprechende, dem Antrag angeschlossene, Nachricht der "asylkoordination" vom , neuerlich einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für diese drei Kinder. Diesen Antrag hat das Finanzamt mit Bescheid vom zurückgewiesen.

Im Jänner 2012 brachte die Berufungswerberin neuerlich einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für diese drei Kinder ein. Auch diesem Antrag legte sie die erwähnte Nachricht der "asylkoordination" vom bei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt eine Mutwillensstrafe in der Höhe von 300,00 Euro fest. Zur Begründung wurde unter Hinweis auf die bisherigen Anträge und die mehrfach erwähnte Beilage im Wesentlichen ausgeführt: "Da Sie bereits alle Ansprüche auf Familienbeihilfe konsumieren bzw. konsumiert haben, musste Ihnen die Nutz- und Zwecklosigkeit Ihres erneuten Antrages bewusst gewesen sein."

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung widerspricht die Berufungswerberin der Auffassung des Finanzamtes, sie habe die genannten Anträge mutwillig eingebracht. Insbesondere sei ihr von anderen Personen gesagt worden, dass sie zu wenig an Familienbeihilfe erhalten habe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 112a BAO kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht der Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 700,00 Euro verhängen.

Bei der Mutwillensstrafe handelt es sich, wie bei der Ordnungsstrafe (§ 112 BAO), nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens. Die Verhängung einer Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (vgl. z. B. das zu dem im Wesentlichen gleich lautenden § 35 AVG ergangene Erkenntnis des ).

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass die belangte Behörde die Verhängung der Mutwillensstrafe auf den ersten Tatbestand des § 112a BAO - die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde - stützt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig in diesem Sinn, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist. Mit der in § 112 a BAO (ebenso wie mit der in § 35 AVG) vorgesehenen Mutwillensstrafe kann geahndet werden, wer "in welcher Weise immer" die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb , AVG § 35, Rz. 2 f, zitierten Nachweise aus der Rechtsprechung).

Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor, wie schon eine Einsichtnahme in die entsprechende Datenbank beweist:

Sowohl zum als auch zum wurden vom Finanzamt Schreiben zur Überprüfung des weiteren Familienbeihilfenanspruchs an die Berufungswerberin versendet und in der Folge Unterlagen angefordert (Vorhalte vom und vom ).

Die Berufungswerberin (und auch allfällige ihr mit Rat zur Seite stehende Personen) konnte, wie nachstehend dargestellt wird, wohl auch nicht in der Lage sein, tatsächlich nachzuvollziehen, ob ihr die Familienleistungen insgesamt in gebührender Höhe gewährt wurden. In der hier interessierenden Zeit wurden vom Finanzamt an folgenden Tagen Überweisungen auf das Konto der Berufungswerberin getätigt: am , am , am , am , am , am und am . Keiner der an den genannten Tagen überwiesenen Beträge glich einem anderen.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom , 98/10/0183, zu § 35 AVG ausgesprochen hat, dass mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen und ein derartiger Vorwurf nur dann am Platz ist, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe komme demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht. Das damit zum Ausdruck gebrachte restriktive Verständnis des § 35 AVG, und auch des § 112a BAO, ist auf die gegenständliche Fallkonstellation übertragbar. Ein die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigender Ausnahmefall ist in concreto für den unabhängigen Finanzsenat nicht erkennbar.

Nach dem Gesagten hat das Finanzamt im vorliegenden Fall die Mutwillensstrafe zu Unrecht verhängt, sodass der dagegen gerichteten Berufung, wie im Spruch geschehen, Folge zu geben war.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 112a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
mutwillig
absichtlich
vorsätzlich
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at