Bemessung der Geldstrafe für einen afrikanischen Kleinhändler und Schwarzarbeiter mit einem viele Jahre hindurch unversteuerten Einkommen
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Graz 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied OR Dr. Andrea Ornig sowie die Laienbeisitzer Dr. Dieter Pail und Dir. Alfred Genschar als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen NN, vertreten durch Mag. Hermann Kienast, Rechtsanwalt in 8010 Graz, wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Absatz 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des beim Finanzamt Graz-Stadt eingerichteten Spruchsenates I als Organ des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr 2002/00585-001, nach der am in Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten OR Dr. Erwin Ganglbauer, der Dolmetscherin für englische Sprache Mag. Birgit Stangl [zeitweise], sowie der Schriftführerin Eveline Wünscher, jedoch in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
Der Berufung des Beschuldigten wird Folge gegeben und das im Übrigen unverändert bleibende erstinstanzliche Erkenntnis in seinem Ausspruch über Strafe und Kosten dahingehend abgeändert, dass die verhängte Geldstrafe gemäß § 33 Abs. 5 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG auf
€ 3.500,00
(in Worten: Euro dreitausendfünfhundert)
und die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 20 FinStrG auf
dreizehn Tage
vermindert werden.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten des Strafverfahrens pauschal mit
€ 350,00 (in Worten: Euro dreihundertfünfzig)
bemessen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber NN ist nigerianischer Staatsbürger und suchte im Jahr 1991 in Österreich um Asyl an. Nach zwei Jahren in Bundesbetreuung arbeitete er in den folgenden Jahren als Prospektverteiler und Hilfsarbeiter bei verschiedenen Firmen.
Im Mai 2002 leitete das Landesgericht für Strafsachen Wien gegen ihn eine Voruntersuchung wegen § 28 Abs. 2 Suchtmittelgesetz und § 165 StGB (Geldwäscherei) ein. Im Zuge der gerichtlichen Erhebungen wurde festgestellt, dass NN in den Jahren 1995 bis 2002 Bareinzahlungen auf sein Bankkonto von insgesamt 2,037.922,00 S (148.101,60 €) vorgenommen hat.
NN gab dazu an, er habe seit dem Jahr 1995 Nebeneinkünfte aus Schwarzarbeit, dem Verkauf von Bildern sowie dem Handel mit gebrauchten Kühlschränken, Waschmaschinen, Fernsehern und gebrauchten Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, die er per Schiff nach Nigeria verbracht habe, erzielt. Der Nachweis des Handels mit Suchtgift konnte nicht erbracht werden.
Nach Erlassung von Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 1995 bis 2001 durch das Finanzamt Graz-Stadt leitete die Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen NN mit Bescheid vom ein Finanzstrafverfahren nach § 33 Abs. 1 FinStrG ein.
Mit Erkenntnis vom wurde NN vom Spruchsenat für schuldig erkannt, vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung an Einkommensteuer 1995 bis 2001 in der Gesamthöhe von 9.562,99 € bewirkt zu haben und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 4.000,00 € (2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. An Verfahrenskosten wurden ihm pauschal € 363,00 vorgeschrieben.
Begründend wurde ausgeführt, es sei für jedermann klar, dass Einkünfte aus Handel bzw. der Vermittlung von beweglichen Waren in Österreich der Steuerpflicht unterliegen. Der Beschuldigte NN habe es vorsätzlich unterlassen, seine Einkünfte bekannt zu geben.
Bei der Strafbemessung wurde der lange Deliktszeitraum als erschwerend, die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten sowie sein Geständnis als mildernd gewertet.
In der gegen das Erkenntnis eingebrachten Berufung bringt NN vor, die Höhe der verhängten Geldstrafe stehe in keiner Relation zu dem vom ihm hinterzogenen Betrag, vor allem weil die jährlichen Einzelbeträge gering seien und sich der hinterzogene Betrag nur durch den fortgesetzten Deliktszeitraum ergebe. Eine Straffestsetzung erscheine in der Höhe von maximal der Hälfte der von der ersten Instanz verhängten Strafe angemessen.
Zur mündlichen Verhandlung ist der ordnungsgemäß geladene Berufungswerber ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Die Voraussetzungen zur Verhandlung in seiner Abwesenheit im Sinne der §§ 126, 157 FinStrG liegen vor.
Sein anwesender Vertreter führte aus, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seien nach der Aktenlage zu beurteilen. Nach diesen ist der Beschuldigte verheiratet und für ein Kind sorgepflichtig. Am Abgabenkonto haftet derzeit ein Betrag in der Höhe von 12.066,78 € offen aus. Bisher wurde ein Betrag von insgesamt 1.419,63 € entrichtet.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Die gegen das Erkenntnis eingebrachte Berufung richtet sich im Ergebnis ausschließlich gegen die Höhe des verhängten Sanktionsübels.
Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Im vorliegenden Fall beträgt der Verkürzungsbetrag 9.562,99 €, die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte mögliche Höchststrafe somit 19.125,98 €.
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist die Schuld des Täters die Grundlage für die Bemessung der Strafe. Gemäß Abs. 2 sind bei Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
Bei Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen (Abs. 3).
Die Strafbemessung ist eine Ermessensentscheidung. Bei dieser sind somit das Ausmaß der Schuld des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Berücksichtigung der gesetzlichen Sorgepflichten) sowie die vorliegenden Erschwerungs- und Milderungsgründe zu berücksichtigen.
Der Berufungssenat hat im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers von der Aktenlage auszugehen. Demnach ist NN verheiratet, für ein Kind sorgepflichtig und derzeit mittellos.
Als mildernd bei der Strafbemessung sind sein Geständnis, seine bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und die teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend der lange Tatzeitraum (sieben Jahre) zu werten.
Überdies hat der Berufungssenat bei seiner Entscheidung auch dem Präventionsgedanken im Sinne einer Finanzstrafrechtspflege Rechnung zu tragen ().
Einerseits fallen angesichts des Alters des Beschuldigten und der auf Grund seiner sozialen Lage möglichen Fortsetzung selbständiger Tätigkeiten bei der Strafbemessung spezialpräventive Aspekte stark ins Gewicht.
Nach dem oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sind bei der Strafbemessung jedoch auch generalpräventive Überlegungen anzustellen.
Die Vorgangsweise des NN, jahrelang Einkünfte aus verschiedenen selbständigen Tätigkeiten nicht offen zu legen und sich gegenüber steuerehrlichen Abgabenpflichtigen die Entrichtung der anfallenden Abgaben zu ersparen, kann nicht geduldet oder als Bagatelldelikt angesehen werden. Sie wäre nicht nur geeignet, einen entsprechenden Nachahmungseffekt bei anderen Abgabenpflichtigen zu bewirken, sondern würde auch den berechtigten Interessen der Allgemeinheit, eklatanten und beharrlichen Verletzungen der abgabenrechtlichen Bestimmungen strafrechtliche Konsequenzen folgen zu lassen, zuwiderlaufen.
In der Gesamtschau kann daher bei Bedachtnahme auf die obgenannten Strafzumessungsgründe und die nach der Aktenlage derzeitige schlechte wirtschaftliche Situation des Berufungswerbers, sowie auf die zu beachtende Spezial- und Generalprävention eine Geldstrafe von 3.500,00 € gerade noch als tat- und schuldangemessen angesehen werden.
Die verhängte Geldstrafe entspricht somit einem Ausmaß von ca. 18 % des anfangs erwähnten Strafrahmens, womit jedenfalls den strafreduzierenden Aspekten des gegenständlichen Falles im höchstmöglichen Ausmaß Rechnung getragen wird.
Die Ersatzfreiheitsstrafe war im Hinblick auf diese Überlegungen mit dreizehn Tagen festzusetzen, wobei zusätzlich zu bedenken ist, dass bei der Ausmessung derselben - anders als bei der Geldstrafe - der Umstand der derzeitigen schlechten Finanzlage ohne Relevanz ist, da die Ersatzfreiheitsstrafe ja gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist.
Die dem Berufungswerber aufzuerlegenden Verfahrenskosten waren gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach diese im Falle einer Pauschalierung mit 10 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen sind, auf 350,00 € zu verringern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschuldigten das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto 5534681 (BLZ 60.000) des Finanzamtes Graz-Stadt zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Graz,
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Strafbemessung Spezialprävention Generalprävention |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at