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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 04.10.2007, RV/2900-W/06

Keine Mietzinsbeihilfe, wenn die maßgebliche Einkommensgrenze überschritten wird

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der R, 1160 Wien, SGasse, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17betreffend Mietzinsbeihilfe - Gewährung (§ 107 EStG 1988) 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerber (Bw) stellte am , eingelangt am , bei der Finanzbehörde einen Antrag auf Mietzinsbeihilfe.

Das Finanzamt erließ am einen Bescheid, mit dem obiger Antrag auf Abgeltung einer außergewöhnlichen Belastung gem. § 107 EStG 1988 abgewiesen wurde. Das maßgebende Jahreseinkommen in Höhe von € 8.762,38 habe die zulässige Einkommensgrenze im Sinne des § 107 Abs. 6 EStG 1988 überstiegen.

In der rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Bw wie folgt aus: "Bin Rentnerin mit Ausgleichszulage. Pension 600,50, Ausgleichszulage 62,49, Krankenversicherung 32,82 bleiben 630,17 monatlich. Bitte wie kann ich da auf die Zinsbeihilfe verzichten, ich muss es mir sowieso einteilen. (...).

In der die Berufung abweisenden Berufungsvorentscheidung vom wird der Bw. die der Berufungsvorentscheidung zugrunde liegende Berechnung wie folgt dargelegt:


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Jahresbrutto
€ 9.281,86
- Sozialversicherung
€ 459,48
- Sonderausgabenpauschale
€ 60,00
Das maßgebende Einkommen (§ 107 Abs. 7 EStG) der zu berücksichtigenden Personen beträgt:
€ 8.762,38
Die Einkommensgrenze für die zu berücksichtigende Personen (§107 Abs.6 EStG) beträgt
€ 7.300,00

Die Bw. übermittelt mit Schreiben vom wiederum eine Berufung (Vorlageantrag). "Ich beziehe die Ausgleichszulage und da nimmt man mir wegen 30 Euro Erhöhung 106 Euro weg. Wo ist da die Gerechtigkeit. Wir haben im Krieg bei Nacht arbeiten müssen, weil nur bei Nacht Strom war. Jetzt werden wir so behandelt. Ich hoffe, dass ich bei Ihnen endlich Gerechtigkeit finden werde."

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 107 Abs. 1 EStG 1988 werden auf Antrag des unbeschränkt steuerpflichtigen Hauptmieters Erhöhungen des Hauptmietzinses als außergewöhnliche Belastung (§ 34) berücksichtigt, wenn sie seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Kommen als Hauptmieter einer Wohnung mehrere Personen in Betracht, so kann der Antrag von einer dieser Personen gestellt werden.

Gemäß Absatz 8 Z. 2 leg.cit. gilt als Einkommen bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen nach § 2 Abs. 2 des letztvorangegangenen Kalenderjahres, vermehrt um die steuerfreien Einkünfte und um die abgezogenen Beträge nach den §§ 18 Abs. 1 Z. 4, 34, 35, 104. Bei Ermittlung des Einkommens bleiben außer Ansatz: Leistungen nach § 3 Abs. 1 Z. 7 und 8, weiters Pflege- oder Blindenzulagen (Pflege- oder Blindengelder, Pflege- oder Blindenbeihilfen) und Hilflosenzuschüsse (Hilflosenzulagen).

Das Finanzamt hat bereits ausführlich auf die im gegenständlichen Berufungsfall relevanten Gesetzesbestimmungen hingewiesen.

Es ist daraus klar erkennbar, dass bei Bemessung der Mietzinsbeihilfe für Lohnsteuerpflichtige stets das Einkommen des Vorjahres maßgeblich ist.

Es wird von der Bw. nicht bestritten, dass die Einkommensgrenzen des § 107 Abs. 8 EStG im hier relevanten Jahr 2005 eindeutig überschritten worden sind.

Es ist auch - wie dies die Bw. offenbar anzunehmen scheint - den Finanzbehörden keinerlei Ermessen eingeräumt, bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände welcher Art immer entgegen den gesetzlichen Bestimmungen Mietzinsbeihilfe zu gewähren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Mietzinsbeihilfe
Einkommensgrenze

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAD-08140