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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 21.10.2005, RV/0381-G/03

Umzugskosten anlässlich der Pensionierung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0381-G/03-RS1
Umzugskosten aus einer freiwillig bezogenen Dienstwohnung anlässlich der Pensionierung stellen keine Werbungskosten dar.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des XY, vertreten durch AB, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2000 entschieden:

Der Berufung wird im Sinne der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom teilweise stattgegeben. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber hat nach eigenen Angaben im Jahr 1980 seine berufliche Tätigkeit als leitender Angestellter bei der V AG begonnen und eine Dienstwohnung in L zur Verfügung gestellt bekommen. Mit Ende des Jahres 2000 ist er in Pension gegangen und hat die Dienstwohnung aufgeben müssen. Als Aufwendungen des Umzuges machte er für den Transport durch eine Spedition und vier Fahrten von L nach G Werbungskosten in Höhe von insgesamt ATS 79.216,00 geltend. Das Finanzamt verweigerte die Berücksichtigung der Aufwendungen als Werbungskosten mit der Begründung, dass Umzugskosten dann Werbungskosten seien, wenn der Umzug beruflich veranlasst sei. Eine berufliche Veranlassung könne beim erstmaligen Antritt eines Dienstverhältnisses, beim Wechsel des Dienstgebers oder im Falle einer dauernden Versetzung durch den gegenwärtigen Dienstgeber vorliegen. Umzugskosten ohne Wechsel des Dienstortes und ohne Verpflichtung, eine Dienstwohnung zu beziehen, seien nicht absetzbar.

Der Berufungswerber vertritt den Standpunkt, dass der Umzug beruflich veranlasst sei. Er sei das gesamte Jahr 2000 bei der VGes in L beschäftigt gewesen. Das Dienstverhältnis sei durch Erreichen des Pensionsalters im Jahr 2000 beendet worden. Somit hätte er die Dienstwohnung aufgeben müssen und seien diese Kosten beruflich veranlasst.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs.1 EStG 1988 sind Werbungskosten allgemein die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Die Abzugsfähigkeit der Werbungskosten ergibt sich aus der beruflichen Veranlassung. Sie ist dann anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufes, nämlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen im Rahmen der Einkunftsart gemacht werden (vgl. BFH v. , BStBl 1981 II 368).

In der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2000 gibt der Berufungswerber an, dass er eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt bekommen hätte. Aus dieser Formulierung ist zu ersehen, dass der Berufungswerber die Dienstwohnung freiwillig und nicht auf Verlangen des Arbeitgebers bezogen hat. Umzugskosten können zu abzugsfähigen Werbungskosten nur dort werden, wo sie im Zusammenhang mit den Erfordernissen einer bestimmten Berufstätigkeit stehen (vgl. das Erkenntnis des ). Beruflich veranlasst ist der Umzug insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer zum Bezug einer Dienstwohnung verpflichtet ist (s. Doralt, Kommentar zur Einkommensteuer, Tz. 220 zu § 16).

Daraus ergibt sich, dass auch der Auszug aus einer verpflichtend bezogenen Dienstwohnung unter Umständen beruflich veranlasst sein kann. Der Auszug aus der vom Berufungswerber freiwillig bezogenen Dienstwohnung in L samt den damit zusammenhängenden Aufwendungen der Übersiedelung nach G kann demnach nicht schlüssig mit der beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang gebracht werden und ist nicht anders zu beurteilen, als der Auszug aus einer "privaten" Wohnung, auch dann, wenn der Umzug anlässlich der Pensionierung erfolgt ist. Das Finanzamt hat nach Ansicht des UFS zu Recht die Berücksichtigung der geltend gemachten Umzugskosten als Werbungskosten verweigert.

Die Berufung war daher bezüglich der Umzugskosten abzuweisen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Umzugskosten
Dienstwohnung
Pensionierung
Zitiert/besprochen in
UFSaktuell 2005, 400
SWK 26/2006, S 726

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at