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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 23.10.2006, RV/2118-W/04

Bei Ersuchen um Bekanntgabe des Aufenthaltsortes handelt es sich um gebührenpflichtige Eingabe

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2118-W/04-RS1
Das Schreiben mit dem der Bw. bat, man möge ihm den Aufenthaltsort seiner Eltern und Geschwister mitteilen, lässt sich sinnvoller Weise nur als eine Meldeamtsanfrage interpretieren und es lässt das Schreiben des Bw. auch keinen Zweifel an dessen Ernsthaftigkeit zu. Da aber das Standesamt für die Erteilung solcher Auskünfte nicht zuständig ist, hatte es seiner gesetzlichen Verpflichtung zufolge das Ansuchen an die zuständige Stelle, dies war zum damaligen Zeitpunkt die Bundespolizeidirektion, weiterzuleiten. Mit der Zustellung der schriftlichen Auskünfte durch die Bundespolizeidirektion Wien an den Bw. – die unstrittig ist - ist gemäß § 11 Abs. 1 GebG die Gebührenschuld entstanden, wobei zu diesem Zeitpunkt auch feststand, dass sich das Begehren zumindest auf 7 Personen bezog – nämlich 5 Geschwister und die Eltern.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Dr. Norbert Stelzer, 8280 Fürstenfeld, Hauptstraße 15, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , ErfNr. betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt:

Hinsichtlich der Eingabe mit 7 Ansuchen bleibt die Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 iVm § 12 Abs.1 GebG unverändert mit € 91,- festgesetzt;

Hinsichtlich der Gebühr gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG wird die Gebühr für 1 Beilage mit € 3,60,- festgesetzt daraus ergibt sich eine Gebührenfestsetzung in Höhe von insgesamt € 94,60

Im Zusammenhang damit wird die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von 50% der nichtentrichteten Gebühr mit € 47,30 festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Am nahm die Bundespolizeidirektion Wien, Zentralmeldeamt einen amtlichen Befund über die Verkürzung von Stempelgebühren auf.

Als Gegenstand der Gebühr war angeführt: Ansuchen vom um Adressen von W.E. W.H. W.e. W.Ev. W.G. W.Ga. W.A. W.S. .

Diesen Befund übermittelte die Bundespolizeidirektion Wien dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien und schloss folgende Kopien an: Ansuchen vom , eine Auskunft des Einwohner- Standesamtes Linz, Heiratsurkunde der Eltern, seine eigene Geburtsurkunde amtliche Auflistung der gemeinsamen Kinder der Eltern (nämlich: W.e., W.Ev., W.G. , W.Ga. , W.A. , W.S. ), sowie die Auskünfte der Bundespolizeidirektion Wien.

Das (im Befund als Ansuchen bezeichnete) Schreiben des Bw. war an das Standesamt Wien-Margareten gerichtet und hatte folgenden Inhalt: "Sehr geehrte Damen und Herren! Auf der Suche nach meinen Eltern und möglichen Geschwistern bekam ich das beigelegte Schreiben des Einwohner- und Standesamtes in Linz. Ich möchte Sie bitten mir den Aufenthaltsort meiner Eltern bzw. meiner Geschwister bekannt zu geben."

Mit Schreiben vom teilte die Bundespolizeidirektion Wien, Zentralmeldeamt mit, dass in der Anlage die gewünschten Meldeauskünfte erteilt werden und schloss die Meldeauskünfte bezüglich folgender Personen an: W.E. W.H. W.e. W.Ev. W.Ga. W.A. W.S..

In Einem hielt die Bundespolizeidirektion Wien, Zentralmeldeamt fest, dass die Gebühren nicht entrichtet wurden. Woraufhin der Bw. mit Schreiben vom die Bundespolizeidirektion Wien um Freistellung von den Gebühren ersuchte.

Auf Grund des aufgenommenen Befundes erließ das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien am den Bescheid mit dem es die Gebühren gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 GebG für 7 Ansuchen in Höhe von € 91,- sowie gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG für 4 Beilagen in Höhe von € 14,40 festsetzte. Des Weiteren erging ein Bescheid über die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von 50% der nichtentrichteten Gebühr in Höhe von € 52,70.

Dagegen richtet sich die Berufung.

Der Bw. führt aus, dass er Anfang 2002, da er bereits mit 9 Monaten zu Pflegeeltern gekommen sei, seine Geschwister ausforschen wollt und sich diesbezüglich an das Standesamt St. gewandt hatte. Dort wurde ihm geraten sich, da sein Vater in Wien geboren war, an das Standesamt Wien-Margareten zu wenden. Was der Bw. auch gemacht hatte. Er führt weiters aus, er habe kein Ansuchen um Bekanntgabe der Adressen von E., H., E.j., Ev., S., G. und A.W. eingebracht, sondern lediglich gebeten, ihm mitzuteilen wo sich die Kinder von H.u.E.W. aufhalten, zumal er gar nicht gewusst habe, ob und wie viele Geschwister es gebe und wie diese heißen. Das Standesamt Wien-Margarten habe offenbar diese Anfrage an das Zentralmeldeamt in Wien weitergereicht, was der Bw. gar nie veranlasst und gewollt habe.

Der Bw. habe weder selber eine Eingabe an das Zentralmeldeamt gestellt noch das Standesamt Wien-Margareten aufgefordert oder ermächtigt eine Eingabe beim Zentralmeldeamt einzubringen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien die Berufung als unbegründet ab.

Der Bw. beantragte sodann die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 AVG richtet sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften.

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von € 13,-. Gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG unterliegen Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke allerart, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden, von jedem Bogen einer feste Gebühr von 3,60 Euro, jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage.

Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist gemäß § 12 Abs. 1 GebG für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten. Gemäß Abs. 2 ist, wenn in einer amtlichen Ausfertigung mehrere Bewilligungen (Berechtigungen, Bescheinigungen) erteilt werden, für jede die Stempelgebühr zu entrichten.

Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 11 Abs. 1 GebG bei Eingaben, ...... in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird;

Zur Entrichtung der Stempelgebühren ist gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 GebG bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hierbei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden. Die näheren Bestimmungen über die Befundaufnahme werden durch Verordnung getroffen. Gemäß Abs. 2 leg.cit sind die Finanzämter berechtigt, bei Behörden, Ämtern und öffentlich-rechtlichen Körperschaften die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes von Zeit zu Zeit durch eine Nachschau zu überprüfen.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

Nach der Begriffsbestimmung des § 14 TP 6 ist eine Eingabe ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll (vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom ,Slg. 5122/F). Auf schriftliche Eingaben an die Meldeämter um Erteilung einer Auskunft betreffend die Anschrift einer Person treffen alle Merkmale dieser Begriffsbestimmung zu; solche Eingaben unterliegen daher der Gebührenpflicht nach § 14 TP 6 GebG 1957 (vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. 666/F, und vom , Zlen. 88/15/0122, 0123, sowie das Erkenntnis vom , Zl. 89/15/0099).

Im Erkenntnis vom , Zlen. 88/15/0122, 0123, hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgesprochen, dass bei dem Ersuchen an eine Meldebehörde, Auskünfte über den Wohnort mehrerer verschiedener Personen zu erteilen, von der Behörde mehrere Amtshandlungen begehrt werden, die untereinander in keinem Zusammenhang stehen, und somit mehrere Ansuchen im Sinne des § 12 Abs. 1 GebG vorliegen.

Das Schreiben mit dem der Bw. bat, man möge ihm den Aufenthaltsort seiner Eltern und Geschwister mitteilen, lässt sich sinnvoller Weise nur als eine derartige Meldeamtsanfrage interpretieren und es lässt das Schreiben des Bw. auch keinen Zweifel an dessen Ernsthaftigkeit zu. Da aber das Standesamt für die Erteilung solcher Auskünfte nicht zuständig ist, hatte es seiner gesetzlichen Verpflichtung zufolge das Ansuchen an die zuständige Stelle, dies war zum damaligen Zeitpunkt die Bundespolizeidirektiondirektion, weiterzuleiten.

Mit der Zustellung der schriftlichen Auskünfte durch die Bundespolizeidirektion Wien an den Bw. - die unstrittig ist - ist gemäß § 11 Abs. 1 GebG die Gebührenschuld entstanden, wobei zu diesem Zeitpunkt auch feststand, dass sich das Begehren zumindest auf 7 Personen bezog - nämlich 5 Geschwister und die Eltern.

Dass die Bundespolizeidirektion Auskünfte hinsichtlich einer Person erteilte, die weder Geschwister noch Elternteil des Bw. war, bringt die Berufung nicht vor.

Nun ist aber die Bundespolizeidirektion nicht mit der Vollziehung der gebührengesetzlichen Bestimmung betraut, sondern lediglich mit der Kontrolle ob diese Bestimmungen auch eingehalten werden.

Nachdem der Bw. die Gebühr, trotz Hinweis der Bundespolizeidirektion nicht einbezahlt hat, erließ das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien im Hinblick auf die Eingabengebühren zu Recht den gegenständlichen Bescheid, was als gesetzliche Zwangsfolge die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von 50% der verkürzten Gebühr nach sich zog.

Hinsichtlich der der Gebühr unterzogenen Beilagen ist festzuhalten, dass der unabhängigen Finanzsenat auch Einsicht genommen hat in den Akt der Bundespolizeidirektion. Aus diesem lässt sich nicht erkennen, dass der Bw. seinem Ersuchen um Bekanntgabe der Aufenthaltsorte außer dem Schreiben des Einwohner- und Standesamtes in Linz andere Unterlagen beigelegt hätte.

Damit aber ist die Gebühr gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 lediglich für eine Beilage zu erheben und die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG entsprechen abzuändern.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 11 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 1 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 6 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
Schlagworte
Meldeamtsanfrage
Aufenthalt
Weiterleitung
Auskünfte
Verweise
VwGH, 88/15/0122
VwGH, 89/15/0099

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at