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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 30.07.2009, RV/0815-L/07

Widerrechtliche Verwendung eines PKW's mit ausländischem Kennzeichen im Inland (Standortvermutung).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom betreffend Kraftfahrzeugsteuer 2005 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom übermittelte die Grenzpolizeiinspektion Bad Leonfelden eine Anzeige, die wegen des Verdachtes der Übertretung nach dem KFG § 82 Abs. 8 an die BH-Urfahr Umgebung ergangen ist, zur abgaben- und finanzstrafrechtlichen Beurteilung an das zuständige Finanzamt. In dieser Anzeige wurde festgehalten, dass es der Berufungswerber als Benutzer eines Fahrzeuges mit einem ausländischen Kennzeichen unterlassen hätte, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln nach Ablauf eines Monats nach der Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich der Behörde in deren Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befinde, abzuliefern, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet würden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen seien. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 sei nur während eines Monats unmittelbar nach ihrer Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist seien der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Das KFZ sei am in Österreich eingebracht worden. Der Standort in Österreich sei in S. Der Berufungswerber hätte bis zum die Kennzeichen und den Fahrzeugschein nicht abgeliefert. Der Berufungswerber sei mit der Zulassungsbesitzerin verheiratet und hätte ein Kind, alle mit Hauptwohnsitz in S. Der Sachverhalt sei am um 11.50 Uhr bei der Grenzkontrollstelle Weigetschlag festgestellt worden. Der Berufungswerber hätte sinngemäß angegeben, dass er mit diesem Auto, seit es angemeldet ist, in Österreich fahre.

Mit Schreiben vom seitens des zuständigen Finanzamtes an den Berufungswerber, wurde dieser dahingehend informiert, dass Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von natürlichen Personen mit einem Hauptwohnsitz oder Sitz in Österreich in das Bundesgebiet eingebracht und überwiegend hier verwendet würden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen seien (Standortvermutung). Gemäß § 82 Abs. 8 Kraftfahrgesetz sei die Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen und Standortvermutung im Inland nur für den Zeitraum von einem Monat zulässig. Anschließend sei das Fahrzeug in Österreich zuzulassen. Werde dieser Verpflichtung nicht entsprochen, so erfolge die Verwendung des Fahrzeuges auf örtlichen Straßen widerrechtlich im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992. Bei widerrechtlicher Verwendung würde die Kraftfahrzeugsteuerpflicht vom Beginn des Kalendermonats, in dem die widerrechtliche Verwendung einsetze, bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Verwendung ende, dauern. Der Berufungswerber wurde aufgefordert, diesbezügliche Unterlagen nachzureichen (Steuererklärung, Zulassungsschein, etc.).

Mit Bescheid vom über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1-12/2005 wurde die Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 122,40 € festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass bei der Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen durch eine Person mit Wohnsitz in Österreich der Steuertatbestand der widerrechtlichen Verwendung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 zu beachten sei. Eine widerrechtliche Verwendung liege vor, wenn ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne kraftfahrrechtliche Zulassung verwendet werde. Für solch ein Kraftfahrzeug mit ausländischem Kennzeichen gelte bei Verwendung des Fahrzeuges durch eine Person mit Hauptwohnsitz in Österreich die Standortvermutung im Inland. Gemäß § 3 Z 2 KfzStG 1992 sei der Steuerschuldner die Person, die das Fahrzeug verwende. Bei der durch die Grenzpolizeiinspektion Bad Leonfelden durchgeführten Amtshandlung hätte der Berufungswerber selbst angegeben, dass er mit diesem Auto seit es angemeldet sei, in Österreich fahren würde.

Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer 2005 vom eingebracht. Es sei unrichtig oder falsch verstanden worden, dass der Berufungswerber - seit dem das Auto in Österreich sei - in Österreich fahre. Gem. § 37 KFG (siehe VwGH-Erkenntnis vom , Nr. 96) sei das strittige Kraftfahrzeug nur stundenweise im Inland, da es immer wieder am selben Tag der Einreise nach Österreich in die Tschechische Republik zurückgestellt worden sei, wo die Gattin des Berufungswerbers auch einen Wohnsitz im Haus der Eltern hätte. Der PKW-Allrad - im Besitz der Gattin des Berufungswerbers - sei nur gekauft worden, um ihrem Vater Anhängertransporte und private Holztransporte zu ermöglichen (siehe bereits erbrachte Unterlagen). Der überwiegende Einsatzbereich dieses KFZ würde daher in der Tschechischen Republik liegen. Das sei der Gegenbeweis, dass der dauernde Standort des KFZ nicht in Österreich liege. Beiliegende Kopien der Zulassungen würden bestätigen, dass der Berufungswerber zwei PKW mit Wechselkennzeichen in Österreich zugelassen hätte, die fallweise in der Garage des Schwiegervaters in der Tschechischen Republik eingestellt seien und mit denen der Berufungswerber wieder nach Österreich einreise bzw. zu seiner Dienststelle fahre, wo er einen Dienstwagen als Förster der Stadtgemeinde L zur Verfügung hätte. Ein Nachweis bezüglich NOVA sei auch bereits zugesendet worden (Zulassungsbestätigung vorher in Österreich + Kaufvertrag). Es werde beantragt, den Kraftfahrsteuerbescheid aufzuheben, weil für dieses Kraftfahrzeug in Österreich keine Steuerpflicht bestehen würde.

Mit Datum wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Eingabe vom ersuchte der Berufungswerber um eine persönliche Vorsprache bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz.

In einer am mit dem nunmehr zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates durchgeführten Besprechung des Berufungswerbers wurde folgender Sachverhalt niederschriftlich festgehalten (Wiedergabe der Niederschrift): "Referent:Gem. § 82 Abs. 8 KraftfahrG ist davon auszugehen, dass Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Inland benützt werden, einen dauernden Standort in Österreich haben. Entgegen dieser gesetzlichen Vermutung kann der Berufungswerber den Beweis erbringen, dass dies nicht so ist. Wo war im berufungsgegenständlichen Zeitraum der Wohnsitz bzw. Mittelpunkt der Lebensinteressen. Schildern sie bitte die Wohn- und Lebenssituation.Berufungswerber:Der Hauptwohnsitz ist und war in Österreich. Wir leben gemeinsam mit meinen Eltern in einem Haushalt (mit Gattin und mittlerweile zwei Kindern). Das erste Kind wird im September 2009 den Kindergarten in R besuchen. Die Gattin ist seit der Geburt des ersten Kindes (12/2005) Hausfrau und Mutter. Vor dem ersten Kind war die Gattin im elterlichen Betrieb beschäftigt. Das genaue zeitliche Ausmaß lässt sich nicht mehr sagen; sie wechselte sich mit ihren Geschwistern und Mutter bei der Arbeit ab. Ich bin als Förster beim Magistrat L beschäftigt und mir steht für meine Tätigkeit ein Dienstfahrzeug zur Verfügung. Ich fahre mit dem Privat-PKW nach L und benutze dann das Dienstauto. Ich bin dort auch als Jagdschutzorgan für den Bezirk Li zuständig (rd. 1500 ha), diesbezüglich bin ich auch jagdberechtigt in Ö. Privat bin ich in Ö. nicht als Jäger tätig. Der Jagd gehe ich ausschließlich in CZ nach. Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde ausschließlich für den Betrieb der Schwiegereltern gekauft. Dieser wird v.a. zum Ziehen schwerer Anhänger benutzt (z.B. um Fahrzeuge in die Lackiererei bzw. zum Pickerl-Machen nach Krumau zu bringen). Das Fahrzeug wird beinahe ausschließlich in CZ verwendet. Sollte es mal in Ö. gebraucht werden (z.B. im Zuge des Hausbaus), so wird es umgehend wieder zurück gebracht. Es kann gesagt werden, dass das Fahrzeug (fast) nie in Ö. gestanden ist. Nach der Verwendung wurde es sofort wieder zurück gebracht. Manchmal wurde damit auch nach L gefahren (v.a. im Winter). Aufgrund der geringen Entfernung wurde in diesen Fällen das Auto in CZ geholt und am Abend wieder zurück gebracht. Ich habe das Fahrzeug auch bei der Jagd (in CZ) benutzt. Ich besitze die Jagdberechtigung in CZ. Zum Schreiben der Grenzpolizeiinspektion Bad Leonfelden ist noch anzuführen, dass die Darstellung falsch ist. Ich habe nie gesagt, dass ich mit dem Auto, seit es angemeldet ist, in Österreich fahre. Richtig ist, dass ich mit dem Auto fahre bzw. gefahren bin, aber nicht in Österreich sondern in CZ. Ich hatte allerdings nie die Gelegenheit diese falsche Darstellung zu berichtigen. Hinzuweisen ist auch noch, dass gegen die Strafverfügung vom Einspruch erhoben wurde (BH Urfahr-Umgebung) und dieses Verfahren eingestellt wurde. Referent:Ich ersuche um Darstellung bzw. Auflistung sämtlicher Fahrzeuge die im berufungsgegenständlichen Zeitraum zur Verfügung gestanden sind. Auch wer mit welchem Fahrzeug wo gefahren ist. Anzugeben ist auch wo die Fahrzeuge zugelassen wurden (in Ö oder CZ). - Welches Fahrzeug haben Sie für ihre Fahrten zur Arbeit verwendet? Welches Fahrzeug benutzen Sie dafür gegenwärtig? - Welches Fahrzeug haben sie für ihre Fahrten zu Hause verwendet? - Welches Fahrzeug hat ihre Gattin üblicherweise verwendet (Fahrten zur Arbeit, Einkaufsfahrten, etc.)? - Darstellung des Fuhrparkes des "schwiegerelterlichen" Betriebes. Berufungswerber:Ich werde versuchen, die geforderten Daten und Unterlagen sobald wie möglich nachzureichen. Anzumerken ist auch noch, dass die beiden Mercedes (Wechselkennzeichen) trotz ihres Alters (Bj. 1973 und 1982) noch in einem Topzustand und voll einsatzfähig waren. Weiters sind mir auch noch Fahrzeuge meiner Eltern zur Verfügung gestanden. Eine Auflistung der zur Verfügung stehenden Fahrzeuge wird nachgereicht. Damit soll dargestellt werden, dass auch der Gattin für ihre Fahrten ein Fahrzeug zur Verfügung gestanden ist. Abschließend möchte ich noch anführen, dass das Fahrzeug (fast) nie länger in Ö. war. Nach den Fahrten in Ö wurde es unmittelbar wieder nach CZ zurück gebracht und dort in der Garage der Schwiegereltern abgestellt. Der Kauf war ausschließlich der Unterstützung des schwiegerelterlichen Betriebes gedacht."

In einem E-Mail vom gab der Berufungswerber folgende Daten bekannt: 1. VW Golf (4x4) KZ: UU-x 1, eigenes Fahrzeug, zugelassen ab bis 2. Mercedes Benz 220 D/8 KZ: UU-x 1, eigenes Fahrzeug, zugelassen ab bis dato 3. Mercedes Benz 230 E KZ: UU-x 1 bzw. UU-xx CT, eigenes Fahrzeug, zugelassen ab bis mit KZ: UU-x 1 bzw. ab bis mit KZ: UU-xx CT 4. Traktor Kubota (4x4) KZ: UU-y CI, eigenes Fahrzeug, zugelassen ab bis dato 5. Motorrad BMW R 80 RT KZ: UU-3 yy, eigenes Fahrzeug, zugelassen ab bis 6. VW Golf KZ: UU-x 1, eigenes Fahrzeug, zugelassen ab bis dato 7. Mercedes Benz C 220: KZ: UU-x 1, eigenes Fahrzeug, zugelassen ab bis dato 8. Mitsubischi Pajero (4x4) KZ: UU-vv G, Auto des Großvaters, zugelassen ab bis dato 9. Lada Taiga (4x4) KZ: UU-31 v, Auto des Vaters, zugelassen ab bis 10. VW Passat Kombi KZ: UU-31 v , Auto des Vaters, zugelassen ab bis 11. Skoda Felicia Kombi KZ: 2C5 cc, Auto der Schwiegermutter, zugelassen ab bis 12. Skoda Superb KT: 2C5 c, Auto des Schwiegervaters, zugelassen ab bis dato 13. Nissan Terrano (4x4) KZ: 2C8 ccc, Auto des Schwiegervaters, zugelassen ab bis dato 14. Ssangyong (4x4) KZ: UU-31 v , Auto des Vaters, zugelassen ab bis dato Dies sei die Liste der eigenen Fahrzeuge (Nr. 1 bis Nr. 7) und die Fahrzeuge die bei Bedarf zur Verfügung stehen würden. Gegebenenfalls könnten auch noch weitere Unterlagen (Zulassungen, Versicherungsurkunden) vorbeigebracht werden.

Da den Daten im oben angeführten E-Mail Glauben geschenkt werden kann, wird auf die zusätzliche Vorlage von weiteren Unterlagen verzichtet.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 82 Abs. 8 KFG bestimmt, dass Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gem. § 37 KFG ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Fahrzeuge von Privatpersonen haben nach § 40 Abs. 1 KFG den dauernden Standort des Fahrzeuges am Wohnsitz der natürlichen Person. § 82 Abs. 8 KFG normiert für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verwendet werden, die Möglichkeit, den Gegenbeweis hinsichtlich des dauernden Standortes des Fahrzeuges anzutreten. Der Steuerpflichtige muss also den Beweis erbringen, dass das Fahrzeug - entgegen der gesetzlichen Vermutung - seinen dauernden Standort im Ausland hatte. Zur Überprüfung des angeführten Gegenbeweises sind Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges notwendig, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss (vgl. ).

Gegenständlich ist vorweg von folgenden Tatsachen auszugehen. Das streitgegenständliche Fahrzeug der Marke Nissan Terrano mit Baujahr 09/1997 ist am in Tschechien zugelassen worden. Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges war die Gattin des Berufungswerbers. Lt. Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister ist der Hauptwohnsitz des Berufungswerbers in S; auch die Gattin des Berufungswerbers ist seit an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. Laut Aussage des Berufungswerbers in der Vorsprache am ist dies auch der Hauptwohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen der Familie (gemeinsam mit den Eltern). Seit der Geburt des ersten Kindes (12/2005) ist die Gattin Hausfrau und Mutter. Vor dem ersten Kind ist die Gattin im elterlichen Betrieb beschäftigt gewesen. Bei einer Kontrolle der Grenzpolizeiinspektion Bad Leonfelden wurde der Berufungswerber auf österreichischem Staatsgebiet mit diesem Fahrzeug angetroffen. Der Berufungswerber ist als Förster beim Magistrat L beschäftigt und ihm steht für diese Tätigkeit ein Dienstauto zur Verfügung; welches auch in L stationiert ist. Weiters standen dem Berufungswerber folgende eigenen Fahrzeuge zur privaten Verwendung zur Verfügung (im Jahr 2005): - Mercedes 220D/8 Bj. 1973 Anmeldung - Golf Syncro Allrad: Anmeldung ; Abmeldung Im E-Mail vom führte der Berufungswerber an, dass ihm bei Bedarf auch noch Fahrzeuge des Großvaters, Vaters, der Schwiegermutter und des Schwiegervaters zur Verfügung gestanden seien.

Nach den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist vorweg jedenfalls davon auszugehen, dass als dauernder Standort (zunächst) der Hauptwohnsitz anzusehen ist. Diese Ansicht und Vermutung ist allerdings widerlegbar.

Der Berufungswerber beteuert, dass das streitgegenständliche Fahrzeug beinahe ausschließlich in Tschechien zum Einsatz gekommen ist. Folgende Argumente sollen obige Standortvermutung widerlegen: - Fahrzeug dient dem schwiegerelterlichen Betrieb als Transportfahrzeug; - Lebensinteressen verteilen sich auch auf den Wohnsitz in Tschechien (Tochter solle zweisprachig aufwachsen); - Fahrzeug wird bei allfälliger Verwendung im Inland (z.B. Hausbau, Fahrt zur Arbeit bei schlechten Fahrverhältnissen im Winter) sofort wieder nach Tschechien zurück gebracht; - Der Berufungswerber benutzt das Fahrzeug auch bei der Jagd in Tschechien. - Der Familie des Berufungswerbers standen weitere Fahrzeuge (im Inland) zur Verfügung.

Im Folgenden ist also zu würdigen, ob die angeführten Argumente und Ausführungen ausreichen, die gesetzlich bestimmte Standortvermutung zu widerlegen.

Der Berufungswerber versuchte durch Darstellungen die tatsächliche Nutzung in Tschechien glaubhaft erscheinen zu lassen. Konkrete Nachweise und Beweismittel konnten allerdings nicht vorgelegt werden. Die gesetzliche Bestimmung des § 82 Abs.8 KFG bestimmt allerdings, dass der Steuerpflichtige den Beweis erbringen muss, dass das Fahrzeug - entgegen der gesetzlichen Bestimmung - seinen dauernden Aufenthalt im Ausland hatte. Mit Behauptungen und Darstellungen über die Verwendungsmöglichkeiten verschiedenster Fahrzeuge versuchte der Berufungswerber diesen Beweis zu erbringen. Es wurde beispielsweise ausgeführt, dass das Fahrzeug nach Nutzung in Österreich (z.B. beim Bau des Eigenheimes des Berufungswerbers; Fahrten zur Arbeit) sofort wieder nach Tschechien zurückgestellt wird. Trotz der geringen Entfernung wird behauptet, dass das Fahrzeug von Tschechien geholt wurde, ein Fahrzeug also in Tschechien zurückgelassen wurde, und danach umgehend wieder zurückgebracht wurde. Nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz erscheint diese Vorgangsweise zumindest zweifelhaft und keinesfalls als "Beweismittel" zum Nachweis des dauernden Aufenthaltes des Fahrzeuges im Ausland geeignet. Für Sachverhalte, die einen Bezug zum Ausland haben, besteht eine erhöhte Mitwirkungs-, Beweismittelbeschaffungs- und Beweisvorsorgepflicht (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 115 Tz. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ein wesentliches Indiz für einen Einsatz in Österreich ist auch der Fahrzeugbestand. Der Berufungswerber hatte bis 11/2005 ein Allradfahrzeug (Golf Syncro) im Inland in Verwendung. Dieses Fahrzeug sollte dann von einem Oldtimer (Mercedes Benz 220 D/8, Bj. 1973) abgelöst werden. Gerade in den Wintermonaten ist es nicht glaubwürdig, dass der Berufungswerber morgens nach Tschechien fährt, dort das streitgegenständliche Fahrzeug holt, sein Fahrzeug dort abstellt und anschließend zur Arbeit nach L fährt (vgl. Niederschrift vom ). Abends sollte dann das Fahrzeug umgehend wieder nach Tschechien zurückgestellt werden.

Die Gattin des Berufungswerbers ist seit der Geburt des ersten Kindes Hausfrau und Mutter. Trotz des Besitzes (Zulassung) zweier Fahrzeuge der Familie des Berufungswerbers, steht der Gattin kein eigenes Fahrzeug zur Verfügung, da ja eines in Tschechien abgestellt ist. Auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz jedenfalls in Österreich. Beide Kinder (geb. 12/2005 und 09/2008) wohnen in Österreich und werden dort auch den Kindergarten besuchen. Der Berufungswerber hat sich gemeinsam mit seiner Familie ein neues Wohnhaus in Österreich geschaffen. Auch beruflich ist der Berufungswerber in Österreich verankert (Magistrat L).

Die übermittelte Liste allenfalls dem Berufungswerber zur Verfügung stehenden Fahrzeugen stellt auch keinen Beweis dar, dass das streitgegenständliche Fahrzeug seinen dauernden Standort im Ausland hatte.

Der Berufungswerber versucht durch Behauptungen und Darstellungen die Nutzung im Ausland darzulegen. Behauptungen und Darstellungen stellen allerdings keine geeigneten Beweise dar.

Bei Abwägung der Gesamtverhältnisse und Darstellungen ergibt sich, dass es dem Berufungswerber nicht gelungen ist, die gesetzliche Standortvermutung zu widerlegen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Schlagworte
KFZ-Steuer
Standortvermutung
ausländisches Kennzeichen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at