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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 03.10.2007, FSRV/0065-L/07

Zurückweisung eines mittels E-Mail eingebrachten Einspruchs gegen eine Strafverfügung

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 7, Hofrat Dr. Alois Winklbauer, in der Finanzstrafsache gegen EK, Zolldeklarant, geb. 1234, wh. in XXXX, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den (auf § 156 Abs.1 FinStrG gegeründeten) Bescheid des Zollamtes Linz Wels vom , Zl.500000/90415/5/2006, betreffend Zurückweisung des Einspruchs vom gegen die Strafverfügung (§ 143 FinStrG) des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde 1.Instanz vom , Zl.500/90415/3/2006 (zu Straf-Nr.500/2006/00254-001),

zu Recht erkannt:

Aus Anlass der Beschwerde wird im Spruch des angefochtenen Bescheides die Wortfolge "Gem. § 156 Abs.1 FinStrG" aufgehoben und durch die Wortfolge "Gem. § 145 Abs.4 FinStrG" ersetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Am erließ das Zollamt Linz eine an EK (im folgenden kurz Bf) gerichtete (diesem am zugestellte) Strafverfügung gem. § 143 FinStrG. Zu dieser ist dem Bf auch eine (dem § 145 Abs.1 und 2 FinStrG entsprechende) Belehrung über sein Einspruchsrecht erteilt worden.

Am , sohin innerhalb der Einspruchsfrist, sendete Mag. RL, Bediensteter der Fa. CP, "im Auftrag des EK " an die in der Strafverfügung angeführte E-Mail-Adresse eines Sachbearbeiters des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz eine E-Mail, in welchem er im Wesentlichen vorbrachte, hiermit "namens und im bevollmächtigten Auftrag des Beschuldigten, Herrn EK " Einspruch gegen die Strafverfügung zu Zl.500/90415/3/2006 erheben zu wollen. Es werde die Einstellung des Verfahrens infolge Nichtverschuldens beantragt bzw. ersucht, unter Anwendung des § 25 FinStrG von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

Mit (an EK, XXXX , gerichteten und diesem am zugestellten) Bescheid vom , Zl.500000/90415/5/2006, wies das Zollamt Linz Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz diese (vom Zollamt Linz Wels als Finanzstrafbehörde inhaltlich als Einspruch gegen die in Rede stehende Strafverfügung gewertete) E-Mail als unzulässig zurück, und zwar zum Einen wegen Fehlens einer entsprechenden Rechtsgrundlage (betreffend die Einbringung des Einspruchs mittels E-Mail) und zum Anderen wegen "Unzulässigkeit des Einschreiters (Mag. RL )" infolge dessen Nichtzugehörigkeit zum Kreis der Verteidiger iSd § 77 Abs.1 FinStrG. Laut (zur Strafverfügung) erteilter Belehrung über das Einspruchsrecht könne gegen die Strafverfügung entweder durch den Beschuldigten selbst oder durch seinen (schriftlich bevollmächtigten, in die österreichische Verteidigerliste eingetragenen) Verteidiger oder durch seinen (schriftlich bevollmächtigten österreichischen) Wirtschaftstreuhänder (§ 77 Abs.1 FinStrG) Einspruch erhoben werden. Mag. RL sei aber nicht in der Verteidigerliste der österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen. Dazu komme, dass mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage ein mittels E-Mail eingebrachtes Rechtsmittel nicht rechtswirksam sei und daher von vornherein unzulässig und somit zurückzuweisen sei, zumal es sich dabei jedenfalls um kein durch ein Mängelbehebungsverfahren behebbares Formgebrechen handle. Diesbezüglich werde insbesondere auf die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , FSRV/0055-I/04, sowie auf das Erkenntnis des , verwiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die form- und fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Es werde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Infolge "Unzulässigkeit" des Einschreiters sei der Bf unvertreten. Da gerade bei unvertretenen Parteien die Behörde eine erhöhte Manuduktionsverpflichtung treffe, hätte anstelle der Zurückweisung des in Rede stehenden Einspruchs ein Verbesserungsauftrag erteilt und in der Folge der Einspruch inhaltlich behandelt werden müssen. Wenngleich explizit die Schriftlichkeit für Eingaben erforderlich sei, sei der Bf dennoch der Ansicht, dass auch mit Absenden einer E-Mail der Schriftlichkeit (ähnlich wie bei einem Telefax) entsprochen werde, zumal man E-Mails ja nicht mündlich einbringen könne.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gem. § 56 Abs.2 FinStrG gelten u.a. für Anbringen, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3.Abschnittes der Bundesabgabenordnung (BAO) sinngemäß.

Gem. § 85 Abs.1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten -dazu zählen auch Einsprüche gegen Strafverfügungen gem. § 145 Abs.1 FinStrG (siehe dazu Reger/Hacker/Kneidinger "Das Finanzstrafgesetz", Bd.2, Linde-Verlag, RZ. 42 u. 43 zu § 56)- oder Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der (hier nicht anwendbaren) Bestimmungen des Abs.3 leg.cit. schriftlich einzureichen (Eingaben).

Gem. § 86a Abs.1 BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegrafisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen ist, im Wege automatisationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, dass sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Gem. § 86a Abs.2 lit.a) BAO kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung im Sinne des Abs.1 leg.cit. bestimmen, unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden zugelassen sind.

Auf § 86a Abs.2 BAO gestützte Verordnungen sind die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an den Unabhängigen Finanzsenat, an die Finanzlandesdirektionen sowie an die Finanz- und Zollämter, BGBl. 1991/494 idF BGBl. II 2002/395 (sog. "Telekopierverordnung"), sowie die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automatisationsunterstützter Form (FinanzOnline -Verordnung 2002-FOnV 2002), BGBl. II 2002/46 idF BGBl. II 2003/592.

Die erstgenannte Verordnung betrifft die Einreichung von Anbringen unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) und ist daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Auf die FOnV 2002 kann die in Rede stehende Eingabe schon deshalb nicht gestützt werden, weil diese Verordnung das Einbringen von Einsprüchen im Finanzstrafverfahren (wie im Übrigen das Einbringen von Rechtsmitteln überhaupt) mittels E-Mail (d.h. im Wege der elektronischen Datenverarbeitung) nicht vorsieht.

Mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage war die gegenständliche, mittels E-Mail erfolgte Eingabe somit unzulässig und wurde daher von der Vorinstanz (=Zollamt Linz Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz) zu Recht zurückgewiesen.

Da der Bf den in Rede stehenden Einspruch gegen die Strafverfügung auf eine unzulässige Weise- eben mittels E-Mail- eingebracht hat, hat er diesen nicht rechtswirksam eingebracht und lag demnach - entgegen der diesbezüglich vom Bf in seiner Beschwerdeeingabe vom geäußerten Rechtsansicht- auch kein durch ein Mängelbehebungsverfahren iSd § 156 Abs.2 FinStrG bzw. § 156 Abs.4 FinStrG behebbares Formgebrechen vor (vgl. dazu ); insofern kann der Vorinstanz also nicht mit Recht der Vorwurf gemacht werden, einen Verfahrensmangel (durch Unterlassung der Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens) begangen zu haben.

Die gegen den Zurückweisungsbescheid erhobene Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen, ohne dass es eines Eingehens auf das sonstige Beschwerdevorbringen bedarf.

Der Vollständigkeit halber und zwecks Klarstellung der Rechtslage sei dazu dennoch ergänzend noch Nachstehendes bemerkt:

Für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen gegen einen Bescheid ein Rechtsbehelf zulässig ist oder nicht, sind ausschließlich die in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften maßgebend. Wenn der Bf mit seiner in der Beschwerdeeingabe enthaltenen Behauptung, infolge des Umstandes, dass er im in Rede stehenden Finanzstrafverfahren nicht durch einen (berufsmäßigen) Parteienvertreter vertreten war und daher die Finanzstrafbehörde zu (erhöhter) Manuduktion ihm gegenüber verpflichtet gewesen wäre, sinngemäß zum Ausdruck bringen wollte, er habe nicht gewusst, dass es nicht möglich sei, per E-Mail einen Einspruch gegen eine Strafverfügung einzubringen, so ist einem derartigen Vorbringen entgegenzuhalten, dass zum einen das Zollamt Linz Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz durch die Erteilung einer (den Bestimmungen der §§ 144, 145 FinStrG entsprechenden) Belehrung über das Einspruchsrecht seiner "Manuduktionspflicht" ohnehin nachgekommen ist und dass zum anderen durch die behauptete Unwissenheit des Bf über die Einbringungsmodalitäten eines Einspruchs keinesfalls ein Rechtsgrund für die Zulässigkeit der Einbringung solchen mittels E-Mail geschaffen werden kann.

Die im angefochtenen Bescheid darüber hinaus erfolgte "Zurückweisung des Einspruchs" wegen "Unzulässigkeit des Einschreiters" (richtig wohl "Zurückweisung (Ablehnung) des unbefugten Verteidigers"; siehe dazu Reger/Hacker/Kneidinger "Das Finanzstrafgesetz", Bd.2, Linde-Verlag, RZ. 9 u. 21 zu § 77) , weil's es sich beim Einschreiter (=Einbringer des Einspruchs gegen die Strafverfügung im Namens und Auftrag des Bf) um eine Person handle, die weder in der Verteidigerliste der Rechtsanwaltskammer eingetragen noch ein Wirtschaftstreuhänder ist (§ 77 Abs.1 FinStrG), ist im beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Rechtsbehelfsverfahren unbestritten geblieben und braucht von diesem somit nunmehr (d.h. im Rahmen des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens) hierauf auch nicht mehr eingegangen zu werden.

Abschließend wird zur im Spruch der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung erfolgten Aufhebung der Wortfolge "gem. § 156 Abs.1 FinStrG" im angefochtenen Bescheid (und deren Ersetzung durch die Wortfolge "gem. § 145 Abs.4 FinStrG") festgestellt, dass jene Gesetzesbestimmung nicht die Zurückweisung eines Einspruchs (§ 145 FinStrG), sondern eines Rechtsmittels iSd § 150 FinStrG zum Gegenstand hat; rechtsrichtig ist hingegen die Stützung des Zurückweisungsbescheides auf den § 145 Abs.4 FinStrG; darnach hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz den Einspruch durch Bescheid zurückzuweisen, wenn er unzulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 156 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 145 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 86a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 86a Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
FOnV 2002, FinanzOnline-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 46/2002
Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen, BGBl. Nr. 494/1991
Schlagworte
Anbringen
Einspruch
Formgebrechen
Eingabe
E-Mail
Schriftlichkeit
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at