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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 29.07.2009, RV/1322-W/07

Ausgaben eines Alleinstehenden für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten als Werbungskosten, Pendlerpauschale, Ausgaben für eine Jahresnetzkarte der Wiener Linien und Ausgaben für "Fachliteratur" als Werbungskosten

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1322-W/07-RS1
Ein Werbungskosten-Abzug in Höhe der Ausgaben für eine Jahresnetzkarte der Wiener Linien ist nicht zulässig, da die Ausgaben für eine Jahresnetzkarte der Wiener Linien Ausgaben für die Benützung des gesamten Streckennetzes der Wiener Linien sind und demzufolge die auf berufliche/betriebliche Fahrten entfallenden Jahresnetzkarten-Ausgaben nicht ermittel- bzw. feststellbar sind.
RV/1322-W/07-RS2
Eine Haushaltsführung im Elternhaus setzt eine finanzielle Beteiligung am Haushalt voraus.
RV/1322-W/07-RS3
Gesetzeszweck der Pendlerpauschale-Regelung ist das Festsetzen einer Höchstgrenze für als Werbungskosten abziehbare Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsort. Sind daher die Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsort an weniger als 10 Werktagen/Monat höher als das Pendlerpauschale, ist der Werbungskosten-Abzug für Fahrtkosten in Höhe des Pendlerpauschales festzusetzen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Name/Bw., Ort/Bw., Straße/Bw., vertreten durch die Mag. Elisabeth Sanding Steuerberatungs KEG, 3100 St. Pölten, Herzogenburgstraße 9, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:

Der Berufung wird teilweise stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind Pkt. V. der Berufungsentscheidung zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus seinen Tätigkeiten als Angestellter der Arbeitgeber1 und als Angestellter beim Arbeitgeber2.

Der Arbeitsort des Bw. als Angestellter der Arbeitgeber1 befindet sich in Plz/Arbeitgeber1, StraßeArbeitgeber1 5; sein Arbeitsort als Angestellter beim Arbeitgeber2 befindet sich in Ort/Arbeitgeber2.

Auf die in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2004 gestellten Anträge Bezug nehmend hat das Finanzamt ein Vorhalteverfahren durchgeführt und hat den Bw. ersucht, eine Aufstellung der Belege und Berechnungsunterlagen (Reisekostenaufstellungen) über folgende Aufwendungen vorzulegen:

- Gewerkschaftsbeiträge etc. EUR 45,00; - Pendlerpauschale EUR 2.100,00 (Wegstreckenberechnung); - Arbeitsmittel EUR 291,00; - Fachliteratur EUR 325,00; - Reisekosten EUR 417,00; - doppelte Haushaltsführung EUR 6.880,00 (Pendlerpauschale beantragt!)".

Diesen Vorhalt hat der Bw. durch Vorlage der angeforderten Unterlagen beantwortet.

Mit dem am erlassenen Einkommensteuerbescheid 2004 hat das Finanzamt die als Werbungskosten beantragten Ausgaben teilweise anerkannt und hat dazu begründend ausgeführt:

"Die Kosten einer doppelten Haushaltsführung sind nur dann als Werbungskosten absetzbar, wenn der Zweitwohnsitz aus beruflichen Gründen errichtet wurde und der Arbeitsort von Familienwohnsitz so weit entfernt ist, dass eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann.

Eine tägliche Rückkehr ist in Ihrem Fall jederzeit zumutbar, daher können die Kosten der doppelten Haushaltsführung steuerlich nicht anerkannt werden. Die Kosten der Familienheimfahrten sind ebenfalls aus diesem Gesichtspunkt zu sehen und können daher nicht anerkannt werden.

Ein Pendlerpauschale steht nicht zu, da Sie in W einen privaten Wohnsitz haben, der auch benutzt wird. Damit ist die Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten und es kann dafür kein Pendlerpauschale in Anspruch genommen werden. Für die Fahrten nach S ist die Anzahl der Fahrten für ein Pendlerpauschale nicht ausreichend.

Die Jahreskarte der Wiener Linien ist mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, da diese Fahrten hauptsächlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind."

Mit der am eingebrachten Berufung hat der Bw. die Entscheidung des Finanzamtes - Ausgaben für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten iHv insgesamt EUR 6.880,00, das Pendlerpauschale iHv EUR 2.100,00 und Fahrtspesen iHv EUR 417,00 nicht als Werbungskosten anzuerkennen - angefochten und hat zu den Streitpunkten ausgeführt:

Doppelte Haushaltsführung:

Betreffend der doppelten Haushaltsführung führt die belangte Behörde in Ihrer Begründung aus, dass dem Bw. eine tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz jederzeit möglich sei und daher die Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung nicht anzuerkennen seien.

Wie bereits in Beantwortung Ihres Ergänzungsersuchens vom ausgeführt, beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen dem Familienwohnsitz und dem Arbeitsplatz des Bw. rd. 120 km. Dieser Distanz würde eine tägliche Fahrzeit von insgesamt mindestens 3 Stunden entsprechen. Hier eine Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr anzunehmen, geht wohl auch mit der generellen Auffassung der Finanzverwaltung nicht konform:

So wird z.B. in LStRL Rz 730 betreffend Nächtigungsgelder bei Inlandsdienstreisen, ausgeführt, dass bei Entfernungen von mindestens 120 km zwischen Einsatzort und Wohnort nicht zu prüfen ist, ob der Arbeitnehmer tatsächlich nächtigt. Hier geht wohl die Finanzverwaltung selbst davon aus, dass bei einer Entfernung von 120 km eine tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht mehr zumutbar ist.

Diese Wertungen können aber wohl nicht unterschiedlich vorgenommen werden, je nach dem, ob es sich um Kosten für eine doppelte Haushaltsführung oder um die Steuerfreiheit von Nächtigungsgeldern handelt. Aus diesem Grund muss man auch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Familienwohnsitz zu dem Ergebnis kommen, dass von der Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Familienwohnsitz auszugehen ist und müssen daher die geltend gemachten Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung iHv EUR 5.855,00 anerkannt werden.

Die grundsätzliche betriebliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung ist in diesem Fall jedenfalls gegeben und wird offensichtlich auch von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen. Diese betriebliche Veranlassung besteht im konkreten Fall darin, dass sich der Bw. um unterstützungs- und pflegebedürftige Eltern zu kümmern hat, für die eine (Mit)Übersiedlung nicht ohne schwere gesundheitliche Schäden möglich wäre und daher unzumutbar ist (LStRL Rz 345, ).

Familienheimfahrten:

Wie aus den zum vorgenannten Punkt doppelte Haushaltsführungen gemachten Ausführungen hervorgeht, handelt es sich im konkreten Fall um eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung und liegen somit auch die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Familienheimfahrten vor.

Mit dem geltend gemachten Betrag von EUR 1.025,00 wurden monatliche Familienheimfahrten entsprechend der in den LStRL geäußerten Auffassung der Finanzverwaltung geltend gemacht.

Die geltend gemachten Werbungskosten iHv EUR 1.025,00 sind aus den genannten Gründen daher bei der Bemessung der Einkommensteuer 2004 zu berücksichtigen.

Pendlerpauschale:

Das geltend gemachte Pendlerpauschale wurde von der belangten Behörde insbesondere mit der Begründung nicht anerkannt, dass die Anzahl der Fahrten für die Geltendmachung des Pendlerpauschales nicht ausreichen würde.

Dem ist entgegenzuhalten, dass das Pendlerpauschale auch für Feiertage, für Urlaubstage, für Krankenstandstage und ähnliches zu berücksichtigen ist und die Abwesenheit vom Arbeitsort aus den angeführten Gründen nicht zu einer Aberkennung des Pendlerpauschales führen kann (LStRL Rz 250).

Der Beruf des Lehrers weist nun eben die Besonderheit auf, dass damit regelmäßig mehr Urlaubstage als mit anderen Tätigkeiten verbunden sind. Eine darauf zurückführende Reduzierung des Fahrens zwischen Wohnort und Arbeitsort kann aber nicht zur Versagung des Pendlerpauschales führen. Die vom Bw. bis zu seinem Arbeitsort zurückzulegende Distanz und die damit verbundenen Kosten übersteigen bei weitem den Verkehrsabsetzbetrag und - wie in unserer bereits an Sie übermittelten Berechnung dargestellt - sogar die Kosten, die maximal in dem geltend gemachten Pendlerpauschale Deckung finden.

Fahrtspesen:

Die Netzkarte der Wiener Linien betrifft, wie bereits in unserer bezeichneten Beantwortung Ihres Ergänzungsersuchens vom ausgeführt, nicht die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sondern Fahrten zwischen den einzelnen Standorten der Arbeitgeber/1. Der Bw. ist in leitender Position tätig und in dieser Funktion für mehrere örtlich verschieden gelegene Standorte der Arbeitgeber/1 zuständig. Aufgrund dieser Funktion ist seine Anwesenheit an diesen verschiedenen Standorten erforderlich und damit die Fahrten zwischen diesen Standorten.

Diese Ausgaben sind daher ausschließlich beruflich veranlasst.

Am hat das Finanzamt die Berufung mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen und hat begründend ausgeführt:

"Eine Absetzbarkeit von Wohnungskosten als doppelte Haushaltsführung ist nur dann möglich, wenn die Begründung des Wohnsitzes am Arbeitsort und die Beibehaltung des Familienwohnsitzes beruflich veranlasst sind.

Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn der Beschäftigungsort so weit vom Familienwohnsitz entfernt ist, dass eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und die Beibehaltung des Familienwohnsitzes nicht privat veranlasst ist. Eine Unzumutbarkeit ist erst ab einer Wegstrecke von mehr als 120 km gegeben. Laut Routenplaner beträgt die Strecke von M bis zum Arbeitsplatz in der StraßeArbeitgeber1 ca. 105 km und zum Zweitwohnsitz sind es 96 km.

Außerdem beweisen täglich viele Pendler, die in W ihren Arbeitsplatz haben, dass eine tägliche Rückkehr zum Wohnort möglich ist. Die Unzumutbarkeit besteht gemäß § 16 EStG 1988 erst ab einer Fahrzeit von über 2,5 Stunden pro Fahrtrichtung.

Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Private Veranlassung ist zu unterstellen, wenn der Steuerpflichtige den Familienwohnsitz deswegen beibehält, weil er z.B. dort ein Eigenheim errichtet hat, oder die Kinder dort die Schule besuchen.

Die im Antrag angeführte Unterstützungsbedürftigkeit der Eltern hat nichts mit Ihrem Beruf zu tun, sondern ist privat veranlasst. Aus diesem Grund können keine Kosten der doppelten Haushaltsführung anerkannt werden.

Ein Pendlerpauschale für Fahrten nach S kann nicht gewährt werden, weil dafür das überwiegende Pendeln zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an mehr als der Hälfte der Arbeitstage notwendig ist. Laut Ihren eigenen Angaben fahren Sie ca. 1 x wöchentlich nach S, das sind 4 - 5 mal pro Monat. Diese Anzahl ist nicht ausreichend, da im Lohnzahlungszeitraum von 20 Arbeitstagen das Pendeln an mehr als 10 Tagen erforderlich ist. Eine geringe Anzahl von Fahrten ist mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.

Netzkarte der Wiener Linien:

Benützt ein Arbeitnehmer seine für private Zwecke verwendete Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel auch für berufliche Fahrten, so kann der berufliche Anteil nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden (Aufteilungsverbot)."

Am wurde beantragte, die Berufungsfrist/Vorlageantrag bis zu verlängern; mit Bescheid vom hat das Finanzamt diesem Antrag stattgegeben.

Am wurde beantragt, die Berufungsfrist/Vorlageantrag bis zu verlängern. Über diesen Antrag wurde nicht mit Bescheid entschieden; auf dem Berufungsfristverlängerungsansuchen befindet sich folgender Aktenvermerk: "Stattgabe, kein weiterer Bescheid".

Am hat der Bw. einen Vorlageantrag gestellt und hat begründend ausgeführt:

Gemäß VwGH-Entscheidung vom , 2001/14/0121 liegt eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Wohnsitzes an den Beschäftigungsort vor, auch dann, wenn es sich um eine Unzumutbarkeit in der Mitübersiedlung pflegebedürftiger Angehöriger handelt.

Genau dieser Tatbestand trifft auf unseren Klienten zu. Er betreut seine krankheitsbedingt behinderten Eltern. Wir ersuchen daher die doppelten Haushaltskosten in einer Höhe von EUR 6.880,00 anzuerkennen.

Ferner wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Kosten für Netzkarten ausschließlich betrieblich veranlasst sind. Es handelt sich dabei nur um Fahrten von einer Filiale der Arbeitgeber/1 zu einer anderen Filiale der Arbeitgeber/1. Private Fahrten werden nicht durchgeführt. Die Unterstellung, dass auch private Fahrten mit dieser Karte vorgenommen werden, ist völlig unberechtigt.

Wir ersuchen aufgrund der ausschließlich betrieblichen Veranlassung die Kosten der Netzkarte iHv EUR 417,00 voll anzuerkennen.

Am hat das Finanzamt folgenden Vorhalt an den Bw. gerichtet:

"In Ihrem Antrag vom begründen Sie die Notwendigkeit der doppelten Haushaltsführung mit "Unterstützungsbedürftigkeit der Eltern (Vater hat Behindertenausweis)." In der Berufung vom schreiben Sie von unterstützungs- und pflegebedürftigen Eltern. Im Vorlageantrag vom wird ausgeführt: "Er (gemeint der Bw.) betreut seine krankheitsbedingt behinderten Eltern".

Bitte konkretisieren Sie diese Aussagen und legen Sie bitte zum Nachweis die benötigten Unterlagen vor (z.B. ärztliche Bescheinigungen, Bescheide über Pflegegeldbezug ...).

1. Welche Behinderung/Krankheit hat Ihr Vater? Zur Feststellung des Ausmaßes der Pflegebedürftigkeit geben Sie bitte an, welche Stufe Pflegegeld Ihr Vater im Jahr 2004 bezogen hat.

2. Welche Behinderung/Krankheit hat Ihre Mutter? Zur Feststellung des Ausmaßes der Pflegebedürftigkeit geben Sie bitte an, welche Stufe Pflegegeld Ihre Mutter im Jahr 2004 bezogen hat.

3. Wer übernimmt die Pflege, wenn Sie sich berufsbedingt an Ihrem Zweitwohnsitz in W aufhalten (Name und Anschrift, allenfalls Verwandtschaftsverhältnis)?"

In Beantwortung dieses Vorhaltes hat der Bw. ein amtsärztliches Gutachten und ein Schreiben eines Oberarztes übermittelt.

Ad amtsärztliches Gutachten:

In dem am ausgestellten amtsärztlichen Gutachten wird dem Vater des Bw. bestätigt, dass er seit Jänner 2002 nicht in der Lage ist, eine Wegstrecke von 300 m ohne Schmerzen zurückzulegen und daher dauernd stark gehbehindert ist. Die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 4 StVO ist laut Amtsarzt gerechtfertigt. Der Amtsarzt stellt fest, dass der Antragsteller aufgrund seiner Behinderung das Kraftfahrzeug selbst lenken kann.

Ad Schreiben/Oberarzt:

Das Schreiben des Oberarztes ist mit datiert, betrifft den Vaters des Bw. und enthält die Diagnose Evans-Fisher-Syndrom idiopathische Genese. Festgestellt wird, dass eine Ursache für das Evans-Fisher-Syndrom nicht eruierbar ist, derzeit kein Hinweis auf eine hämato-onkologische Grunderkrankung besteht und sich keinerlei Anhaltpunkt für eine immunologische, rheumatische oder chronisch entzündliche Erkrankung findet.

Das Finanzamt hat die Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz vorgelegt und hat im Vorlagebericht zu den Streitpunkten, doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrten, Pendlerpauschale und Jahresnetzkarte Wiener Linien ausgeführt:

1.) Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten

Der Bw. ist ledig, hat seit Geburt meldebehördlich seinen Hauptsitz im Haus der Eltern in Plz/Eltern WS/Eltern und seit einen Nebenwohnsitz in WS/Bw.. Lt. Auskunft des Gemeindeamtes WS/Eltern besteht im Haus M 23 lediglich eine Wohnung. Beruflich ist der Bw. seit mehr als 10 Jahren bei der Arbeitgeber/1 in W und daneben seit 1998 ca. 1x wöchentlich an der Schule tätig.

Nach Ansicht des Finanzamtes kommt aus mehreren Gründen die Berücksichtigung der Wohnungskosten in W und der Fahrtkosten von W zu den Eltern nach WS/Eltern als Werbungskosten nicht in Betracht:

- Wie der Begriff "doppelte Haushaltsführung" schon aussagt, müssen Kosten für einen zweiten (weiteren) Haushalt anfallen: Aufwendungen eines allein stehenden Arbeitnehmers für Fahrten in den Heimatort sind nicht abzugsfähig, wenn er am Heimatort über keine eigene abgeschlossene Wohnung verfügt (UFS RV/0127-S/06).

- Vom Bw. wurde bisher nicht schlüssig dargelegt, warum eine tägliche Rückkehr von W zum Wohnort in WS/Eltern (lt. Routenplaner rd. 100 km) nicht zumutbar sein soll.

- Die angeführten Gründe für die Notwendigkeit der (doppelten?) Haushaltsführung sind unglaubwürdig: Im Antrag vom wurde die Notwendigkeit der doppelten Haushaltsführung mit "Unterstützungsbedürftigkeit der Eltern (Vater hat Behindertenausweis)" begründet. In der Berufung vom wurden von "unterstützungs- und pflegebedürftigen Eltern" geschrieben. Im Vorlageantrag vom wird ausgeführt "Er (gemeint: der Bw.) betreut seine krankheitsbedingt behinderten Eltern". Einer vom Finanzamt wiederholt verlangten Konkretisierung dieser Angaben wurde nur unzureichend nachgekommen. Ein Pflegebedarf der Eltern durch den Bw. konnte trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachgewiesen werden. Es wurden lediglich ärztliche Bescheinigungen über die Behinderung des Vaters vorgelegt.

2.) Pendlerpauschale

Für die wöchentlich vom Zweitwohnsitz und Dienstort W zum Dienstort in S notwendigen Fahrten wird das große Pendlerpauschale iHv 2.100,00 (einfache Wegstrecke mehr als 60 km) begehrt.

Aufgrund der Bestimmungen des § 16 Abs 1 Z 6 lit b EStG 1988 ist für die Berücksichtigung einer Pendlerpauschale Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer die Wegstrecke im Lohnzahlungszeitraum überwiegend (Anm.: an mehr als der Hälfte der Arbeitstage) zurück legt.

Nach Ansicht des Finanzamtes sind daher die Aufwendungen für diese Fahrten durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.

3. ) Reisekosten (Netzkarte Wiener Linien)

Auf die Begründung des Bescheides und der Berufungsvorentscheidung wird verwiesen.

Anträge des Finanzamtes

I. Die Berufung als unbegründet abzuweisen.

II. Die Kosten für die Netzkarte der Wiener Linien auszuscheiden (wurden lt. Begründung zwar nicht anerkannt, irrtümlich jedoch rechnerisch von den geltend gemachten Werbungskosten nicht in Abzug gebracht).

III. Den bisher als Werbungskosten anerkannten Betrag für Fachliteratur - EUR 325,00 - auf EUR 125,40 zu vermindern.

Begründung: Mit Ausnahme des Beleges "Fachliteratur 1/4" handelt es sich um Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist (vgl. ).

Der Belegtext "Fachliteratur" der handschriftlich mit dem Wort "Projektmanagement" ergänzt wird, beweist nicht, dass es sich um berufsspezifische Fachliteratur handelt.

Die Werbungskosten sind daher nach Ansicht des Finanzamtes gegenüber der Berufungsvorentscheidung noch um EUR 616,60 (EUR 199,60 Fachliteratur u. EUR 417,00 Netzkarte Wiener Linien) zu kürzen.

Aus den Verwaltungsakten:

  • Schriftsatz "Arbeitnehmerveranlagung 2004" ():

Im v.a. Schriftsatz wurde unter Pkt. 2. - Werbungskosten - ausgeführt:

2.1. Mitgliedsbeitrag ... EUR 45,00

2.2. Betriebsratsumlage EUR 43,00 und Telefon EUR 125,00 (= EUR 168,00)

2.3. Computer ... EUR 291,00

2.4. Fachliteratur ... EUR 325,00

2.5. Fahrtspesen

Netzkarte der Wiener Linien für Zone 100 (siehe Beleg bzw. Bestätigung), seit dem Jahr 2000 angesetzt. Begründung: Abteilungen der Arbeitgeber/1 (Softwareentwicklung, Rechenzentrum, Fachabteilungen) auf verschiedene Standorte in W verteilt. Tätigkeit als .... erfordert Vorort-Verfügbarkeit in den einzelnen Bereichen ... EUR 417,00

2.6. Reisekosten Pendlerpauschale

Lehrtätigkeit an der Schule:

- 1 x wöchentlich - außer in den Ferien (40 Fahrten) - zusätzlich zu Konferenzen, Sprechtagen, Abschlussprüfungen (10 Fahrten) - Hin-/Retourstrecke ca. 170 km (siehe Ausdruck Routenplaner) - 50 Fahrten x 170 km x 0,356 EUR = 3.036 EUR ... EUR 2.100,00 Begründung: Anreise von W (Arbeitgeber/1) zur Schule und retour

2.7. Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten

Doppelte Haushaltsführung

Eigentumswohnung Gebäudewert: - 137.770 EUR (Anschaffungskosten abzüglich 20% Grundanteil) Abschreibung: - 2.066 EUR (Abschreibung 1,5% Gebäudewert)

Laufende Kosten 2004: - Strom: 192 EUR - Fernwärme: 764 EUR - Betriebskosten: 2.029 EUR - Miete Garage: 804 EUR ... EUR 5.855

Begründung: - tägliche Fahrt Familienwohnsitz/Arbeitsplatz ist nicht zumutbar - eine Strecke ca. 120 km (siehe Ausdruck Routenplaner) - Beibehaltung Familienwohnsitz nicht privat veranlasst, da Unterstützungsbedürftigkeit der Eltern (Vater hat Behindertenausweis) Familienheimfahrten: - wr.WS/Bw. nach NÖ/M - 1 x pro Monat (?) - Hin-/Retourstrecke ca. 240 km (siehe Ausdruck Routenplaner) - 12 Fahrten x 240 km x 0,356 EUR = 1.025 EUR (in Summe: EUR 6.880,00)

  • Im Vorhalteverfahren/Finanzamt vorgelegte Aufstellungen und Unterlagen und sich darauf beziehende Recherchen des Finanzamtes:

  • Vom Bw. vorgelegter Ausdruck "map24"-Routenplaner:

Die Entfernung Plz/Eltern WS/Eltern , Straße/Bw. - Plz/Bw. wr.WS/Bw. beträgt 95,61 km (Fahrzeit: 1 Stunde 13 Minuten).

  • Internetrecherchen des Finanzamtes:

Nach den Recherchen des Finanzamtes ist Plz/Eltern WS/Eltern, Straße/Bw. vom in Plz/Arbeitgeber1 StraßeArbeitgeber1 liegenden Arbeitsort des Bw. ca. 103 km entfernt.

  • Vom Bw. vorgelegte Beweismittel zu "Fachliteratur":

> Rechnung vom ; Multiprojektmanagement (EUR 37,10), Autor1: Controlling von Projekten (EUR 37,00), Autor2: Multiprojektmanagement - Projekte erfolgreich planen, vernetzen und steuern (EUR 51,30); Endbetrag: EUR 125,40 (Beleg/Fachliteratur 1/4).

> Rechnung vom ; C J: Der Weg zu den Besten, EUR 12,40 (Beleg/Fachliteratur 2/4).

> Quittung vom mit handschriftlichem Vermerk "Projektmanagement", EUR 20,50 (Beleg/Fachliteratur 2/4).

> nicht datierte Rechnung; Re-imagine, EUR 30,80 (Beleg/Fachliteratur 2/4).

> Quittung vom ; Fachliteratur (mit handschriftlichem Vermerk "Projektmanagement"); EUR 45,50 (Beleg/Fachliteratur 2/4).

> Rechnung vom ; Autor4: NLP - eine Einführung (EUR 10,30) und Autor4: Die Macht der Rhetorik Besser reden (EUR 10,20); in Summe: EUR 20,50 (Beleg/Fachliteratur 3/4).

> Rechnung vom ; Sachbuch, mit handschriftlichem Vermerk "Business-English", EUR 51,40 (Beleg/Fachliteratur 3/4).

> Rechnung vom ; 1 x We (?) ..., EUR 19,00 (Beleg/Fachliteratur 4/4).

  • Vom Bw. vorgelegte Beweismittel zu "Fahrtspesen":

Die Wiener Linien (Abteilung Tarifangelegenheiten) bestätigen mit den Schreiben vom und ), dass der Bw. im Besitz der Jahreskarte ... mit den Laufzeiten - und 04/2004 - 03/2005 ist.

Beide Bestätigungen sind an den Bw., p.A. Plz/Bw. wr.WS/Bw. adressiert.

  • Vom Bw. vorgelegte Beweismittel zu "Telefon und Betriebsratsumlage":

> Telekom Austria Rechnungen für den Festnetzanschluss in Plz/Bw. wr.WS/Bw. iHv insgesamt EUR 250,00.

> Auftragsbestätigung "Berufsbeitrag" (EUR 45,00); Empfänger: Verband und Kontoauszug mit Lastschrift/Betriebsratsumlage.

  • Vom Bw. vorgelegte Beweismittel zum "Kirchenbeitrag":

> Auftragsbestätigung "Kirchensteuer" (EUR 149,88).

  • Vom Bw. vorgelegte Beweismittel zu "Doppelte Haushaltsführung":

> Jahresabrechnung/Strom und Jahresabrechnung/Fernwärme (Abrechnungszeitraum bis ) für die Wohnung in Plz/Bw. wr.WS/Bw. (EUR 192,36 und EUR 764,82).

> Abrechnung von Betriebskosten, besonderen Aufwendungen und sonstigen Kosten der Bewirtschaftung 2004 der Wohnung in Plz/Bw. wr.WS/Bw. (EUR 2.029,07).

> Miete für einen Stellplatz in einer Garage in Plz/Bw. wr.WS/Bw. (EUR 67,00 x 12 Monate = EUR 804,00).

UFS-Ermittlungsverfahren:

  • Vorhalt (), lautend:

Werden Ausgaben für Fachliteratur als Werbungskosten geltend gemacht, ist die Berufsbezogenheit der Druckwerke vom Berufungswerber nachzuweisen. Mit den von Ihnen vorgelegten Rechnungen ist dieser Nachweis nicht erbracht worden. Deshalb werden Sie ersucht, ... ihre Tätigkeiten für die Arbeitgeber/1 und an der Schule detailliert zu beschreiben, Inhaltsangaben der in den vorgelegten Rechnungen angeführten Bücher vorzulegen und die nicht in den Rechnungen angeführten Autoren dieser Bücher bekannt zu geben.

  • Vorhaltsbeantwortung ():

Seine Tätigkeit in der Arbeitgeber/1 hat der Bw. wie folgt beschrieben:

Leitung/Führung der Abteilung "Corporates Organisation" (16 Mitarbeiter); Aufgaben der Abteilung:

Steuerung des gesamten IT-Projektportfolios, Projektmanagement für wichtige Einzelvorhaben, IT-Anforderungsdefinition, Entwicklung der Prozesse/Abläufe, Kostenverantwortung für Sachkosten, Infrastrukturmanagement (Standorte/Ausstattung/IT-Arbeitsplätze), Steuerung der Internen Kommunikation.

Die Abteilung ist für alle organisatorischen Belange für den Corporatesbereich (Firmenkundengeschäft) in Österreich verantwortlich (für ca. 1.000 Mitarbeiter) inklusive der Abstimmung mit der Konzernzentrale in Verona bzw. München.

Seine Tätigkeiten in der Schule hat der Bw. wie folgt beschrieben:

Teilzeit-Lehrtätigkeit in der Abteilung für "EDV und Organisation"; Themengebiete/Gegenstände:

System und Einsatzplanung (Einsatzfelder der EDV), Betriebsorganisation, Projektentwicklung

Der Vorhaltsbeantwortung wurden Ablichtungen der zT bereits im Vorhalteverfahren/Finanzamt vorgelegten Rechnungen und die Inhaltsangaben folgender Druckwerke beigelegt:

  • Rechnung vom (Beleg/Fachliteratur 1/4); Multiprojektmanagement (EUR 37,10); in der Ablichtung mit "1" bezeichnet:

Der vollständige Buchtitel lautet "Multiprojektmanagement Strategische und operative Steuerung von Projektportfolios"; Autoren sind: Autorenteam (Hrsg.) u.a.

Aus dem Vorwort:

Das Einzelprojektmanagement und die Disposition der Kapazitäten in den Organisationseinheiten tragen zum Erfolg des Multiprojektmanagements bei, stehen jedoch hier nicht im Vordergrund.

Das Buch zielt darauf ab, dem Leser die mit dem Multiprojektmanagement verbundenen Effektivitäts- und Effizienzsteigerungen aufzuzeigen, das methodische und organisatorische Know-how verfügbar zu machen, praktische Anwendungen für die Einführung und Verbesserung zu geben und Tendenzen eines zukunftsweisenden, professionellen Multiprojektmanagements aufzuzeigen.

In dem Bewusstsein, dass die Summe der Projekte mehr ist als die Zahl der Einzelprojekte, mit dem Wissen, dass die anfängliche Komplexität alsbald in einer klaren Orientierung mündet, und mit der Chance vor Augen, das Projektportfolio zielorientiert auszurichten und die Ressourcen optimal zu allokieren, wird der Erfolg bei der Qualifizierung des Multiprojektmanagements nicht ausbleiben.

Inhaltsverzeichnis:

Teil I: Ansatz, Anspruch, Aspekte Herausforderungen des Multiprojektmanagements, Multiprojektmanagement im Kontext der Strategischen Planung, Facetten des Multiprojektmanagements,

Teil II: Methoden, Organisation, Tools Steuerung des Projekteportfolios nach Strategiebezug und Wirtschaftlichkeit, Priorisierung von Projekten, Risikomanagement im Multiprojecting, Synergien in der Projektelandschaft erkennen und nutzen, Projekte übergreifendes Wissensmanagement, Ressourcen für das Projektebündel verfügbar machen, Ressourcenmanagement - Schlüsselkompetenz, Controlling des Projekteportfolios auf Basis der Arbeitswertanalyse, DV-gestütztes Multiprojecting mit 3Pmulti.

Teil III: Anwendungen, Beispiele, Praxis Projekte der Produktinnovation bewerten und selektieren, Effiziente Steuerung von Projektbündeln bei Produkteinführungen, Die Projektearena (Praxisbeispiel), Multiprojecting in der Datenverarbeitung (Praxisbeispiel), Einsatz des Tools RM-Suite (Praxisbeispiel), Multiprojecting mit effizienten Gremien, schnellen Prozessen und kooperativen Arbeitsweisen (Praxisbeispiel), Einführung des Multiprojektmanagements, Die Autoren und Autorinnen.

  • Rechnung vom (Beleg/Fachliteratur 1/4); Autor1: Controlling von Projekten (EUR 37,00); in der Ablichtung mit "2" bezeichnet:

Inhaltsverzeichnis:

1. Überblick über das Projektecontrolling, 2. Strategisches Projektecontrolling, 3. Operatives Projektecontrolling, 4. DV-Unterstützung, 5. Praxisbeispiele (L, RB-GmbH)

  • Rechnung vom (Beleg/Fachliteratur 1/4); Autor2: Multiprojektmanagement - Projekte erfolgreich planen, vernetzen und steuern (EUR 51,30); in der Ablichtung mit "3" bezeichnet:

Inhaltsverzeichnis:

Multiprojektmanagement - Bedeutung, Ziele und Kernfragen, Aufgaben und Rollen im Multiprojektmanagement, Der Planungsprozess im Multiprojektmanagement, Reporting im Multiprojektmanagement, Multiprojektmanagement erfolgreich einführen und weiter entwickeln, Multiprojektmanagement in der Pharma-Entwicklung ( B-KG), Steuerungsrelevantes Portfolio-Management in der Bank(CH), Multiprojektmanagement bei der GmbH(CH).

  • Rechnung vom (Beleg/Fachliteratur 2/4); C J: Der Weg zu den Besten, EUR 12,40 (Beleg/Fachliteratur 2/4); in der Ablichtung mit "4" bezeichnet:

Vorwort:

Mittelmäßigkeit adieu: Basierend auf einer langjährigen Unternehmensanalyse hat J C sieben Schlüsselfaktoren herausgearbeitet, die für den Aufstieg entscheidend sind. Dazu zählen: Durchsetzungskraft verbunden mit persönlicher Bescheidenheit, Klarheit über die Zielsetzung, Konzentration auf die eigenen Stärken, Disziplin, die richtige Personalentscheidungen, Vorsicht vor der Technologiefalle. Überzeugend und gut nachvollziehbar zeigt C auf, wie man Schritt für Schritt gute in Top-Leistungen verwandelt und so sein Unternehmen und sich selbst an die Spitze bringen kann.

Inhaltsverzeichnis:

Das Gute ist der Feind des Besten, Level-5- Führungsqualitäten, Erst wer ... dann was, Der Realität ins Auge blicken (ohne den Mut zu verlieren), Das Igel-Prinzip (die 3 Kreise), Eine Kultur der Disziplin, Technologie als Beschleunigungsfaktor, Schwungrad und Teufelskreis, Vom Take-off zum dauerhaften Spitzenunternehmen, Epilog: Häufig gestellte Fragen

  • Quittung vom mit handschriftlichem Vermerk "Projektmanagement", EUR 20,50: Diese Quittung scheint in den Ablichtungen nicht auf.

  • Nicht datierte Rechnung; Re-imagine, EUR 30,80 (Beleg/Fachliteratur 2/4); in der Ablichtung mit "5" bezeichnet:

Autor: TP; dem Inhaltsverzeichnis sind die Zitate "Uncertainty is the only thing to be sure of" von AM und "If you don't like change, you're going to like irrelevance even less" von ES voran gestellt.

Contents (Inhaltsverzeichnis):

Foreword: I'm Mad as Hell, Introduction: New War New Business, Part I. New Business New Context: Chapter 1. Re-imagining the World: All Bets Are Off; Chapter 2: Control Alt Delete: The Destruction Imperative Part II. New Business New Technologie: Chapter 3. In the Crosshairs: White-Collar Cataclysm, Info Tech Changes Everything: "On the Bus" or ... "Off the Bus"? ...

  • Quittung vom mit handschriftlichem Vermerk "Projektmanagement"; EUR 45,50 (Beleg/Fachliteratur 2/4), in der Ablichtung mit "6" bezeichnet:

Zu dieser Quittung ist das Inhaltsverzeichnis des Buches "Wirksames Projektmanagement" von RS vorgelegt worden (Kapitelüberschriften: Projektmanagement, Projektstart und Projektauftrag, Projektanalyse und Projektplanung, Projektumsetzung und Projektabschluss, Projektsteuerung)

  • Rechnung vom (Beleg/Fachliteratur 3/4); Autor4: NLP - eine Einführung; Untertitel: "Kommunikation als Führungsinstrument"(EUR 10,30); in der Ablichtung mit "7" bezeichnet:

Inhaltsverzeichnis:

Teil 1: Sieben Grundannahmen - Erfolgreiche haben etwas gemeinsam (Exzellentes Verhalten ist "ansteckend", Ergebnisse, Menschen sind perfekt, Alles ist eine Gelegenheit, Verantwortung, Leistung ist Spiel, Begeisterung)

Teil 2: Handlungsmodell - die Kybernetik des Erfolges (Triff eine Entscheidung, Handle hier! Handle jetzt! Handle mehr!, Nimm Feedback, Sei flexibel, Modeling und Strategien -der Königsweg)

Teil 3: Die sechs Weisheiten für ein erfülltes Leben (Die erste Weisheit: Die Landkarte ist nicht das Gebiet, Die zweite Weisheit: Unsere kognitiven Landkarten beeinflussen unsere Emotionen, Die dritte Weisheit: Unsere Emotionen beeinflussen unseren Körper, Die vierte Weisheit: Unser Körper beeinflusst unsere Emotionen, Die fünfte Weisheit: Unsere Emotionen beeinflussen unsere kognitiven Landkarten, Die sechste Weisheit: Unser Gesamtzustand beeinflusst die Qualität unseres Handelns)

Teil 4: Selbstcoaching: Hilf dir selbst, dann helfen dir (vielleicht) auch andere (Submodalitäten: Nimm das Steuer in die Hand, Moments of Excellence - dein persönlicher Power-State auf Abruf, Fokus, Vokabular)

Teil 5: Ziele - sechs Stufen zur Selbstbestimmung (Der Ausgangszustand, Das Ziel, Die Wegbeschreibung, Die Konsequenzen, Vor dem Start, Future-Pacing)

Teil 6: Die Neuro-Logischen Ebenen - erfolgreich auf allen Ebenen (Die Beschreibung der Neuro-Logischen Ebenen: Umgebung - Wo, wann, womit und mit wem?, Verhalten - Was?, Fähigkeiten - Wie?, Einstellungen - Warum?, Identität - Wer?, Vision, Mission - Was noch?; Die Neuro-Logischen Ebenen in der betrieblichen Praxis: Die Beschreibung der Neuro-Logischen Ebenen: Umgebung - Wo, wann, womit und mit wem?, Verhalten - Was?, Fähigkeiten - Wie?, Einstellungen - Warum?, Identität - Wer?, Vision, Mission - Was noch?)

Teil 7: Ich mit dir - exzellente Kommunikation (Rapport - mehr als nur ein guter Draht, VAKOG, Sprachmuster, Strategien, Fragen - das Meta-Modell)

Teil 8: Ihr Leben - eine Erfolgsgeschichte (Erfolg = Leistung x Kommunikation, L-L-L)

  • Rechnung vom (Beleg/Fachliteratur 3/4); Autor4: Die Macht der Rhetorik Besser reden ... (EUR 10,20); in der Ablichtung mit "8" bezeichnet:

Vorwort:

Zu diesem Buch

Ihre Zukunft entscheidet sich - in Gesprächen. Denn alles hängt davon ab, wie geschickt Sie mit anderen Kontakt aufbauen, sich selbst darstellen und Konflikte lösen. Heutzutage ist Fachkompetenz längst nicht mehr ausreichend - man muss die Welt auch wissen lassen, wie gut man ist! RB zeigt Ihnen bewährte und innovative Wege, sich die nötige rhetorische Fitness anzueignen. Ob im Zweiergespräch oder in der Gruppendiskussion: Mit diesem praxistauglichen Ratgeber lernen Sie, die gängigsten rhetorischen Fehler zu vermeiden, Argumente überzeugend zu präsentieren und Charisma zu entwickeln. Stellen Sie Ihr Licht nicht unter den Scheffel - verbessern Sie Ihre Wirkung auf andere durch die vielfältigen Möglichkeiten in der Kunst der guten Rede!

Inhaltsverzeichnis:

Willkommen in der Welt der Worte (Im Anfang war das Wort, "Worte sind Taten" [Zitat; Friedrich Nietzsche], "Worte waren einst Zauber [Zitat/Sigmund Freud])

1. Zehn Tipps, um Anfängerfehler zu vermeiden (1. Tipp: Freude statt Angst, 2. Tipp: Machen Sie Platz, 3. Tipp: Wie Worte wirken, 4. Tipp: Die Last der Entschuldigung, 5. Tipp: Die Macht des Humors; 6. Tipp: Augen, die Fenster der Seele, 7. Tipp: Runter vom hohen Ross, 8. Tipp: Fels in der Brandung, 9. Tipp: Der gute Ton, 10. Tipp: Sprechpausen richtig nützen, Zusammenfassung)

2. Typus - Ihre drei Rollen als Redner (Der Mentor, Der Macher, Die Muse, Die 3 Typen in der Praxis; Zusammenfassung)

3. Design - Zwölf Schritte zur erfolgreichen Rede (1. Generelles Thema der Veranstaltung, 2. Ziele und Absichten, 3. Erforsche das Publikum, 4. Sammle unterstützendes Material, 5. Finde diene Botschaft, 6. Finde einen Titel, 7. Thesen und Aussagen, 8. Strukturiere das unterstützende Material, 9. Plane das Ende, 10. Plane den Anfang, 11. Grobentwurf festhalten, 12. Verfeinern, Zusammenfassung)

4. Charakter - Wie man seine Glaubwürdigkeit steigert (Einsicht, Tugend, Wohlwollen, Zusammenfassung)

5. Logisch - Beeindrucken durch Sachargumente (Schlüsse und Scheinschlüsse, 5 Quellen für Sachargumente, Wie man Sachargumente vorbringt, Zusammenfassung)

6. Emotionen - Überzeugen durch Gefühlsargumente (Freud und Leid, 5 Quellen für Gefühlsargumente, Wie man Gefühlsargumente vorbringt, Zusammenfassung)

7. Suggestion -Einführung in die ...... (Miltons magische Muster, Das Basismuster der ......, Zehn Techniken der ......, Zusammenfassung)

8. Action - Autorität durch richtige Körpersprache (Kleidung, Gehen, Stehen, Sitzen, Mimik, Gestik, Stimme, Kraftorte, Zusammenfassung)

9. Eleganz - Der letzte Schliff (Geschliffene Sprache - Zehn Rhetorikfiguren, Aktivierung durch Abwechslung, Multimedia in der Sprache, Zusammenfassung)

10. Etüden - Vorbereitung statt Lampenfieber (Bereite deine Unterlagen vor, Übung macht den Meister, Lampenfieber, Zusammenfassung)

11. Paroli - Zehn typische Angriffe und wie Sie Ihnen begegnen (1. Nicht die Bäume, sondern den Wald, 2. Theorie und Praxis, 3. Mein Name ist Hase, 4. Ober sticht Unter, 5. Himmel oder Hölle, 6. Der scheinbare Widerspruch, 7. Zorn macht dumm, 8. Keine Ahnung, 9. Die guten ins Töpfchen, die schlechten ins Kröpfchen, 10. Angst und bang, Zusammenfassung)

12. Events - Spezialstrategien für zehn wichtige Anlässe (1. Veränderungen und Neueinführungen, 2. Schulung, 3. Verkaufen, 4. Stegreifrede, 5. Verhandeln und Vermitteln, 6. Feedback, 7. Smalltalk, 8. Brainstorming, 9. Workshop-Moderation, 10. Vorstellen und Verabschieden eines Redners, Zusammenfassung)

Hören Sie auf, damit anzufangen (Sind Sie ein Glückspilz?, Sieben Tipps auf dem Weg, Ein Tipp von Johann Wolfgang von Goethe)

Anhang (...)

Aus dem Kapitel "Willkommen in der Welt der Worte - Im Anfang war das Wort":

Die Geschichte hat es gezeigt: Nicht weil er umsichtiger, edler, gütiger ist, unterscheidet sich der Mensch vom Tier, sondern weil er Worte finden kann, mit denen er das größte Leid in notwendiges Übel verwandelt, tiefste Trauer in gute Hoffnung und alte Träume in neue Wirklichkeiten.

Und Worte bewegen Menschen. Immer schon. Aristoteles, Jesus, Buddha, und Marx: Von Ihnen haben wir keine Fotos, keine Tonaufzeichnungen und keine Videos. Wir haben nur ihr Wort. Es prägte das Antlitz unserer Erde. Und tut es noch immer. Es wird gehasst, gekämpft und getötet, wegen ihrer Worte. Aber auch geliebt, errettet und erschaffen durch ihre Worte.

Unser eigenes Lebensglück wird bestimmt durch das rechte Wort zur rechten Zeit. Auch noch Jahrzehnte danach. Worte, die unsere Eltern an uns richteten, und jene, die sie nicht über die Lippen brachten. Worte, die wir sprachen, und jene, mit denen wir zu lange warteten.

Ein einfaches "Ja" oder "Nein" zur rechten Zeit, und unser Leben wird nie mehr so sein, wie es einmal war. Worte, die wir an geliebte Menschen richten, bestimmen über Glück und Unglück in dieser Minute. Und was wird bleiben, eines Tages? Die Worte in den Liedern über uns, die jene, die bleiben, singen werden. Wenn wir für sie die rechten Worte fanden zur rechten Zeit.'

Bis dorthin schmieden wir unser Glück - Mit dem Wort.

Und wir sollten gut darin sein!

  • Rechnung vom ; Sachbuch, mit handschriftlichem Vermerk "Business-English", EUR 51,40 (Beleg/Fachliteratur 3/4); in der Ablichtung mit "9" bezeichnet:

Zu diesem Druckwerk ist folgende Beschreibung vorgelegt worden:

"Inhalt: Business English (CD und Begleitbuch). Situationen aus dem Geschäftsleben (Meetings, Verhandlungen, Telefon, ...). Buch/CDs nach 4 Jahren nicht mehr verfügbar!"

  • Rechnung vom ; 1 x We (?) ..., EUR 19,00 (Beleg/Fachliteratur 4/4); in der Ablichtung mit "10" bezeichnet:

Zu dieser Rechnung ist das Inhaltsverzeichnis des Buches "Deine Stimme gewinnt" (Untertitel: "Menschen anziehen, Sympathien gewinnen, Im Job überzeugen") von SP vorgelegt worden.

Inhaltsverzeichnis:

Deine Stimme ...

1 Wie Lockrufe wirken (Als besonderer Reiz, Als Reiz der intimen Stimme, Als leise Lockrufe, Wenn die Frau ein Mann ist)

2 Was Lockrufe verändert (Das Pfauenrad-Prinzip, Das Erinnerungs-Prinzip, Das Vereinigungs-Prinzip)

3 Fortpflanzungs-Chancen sind hörbar

4 Wenn Lockrufe kippen (Aus dem letzten Lock pfeifen, Tierischer Ernst: Ein Zeichen von Übertrainiertheit?, Rauchen: Ein Lockrufzerstörer, Gratwanderung zwischen Reiz und Irritation, Angeborener oder übernommener Stimmklang, Demonstrierter Stimmklang, Ruinierter Stimmklang)

5 Vermeintliche Lockrufe (Anerzogenes "Keep-Smiling", Sackgasse "Freundliches Getue", Verheizte Begabung, Ästhetik führt ein Eigenleben)

6 Keine Kraft für Lockrufe (Körperliche Schwäche, Anerzogenes Phlegma, Konkurrenz und Mobbing, zu Haus und im Beruf, Chronische Krankheiten und Medikamente)

7 Keine Lust für Lockrufe (Sackgasse "Locker sein", Standardformulierungen stumpfen ab, Lustloser Berufsalltag)

8 Wilde Energie (Wippen Zappeln Fuchteln "nervöser Wimpernschlag", Nicht nur der Kopf!, Nicht so laut!, Nicht so schnell!, Nicht so unterkühlt!)

9 Authentizität ist dein Gewinn (Typisch weibliches und typisch männliches Verhalten, Zeit für den charakteristischen Nachhall lassen, Was Stimmbildung für die Persönlichkeit bringt)

10 Dein Temperament wird überwacht (Drei Wächter dosieren die Betriebsenergie, Das Zwerchfell als Energieträger)

11 Tauziehen zwischen Lust und Frust (Tauziehen zwischen Kehlkopf und Lunge, Tauziehen zwischen Kehlkopf und Zwerchfell und zwischen Atem und Stimme)

12 Vom Gedanken zum Stimmklang

13 Körperliche Hygiene der Stimme

14 Mentale Hygiene der Stimme (Entrümpeln; Wer seine Grenzen kennt, kann seine Mitte finden; Du sollst langsam reisen, damit die Seele nachkommt)

15 Übungen zur Stimmregulation und zum Stimmaufbau (Auch in größeren Räumen gehört und verstanden zu werden, volltönig klingen - kompetent wirken - Vertrauen erwecken, Stressregulation, Deiner Stimme Charme verleihen, Sinnschritte und Pausen, Deine persönliche Sprechspannung, Deine Körpersprache macht den Inhalt sichtbar, Technik der Fünfsatz-Methode)

16 Die Stimme ist unverwechselbar wie ein Fingerabdruck (Ein Blick sagt mehr als tausend Worte, Worthülsen als Killerformeln, Auf die Klangfarbe und die Präsentation kommt es an, Der Ton macht die Musik, Dein Gegenüber strategisch in den Bann ziehen)

17 Professioneller Stimmeinsatz ist anwendbar (Deine Stimme ... )

UFS-Ermittlungsverfahren:

  • Vorhalt vom ; Vorhaltsbeantwortung vom :

Der Bw. wurde ersucht, Beginn und Ende des Unterrichts/Aufenthalts in der Schule und für jede Fahrt bekannt zu geben, von welchem Ort aus die Fahrt zur Schule angetreten wurde, an welchen Ort er nach dem Unterricht/Aufenthalt) in der Schule zurück kehrte und ein allenfalls vorhandenes Fahrtenbuch vorzulegen.

Auf diesen Vorhalt hat der Bw. geantwortet:

Der Unterricht startet tourlich in der Schulzeit am Freitag um 14.00 Uhr und endet um 16.40 Uhr. Zusätzlich gibt es noch vereinzelt Sondertermine wie z.B. Konferenzen, die größtenteils ab 16.00 Uhr für ca. 2 - 3 Stunden stattfinden.

Ausgangspunkt für die Fahrten nach S ist der Arbeitsplatz in W (1. Bezirk). Die Rückkehr nach Unterrichtsende erfolgt wieder nach W.

Ein Fahrtenbuch wird derzeit nicht geführt.

  • Grundstücksdatenbank:

Der Bw. ist nicht der im Grundbuch eingetragene Eigentümer der Liegenschaft Ort/Bw. , Straße/Bw..

  • ÖBB-Fahrplanauskunft (Internetrecherche):

Auf der Strecke W - S fahren die Züge im Stundentakt; ihre Fahrzeit beträgt 45 Minuten; die Entfernung zwischen den Bahnhöfen wird mit 60 Tarifkilometern angegeben.

Die Fahrzeit der öffentlichen Verkehrsmitteln auf der Strecke wr.WS/Bw. - S Hauptbahnhof wird mit 1 Stunde 19 Minuten angegeben. Auf der Strecke zwischen dem Hauptbahnhof in S und der Schule fahren keine öffentlichen Verkehrsmittel.

  • ViaMichelin-Routenplaner (Internetrecherche):

Mit dem Pkw zurückgelegt beträgt die Wegstrecke zwischen der Wohnung in W und der Schule 63 km; die Wegzeit 49 Minuten.

Zu Fuß zurückgelegt beträgt die Wegstrecke zwischen S - Hauptbahnhof und Schule 1 km; die Gehzeit 14 Minuten.

Mit dem Pkw zurück gelegt beträgt die kürzester Wegstrecke zwischen W (1. Bezirk) und der Schule 61 km; die Wegzeit 1 Stunde 18 Minuten.

Über die Berufung wurde erwogen:

Aus den Verwaltungsakten ist festzustellen, dass über die Berufung () mit Berufungsvorentscheidung entschieden wurde.

Wurde eine Berufungsvorentscheidung erlassen, ist folgende Rechtslage anzuwenden:

Eine Berufungsvorentscheidung ist mit Vorlageantrag anfechtbar; gemäß § 276 Abs 2 BAO idgF beträgt die Berufungsfrist/Vorlageantrag 1 Monat ab Zustellung der Berufungsvorentscheidung.

Der für Berufungsfristen geltende § 245 Abs 3 erster Satz BAO idgF ist auf die Berufungsfrist/Vorlageantrag sinngemäß anzuwenden: Wird daher innerhalb der Berufungsfrist/Vorlageantrag ein Fristverlängerungsantrag gestellt, ist die Berufungsfrist/Vorlageantrag verlängerbar.

Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig gestellt, gilt die Berufung als unerledigt (§ 276 Abs 3 BAO idgF).

Aus den Verwaltungsakten ist festzustellen, dass der Bw. innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist/Vorlageantrag Fristverlängerungsansuchen gestellt und seinen Vorlageantrag innerhalb der (verlängerten) Berufungsfrist/Vorlageantrag - und damit rechtszeitig - gestellt hat: Die Berufung () gilt daher als unerledigt.

Da die Berufung mit dem rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag als unerledigt gilt, scheidet die von der Abgabenbehörde I. Instanz erlassene Berufungsvorentscheidung mit der ggstl. Berufungsentscheidung aus dem Rechtsbestand aus. Der Unabhängige Finanzsenat hat daher über alle vom Bw. und der Amtspartei gestellten Berufungsanträge zu entscheiden.

Im ggstl. Berufungsverfahren war daher darüber zu entscheiden, ob die als Ausgaben für die doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten geltend gemachten EUR 6.880,00 Werbungskosten oder Privatausgaben sind (Pkt. I. der Berufungsentscheidung), ein Pendlerpauschale iHv EUR 2.100,00 als Werbungskosten abziehbar ist (Pkt. II. der Berufungsentscheidung), die Ausgaben für eine Jahresnetzkarte der Wiener Linien iHv EUR 417,00 durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten oder als Werbungskosten abziehbar sind (Pkt. III. der Berufungsentscheidung) und ob Ausgaben für Bücher iHv EUR 125,00 oder iHv EUR 325,00 Werbungskosten oder Privatausgaben sind (Pkt. IV. der Berufungsentscheidung).

Das Einkommensteuergesetz 1988 idgF enthält folgende, auf die Zulässigkeit des Werbungskosten-Abzuges sich beziehende, gesetzliche Regelungen:

Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 idgF sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Gemäß § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 idgF dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.

Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 idgF dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.

Aus § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 idgF ist ableitbar, dass "gemischte" Ausgaben/Aufwendungen - d.s. Ausgaben/Aufwendungen, die sowohl beruflich/betriebliche als auch privat veranlasste Ausgaben/Aufwendungen sind - einem Aufteilungsverbot unterliegen (Jakom/Baldauf EStG § 20 Rz 12 und die do. zit. Judikate).

Ausgaben/Aufwendungen - die einem Aufteilungsverbot unterliegen, sind zur Gänze nicht als Werbungskosten abziehbar.

Der Unabhängige Finanzsenat erklärt die vorzit. Rechtslage zur Rechtsgrundlage seiner Entscheidung über die Streitpunkte I. - IV. und stellt von dieser Rechtsgrundlage ausgehend fest:

I. Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten (EUR 6.880,00) als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit:

Die Ausgaben für "doppelte Haushaltsführung" und "Familienheimfahrten" sind Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs 1 EStG 1988 idgF, wenn folgende gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen:

Nach geltender Rechtslage sind die Ausgaben für Fahrten vom Wohnsitz am Arbeitsplatz zur Familie (die sog. "Familienheimfahrten") und die Ausgaben für eine doppelte Haushaltsführung Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988, wenn eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vorliegt.

Nach ständiger VwGH-Rechtsprechung liegt eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung vor, wenn aus beruflicher Veranlassung in einer Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt ().

Der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können, wenn eine tägliche Rückkehr an den Wohnsitz der Familie wegen der Entfernung unzumutbar ist und ein Umzug der Familie des Arbeitnehmers an diesen Arbeitsort nicht möglich ist.

Als "Familienwohnsitz" im Sinne des Einkommensteuerrechtes gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebender Partner (auch ohne Kind im Sinne des § 106 Abs 1 EStG 1988) einen gemeinsamen Haushalt unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person bildet.

Einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften hat Jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (§ 26 Abs 1 BAO idgF): Eine Wohnung im Sinne des § 26 Abs 1 BAO idgF sind Räume, die ohne wesentliche Änderung jederzeit zum Wohnen genützt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten. "Innehaben" im Sinne des § 26 Abs 1 BAO idgF bedeutet, über eine Wohnung rechtlich oder tatsächlich verfügen zu können.

Seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften hat Jemand dort, wo sich diese Person unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort (oder in diesem Land) nicht nur vorübergehend verweilt (§ 26 Abs 2 [erster Satz] BAO idgF): Der gewöhnliche Aufenthalt im Sinne des § 26 Abs 2 (erster Satz) BAO idgF setzt die persönliche Anwesenheit voraus. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrecht zu erhalten, ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt.

Auch ein Alleinstehender kann einen doppelten Haushalt führen. Ein Alleinstehender unterhält jedoch einen eigenen Haushalt nur dort, wo er eine eigenständige, seinen Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung aus eigenem oder abgeleiteten Recht nutzen kann.

Streitpunkt- und auf die vorzit. Rechtslage bezogen ist aus den Verwaltungsakten folgende Sachlage festzustellen:

- Der Bw. ist ledig.

- Der Bw. hat zwei Dienstverhältnisse; sein Arbeitsort als Angestellter der Arbeitgeber1 befindet sich in Plz/Arbeitgeber1, StraßeArbeitgeber1 5; sein Arbeitsort als Angestellter beim Arbeitgeber2 befindet sich in Ort/Arbeitgeber2.

- Lt. Meldebestätigung befindet sich der Hauptwohnsitz des Bw. in seinem Elternhaus in Ort/Bw., Straße/Bw. ; sein Zweitwohnsitz in Plz/Bw. wr.WS/Bw..

- Der Bw. ist nicht der im Grundbuch eingetragene Eigentümer der Liegenschaft Ort/Bw., Straße/Bw..

Die vorzit. Sachlage ist Entscheidungsgrundlage für den ggstl. Streitpunkt. Von dieser Sachlage ausgehend ist iVm der vorzit. Rechtslage festzustellen:

  • Da eine "doppelte Haushaltsführung" im einkommensteuerrechtlichen Sinn zwei örtlich von einander getrennte Haushalte voraussetzt, hat der Bw. mit der meldepolizeilichen Bestätigung eines Haupt- und Zweitwohnsitzes nicht nachgewiesen, dass er die Anspruchsvoraussetzungen für den Abzug der Ausgaben für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten als Werbungskosten erfüllt.

  • Der Bw. ist nicht verheiratet: Von der vorzit. Rechtslage ausgehend ist festzustellen, dass der Bw. keinen Werbungskosten-Abzug begründenden gemeinsamen Haushalt mit einem Ehepartner in seinem Elternhaus unterhält.

  • Der Bw. lebt nach der im ggstl. Berufungsverfahren offen gelegten Sachlage mit keinem Partner in einer eheähnlicher Gemeinschaft in seinem Elternhaus: Von der vorzit. Rechtslage ausgehend ist festzustellen, dass der Bw. in seinem Elternhaus keinen Werbungskosten-Abzug begründenden gemeinsamen Haushalt mit einem in eheähnlicher Gemeinschaft lebender Partner unterhält.

  • Von der vorzit. Rechtslage ausgehend ist festzustellen, dass der Bw. keinen Wohnsitz im Sinne des § 26 Abs 1 BAO idgF in seinem Elternhaus hat:Der Bw. ist nicht der grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich der als "Familienwohnsitz" bezeichnete Wohnsitz befindet. Nach dem Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens befindet sich im Elternhaus eine Wohnung, die von seinen Eltern bewohnt wird. Der Bw. hat keine Nutzungsrechte an einer eigenständigen, seinen Lebensbedürfnissen entsprechenden, Wohnung in seinem Elternhaus; de facto stehen ihm in seinem Elternhaus keine nicht von den Eltern bewohnten Räume für eigene Wohnzwecke zur Verfügung.

  • Von der vorzit. Rechtslage ausgehend ist festzustellen, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt des Bw. im Sinne des § 26 Abs 2 (erster Satz) BAO idgF nicht in seinem Elternhaus befindet, da "Familienheimfahrten" des Bw. lt. Schriftsatz () 1 x pro Monat stattfinden und Ortsanwesenheit 1 x pro Monat ein bloß vorübergehendes Verweilen an einem Ort ist, das keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 26 Abs 2 (erster Satz) BAO idgF begründet.

  • Eine Haushaltsführung im Elternhaus setzt eine finanzielle Beteiligung am Haushalt voraus (Finanzgericht [FG] Köln , 9 K 4042/06): Der Bw. hat zwar behauptet, dass seine Eltern unterstützungsbedürftig seien, jedoch hat der Bw. in keiner Weise nachgewiesen, dass er sich an der Führung des elterlichen Haushaltes finanziell maßgeblich beteiligt hat.

  • Vom Bw. wurde vorgebracht, für seine Eltern sei eine Wohnsitzverlegung nach W wegen der Pflege- bzw. Unterstützungsbedürftigkeit der Eltern unzumutbar. Diesem Berufungsvorbringen wird entgegen gehalten:

- Die Eltern des Bw. sind nicht die Bescheidadressaten des im ggstl. Berufungsverfahren angefochtenen Bescheides; deshalb ist nicht entscheidungsrelevant, ob eine Wohnsitzverlegung der Eltern wegen deren Pflege- bzw. Unterstützungsbedürftigkeit unzumutbar oder zumutbar ist.

- Nach der ggstl. Sach- und Beweislage unterhält der Bw. keinen Haushalt in seinem Elternhaus: Die (Rechts-)Frage, ob die Verlegung eines nicht existierenden Haushaltes unzumutbar oder zumutbar ist, stellt sich nicht, da ein nicht existierender Haushalt nicht von einem Ort an einen anderen Ort verlegbar ist.

- Davon abgesehen macht nach ständiger UFS-Rechtsprechung nicht die Pflegebedürftigkeit eines Elternteils eine Wohnsitzverlegung des Steuerpflichtigen unzumutbar, sondern Art und Umfang der Pflegetätigkeiten, die von Demjenigen ausgeführt werden, der den Werbungskosten-Abzug für jene Ausgaben begehrt, die durch eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung verursacht werden: Entscheidungsrelevant ist daher nicht der Grad der Pflegebedürftigkeit der Eltern des Bw. sondern Art und Umfang der vom Bw. getätigten Pflege ().

"Art und Umfang der Pflegetätigkeiten des Bw." sind auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortende Sachfragen.

Bei Beantwortung dieser Sachfragen haben die Abgabenbehörden unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob Art und Umfang der Pflegetätigkeiten des Bw. als erwiesen anzunehmen sind oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO idgF).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Sachbeweis im naturwissenschaftlich-mathematischen Sinn nicht erforderlich. Von mehreren Versionen ist die wahrscheinlichste Version als erwiesen anzusehen (§ 167 Abs 2 BAO idgF; Ritz, BAO3, § 167, Tz 8, und die do. zit. Judikate).

Beweisführungsregeln werden in der Bundesabgabenordnung nicht vorgeschrieben; idF ist aber bei der Beweiswürdigung zu beachten, dass der Werbungskostenabzug eine Begünstigungsvorschrift ist und damit die Beweislast nach anerkannten Behauptungs- und Beweislastregeln den Steuerpflichtigen trifft.

"Art und Umfang der Pflegetätigkeiten des Bw." waren Gegenstand eines erstinstanzlichen Beweisverfahrens. Nach den vorgelegten ärztlichen Attesten ist zwar von einer alters- und krankheitsbedingte Pflegebedürftigkeit des Vaters des Bw. auszugehen, jedoch hat der idF beweispflichtige Bw. von ihm selbst durchgeführten Pflegetätigkeiten in keiner Weise nachgewiesen oder glaubhaft gemacht.

Deshalb ist als erwiesen anzusehen und festzustellen, dass der Bw. keine - den fehlenden finanziellen Beitrag zum Haushalt der Eltern ersetzende, eine Haushaltsführung in seinem Elternhaus begründende - Sachleistungen durch Pflegetätigkeiten erbringt.

Die v.a. Ausführungen zusammenfassend ist als erwiesen anzusehen und festzustellen, dass der vom Bw. als "Zweitwohnsitz" bezeichnete Wohnsitz in Plz/Bw. wr.WS/Bw. der einzige Wohnsitz des Bw. ist.

Von Plz/Bw. wr.WS/Bw. als einzigen Wohnsitz des Bw. ausgehend stellt der Unabhängige Finanzsenat iVm der vorzit. Rechtslage fest, dass die Anspruchsvoraussetzung für den Abzug von Ausgaben für eine "doppelte Haushaltsführung" und "Familienheimfahrten" als Werbungskosten - zwei voneinander getrennte Haushalte zu führen - nicht vorliegt.

Der Unabhängige Finanzsenat entscheidet:

Das Berufungsbegehren - Ausgaben/Aufwendungen für "doppelte Haushaltsführung" und "Familienheimfahrten" als Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs 1 EStG 1988 idgF von den Einnahmen des Bw. abzuziehen - ist abzuweisen.

II.Pendlerpauschale (EUR 2.100,00) als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit:

Streitpunktbezogen ist aus dem Schriftsatz () festzustellen, dass ein Pendlerpauschale iHv EUR 2.100,00 für 4 - 5 Fahrten im Monat und damit für insgesamt 50 Fahrten p.a. von der in W situierten Arbeitgeber1 zur Schule und retour zur Arbeitgeber1 als Werbungskosten-Abzug beantragt wird. Seinen Antrag begründend hat der Bw. die Berechnung eines Routenplaners für die zwischen seinem Elternhaus in M und der Wohnung in W liegende Wegstrecke vorgelegt.

Die v.a. Sachlage ist der Entscheidung über den ggstl. Streitpunkt zugrunde zu legen.

Streitpunktbezogen ist folgende Rechtslage anzuwenden:

Ein Pendlerpauschale iHv EUR 2.100,00 ist nach der im Streitjahr geltenden Rechtslage als Werbungskosten von den Einnahmen abzuziehen, wenn die vom Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurück gelegte einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mehr als 60 km beträgt und die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist (§ 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG 1988).

Lohnzahlungszeitraum im Sinne des § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG 1988 ist der "Kalendermonat"; ein Kalendermonat hat 20 Werktage. "Überwiegend" im Sinne der vorzit. Gesetzesstelle sind daher mehr als 10 Werktage pro Kalendermonat.

Die Benützung von Massenbeförderungsmitteln ist unzumutbar bei tatsächlicher Unmöglichkeit (wenn auf der gesamten oder auf mehr als der halben Fahrtstrecke oder zu Beginn bzw. Ende der Arbeitszeit kein bzw. zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke kein öffentliches Verkehrsmittel verkehrt), nachweislich vorliegender dauernder starker Gebehinderung oder langer Anfahrtszeit (wenn die Wegzeit bei Benützung des Massenbeförderungsmittels mit Rücksichtnahme auf die Dauer nicht zumutbar ist).

Von der vorzit. Rechtslage ausgehend ist dem Berufungsbegehren entgegenzuhalten:

  • Lt. Schriftsatz () werden die Fahrten zur Schule vom Arbeitsort in W aus angetreten: Nach der vorzit. Rechtslage ist ein Pendlerpauschale nicht für eine zwischen zwei Arbeitsorten liegende Wegstrecke sondern für die zwischen Wohnung und Arbeitsort liegende Wegstrecke zu gewähren. Festzustellen ist, dass ein Pendlerpauschale nicht zu gewähren ist, da keine Fahrten von einer Wohnung zu einem Arbeitsort bzw. von einem Arbeitsort zu einer Wohnung stattfinden.

  • Vom dem Schriftsatz () beigelegten Routenplaner ausgehend begehrt der Bw. das Pendlerpauschale für die einfache Wegstrecke zwischen zwei Arbeitsorten, deren Entfernung nicht mit den beiden Arbeitsorten als Zielorte, sondern mit den Zielorten Elternhaus in M und Wohnung in W ermittelt wurde: Nach der vorzit. Rechtslage ist ein Pendlerpauschale nicht für eine zwischen zwei Wohnungen liegende Wegstrecke zu gewähren. Festzustellen ist, dass ein Pendlerpauschale nicht für die Wegstrecke mit den Zielorten Elternhaus in M und Wohnung in W zu gewähren ist.Davon abgesehen hat der Unabhängige Finanzsenat in Pkt. I. der Berufungsentscheidung entschieden, dass der Bw. keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 26 BAO idgF in seinem Elternhaus hat: Von dieser Entscheidung ausgehend ist iVm der vorzit. Rechtslage festzustellen, dass ein Pendlerpauschale nicht für eine Wegstrecke zu gewähren ist, deren Zielort kein Wohnsitz und kein gewöhnlicher Aufenthaltsort im Sinne des § 26 BAO idgF des Antragstellers/Pendlerpauschale ist.

  • Der Bw. begehrt das Pendlerpauschale für 4 - 5 Fahrten im Monat und damit für insgesamt 50 Fahrten p.a.: Nach der vorzit. Rechtslage ist ein Pendlerpauschale zu gewähren, wenn die einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsort "überwiegend" mit Massenverkehrsmitteln zurück gelegt wird. Festzustellen ist, dass ein Pendlerpauschale nicht zu gewähren ist, da der Bw. nach der im Schriftsatz () offen gelegten Sachlage 4 - 5 x im Monat zu seinem Arbeitsort in S fährt und "überwiegend" im Sinne des § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG 1988 nur dann vorliegt, wenn diese Wegstrecke an mehr als 10 Werktagen im Monat zurück gelegt wird.

  • Der Bw. hat behauptet, die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels sei wegen langer Fahrtdauer unzumutbar: Liegen Wohnort und Arbeitsstätte mehr als 25 km von einander entfernt, jedoch (wie W und S) innerhalb eines Verkehrsverbundes, ist nach ständiger UFS-Rechtsprechung (bspw. ) die Wegzeit zwischen Verlassen der Wohnung bis zur Ankunft an der Arbeitsstätte in Relation zur Fahrzeit eines Kraftfahrzeuges zu setzen. Überschreitet die Wegzeit bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln die dreifache Fahrzeit des Kraftfahrzeuges, ist die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar.Nach dem Ergebnis der UFS-Internetrecherchen beträgt die Fahrzeit der im Stundentakt auf den Strecken W - S und S - W fahrenden Züge lt. ÖBB-Fahrplan maximal 45 Minuten; zuzüglich der Wegzeiten von der Wohnung in W zum Westbahnhof und vom Bahnhof S zur Schule lt. Herold-Routenplaner beträgt die Wegzeit bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ca. 1 Stunde. Wird die lt. ViaMichelin-Routenplaner 63 km lange Strecke von der Wohnung in W zur Schule mit einem Pkw zurückgelegt, beträgt die Fahrzeit 49 Minuten. Von dieser Sachlage ausgehend ist iVm der vorzit. UFS-Rechtsprechung festzustellen, dass die Fahrtzeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht die dreifache Fahrtzeit eines Personenkraftwagens überschreitet und damit keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen langer Fahrtdauer vorliegt.

Die v.a. Ausführungen zusammenfassend stellt der Unabhängige Finanzsenat fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Pendlerpauschales im Sinne des § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG 1988 EUR 2.100,00 nicht vorliegen und entscheidet:

Das Berufungsbegehren - ein Pendlerpauschale iHv EUR 2.100,00 als Werbungskosten von den Einnahmen abzuziehen - ist abzuweisen.

Ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar, ist zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Pendlerpauschales im Sinne des § 16 Abs 1 Z 6 lit b EStG 1988 (= "kleines" Pendlerpauschale) vorliegen. Die anzuwendende Rechtslage lautet:

Gemäß § 16 Abs 1 Z 6 lit b EStG 1988 sind Werbungskosten in Höhe des "kleinen" Pendlerpauschales von den Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit abzuziehen, wenn die vom Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurück gelegte einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mehr als 20 km beträgt und die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist. Die vom Gesetzgeber für die einfachen Wegstrecken von 20 km - 40 km, 40 km - 60 km und über 60 km normierten "kleinen" (Pendler)pauschalbeträge unterscheiden sich der Höhe nach.

Lohnzahlungszeitraum im Sinne des § 16 Abs 1 Z 6 lit b EStG 1988 ist der "Kalendermonat"; ein Kalendermonat hat 20 Werktage. "Überwiegend" im Sinne der vorzit. Gesetzesstelle sind daher mehr als 10 Werktage pro Kalendermonat.

Im ÖBB-Fahrplan wird die Entfernung zwischen W-Westbahnhof und Bahnhof S mit 60 Tarifkilometern angegeben; zuzüglich der Fahrtstrecke von der Wohnung in W zum Westbahnhof und der Fahrtstrecke vom Bahnhof S zur Schule beträgt die Fahrtstrecke mehr als 60 km: Würde der Bw. die Fahrtstrecke zwischen seiner Wohnung in W und der Schule an mehr als 10 Werktagen im Monat zurücklegen, wäre ihm bei einer einfachen Fahrtstrecke von über 60 km ein Pendlerpauschale iHv EUR 1.152,00 zu gewähren (§ 16 Abs 1 Z 6 lit b EStG 1988 idgF).

Von der vorzit. Rechtslage ausgehend ist jedoch iVm der Sachlage - dass der Bw. die Wegstrecke zwischen seiner Wohnung in W und der Schule nicht an mehr als 10 Werktagen im Monat zurücklegt - festzustellen, dass ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs 1 Z 6 lit b EStG 1988 idgF nicht zu gewähren ist.

Sind - wie im Falle des Bw. - keine Pendlerpauschalen wegen der Anzahl der Fahrten zu gewähren, sind die Ausgaben für Fahrten zwischen verschiedenen Arbeitsorten in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten absetzbar (Jakom/Lenneis EStG § 16 Rz 30 und die do. zit. Judikate).

Berechnungsgrundlage für diese Fahrtkosten ist das amtliche Kilometergeld für Personenkraftwagen, wenn ein Personenkraftwagen für diese Fahrten benützt wird. Da der Bw. im Schriftsatz () die Fahrtkosten mit dem amtlichen Kilometergeld berechnet hat, ist davon auszugehen, dass der Bw. einen Pkw für die Fahrten benützt hat: Der Unabhängige Finanzsenat legt daher seiner Berechnung der Fahrtkosten auch das amtliche Kilometergeld zugrunde.

In der Vorhaltsbeantwortung () hat der Bw. mitgeteilt, er trete die Fahrten zur Schule von seinem Arbeitsort in W (1. Bezirk) aus an: Vom amtlichen Kilometergeld EUR 0,356 und der vom ViaMichelin-Routenplaner mit 61 km berechneten Entfernung zwischen dem Ortmittelpunkt von W (1. Bezirk) und der Schule ausgehend betragen die Fahrtkosten EUR 2.171,60 und übersteigen damit die bei einer einfachen Fahrtstrecke von über 60 km und zumutbarer Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel als Pendlerpauschale abziehbaren EUR 1.152,00: Fährt daher der Bw. an weniger als 10 Werktagen/Monat zur Schule wäre der Werbungskosten-Abzug höher als er im Falle wäre, dass der Bw. an mehr als 10 Werktagen/Monat zur Schule fährt.

Durch die Interpretation der Anspruchsvoraussetzung/Pendlerpauschale "überwiegend im Lohnzahlungszeitraum" mit Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsort an mehr als 10 Werktagen/Monat, liegt eine steuerrechtliche Ungleichbehandlung vor, wenn die Ausgaben für Fahrten an weniger als 10 Werktagen/Monat höher als das Pendlerpauschale sind. Die steuerrechtliche Ungleichbehandlung ist daher dadurch beseitigbar, dass das Pendlerpauschale übersteigende Fahrtkosten für an weniger als 10 Werktagen/Monat stattfindende Fahrten nicht in einem das Pendlerpauschale übersteigenden Betrag als Werbungskosten von den Einnahmen abziehbar sind.

Eine gesetzliche Regelung - dass Fahrtkosten nicht in einem das Pendlerpauschale übersteigenden Betrag als Werbungskosten von den Einnahmen abziehbar sind - existiert nicht: Vom Gleichbehandlungsgutsatz ausgehend ist daher festzustellen, dass eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt.

Planwidrige Gesetzeslücken sind durch Gesetzesanalogie zu schließen: IdF ist die Gesetzeslücke dadurch zu schließen, dass die in § 16 Abs 1 Z 6 lit b EStG 1988 idgF normierte Rechtsfolgenanordnung - Fahrtkosten in Höhe der Pendlerpauschalen bei Fahrten an mehr als 10 Werktagen im Monat zum Werbungskosten-Abzug zuzulassen - auch anzuwenden ist, wenn die Ausgaben für an weniger als 10 Werktagen im Kalendermonat stattfindende Fahrten betragsmäßig höher als die Pendlerpauschalen sind.

Der Unabhängige Finanzsenat entscheidet:

I. Die in § 16 Abs 1 Z 6 lit b EStG 1988 idgF normierte Rechtsfolgenanordnung ist auf die ggstl. Sachlage anzuwenden.

II. Fahrtkosten iHv EUR 1.152,00 sind als Werbungskosten von den Einnahmen des Bw. abzuziehen.

III. Das Mehrbegehren - einen EUR 1.152,00 übersteigenden Betrag als Werbungskosten von den Einnahmen des Bw. abzuziehen - ist abzuweisen.

III. Ausgaben für eine Jahresnetzkarte der Wiener Linien (EUR 417,00) als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit:

Der Bw. hat beantragt, die Ausgaben für eine Jahresnetzkarte der Wiener Linien als Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs 1 EStG 1988 idgF von seinen Einnahmen abzuziehen und hat diesen Antrag begründend vorgebracht, er verwende die Jahresnetzkarte der Wiener Linien ausschließlich bei Fahrten zu Filialen der Arbeitgeber1 .

Von der Rechtslage ausgehend, dass ausschließlich die Fahrtkosten für beruflich/betrieblich veranlasste Fahrten Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs 1 EStG 1988 idgF sind, sind die Ausgaben für eine Jahresnetzkarte Werbungskosten, wenn diese Jahresnetzkarte eine ausschließlich für jene Strecken ausgestellte Jahresnetzkarte ist, auf denen ein Steuerpflichtiger beruflich/betrieblich veranlasst fährt.

Über die Jahresnetzkarte der Wiener Linien ist festzustellen, dass diese Jahresnetzkarte eine für das gesamte Streckennetz der Wiener Linien ausgestellte Jahresnetzkarte ist: Die Ausgaben für die Jahresnetzkarte der Wiener Linien sind daher Ausgaben für eine die Benützung des gesamten Streckennetzes der Wiener Linien umfassende Jahresnetzkarte.

Von dieser Sachlage ausgehend stellt der Unabhängige Finanzsenat fest, dass im Falle der für das gesamte Streckennetz der Wiener Linien ausgestellten Jahresnetzkarte die auf die beruflich veranlassten Fahrten zu den Filialen der Arbeitgeber1 entfallenden Fahrtkosten nicht ermittelbar sind.

Sind die auf berufliche/betriebliche Fahrten entfallenden Fahrtkosten nicht ermittelbar, liegen sog. "gemischte" Aufwendungen vor, die infolge des aus § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 idgF ableitbaren Aufteilungsverbots zur Gänze nicht als Werbungskosten abziehbar sind.

Von der vorzit. Rechtslage ausgehend stellt der Unabhängige Finanzsenat fest, dass im Falle einer für das gesamte Streckennetz der Wiener Linien ausgestellten Jahresnetzkarte die auf beruflich veranlasste Fahrten zu den Filialen der Arbeitgeber1 entfallenden Fahrtkosten nicht ermittelbar sind und entscheidet:

Das Berufungsbegehren - die Ausgaben für die Jahresnetzkarte der Wiener Linien als Werbungskosten von den Einnahmen abzuziehen - ist abzuweisen.

IV. "Fachliteratur" (EUR 125,00 oder EUR 325,00) als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit:

Die Ausgaben für Werke der Literatur sind Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs 1 EStG 1988 idgF, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

Nach ständiger VwGH-Rechtsprechung sind Ausgaben für Literatur, die in einem, das Interesse der Allgemeinheit ausschließenden, konkreten inhaltlichen Bezug zur beruflichen Tätigkeit stehen, als Werbungskosten (aus nichtselbständiger Arbeit) absetzbar.

Nicht als Werbungskosten (aus nichtselbständiger Arbeit) absetzbar sind Ausgaben für Werke der Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sind (Jakom/Lenneis EStG, § 4, Rz 330 und die do. zit. Judikate; Jakom/Baldauf, EStG, § 20, Rz 90 und die do. zit. Judikate).

Der Umstand, dass aus der Literatur fallweise Anregungen und Ideen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden können, bewirkt nicht eine hinreichende Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung. Es ist daher Sache des Bw., die Berufsbezogenheit der Druckwerke darzutun, die er als Werbungskosten geltend macht (Jakom/Lenneis EStG, § 4, Rz 330 und die do. zit. Judikate; Jakom/Baldauf, EStG, § 20, Rz 90).

Aus der vorzit. Rechtsprechung ist abzuleiten, dass der Bw. nachzuweisen oder glaubhaft zu machen hat, dass ein konkreter inhaltlicher Bezug zwischen einem Druckwerk und seinen beruflichen Tätigkeiten besteht.

Aus den Verwaltungsakten ist dazu festzustellen, dass der Bw. für die Arbeitgeber1 in der Softwareentwicklung, im Rechenzentrum und in "Fachabteilungen" tätig ist und dass seine Tätigkeit beim Arbeitgeber2 eine Lehrtätigkeit an der Schule ist:

Von den beruflichen Tätigkeiten des Bw. ausgehend müssen Werke der Literatur entweder einen konkreten inhaltlichen Bezug zur Tätigkeit des Bw. in der Softwareentwicklung, im Rechenzentrum und in den "Fachabteilungen" der Arbeitgeber1 oder zur Lehrtätigkeit des Bw. an der Schule haben, damit die Ausgaben für diese Druckwerke als Werbungskosten absetzbar sind.

Über die als Werbungskosten geltend gemachten Ausgaben für Druckwerke ist aus den Verwaltungsakten festzustellen:

  • Rechnung vom ; Multiprojektmanagement, EUR 37,10 (Beleg/Fachliteratur 1/4):

Nach der im UFS-Vorhalteverfahren offen gelegten Sachlage ist der Bw. für die Arbeitgeber/1 u.a. im Projektmanagement für wichtige Einzelvorhaben tätig; eines seiner Unterrichtsfächer ist "Projektentwicklung": Festzustellen ist, dass der Bw. nach dieser Tätigkeitsbeschreibung bei der Arbeitgeber/1 für Einzelprojekte zuständig ist und die Entwicklung von Einzelprojekten unterrichtet. Festzustellen ist weiters, dass "Multiprojektmanagement" nach der im UFS-Vorhalteverfahren offen gelegten Sachlage nicht zum Aufgabenbereich des Bw. bei der Arbeitgeber/1 gehört und kein Unterrichtsfach des Bw. ist.

Das Vorwort des Druckwerks "Multiprojektmanagement" lautet: "...Das Einzelprojektmanagement und die Disposition der Kapazitäten in den Organisationseinheiten tragen zum Erfolg des Multiprojektmanagements bei, stehen jedoch hier nicht im Vordergrund. Das Buch zielt darauf ab, dem Leser die mit dem Multiprojektmanagement verbundenen Effektivitäts- und Effizienzsteigerungen aufzuzeigen ...": Aus dem Vorwort des Druckwerks ist festzustellen, dass sich der Autor nicht mit Einzelprojekten und deren Entwicklung sondern mit dem nicht zum Tätigkeitsbereich des Bw. gehörenden Multiprojektmanagement auseinander setzt.

Von der v.a. Sachlage ausgehend stellt der Unabhängige Finanzsenat fest, dass das Druckwerk "Multiprojektmanagement" keinen konkreten inhaltlichen Bezug zu den beruflichen Tätigkeiten des Bw. hat, die Ausgaben für das Druckwerk "Multiprojektmanagement" nach der vorzit. Rechtslage keine Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit sind und entscheidet:

Das Berufungsbegehren - EUR 37,10 als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen - ist abzuweisen.

  • Rechnung vom ; Autor1: Controlling von Projekten, EUR 37,00 (Beleg/Fachliteratur 1/4):

Nach der im UFS-Vorhalteverfahren offen gelegten Sachlage ist die Abteilung, in der der Bw. für die Arbeitgeber/1 tätig ist, für alle organisatorischen Belange des Firmenkundengeschäfts in Österreich inklusive Abstimmung mit der Konzernzentrale zuständig:

Zu den organisatorischen Belangen eines Firmenkundengeschäfts gehört nach Meinung des Unabhängigen Finanzsenates auch das "Controlling", sodass im Falle des Druckwerks "Controlling von Projekten" von einem konkreten inhaltlichen Bezug zu den beruflichen Tätigkeiten des Bw. auszugehen ist.

Von dieser Sachlage ausgehend stellt der Unabhängige Finanzsenat iVm der vorzit. Rechtslage fest, dass die Ausgaben für das Druckwerk Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit sind und entscheidet:

Dem Berufungsbegehren - EUR 37,00 als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen - ist stattzugeben.

  • Rechnung vom ; Autor2: Multiprojektmanagement - Projekte erfolgreich planen, vernetzen und steuern, EUR 51,30 (Beleg/Fachliteratur 1/4):

Nach der im UFS-Vorhalteverfahren offen gelegten Sachlage ist der Bw. für die Arbeitgeber/1 u.a. im Projektmanagement für wichtige Einzelvorhaben tätig; eines seiner Unterrichtsfächer ist "Projektentwicklung": Festzustellen ist, dass der Bw. nach dieser Tätigkeitsbeschreibung bei der Arbeitgeber/1 für Einzelprojekte zuständig ist und die Entwicklung von Einzelprojekten unterrichtet. Festzustellen ist weiters, dass "Multiprojektmanagement" nach der im UFS-Vorhalteverfahren offen gelegten Sachlage nicht zum Aufgabenbereich des Bw. bei der Arbeitgeber/1 gehört und kein Unterrichtsfach des Bw. ist.

Aus dem Titel des Druckwerks "Multiprojektmanagement - Projekte erfolgreich planen, vernetzen und steuern", dem Inhaltsverzeichnis "Multiprojektmanagement - Bedeutung, Ziele und Kernfragen, Aufgaben und Rollen im Multiprojektmanagement, Der Planungsprozess im Multiprojektmanagement, Reporting im Multiprojektmanagement, Multiprojektmanagement erfolgreich einführen und weiter entwickeln" und aus den in diesem Druckwerk beschriebenen Fallbeispielen (Multiprojektmanagement in der Pharma-Entwicklung, steuerungsrelevantes Portfolio-Management einer Schweizer Bank, Multiprojektmanagement bei einer Schweizer Versicherungsgesellschaft) ist festzustellen, dass sich der Autor in seinem Werk nicht mit Einzelprojekten und deren Entwicklung sondern mit Multiprojektmanagement auseinander gesetzt hat und dass die Auseinandersetzung mit Multiprojektmanagement branchenübergreifend ist.

Von der v.a. Sachlage ausgehend stellt der Unabhängige Finanzsenat fest, dass das Druckwerk "Multiprojektmanagement - Projekte erfolgreich planen, vernetzen und steuern" keinen konkreten inhaltlichen Bezug zu den beruflichen Tätigkeiten des Bw. hat, die Ausgaben für das Druckwerk "Multiprojektmanagement - Projekte erfolgreich planen, vernetzen und steuern" nach der vorzit. Rechtslage keine Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit sind und entscheidet:

Das Berufungsbegehren - EUR 51,30 als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen - ist abzuweisen.

  • Rechnung vom ; C J: Der Weg zu den Besten, EUR 12,40 (Beleg/Fachliteratur 2/4):

Aus dem Vorwort des v.a. Druckwerks ist festzustellen, dass der Autor "... Schlüsselfaktoren heraus gearbeitet [hat], die für den Aufstieg entscheidend sind. Dazu zählen: Durchsetzungskraft verbunden mit persönlicher Bescheidenheit, Klarheit über die Zielsetzung, Konzentration auf die eigenen Stärken, Disziplin, die richtige Personalentscheidungen, Vorsicht vor der Technologiefalle." und aufzeigt "... wie man Schritt für Schritt gute in Top-Leistungen verwandelt und so sein Unternehmen und sich selbst an die Spitze bringen kann."

Aus dem Vorwort des v.a. Druckwerkes ist zwar festzustellen, dass beruflicher Aufstieg die Zielsetzung dieses Druckwerks ist; jedoch sollen mit diesem Druckwerk nicht ausschließlich in der/den Berufssparte/n des Bw. Tätige sondern jeder Arbeitnehmer, der einen beruflichen Aufstieg anstrebt, angesprochen werden.

Von dieser Zielsetzung ausgehend stellt der Unabhängige Finanzsenat fest, dass jeder Arbeitnehmer, der Karriere im Unternehmen seines Arbeitgebers machen möchte, zum potenziellen Leserkreis dieses Druckwerkes gehört; das v.a. Druckwerk nach der vorzit. Rechtslage keinen konkreten inhaltlichen Bezug zu den beruflichen Tätigkeiten des Bw. aufweist und entscheidet:

Das Berufungsbegehren - EUR 12,40 als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen - ist abzuweisen.

  • Quittung vom mit handschriftlichem Vermerk "Projektmanagement", EUR 20,50 (Beleg/Fachliteratur 2/4):

Da die Quittung im Gegensatz zum Wort "Projektmanagement" nicht in Handschrift geschrieben wurde, ist davon auszugehen, dass das Wort "Projektmanagement" nicht vom Aussteller der Quittung geschrieben wurde und damit nicht Bestandteil der Originalfassung der Quittung war.

Ein handschriftlicher Vermerk auf einer Quittung hat keinerlei Beweiskraft, da die vom Aussteller der Quittung verfasste Originalfassung eines Beweismittels auf ihre Aussagekraft hin zu beurteilen ist.

Von dieser Sach- und Beweislage ausgehend stellt der Unabhängige Finanzsenat fest, dass der idF beweispflichtige Bw. mit der v.a. Quittung die berufliche Veranlassung von Ausgaben iHv EUR 20,50 weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat.

Alle vorgelegten Inhaltsverzeichnisse sind anderen Rechnungen zuordenbar, sodass auszuschließen ist, dass der Bw. mit einem der vorgelegten Inhaltsverzeichnisse die berufliche Veranlassung von Ausgaben iHv EUR 20,50 nachgewiesen oder glaubhaft gemacht hat.

Von dieser Sach- und Beweislage ausgehend entscheidet der Unabhängige Finanzsenat:

Das Berufungsbegehren - EUR 20,50 als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen - ist abzuweisen.

  • Nicht datierte Rechnung; Re-imagine, EUR 30,80 (Beleg/Fachliteratur 2/4):

Aus der v.a. Rechnung ist festzustellen, dass die Rechnung kein Rechnungsdatum enthält; aus den Verwaltungsakten ist das Rechnungsdatum nicht feststellbar.

Von dieser Sach- und Beweislage ausgehend stellt der Unabhängige Finanzsenat fest, dass der Zeitpunkt, an dem die Ausgabe iHv EUR 30,80 getätigt wurde, nicht nachweisbar ist und damit der Zeitpunkt des Kaufes des Druckwerks nicht feststellbar ist.

Von der Rechtslage ausgehend, dass Ausgaben gemäß § 19 Abs 2 EStG 1988 idgF für das Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem sie geleistet wurden, stellt der Unabhängige Finanzsenat iVm der vorzit. Sach- und Beweislage fest, dass der Bw. nicht nachgewiesen hat, Ausgaben iHv EUR 30,80 im Streitjahr getätigt zu haben und entscheidet:

Das Berufungsbegehren - EUR 30,80 als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen - ist abzuweisen.

  • Quittung vom ; Fachliteratur (mit handschriftlichem Vermerk "Projektmanagement"); EUR 45,50 (Beleg/Fachliteratur 2/4):

Nach der im UFS-Vorhalteverfahren offen gelegten Sachlage ist der Bw. für die Arbeitgeber/1 u.a. im Projektmanagement für wichtige Einzelvorhaben tätig; eines seiner Unterrichtsfächer ist "Projektentwicklung": Aus dem zu dieser Quittung vorgelegten Inhaltsverzeichnis des Druckwerkes "Wirksames Projektmanagement" - die Kapitelüberschriften lauten: Projektmanagement, Projektstart und Projektauftrag, Projektanalyse und Projektplanung, Projektumsetzung und Projektabschluss, Projektsteuerung - ist festzustellen, dass ein konkreter inhaltlicher Bezug zu den beruflichen Tätigkeiten des Bw. besteht.

Von dieser Sachlage ausgehend stellt der Unabhängige Finanzsenat iVm der vorzit. Rechtslage fest, dass die Ausgaben für das Druckwerk "Wirksames Projektmanagement" Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit sind und entscheidet:

Dem Berufungsbegehren - EUR 45,50 als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen - ist stattzugeben.

  • Rechnung vom ; Autor4: NLP - Eine Einführung, EUR 10,30 (Beleg/Fachliteratur 3/4):

Nach der im UFS-Vorhalteverfahren offen gelegten Sachlage lautet der Untertitel des v.a. Druckwerkes "Kommunikation als Führungsinstrument"; lt. Inhaltsverzeichnis setzt sich der Autor mit den Gemeinsamkeiten der Erfolgreichen (Teil 1), der Kybernetik des Erfolgs (Teil 2), den sechs Weisheiten für ein erfülltes Leben (Teil 3), dem Selbstcoaching (Teil 4), den sechs Stufen zur Selbstbestimmung (Teil 5), den Neuro-Logischen Ebenen (Teil 6), der exzellenten Kommunikation (Teil 7) und dem Leben als Erfolgsgeschichte (Teil 8) auseinander.

Aus dem Untertitel "Kommunikation als Führungsinstrument" stellt der Unabhängige Finanzsenat iVm dem vorzit. Inhaltsverzeichnis fest, dass rhetorische Fähigkeiten sowohl im beruflichen als auch im privaten Bereich anwendbar sind und damit Jeder zum potenziellen Leserkreis dieses Druckwerkes gehört, der seine rhetorischen Fähigkeiten weiterentwickelt möchte: Ein ausschließlicher konkreter inhaltlicher Bezug des v.a. Druckwerks zu den beruflichen Tätigkeiten des Bw. ist daher zu verneinen.

Der Unabhängige Finanzsenat entscheidet:

Das Berufungsbegehren - EUR 10,30 als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen - ist abzuweisen.

  • Rechnung vom ; Autor4: Die Macht der Rhetorik - Besser reden ..., EUR 10,20 (Beleg/Fachliteratur 3/4):

Das Vorwort des v.a. Druckwerkes lautet: "Ihre Zukunft entscheidet sich - in Gesprächen. Denn alles hängt davon ab, wie geschickt Sie mit anderen Kontakt aufbauen, sich selbst darstellen und Konflikte lösen. Heutzutage ist Fachkompetenz längst nicht mehr ausreichend - man muss die Welt auch wissen lassen, wie gut man ist! ... Ob im Zweiergespräch oder in der Gruppendiskussion: Mit diesem praxistauglichen Ratgeber lernen Sie, die gängigsten rhetorischen Fehler zu vermeiden, Argumente überzeugend zu präsentieren und Charisma zu entwickeln. Stellen Sie Ihr Licht nicht unter den Scheffel - verbessern Sie Ihre Wirkung auf andere durch die vielfältigen Möglichkeiten in der Kunst der guten Rede!". Lt. Inhaltsverzeichnis gibt der Autor 10 Tipps, um Anfängerfehler zu vermeiden (Kapitel 1), setzt sich mit Mentor, Macher und Muse als Rednerrollen auseinander, erläutert die zwölf Schritte zur erfolgreichen Rede, wie man seine Glaubwürdigkeit erhöht, durch Sachargumente beeindruckt, wie man Sachargumente vorbringt und durch Gefühlsargumente überzeugt (Kapitel 2 - 7), referiert über Körpersprache, zehn Rhetorikfiguren, Redevorbereitungen, Strategien gegen Angriffe und für zehn wichtige Anlässe (Kapitel 8 - 12).

Aus dem Titel des Druckwerks "Macht der Rhetorik - Besser reden ..." stellt der Unabhängige Finanzsenat iVm dem vorzit. Inhaltsverzeichnis fest, dass rhetorische Fähigkeiten sowohl im beruflichen als auch im privaten Bereich anwendbar sind und damit Jeder zum potenziellen Leserkreis dieses Druckwerkes gehört, der seine rhetorischen Fähigkeiten weiterentwickelt möchte; das v.a. Druckwerk demzufolge keinen ausschließlichen konkreten inhaltlichen Bezug zu den beruflichen Tätigkeiten des Bw. hat und entscheidet:

Das Berufungsbegehren - EUR 10,20 als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen - ist abzuweisen.

  • Rechnung vom ; Sachbuch, mit handschriftlichem Vermerk "Business-English", EUR 51,40 (Beleg/Fachliteratur 3/4):

Ein Druckwerk mit dem Buchtitel "Business-English" ist ein Fremdsprachenwörterbuch. Über Fremdsprachenwörterbücher ist festzustellen, dass sie - unabhängig von ihrer Verwendbarkeit im Beruf - von einem über eine bestimmte Berufsgruppe hinaus gehenden Personenkreis von Interesse und daher für die Allgemeinheit bestimmte Druckwerke sind.

Von dieser Sachlage ausgehend stellt der Unabhängige Finanzsenat fest, dass das v.a. Druckwerk keinen ausschließlichen konkreten inhaltlichen Bezug zu den beruflichen Tätigkeiten des Bw. hat und entscheidet:

Das Berufungsbegehren - EUR 51,40 als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen - ist abzuweisen.

  • Rechnung vom ; 1 x We (?) ..., EUR 19,00 (Beleg/Fachliteratur 4/4):

Nach dem zur v.a. Rechnung vorgelegten Inhaltsverzeichnis des Buches "Deine Stimme gewinnt" (Untertitel: Menschen anziehen, Sympathien gewinnen, Im Job überzeugen) von SP hat sich die Autorin mit folgenden Sachthemen auseinander gesetzt:

Wie Lockrufe wirken, was Lockrufe verändert, "Fortpflanzungs-Chancen sind hörbar", wenn Lockrufe kippen, vermeintliche Lockrufe, keine Kraft für Lockrufe, keine Lust für Lockrufe, wilde Energie, Authentizität als Gewinn, "Dein Temperament wird überwacht", Tauziehen zwischen Lust und Frust, vom Gedanken zum Stimmklang, körperliche Hygiene der Stimme, mentale Hygiene der Stimme, Übungen zur Stimmregulation und zum Stimmaufbau, "Die Stimme ist unverwechselbar wie ein Fingerabdruck", und "Professioneller Stimmeinsatz ist anwendbar".

Aus dem Titel des Druckwerks "Deine Stimme gewinnt" stellt der Unabhängige Finanzsenat iVm dem vorzit. Inhaltsverzeichnis fest, dass dieses Buch Wissen über die Stimme und Stimmbildung vermittelt, dass dieses Wissen sowohl im beruflichen als auch im privaten Bereich einsetzbar ist und damit Jeder zum potenziellen Leserkreis dieses Druckwerkes gehört, der seine Stimme weiterentwickelt möchte; das v.a. Druckwerk demzufolge keinen ausschließlichen konkreten inhaltlichen Bezug zu den beruflichen Tätigkeiten des Bw. hat und entscheidet:

Das Berufungsbegehren - EUR 19,00 als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen - ist abzuweisen.

Gesamtbetrag der als Werbungskosten anzuerkennenden Ausgaben für Druckwerke:

Die v.a. Ausführungen zusammenfassend stellt der Unabhängige Finanzsenat fest, dass Ausgaben für Druckwerke iHv EUR 82,50 als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sind.

V. Bemessungsgrundlagen UND Abgabenberechnung:

  • Werbungskosten:

  • Abgabenberechnung:

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Werbungskosten
doppelte Haushaltsführung
Pflegebedürftigkeit der Eltern
Fahrtkosten
Pendlerpauschale
Gesetzeslücke
Verweise
FG Köln, 9 K 4042/06

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