Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 04.06.2010, RV/0306-G/10

Abgabennachsicht iZm einer Einkommensteuernachforderung nach Hochrechnung wegen Bezugs von Arbeitslosengeld

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0306-G/10-RS1
Keine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn es dem StPfl offen steht, vorerst einmal die Stundung des Abgabenrückstands zu beantragen und bei späterer Besserung seiner Einkommensverhältnisse seine Abgabenschulden zur Gänze oder in Raten zu entrichten.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Bw war im Kalenderjahr 2008 von Jänner bis März als Arbeitnehmer beschäftigt und bezog daraus Lohneinkünfte. Ab April war der Bw arbeitslos und bezog vom AMS das Arbeitslosengeld.

Am reichte der Bw beim Finanzamt auf elektronischem Weg die Einkommensteuererklärung 2008 ein, wobei er der Eingabemaske von Finanzonline folgend eine bezugsauszahlende Stelle angab.

Mit Bescheid vom wurde der Bw erklärungsgemäß zur Einkommensteuer 2008 veranlagt, wodurch sich eine Abgabengutschrift von 5.053,42 Euro ergab. Das dieser Gutschrift entsprechende Abgabenguthaben wurde dem Bw am selben Tag rückgezahlt.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt im wiederaufgenommenen Verfahren die Einkommensteuer des Bw für das Kalenderjahr 2008 unter Berücksichtigung der Arbeitslosenunterstützung (Hochrechnung gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988) neu fest, wodurch sich eine Abgabennachforderung von 4.269,53 Euro ergab.

Dagegen erhob der Bw mit Schreiben vom die Berufung, die er im Wesentlichen damit begründete, er habe sich beim Ausfüllen der Steuererklärung in Finanzonline genau an die dortigen Vorgaben gehalten. Die Berechnung könne er in keiner Weise nachvollziehen und habe auch keine logische Erklärung für die Lastschrift, zumal das "AMS-Geld" steuerfrei sei.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab, wobei es dem Bw in der gesonderten Begründung vom die Berechnung unter Hinweis auf die gesetzliche Bestimmung näher erläuterte.

Mit elektronisch eingebrachtem Antrag vom begehrte der Bw einerseits die Ratenzahlung von monatlich 70 Euro für 30 Prozent der Abgabennachforderung und die Nachsicht für 70 % der Abgabennachforderung. Zur Begründung führt der Bw aus:

Ich habe in einer schriftlichen Berufung z. EK-Steuerbescheid 2008, auf die äußerst unglückliche Entstehung meiner Abgabenschuld verwiesen (leider ohne Erfolg). Ich bin nach wie vor der Überzeugung ein Opfer Ihres online Eingabesystems zu sein. Ich habe nie die Absicht etwas zu verschweigen oder fehlerhafte Angaben zu machen, und habe das auch nicht getan. Ich habe nach Ihren Anweisungen gehandelt und meinen AMS Bezug bei der Eingabe nicht berücksichtigt. Es kam nach Ihren Berechnungen 2008 zu einer Gutschrift von € 5.053,24, diese wurde mir auch ausbezahlt. Ich kann einfach nicht verstehen das es Ihren Sachbearbeitern nicht logisch erschien das ich auch ab April 2008 von etwas leben musste, ein AMS Bezug ist da sehr wahrscheinlich. Ein kleiner Hinweis darauf das ein steuerfreier AMS Bezug so dramatische Auswirkungen wie in meinem Fall auf ein Guthaben haben kann hätte mir schon genügt.Ein Anruf eines Sachbearbeiters hätte schon genügt. Als Laie konnte ich eine solche Auswirkung aber nicht vorhersehen. So habe ich mein Guthaben € 5.000.- meiner Tochter als Starthilfe für eine Kaution ihrer kleinen Studentenwohnung in Wien überlassen.Einige Wochen später kam die Wiederaufnahme und die Rückforderung von € 4.269,53, ich war wie gelähmt, ich konnte das Geld nicht mehr zurückfordern es war bereits hinterlegt u. meine Tochter eingezogen. Sie kann mir auch kein Geld von ihrem kleinen Studentenjob Einkommen zurückzahlen. Ich beziehe seit über einem Jahr Notstandshilfe, ich will bezahlen, aber wie? Ich habe mit dieser Notstandshilfe jetzt ein Einzelunternehmen gegründet, kleinere Umsätze kommen erst ab Sommer,verstehen Sie bitte das ich deshalb um Nachsicht bitte, ich kann mir vorstellen ca.30% dieser Schuld in kleineren Raten mtl.ca. € 70.- bezahlen kann. lch bin alleinstehend mit meiner Tochter in Haushalt(Schülerin). lch ersuche Sie daher höflich mir diese Nachsicht zu bewilligen, damit ich finanziell überleben kann.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag des Bw bezüglich des Nachsichtsbegehrens ab und begründete dies mit dem Fehlen sachlicher und persönlicher Unbilligkeit.

Dagegen erhob der Bw am auf elektronischem Weg die Berufung und bringt zur Begründung vor:

Persönliche Unbilligkeit

Diese ergibt sich aus meiner persönlichen wirtschaftlichen Situation, bedauerlicher Weise verfüge ich über keinerlei belastungsfähiges Grundvermögen mehr, dies kann das Bezirksgericht F anhand eines nicht einbringbaren Exekutionstitels bestätigen. einen aktuellen Grundbuchsauszug sowie eine persönliche Vermögensaufstellung kann ich Ihnen gerne nachreichen. Ich habe in meinem Nachsichtansuchen versucht Ihnen meine dramatische finanzielle Situation wahrheitsgemäß zu schildern, mein mtl. Einkommen aus Notstandhilfe beträgt seit mehr als einem Jahr ca. € 1.200.- von dieser leben meine 16 jährige Tochter (Schülerin)und ich in meinem Haushalt bis auf € 350.- i.M. benötige ich den Rest dieser Notstandhilfe um Fixkosten abzudecken damit versuche ich eine Delogierung abzuwenden, ich verfüge über kein Fahrzeug und sonstige Pfändbare Gegenstände. auch das wurde bereits vom BG. Frohnleiten überprüft Die Einhebung der Abgabenschuld gefährdet somit massiv meine Existenz und bereitet mir außergewöhnliche Schwierigkeiten.

Wie bereits erwähnt bin ich gerne bereit meine traurige wirtschaftliche Situation bis ins Detail offen zu legen. es geht in meinem Fall auch nicht mehr um einen Vorteil anderer Gläubiger. Ich gebe nochmals ausdrücklich bekannt das ich zahlungswillig bin aber auf Grund meiner oben geschilderten Situation dazu derzeit nicht in der Lage bin den geforderten Betrag zu entrichten. Eine Zwangseinhebung hätte in meinem Fall eine Zahlungsunfilhigkeit bei Gericht zur Folge. Ich ersuche Sie deshalb nochmals höflich meinem Nachsichtansuchen statt zu geben.

Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat im Mai 2010 zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 236 Abs. 1 BAO lautet:

Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Die Unbilligkeit im Sinne des § 236 Abs. 1 und 2 BAO kann eine sachliche oder persönliche sein. Eine sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn im Einzelfall bei der Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Persönliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn die Einhebung der Abgabe die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Abgabenschuldners in besonderer Weise unverhältnismäßig beeinträchtigen würde. Erst nach der Feststellung, dass der Sachverhalt das Tatbestandsmerkmal "Einhebung nach der Lage des Falles unbillig" erfüllt, betritt die Behörde den Bereich des Ermessens und hat nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit über die Nachsichtsgewährung zu entscheiden ().

Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht aus "persönlichen" Gründen nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgaben mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Liegenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme ().

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den Abgabenpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben ().

Im Berufungsfall kann der Unabhängige Finanzsenat schon deshalb keine persönliche Unbilligkeit erkennen, weil es dem Bw offen steht, vorerst einmal die Stundung des vom Nachsichtsantrag umfassten Anteil am Abgabenrückstand (70% der Abgabennachforderung) zu beantragen und bei späterer Besserung seiner Einkommensverhältnisse seine Abgabenschulden zur Gänze oder in Raten zu entrichten.

Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu Recht, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum ().

Der Vollständigkeit halber ist zur Schuldsicht des Bw zu bemerken, dass die streitgegenständliche Problematik allein auf die Unkenntnis des Bw über die einkommensteuerlichen Auswirkungen seines Arbeitslosengeldbezugs zurückzuführen ist. Dabei wäre es zuallererst am Bw als Bezieher einer Sozialleistung selbst gelegen gewesen, sich vorab aktiv über allfällige einkommensteuerliche Auswirkungen seines Arbeitslosengeldbezugs zu informieren. Der Bw hat die Einkommensteuererklärung jedoch in selbst verschuldeter Unkenntnis dieser Auswirkungen sofort nach Ablauf des Kalenderjahres 2008 am eingereicht, wohl in der Erwartung, möglichst rasch eine Steuerrückzahlung zu erhalten; dem hat das Finanzamt mit der raschen Bescheidausfertigung am bürgerfreundlich entsprochen. Zu diesem Zeitpunkt konnte das Finanzamt mangels Datenübermittlung durch das AMS noch nicht wissen, dass der Bw im betroffenen Kalenderjahr Arbeitslosengeld bezogen hat. Aus der Finanzonline-Eingabemaske zur Erfassung von bezugsauszahlenden Stellen konnte der Bw auch nicht mit Recht für sich ableiten, dass der Bezug von Arbeitslosengeld keine einkommensteuerlichen Auswirkungen zeitigt.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Das Finanzamt wird darauf hingewiesen, dass der Antrag des Bw hinsichtlich der Ratenzahlung (30%iger Nachforderungsanteil) möglicherweise noch unerledigt ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at