Wechsel eines Unterrichtsfaches beim Lehramtsstudium nach dem dritten inskribierten Semester.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Sohn des Berufungswerbers, S, begann im Wintersemester 2001/2002 das Studium der Publizistik und Kommunikationswissenschaften an der Universität W, wechselte im Wintersemester 2002/2003 zum Lehramtsstudium mit den Unterrichtsfächern Mathematik sowie Geographie und Wirtschaftskunde und wechselte im Sommersemester 2004 vom Unterrichtsfach Mathematik auf das Unterrichtsfach Geschichte, Sozialkunde, politische Bildung. Da die Familienbeihilfe zunächst weiterhin ausbezahlt wurde, forderte das Finanzamt in der Folge mit dem angefochtenen Bescheid die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum März 2004 bis Februar 2005 zurück. Begründet wurde die Rückforderung damit, dass ein Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester vorliege.
In der dagegen eingebrachten Berufung wandte der Berufungswerber ein, dass laut § 17 Studienförderungsgesetz kein Studienwechsel vorliege, wenn ein Unterrichtsfach bei dem neuen Lehramtsstudium gewechselt werde. Genau dies sei bei seinem Sohn der Fall gewesen. Er lege daher ein Infoblatt der Studienbeihilfenbehörde vor, in dem definiert sei, was ein Studienrichtungswechsel sei und was nicht.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab, wobei in der Begründung ausgeführt wurde, dass dann, wenn im Fall eines kombinationspflichtigen Studiums ein Fach zur Gänze gegen ein anderes ausgetauscht werde, ein Studienwechsel vorliege. Der vorgelegte Auszug aus dem Internet (Infoblatt) betreffe die Studienbeihilfenbehörde und hätte auf den Anspruch auf Familienbeihilfe keine Auswirkung.
Im Vorlageantrag führte der Berufungswerber sinngemäß aus: Das Finanzamt gehe fälschlicherweise davon aus, dass es sich beim Lehramtsstudium um ein kombinationspflichtiges Studium handle. Nach den neuen Studienplänen gebe es jedoch nur mehr Einzelstudien. Auch das Lehramtsstudium sei nunmehr ein Einzelstudium, das aus zwei Unterrichtsfächern bestehe. Daher sei die Änderung eines Unterrichtsfaches kein Studienwechsel, da weiterhin das Studium Lehramt betrieben werde. Es sei nicht richtig, wenn nach den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes die Bestimmung des Studienförderungsgesetzes über den Studienwechsel gelten solle, jedoch bei Anwendung dieser Bestimmung zwei verschiedene Behörden zu einer vollkommen konträren Auslegung kämen. Für die eine Behörde liege ein Studienwechsel vor, für die andere nicht. So könne ein Lehramtsstudent, der ein Unterrichtsfach ändere, weiterhin Studienbeihilfe beziehen, verliere jedoch die Familienbeihilfe. Im Übrigen hätte, wenn das Finanzamt der Auffassung sei, dass ein Studienwechsel vorliege, die Familienbeihilfe bereits im Sommersemester 2004 eingestellt werden müssen. Im nachhinein die Familienbeihilfe zurückzufordern sei unbillig, da nie falsche Angaben gemacht wurden und immer die Inskriptionsbestätigungen vorgelegt wurden. Es werde daher die Oberbehörde ersucht, in Ausübung des Aufsichtsrechtes das Finanzamt anzuweisen, von der Rückforderung Abstand zu nehmen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.
Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.
In diesem Sinn sind folgende Regelungen des § 17 Studienförderungsgesetz 1992 für den vorliegenden Fall von Bedeutung:
§ 17 Abs. 1 Z 2: Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat.
Abs. 4: Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.
Der Sohn des Berufungswerbers betreibt ein Lehramtsstudium und hat unbestrittenermaßen nach dem dritten inskribierten Semester das Unterrichtsfach Mathematik gewechselt und statt dessen das Unterrichtsfach Geschichte, Sozialkunde und politische Bildung inskribiert. Strittig ist, ob er damit einen Studienwechsel im Sinn der oben zitierten gesetzlichen Bestimmung vorgenommen hat. Der Berufungswerber vermeint, dass die Studienbeihilfenbehörde einen derartigen Fall nicht als Studienwechsel ansieht, und beruft sich im Wesentlichen auf ein Informationsblatt.
Richtig ist, dass das Familienlastenausgleichsgesetz bezüglich dieser Problematik ausdrücklich an die Bestimmungen des Studienförderungegesetzes anknüpft und diese daher auch für den gegenständlichen Fall heranzuziehen sind. Richtig ist auch, dass das Lehramtsstudium nach dem neuen Lehrplan kein kombinationspflichtiges Studium ist. Die sonstigen Ausführungen des Berufungswerbers gehen jedoch aus folgenden Gründen ins Leere:
In Zusammenhang mit § 17 Studienförderungsgesetz hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom , 2005/10/0069, folgende Feststellungen getroffen: Zunächst wurde unter Hinweis auf die frühere Rechtssprechung festgestellt, dass ein Studienwechsel dann vorliegt, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt. Auch jede Änderung einer der kombinationspflichtigen Studienrichtungen stellt einen Studienwechsel dar. Unter Zugrundelegung dieser Rechtssprechung führt der Verwaltungsgerichtshof in der Folge zum Lehramtsstudium unter gleichzeitigem Hinweis auf das UniStG weiters aus: Das neue Modell sieht ein formell nicht kombinationspflichtiges Studium vor, wobei allerdings generell die Ausbildung in zwei Unterrichtsfächern zu absolvieren ist. Das Lehramtsstudium dient der fachlichen, der fachdidaktischen und der pädagogischen, wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung unter Einschluss einer schulpraktischen Ausbildung in jeweils zwei Unterrichtsfächern für das Lehramt an höheren Schulen, die zwei gewählten Unterrichtsfächer haben die Studierenden anlässlich der Zulassung zum Lehramtsstudium bekanntzugeben. Für alle Fächer gilt, dass für die pädagogische und fachdidaktische Ausbildung unbeschadet der schulpraktischen Ausbildung im Studienplan 20 bis 25% der festzulegenden Gesamtstundenanzahl des Lehramtsstudiums für das jeweilige Unterrichtsfach vorzusehen ist. Daraus ergibt sich nach Ansicht des Verwaltungegerichtshofes, dass die von den Studierenden zu wählenden Unterrichtsfächer in quantitativer und qualitativer Hinsicht im Vergleich zur pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung nicht etwa von untergeordneter Bedeutung, sondern im Gegenteil für die Identität des gewählten Lehramtsstudiums von ausschlaggebender Bedeutung sind. Da die beiden gewählten Unterrichtsfächer nach dem UniStG grundsätzlich gleichwertig sind, ist davon auszugehen, dass nach einem Wechsel auch nur eines der beiden Unterrichtsfächer von einer Fortführung desselben (Lehramts)Studiums nicht mehr gesprochen werden kann.
Im Sinn dieser zum Studienförderungegesetz ergangenen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vertritt auch der Unabhängige Finanzsenat die Ansicht, dass im gegenständlichen Fall mit dem Wechsel des Unterrichtsfaches ein Studienwechsel vorgenommen wurde, der auf Grund der Anknüpfung des Familienlastenausgleichsgesetzes an die Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes für den Bezug der Familienbeihilfe schädlich war. Dem Infoblatt der Studienbeihilfenbehörde, das der Berufungswerber im Zuge seiner Ausführungen vorgelegt hat, kann in Anbetracht dieser Ausführungen keine Bedeutung zukommen. Die Rückforderung der Familienbeihilfe erfolgte daher zu Recht.
Bemerkt wird, dass ein Absehen von der Rückforderung eines unrechtmäßigen Familienbeihilfenbezuges wegen Unbilligkeit gemäß § 26 Abs. 4 FLAG 1967 nur auf Weisung der Oberbehörde möglich ist. Dies wäre das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz. Der Unabhänige Finanzsenat ist nicht die dafür zuständige Behörde und besitzt diesbezüglich keine Entscheidungskompetenz.
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit.a EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Mangels Anspruchs auf Familienbeihilfe für den streitgegenständlichen Zeitraum waren auch die Kinderabsetzbeträge zurückzufordern.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 |
Schlagworte | Berufsausbildung Studienwechsel Lehramtsstudium |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at