Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 04.09.2008, RV/2465-W/08

Gewährung erhöhter Familienbeihilfe

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom betreffend Abweisung eines Antrags auf Gewährung erhöhter Familienbeihilfe ab März 2005 bis lfd. entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Antrag vom begehrte die Antragsstellerin (Ast.) den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung.

Mit Abweisungsbescheid vom wurde der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab März 2005 nicht anerkannt, da laut ärztlichem Sachverständigengutachten (SV-Gutachten) des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen (BSB) vom nur ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 % festgestellt worden sei. Das Kind der Ast. (M.) gelte nicht als erheblich behindert, sodass der Antrag auf Gewährung erhöhter Familienbeihilfe abzuweisen sei.

In der rechtzeitig eingebrachten Berufung gegen den Abweisungsbescheid brachte die Ast., nunmehrige Berufungswerberin (Bw.) vor, dass ihr Sohn seit der Geburt Neurodermitis und bis zum 6. Lebensjahr die erhöhte Familienbeihilfe bezogen habe. Durch die richtige Pflege habe sich seine Haut beruhigt.

Seit dem Jahr 2001 habe ihr Sohn öfters Atemnot (Bronchitis) bekommen und im Jahr 2003 sei er mit einem Hubschrauber in das SMZ - Ost gebracht worden, da er einen extremen Anfall an Atemnot gehabt habe. Seit diesem Vorfall sei er in Behandlung und nehme wegen seiner Bronchitis laufend Medikamente. Durch diese Krankheit sei er sehr eingeschränkt und nicht so belastungsfähig wie die anderen Kinder.

Ihr Sohn sei mehr als 30 % eingeschränkt und bekomme z.B. beim Stiegensteigen sehr schwer Luft.

In der abweislichen Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt aus, dass lt. ärztlichem SV - Gutachten des BSB vom der Grad der Behinderung des Sohnes der Bw. 30% betrage. Daher stehe ihr der Erhöhungsbeitrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung nicht zu.

Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag führte die Bw. aus, dass ein dauerhafter erhöhter Pflegeaufwand nötig sei und die Verwendung notwendiger Pflegemittel höhere Lebenshaltungskosten nach sich ziehen würden. Beim Kochen müsse Rücksicht genommen werden, ebenso dürfe keine hohe Stressbelastung vorliegen, weil alles mit der Hautkrankheit ihres Sohnes zusammenhänge. Er könne wegen der Hautkrankheit nur reine Baumwollprodukte anziehen, welche natürlich kostenaufwendiger seien.

Seit dem Jahr 2001 habe ihr Sohn Asthma bronchiale und im Jahr 2003 sei er mit einem Hubschrauber auf Grund eines Atemstillstandes ins Spital gebracht worden. Seitdem sei er in Behandlung bei einer Lungenfachärztin. Durch das Asthma sei er sehr eingeschränkt bei Sport- und Freizeitaktivitäten, was ihn psychisch belaste, weil er nicht so sein kann wie andere Kinder. Er habe das Fußballspielen aufgeben müssen und sei dadurch im Turnunterricht auch nicht mehr so leistungsfähig.

Durch den extremen Kostenaufwand der Medikamente für Haut und Lunge sei die Bw. gezwungen Einsparungen beim Pflegeaufwand ihres Sohnes zu machen, sodass ein neuerlicher Neurodermitis-Schub stattgefunden habe und der Prozentsatz der Behinderung ansteige.

Ihr Sohn habe zwar nur eine 30 % ige Behinderung, jedoch wenn er nicht den notwendigen Pflegeaufwand durchführe, sehe die Lage anders aus und somit auch der Prozentsatz der Behinderung.

Das Finanzamt legte die gegenständliche Berufung sowie die diesbezüglichen Unterlagen vor.

Folgende ärztliche SV-Gutachten des BSB sind aktenkundig: Das SV-Gutachten vom 17. Feber 2006, das SV-Gutachten vom und das SV-Gutachten vom .

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.

Als erheblich behindert gilt gemäß § 8 Abs. 5 dieses Gesetzes ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v. H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich den Unterhalt selbst zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom , BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Im gegenständlichen Berufungsfall liegen drei ärztliche SV-Gutachten des BSB vor, wobei jeweils der Grad der Behinderung mit 30 % festgestellt wurde.

Wenn die Bw. vorbringt, durch die Bronchitis sei ihr Sohn sehr eingeschränkt und nicht so belastungsfähig wie die anderen Kinder, ist dieses Vorbringen durchaus glaubwürdig. Auch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat eine Beeinträchtigung in Höhe von 30 % festgestellt. Wie oben bereits ausgeführt, muss aber, damit jemand als erheblich behindert gilt, eine mindestens 50 % ige Behinderung vorliegen. Aus den aktenkundigen Gutachten geht dies nicht hervor, sodass eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen ist.

Auch das Vorbringen der Bw., ihr Sohn sei mehr als 30 % eingeschränkt und bekomme beim Stiegensteigen sehr schwer Luft, kann der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, denn das BSB hat seit dem Jahr 2006 jedes Jahr ein Gutachten, insgesamt also drei SV-Gutachten, erstellt, worin jeweils die Einstufung des Behinderungsgrades des Sohnes der Bw. keine Veränderung erfahren hat.

Soweit die Bw. im Vorlageantrag ausführt, durch die Hautkrankheit sei ein erhöhter Pflegeaufwand verbunden, die höhere Lebenshaltungskosten nach sich ziehen würden, ist darauf hinzuweisen, dass diesem Umstand auch Rechnung getragen wurde. Das BSB hat den Grad der Behinderung mit 30 % festgestellt. Dass es zu keiner steuerlichen Auswirkung im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 kommt, ist der Amtspartei nicht zur Last zu legen.

Hinsichtlich des Vorbringens der Bw., ihr Sohn habe seit dem Jahr 2001 Asthma bronchiale und sei im Jahr 2003 mit einem Hubschrauber wegen Atemstillstandes ins Spital gebracht worden, ist entgegenzuhalten, dass diese Umstände dem ärztlichen Sachverständigen laut letztem SV-Gutachten des BSB vom bekannt gewesen sind (siehe unter vorgelegte Befunde vom , SMZO). Darin wird weiters ausgeführt, dass betreffend die Vorgutachten keine Veränderung ersichtlich und eine höhere Einschätzung nicht gerechtfertigt ist, da das Asthmaleiden durch regelmäßige medikamentöse Therapie kompensierbar ist.

Wenn die Bw. im Vorlageantrag (Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung) vermeint, durch den extremen Kostenaufwand sei sie gezwungen gewesen Einsparungen beim Pflegeaufwand ihres Sohnes zu machen, sodass ein neuerlicher Neurodermitis-Schub stattgefunden habe und der Prozentsatz der Behinderung ihres Sohnes angestiegen sei, kann sich der unabhängige Finanzsenat dieser Meinung nicht anschließen. Der Vorlageantrag ist datiert vom und in dem bis dato letzte SV-Gutachten des BSB vom wurde mehr als ein Jahr nach dem Einwand der Bw. kein neuerlicher Schub der Neurodermitis diagnostiziert. In diesem Gutachten wurde betreffend das Leiden Neurodermitis (Leiden Nr. 2) ein Grad der Behinderung in Höhe von 20 % und betreffend das Leiden Asthma bronchiale (Leiden Nr. 1) ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 % festgestellt, wobei der Gesamtgrad der Behinderung 30 % beträgt und das Leiden Nr. 1 durch das Leiden Nr. 2 nicht weiter erhöht wird. Somit ist ein Ansteigen des Prozentsatzes der Behinderung für den unabhängigen Finanzsenat nicht ersichtlich.

Soweit die Bw. ihre schwierige finanzielle Lage anspricht und ihre Vorgangsweise, wenn nicht der notwendige Pflegeaufwand durchgeführt werde, sehe die Lage und auch der Prozentsatz der Behinderung anders aus, anzweifelt, geht der unabhängige Finanzsenat durchaus mit der Bw. konform, wenn sie die Meinung vertritt, dass mit der Behandlung von menschlichen Krankheiten ein großer Kostenaufwand verbunden ist; jedoch den notwendigen Pflegeaufwand herabzusetzen, damit sich die Krankheit verstärke um dadurch eine höhere Stufe der Behinderung zu erhalten, dieser Ansicht kann sich der erkennende Senat nicht anschließen. Fallen doch in erster Linie Krankheitskosten an um wieder gesund zu werden bzw. sich gesundheitlich wohl zu fühlen und nicht um steuerliche Anerkennung zu erlangen.

Unter Berücksichtigung aller vorliegenden Gutachten ist demnach im Rahmen der freien Beweiswürdigung festzuhalten, dass die Einstufung des Grades der Behinderung in Höhe von 30 % laut Sachverständigengutachten des BSB mit größter Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, da dieser Behinderungsgrad ihres Sohnes im Rahmen mehrerer fachärztlichen Untersuchungen und unter Bedachtnahme auf die vorgelegten Befunde festgestellt wurde.

Somit liegt auf Grund der Gutachten des BSB keine erhebliche Behinderung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes vor, sodass die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe nicht gegeben sind.

Demnach war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Asthma bronchiale
Neurodermitis
mehrere Sachverständigengutachten

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at