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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 02.10.2007, FSRV/0117-L/06

Beschwerde gegen die Zurückweisung der verspätet erhobenen Berufung gegen ein Straferkenntnis.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen HW, Bodenleger, geb. 19XX, whft. in S, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch Hofrat Gottfried Buchroithner, vom , SN 052-2005/00004-001, betreffend die Zurückweisung einer gegen das Straferkenntnis vom eingebrachten Berufung gemäß § 156 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG),

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr (als Finanzstrafbehörde erster Instanz) die gegen das Straferkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz, Senat IX, vom , SN 052-2005/00004-001, vom nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf.) mit Schreiben vom erhobene, Berufung als nicht zulässig (besser: als nicht fristgerecht eingebracht) gemäß der bezogenen Gesetzesstelle zurückgewiesen.

In der Entscheidungsbegründung wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die (gesetzliche) Frist zur Einbringung einer Berufung (§ 150 Abs. 2 FinStrG) gegen das angeführte, dem Bf. als Beschuldigten laut Aktenlage am (durch Hinterlegung) zugestellte, Straferkenntnis zum Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels bereits abgelaufen und es daher gemäß der bezogenen Gesetzesstelle zurückzuweisen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , ergänzt durch Eingabe vom , in welcher im Wesentlichen, sinngemäß, vorgebracht wurde:

Es werde unter Hinweis darauf, dass für die Jahre 2001 und 2002 bereits der im Konkursverfahren bestellte Masseverwalter die Finanzen geregelt habe, um eine nochmalige Überprüfung der Eingänge in dem genannten Zeitraum und in Folge um eine Herabsetzung der Strafe ersucht.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Wenngleich in der auch nach dem (bescheidmäßigen) Mängelbehebungsauftrag der Erstinstanz vom vom Bf. verfassten Eingabe weder der Zurückweisungsbescheid korrekt bezeichnet noch ausdrückliche Erklärungen hinsichtlich der Anfechtungspunkte und der begehrten Änderungen bzw. eine diesbezügliche Begründung enthalten sind (vgl. § 153 Abs. 1 lit. a bis d FinStrG), kann dennoch angesichts des letztlich wohl auf eine inhaltliche Abänderung des Straferkenntnisses gerichteten Parteiwillens (vgl. ) aus den über den exakten Wortlaut wohl auch einer Auslegung zugänglichen und im Sinne einer Aufrechterhaltung seiner ihm zur Verfügung stehenden Rechtsverteidigungsmöglichkeiten zu interpretierenden Eingaben des Bf. (vgl. ) der Sinn einer, den gesetzlichen Anforderungen des § 153 Abs. 1 FinStrG inhaltlich entsprechenden Anfechtung des Bescheides vom zuerkannt werden.

Nach der Aktenlage zur angeführten SN war der Bf. nach der am (in seiner Anwesenheit) durchgeführten mündlichen Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz des Finanzvergehens der teils versuchten, teils vollendeten Abgabenhinterziehung gemäß §§ 33 Abs. 1 iVm. 13 FinStrG, begangen durch die Nichterklärung von Einkünften bzw. Umsätzen aus der Tätigkeit als Bodenverleger für die Jahre 2000 bis 2002, iHv. insgesamt 69.621,30 €, für schuldig befunden und gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG auf eine Geldstrafe von 36.000,00 € bzw. auf eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Monaten sowie auf einen Kostenersatz iHv. 363,00 € erkannt worden.

Dieses Erkenntnis wurde dem Bf. gemäß § 56 Abs. 3 FinStrG iVm. den Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), insbesondere der §§ 17, 21 und 22, am rechtswirksam zugestellt.

Mit dem als Berufung in der Finanzstrafsache bezeichneten Eingabe vom (Postaufgabe erfolgte am gleichen Tag) erhob der Bf. gegen das angeführte Erkenntnis das Rechtsmittel der Berufung und ersuchte im Hinblick darauf, dass die Finanzangelegenheiten 2001 und 2002 bereits vom Masseverwalter geregelt worden seien, sinngemäß um eine Reduzierung des Strafausmaßes.

Den Gegenstand des nunmehrigen, durch die sinngemäß als Beschwerde iSd. § 152 Abs. 1 FinStrG gegen den in Bezug auf die Berufung gegen das Straferkenntnis ergangenen Zurückweisungsbescheid der Finanzstrafbehörde erster Instanz aufzufassende Eingabe vom in Gang gesetzten Rechtsmittelverfahrens bzw. die Sache der entsprechend § 161 Abs. 1 FinStrG von der erkennenden Behörde darüber zu treffenden Entscheidung, bildet einzig und allein die Überprüfung bzw. die Beurteilung der Rechtsrichtigkeit des die Zurückweisung der Berufung gegen das Straferkenntnis aussprechenden erstinstanzlichen Bescheides vom , keinesfalls aber eine, nach der geltenden Rechtslage auch nicht zulässigen, Entscheidung über den in der Berufung selbst enthaltenen Rechtsmittelantrag auf Herabsetzung der Strafe (vgl. dazu Reger/Hacker/Kneidinger, Finanzstrafgesetz3, K 161/4, Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, §§ 161-164, Tz. 4, bzw. ).

Gemäß § 150 Abs. 2 FinStrG beträgt die gesetzliche Rechtsmittelfrist für Berufungen gegen Erkenntnisse (§ 151 Abs. 1 leg.cit.) einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides (Erkenntnisses).

Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten darüber hinaus gemäß § 56 Abs. 3 FinStrG die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung (BAO) sinngemäß. § 108 Abs. 2 BAO zufolge enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht.

Im Anlassfall wurde durch die ordnungsgemäß und im Einklang mit den Bestimmungen des ZustG, insbesondere dessen §§ 17, 21 und 22, durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt bewirkte Zustellung am die oa. Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt und lief mit Ablauf des (ungenutzt) ab. Erst nach diesem Fristablauf und daher verspätet wurde vom Bf. bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz (vgl. § 150 Abs. 3 FinStrG) mit Schreiben vom das Rechtsmittel der Berufung gegen das Erkenntnis eingebracht.

Gemäß § 156 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz ua. ein Rechtsmittel bescheidmäßig zurückzuweisen, welches nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Da so besehen, eine Rechtswidrigkeit des Zurückweisungsbescheides vom nicht erkannt werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Berufungsfrist
Zurückweisung
Sachentscheidung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at