Die Aufwendungen für jährliche einwöchige Fastenkuren sind keine außergewöhnliche Belastung bei einer Wirbelsäulenerkrankung.
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RV/0367-L/11 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Berufungswerberin, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Finanzamtes vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 bis 2009 und vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin übergab dem Finanzamt die schriftlichen Abgabenerklärungen für die Arbeitnehmerinnenveranlagung 2006 bis 2010 am .
Mit den Einkommensteuerbescheiden 2006 bis 2008 datiert vom und dem Einkommensteuerbescheid 2010 datiert vom folgte das Finanzamt den Abgabenerklärungen abgesehen davon, dass die von der Berufungswerberin als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Aufwendungen für Fastenkuren (2006: € 1.079, 00, 2007: € 999,00, 2008: € 1.099,00, 2010: € 1.149,00 zuzüglich jeweils € 71,40 gesamt € 5.832,00) nicht anerkannt wurden. Dies wurde bei den Einkommensteuerbescheiden 2006 bis 2008 damit begründet, dass die Kosten für das Fastenkuren nicht anerkannt werden könnten, da es sich dabei nicht um Krankheitskosten im Sinne des § 34 EStG 1988 handle. Der Einkommensteuerbescheid 2009 datiert vom blieb in der Hinsicht unbegründet, da die Berufungswerberin gar keine Aufwendungen für eine Fastenkur als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht wurden und wich der Einkommensteuerbescheid 2009 nur insofern von der Abgabenerklärung ab, als € 115,06 an Haushaltsersparnis für Kuraufenthalt in A bei den außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt wurden. Beim Einkommensteuerbescheid 2010 beschränkte sich die Begründung des Finanzamtes darauf, dass bei den beantragten Kurkosten eine tägliche Haushaltsersparnis zu berücksichtigen gewesen sei.
Gegen die Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2009 wandte sich die Berufungswerberin mit dem Schreiben vom und brachte vor, dass sie an einer schweren Wirbelsäulenerkrankung leide. Durch schlechte Kurerfahrungen aus dem Jahr 2002 und weil ihr vom Finanzamt zugesichert worden sei, dass dies geltend gemacht werden könne, habe sie sich die Wirbelsäulenkuren selbst bezahlt. In Gesprächen mit Leidensgenossen sei ihr geraten worden, einen Antrag auf Kur in A zu stellen. Dies sei ihr genehmigt worden und trotz der zwei in fünf Regel sie ihr dies überraschenderweise aus gesundheitlicher Notwendigkeit auch im Jahre 2010 von der Krankenkasse zugestanden worden. Als gewissenhafte Staatsbürgerin habe sie vor der Abgabe ihrer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 persönlich mit einem Mitarbeiter des Finanzamtes gesprochen, damit alles auf seine Richtigkeit geprüft werde. Dabei habe die Berufungswerberin die Wirbelsäulen-Heilfastenkur erläutert und sei ihr versichert worden, dass dies als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden würde. Dies sei mit Bescheid vom auch bestätigt worden. Mit Verwunderung habe die Berufungswerberin feststellen müssen, dass bei ihren späteren Steuerklärungen anders entschieden worden sei. Ihr Glaube, dass von den Mitarbeitern des Finanzamtes gewissenhaft und kompetent beraten und behandelt werde, schwinde zusehends. Es sei er schon einmal passiert, dass hohe Zahnbehandlungskosten unzureichend berücksichtigt worden wären. Das Resultat sei so lächerlich gewesen, dass es den Aufwand eines Antrages nicht einmal wert gewesen sei. Durch reinen Zufall sei der Fehler des Finanzamtes überprüft und umgehend korrigiert worden. Die Berufungswerberin sei nie auf die Idee gekommen, Arbeitsprozesse der Finanzbehörde in Frage zu stellen. Die Grundfaktoren an Seriosität und Korrektheit habe sie nie angezweifelt. Es sehe jedoch so aus, das bei der Finanzverwaltung jeder mache, was er wolle.
Beigelegt war eine nicht datierte Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin, in welcher dieser darlegt, dass die Berufungswerberin seit längerer Zeit an Wirbelsäulenerkrankungen leide. Nach zwei Operationen im Lendenwirbelbereich sei vor zehn Jahren auch eine Erkrankung im Bereich der Halswirbelsäule diagnostiziert worden. Am sei mit dem Bescheid des Bundessozialamtes der Grad an Behinderung der Berufungswerberin mit 60% festgesetzt worden. Die Berufungswerberin unterziehe sich regelmäßigen Vorsorge- und Präventionsmaßnahmen, um die kontinuierliche Verschlechterung ihres Halswirbelleidens zu verlangsamen und erträgliche Bedingungen zur Ausübung ihrer Vollzeit-Erwerbstätigkeit sowie zur Bewältigung des Alltags zu fördern. Die Wirbelsäulen-Heilfastenkuren würden im Wesentlichen dazu beitrage, "Schäden zu stabilisieren und einer Verringerung der Belastung der Wirbelsäule entgegenzusteuern" (wohl gemeint: den derzeitigen Zustand zu stabilisieren und durch einer Verringerung der Belastung Schäden entgegenzusteuern).
Ebenso war eine Bestätigung des Arbeitgebers der Berufungswerberin vom beigelegt, in welcher ebenfalls ausgeführt wird, dass die Berufungswerberin zweimal im Lendenwirbelbereich operiert und vor zehn Jahren ein Gebrechen in den Halswirbeln diagnostiziert worden sei, welches immer schlechter werde. Durch Disziplin und Verwendung ihres Urlaubes für die Wirbelsäulen-Heilfastentage gelinge es der Berufungswerberin immer wieder, längere Zeitabschnitte ohne Krankenstandstage zu gewinnen. In dieser kurzen Zeit werde ein Optimum an Energie und Beweglichkeit erzielt. Die Berufungswerberin übe eine sehr anspruchsvolle Tätigkeit aus und wünsche sich der Arbeitgeber, dass sie ihre ganztägige Erwerbstätigkeit bis zu ihrer Pensionierung durchführen werde können. Deshalb erscheine dem Arbeitgeber der Berufungswerberin es mehr als gerichtfertigt diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
Weiter beigelegt war ein Schreiben der Berufungswerberin an den Direktor der Pensionsversicherungsanstalt vom , in welchem sie fordert, dass ihr bis zu ihrer Pensionierung jährlich eine dreiwöchige Kur zugestanden werde und ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom , in welchem der Berufungswerberin erklärt wird, dass eine Zusicherung in dieser Allgemeinheit nicht abgegeben werden könne und die Häufigkeit einer Kur der jeweiligen konkreten ärztlichen Beurteilung obliege.
Letztlich legte die Berufungswerberin noch einen Befund der der Landesnervenklinik vom bei, in welchem die degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule der Berufungswerberin ausführlich beschrieben werden.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 wandte sich die Berufungswerberin mit dem Berufungsschreiben vom . Darin verweist sie auf die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2010 und bringt noch vor, dass sie den Sachverhalt bereits detailliert erklärt und die erforderlichen Unterlagen übermittelt habe. Telefonisch sei ihr am Vortag von der zuständigen Mitarbeiterin des Finanzamtes erklärt worden, dass ein negativer Bescheid ergangen sei, weil Wellnessurlaube nicht abzugsfähig seien. Diese Aussage und die Einführungsworte, dass eine Kontaktaufnahme mit den Berufungswerbern grundsätzlich nicht gemacht würde, empfinde die Berufungswerberin "als institutionelle Arroganz, die nicht mehr zeitgemäß" sei. Auch die Ausführungen über die Entgegennahme der Arbeitnehmerveranlagung 2005 würden für die Berufungswerberin keine tragende Rolle spielen. Wenn der Mitarbeiter nicht die Kompetenz für entsprechende Auskünfte gehabt habe, so hätte er die Berufungswerberin an die zuständige Stelle verweisen müssen. Der Berufungswerberin sei "eine Zusicherung einer Abschreibung" gegeben worden und mit dem Bescheid vom bestätigt worden. Aus diesem Grund würden die Berufungswerberin keine etwaigen bereits getroffenen anderen Entscheidungen interessieren. Da Zeit für die Berufungswerberin eine Rolle spiele, ersuche Sie ihre "beiden Einsprüche" der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen. Sie werde sich ebenfalls an entsprechenden Stellen informieren, "sodass eine Zügigkeit in dieses Verfahren" komme. Sie werde dieses Monat operiert werden und warte täglich auf eine Verständigung. Die Berufungswerberin sei dankbar, dass es dies aus medizintechnischer Sicht möglich sei und sie so einer Lähmung vorbeugen könne. Sie wolle einige Verbesserungsvorschläge für die Finanzverwaltung aufzeigen. Sie habe 30 Jahre bei ihrem Arbeitgeber gedient. In den Anfangsjahren hätten Kunden mit ehrfurchtsvoller Geste um Hilfe und Auskunft gebeten. Diese Angstschwelle sei durch radikale Umstrukturierung in ein Dienstleistungszentrum höchster Güte und mit minimalen Personalkosten, schnell beigelegt worden. Durch laufende Mitarbeiterschulungen, Arbeitsabläufe nach Zertifizierungsvorlagen, Einrichtung von Kompetenzstellen, Reklamationsstellen und vieles mehr, habe dies alles umgesetzt werden können. Sogar die Berufungswerberin habe nach 12 oder 13 Dienstjahren noch ein Telefonseminar besuchen müssen. Zuerst sei sie empört gewesen, habe trotzdem noch etwas dazugelernt. Nach den Erfahrungen der Berufungswerberin gäbe es in der Finanzverwaltung noch einiges zu lernen. Sie habe den Eindruck es werde "total ignoriert, dass die Steuerzahler Ihre Kunden" seien.
Im Vorlagebericht an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom erklärte das Finanzamt, dass die Berufungswerberin an Wirbelsäulenerkrankungen leide. In den Jahren 2006 bis 2010 habe die Berufungswerberin Kosten für Fastenkuren in Zusammenhang mit diesen Wirbelsäulenerkrankungen geltend gemacht, welche vom Finanzamt nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt worden seien. Beim Merkmal der Außergewöhnlichkeit von Belastungen sei ein Abgabepflichtiger, der Krankheitskosten geltend mache, mit (kranken und gesunden) Abgabepflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu vergleichen. Aufwendungen, welche bei der Mehrzahl der Abgabepflichtigen aufträten, die also im täglichen Leben üblich seien, würden nicht zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen. Da die Beurteilung, was als außergewöhnlich gilt, in besonderer Weise dem gesellschaftlichen Wandel unterliege und was vor 20 Jahren als. Luxus gegolten habe, heutzutage vielfach durchaus alltäglich sei, sei auf eine dynamische Betrachtungsweise zu achten. Im Hinblick auf das in der Bevölkerung allgemein gestiegene Gesundheitsbewusstsein, könne es daher bei verschiedenen Kosten, selbst wenn sie in einem hinreichenden Zusammenhang mit einer Krankenbehandlung stehen, dennoch am Merkmal der Außergewöhnlichkeit fehlen. Zu den als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Krankheitskosten würden nur solche zählen, welche unmittelbar zur Heilung oder Linderung der Krankheit aufgewendet werden, nicht aber bloß mittelbar mit der Krankheit zusammenhängende Kosten. Da es sich bei den Kosten für das Fastenkuren in Zusammenhang einer Wirbelsäulenerkrankung, wenn überhaupt, dann bestenfalls um mittelbare mit der Krankheit zusammenhängende Kosten handle, werde beantragt, die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Am ergänzte die Berufungswerberin ihr Vorbringen in einem Schreiben an die Abgabenbehörde zweiter Instanz dahingehend, dass die Sachverhaltsdarstellung des Finanzamtes, welche bloß auf verschiedene Urteile hinweise, das Wesentliche nämlich die Zusicherung eines Finanzbeamten beim Abgeben der Arbeitnehmerveranlagung 2005, dass die Aufwendungen für die Fastenkur abzugsfähig seien und die Einkommensteuer 2005 auch so veranlagt worden sei. Dass dieser Mitarbeiter sich nicht mehr an das Gespräch mit der Berufungswerberin erinnern könne, verstehe sie. Doch würde es ihre Gewissenhaftigkeit nicht erlauben, "etwas auszufüllen oder einzutragen, wo keine Gesetzmäßigkeit" vorliege.
Mit Schreiben vom ersuchte noch ein Bürgermeister a. D. und Abgeordneter zum Nationalrat die Bundesministerin für Finanzen schriftlich das gegenständliche Berufungsverfahren beschleunigen zu lassen und für eine Stattgabe Sorge zu tragen. Er kenne die Berufungswerberin sehr gut, da sie "bei ihm in die Schule gegangen" sei. Er habe den wesentlichen Inhalt des Steueraktes bereits dem Vorgänger der Bundesministerin für Finanzen, dem damaligen Vizekanzler, übergeben, doch sei bisher keine Reaktion des Bundesministeriums für Finanzen erfolgt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben nach § 18 EStG 1988 außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Diese müssen außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinflussen.
Entsprechend § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist eine Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, welche die Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwächst. Zwangsläufig ist die Belastung nach § 34 Abs. 3 EStG 1988 dann, wenn sich er Steuerpflichtige sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Die wesentliche Beeinträchtigung wird im § 34 Abs. 4 EStG 1988 durch eine Staffel von Selbstbehalten, welche sich aus Prozentsätzen des Einkommens berechnen, die sich aber durch den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinverdienerabsetzbetrag, sowie für jedes Kind vermindern, festgelegt. Bei der Berufungswerberin betrug der Selbstbehalt in den Jahren 2006 bis 2010 jeweils 10% des Einkommens (daher 2006: € 2.660,54, 2007: € 2.678,04, € 2008: 2.855,76, 2009: € 2.706,56, 2010: € 3.261,73).
In § 34 Abs. 6 EStG 1988 ist noch abschließend aufgezählt, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen außergewöhnliche Belastungen ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen werden können (Katastrophenschäden, auswärtige Berufsausbildung, Pflegeleistungen, Aufwendungen für Behinderung). Dazu wird dem Bundesminister für Finanzen eine Verordnungsermächtigung erteilt, welche dieser mit dem BGBl 1996/303 (Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen) genutzt hat.
Nach § 1 Abs. 2 dieser Verordnung liegt eine Behinderung vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt.
Die Mehraufwendungen sind gemäß §§ 2 bis 4 dieser Verordnung nicht um eine pflegebedingte Geldleistung oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen (§ 1 Abs. 3 der VO).
Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zum Beispiel Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß voll abzugsfähig (§ 4 der VO).
Die Berufungswerberin hat nämlich in den Jahren 2006 bis 2008 und 2010 die Aufwendungen für die Fastenkuren jeweils unter der Kennzahl 476 (außergewöhnliche Belastungen bei Behinderungen, nicht regelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel wie Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel, sowie Kosten der Heilbehandlung [wie ärztliche Kosten, Medikamente]) und nicht unter der Kennzahl 730 (Außergewöhnlichen Belastungen: Krankheitskosten) geltend gemacht und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie die Ansicht vertritt, bei den Aufwendungen für die Fastenkuren handle es sich Kosten, welche aus ihrer oben beschriebenen Behinderung (Wirbelsäulenschäden) entstanden sind.
Nach den Bestätigungen des Heilfasteninstitutes B vom hat die Berufungswerberin im Zeitraum vom bis ein Zimmer der Kategorie 1 mit Balkon gebucht. Dabei wurden der Berufungswerberin für das Einzelzimmer € 1.079,00 verrechnet und der Hoffnung Ausdruck verliehen, dass der Aufenthalt für die Berufungswerberin auch jenes Mal erfolgreich für sie war. Für die Zukunft werde der Berufungswerberin alles erdenklich Gute gewünscht. Sie solle schlank bleiben und gesund. Gleichartig formuliert und für die gleiche Leistung (Einzelzimmer für eine Person) ist die Rechnung des Heilfasteninstituts B vom für den Zeitraum vom 3. März bis (€ 999,00). Dies gilt auch für die Rechnungen vom (Einzelzimmer 19. bis , € 1.099,00) und (Einzelzimmer 26. März bis , € 1.149,00). Der Abgabenerklärung 2009 war keine derartige Rechnung beigelegt und wurden auch die von der Berufungswerberin geltend gemachten außergewöhnlichen Belasten abgesehen von einer Haushaltsersparnis von € 115,06 für die Dauer der Kur vollständig (und ohne Selbstbehalt als in Zusammenhang mit der Behinderung stehend) im angefochtenen Bescheid anerkannt.
Das Heilfasteninstitut B (Quelle: C [Stand 2009]) bietet verschiedene Formen des Fastens an: Cellulite-Fasten, Ernährung-Fasten, Anti-Aging-Fasten, 5 Elemente Heilfasten, Wirbelsäule-Fasten. Zum Wirbelsäule-Fasten wird dort ausgeführt: "Sehr interessant für Gäste, die Wirbelsäulenprobleme haben. Es wird jeden Tag ein Wirbelsäulenprogramm zum Turnen angeboten. Alle Teilnehmer lernen die richtige Ernährung für rückenproblematische Menschen kennen. Die Wandertouren sind einfacher und weniger anstrengend. Es gibt spezielle Vorträge, die zeigen, was man tun kann, um weniger Schmerzen zu erleiden. Das Yogaprogramm wird im Besonderen auf die Wirbelsäule abgestimmt. Für bewegungseingeschränkte Teilnehmer wäre dies ein gutes Zusatzprogramm." Das Heilfasteninstitut beschreibt seine Leistungen als: Abnehmen ohne zu Hungern durch Diätprodukte, mehr als ein Vierteljahrhundert Erfahrung, eigenes, mit Ärzten entwickeltes, modifiziertes Heilfasten, Erfolgsabsicherung durch modernste Studien, fundierte Ernährungsvorträge, ausschließlich heilfastende Gäste, bestes Massage- und Therapieprogramm, persönliche, kompetente Fastenführung, Gäste jeden Alters.
Versucht man nun diese Feststellungen in den oben beschriebenen Rahmen des § 34 EStG 1988 einzubinden, ergibt sich folgendes Bild:
Zwar sind außergewöhnliche Belastungen von Amts wegen zu berücksichtigen, doch ist die Behörde von sich aus nicht verpflichtet weitreichende Ermittlungen durchzuführen. Nachweis oder Glaubhaftmachung obliegt in erster Linie der Partei (Doralt, EStG14, § 34 Tz 7 und die dort genannten Judikaturfundstellen).
Das Finanzamt vertrat im Verfahren die Ansicht, dass die jährlichen einwöchigen Fastenkuren der Berufungswerberin den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung zuzuordnen sind, welche die Voraussetzungen für das Anerkennen als außergewöhnliche Belastung nach § 34 EStG 1988 nicht erfüllen. Die Berufungswerberin hingegen sieht diese genannten Aufwendungen als Heilbehandlung in Zusammenhang mit ihrer Behinderung.
Als solche Kosten der Heilbehandlung gelten Arztkosten, Spitalskosten, Kurkosten für ärztlich verordnete Kuren, Therapiekosten, Kosten für Medikamente, sofern sie im Zusammenhang mit der Behinderung stehen (vergleiche UFSW, RV/1933-W/07 vom ).
Beim Merkmal der Außergewöhnlichkeit von Belastungen ist ein Abgabepflichtiger, der Krankheitskosten oder Kosten einer Behinderung geltend macht, mit (kranken und gesunden) Abgabepflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu vergleichen. Aufwendungen, die bei der Mehrzahl der Abgabepflichtigen auftreten, die also im täglichen Leben üblich sind, stellen keine außergewöhnliche Belastung dar. Unzulässig wäre es, den Vergleich nur zwischen Personen anzustellen, die Krankheitskosten zu tragen haben oder behindert sind (vergleiche UFSG, RV/0427-G/06 vom ).
Liegt der Behörde für die in Anspruch genommene Behandlung eine ärztliche Bestätigung dahingehend vor, dass sie mit der Behinderung des Steuerpflichtigen in Zusammenhang steht, ist durch die Vorlage der ärztlichen Verordnung der Behandlung auch die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen bescheinigt (vergleiche UFSW, RV/1933-W/07 vom ).
Eine solche Bestätigung hat die Berufungswerberin jedoch nicht vorgelegt. Das nicht datierte und wohl nachträglich erstellte Schreiben des praktischen Arztes am Wohnsitzort der Berufungswerberin mit dem Wortlaut: "Die Wirbelsäulen-Heilfastenkuren tragen im Wesentlichen dazu bei, Schäden zu stabilisieren und einer Verringerung der Belastung der Wirbelsäule entgegenzusteuern." stellt einen solchen Zusammenhang nicht ausreichend her. Weder geht diese Bestätigung genau auf die Art der Wirbelsäulenerkrankung (etwa die Verengung des Wirbelkanales) noch darauf ein, wie Fastenkuren dies bessern könnten, ein. Eine bloße Behauptung ohne Tatsachensubstrat kann die Kriterien einer anzuerkennenden ärztlichen Bestätigung nicht erfüllen. Auch ist zu bedenken, dass bei einer Verengung des fünften bis siebten Halswirbelkanals mit auch von der Berufungswerberin erwähnten Bewegungseinschränkungen der Arme, Muskelabschwächung oder gar Lähmung zu rechnen ist. Gerade nicht speziell auf diese Erkrankung abgestellte allgemeine "Wirbelsäulengymnastik" die im Wesentlichen auf eine Stärkung der Stützmuskulatur und Verbesserung der Beweglichkeit abzielt, kann hier (wie dem Referenten aus eigener Anschauung bekannt ist) zur nicht zu unterschätzenden Gefahr für den Patienten werden, seinen Zustand wesentlich zu verschlechtern. Dass die Berufungswerberin im Rahmen ihrer Heilfastenkuren spezielle gerade auf ihre Erkrankung abgestellte ärztlich verordnete Übungen unter physiotherapeutischer Anleitung absolviert hätte, behauptet sie nicht einmal selbst und bietet der Akteninhalt keinen Hinweis in diese Richtung.
Das Absolvieren von (Heil-)Fastenkuren ist, wenn man der medialen Berichterstattung Glauben schenken will, in der heutigen Wohlstandsgesellschaft üblich und geradezu eine Massenerscheinung. Mangels anzuerkennender ärztlicher Bestätigung für den Zusammenhang mit der Behinderung beziehungsweise der Erkrankung der Berufungswerberin mit den von ihr getragenen Aufwendungen muss daher bezweifelt werden, dass die Aufwendungen der Berufungswerberin für die jährlichen Fastenkuren das Kriterium der Außergewöhnlichkeit des § 34 Abs. 2 EStG 1988 erfüllen.
Dies gilt umso mehr für die Frage der Zwangsläufigkeit. Kann kein unmittelbarer Zusammenhang der Behinderung der Berufungswerberin mit dem Wunsch sich eine Woche im Jahr kalorienarm zu ernähren und sich wirbelsäulenschonend aber doch ausgiebig zu bewegen, hergestellt werden, ergibt sich auch keine Kausalkette, der sich die Berufungswerberin aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Weder ist die Berufungswerberin rechtlich oder sittlich verpflichtet jährlich ein Woche zu fasten, noch ergibt sich dies glaubhaft tatsächlich aus dem Verlauf ihrer Wirbelsäulenerkrankung. Dass die Berufungswerberin an anderen Erkrankungen, wie etwa schwerer Adipositas, leiden würde, welche einen Gewichtsverlust, auch in Hinblick auf ihre Wirbelsäulenerkrankung, notwendig machen würde, hat sie nicht behauptet.
Fehlt es also schon an der Außergewöhnlichkeit und der Zwangsläufigkeit der von der Berufungswerberin getragenen Kosten für die jährlichen Fastenkuren, so braucht eigentlich die Frage, ob diese Kosten die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Berufungswerberin beeinträchtigen, nicht mehr beantwortet werden. Allerdings sei angemerkt, dass die Berufungswerberin die Aufwendungen für die jährlichen Fastenkuren mangels unmittelbarem Zusammenhang mit der Behinderung ohnehin nur im Rahmen der oben beschriebenen Staffel des § 34 Abs. 5 EStG 1988 gelten machen könnte und diese Aufwendungen in keinem der Jahre 2006 bis 2008 und 2010 den im § 34 Abs. EStG 1988 vorgesehenen Selbstbehalt übersteigen würden. Das heißt, dass selbst, wenn diese Aufwendungen, etwa wegen krankhaftem Übergewicht nach ärztlicher Verordnung notwendig gewesen wären, diese bei der Berufungswerberin keine steuerliche Auswirkung gehabt hätten.
Zusammenfassend lässt sich daher sagen, dass die Aufwendungen für die jährlichen Fastenkuren der Berufungswerberin mangels hinreichendem Zusammenhang mit ihrer Behinderung bei der Berufungswerberin weder außergewöhnlich waren, noch zwangsläufig angefallen sind und daher die Voraussetzungen für das steuerliche Anerkennen als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 nicht erfüllen und die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2008 und 2009 spruchgemäß abzuweisen waren. Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 war abzuweisen, da die Berufungswerberin in diesem Jahr gar keine Fastenkuren in der Abgabenerklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht und auch keine entsprechende Rechnung vorgelegt hat.
Erwähnt sei, dass erst mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl I 2010/111) mit Geltung ab dem im § 118 BAO die Möglichkeit geschaffen wurde, auf Antrag einen (kostenpflichtigen und bindenden) Bescheid über die rechtliche Beurteilung eines noch nicht verwirklichten Sachverhaltes zu erwirken. Diese Möglichkeit beschränkt sich allerdings auf Rechtsfragen im Zusammenhang mit Umgründungen, Unternehmensgruppen und Verrechnungspreisen. Vor diesem Zeitpunkt und außerhalb dieses Themenkreises gibt es keine Bindung an (eventuell unrichtige) Auskünfte von Finanzbediensteten beim Erstellen des jeweiligen Sachbescheides. Vielmehr sind das Finanzamt und auch der Unabhängige Finanzsenat entsprechend Art. 18 Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930) beim Erstellen der Bescheide an die Gesetze gebunden ("Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.").
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 § 34 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | außergewöhnlich Belastung Fasten zwangsläufig unmittelbar Zusammenhang Behinderung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at